Gemeinnützigkeit prüfen lassen/beantragen

Julez

User
Hallo zusammen,

um weiterhin Zugang zu einer Sporthalle für's Indoorfliegen zu bekommen, braucht unser Verein den Status der "Gemeinnützigkeit". Die Informationsbroschüre des örtlichen Finanzamtes umfasst 241 Seiten.:rolleyes:
Gibt es hier jemanden, der sowas schonmal gemacht hat und einfach die erforderlichen Schritte aufzählen kann?

Kostet eine Überprüfung Geld, so dass man sich schon im Voraus genau die Formulierungen der Satzung angucken und ggf. ändern sollte, oder ist das gratis, so dass man nacher genau die beanstandeten Punkte zielgenau ändern kann, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sowas würe mich z.B. interessieren.

Unsere Satzung ist hier:

http://www.muenster.org/mfk-ms/extern1/satzungmfk.pdf
 
Hi Julez,

Eure Satzung ist schon richtig aufgestellt für die Gemeinnützigkeit.

Wichtig sind folgende Kernsätze:

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des Modellflugsportes


3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
(hier am besten direkt einen anderen gemeinnützigen Verein angeben)

der die erhaltenen Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dann das ganze zum Finanzamt zur Vorprüfung - das kostet gar nichts.
 

Julez

User
Danke ihr beiden, das hilft mir schon mal weiter.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
(hier am besten direkt einen anderen gemeinnützigen Verein angeben)

Ok, ein konkreter Empfänger steht bei uns nicht drin. Dazu müssten wir dann die Satzung wohl ändern. Das würde ich dann idealerweise mit der Hauptversammlung Anfang nächsten Jahres verbinden.
Also vorher die aktuelle Satzung abgeben um feststellen zu lassen, ob sonst etwas nicht stimmt, dann alles in einem Rutsch ändern nächstes Jahr, und dann nochmal abgeben?

Wie ist das mit finanziellen Belangen? Man darf ja keine übertrieben hohen Eintritts /Mitgliedsgebühren oder Rücklagen haben. Wollen die dann irgendwelche Kontoauszüge oder wie ist das geregelt?

Danke schonmal,

Julian
 

Hans Schelshorn

Moderator
Teammitglied
...
Also vorher die aktuelle Satzung abgeben um feststellen zu lassen, ob sonst etwas nicht stimmt, dann alles in einem Rutsch ändern nächstes Jahr, und dann nochmal abgeben?
...

Genau so ist das sinnvoll.

Ganz umsonst ist die Gemeinnützigkeit natürlich nicht: Ihr müsst eine Aufstellung Eurer Finanzen liefern, und das in der Regel alle 3 Jahre. Z.B. Einnahmen/Ausgaben, Vereinsvermögen ...
Das FA hat dafür Vordrucke, und wenn man nett nachfragt, wird einem das gut erklärt.
In unserem Fall hat das der 1. Vorstand gemacht, und das habe ich nicht so genau mitbekommen.

Wenn Du einen gewissen Hang zum Masochismus nicht verleugnen kannst, dann sind diese Seiten genau das Richtige für Dich: http://www.vereinsbesteuerung.info/vordruck.htm :D

Servus
Hans
 

Addicted

User
...Also vorher die aktuelle Satzung abgeben um feststellen zu lassen, ob sonst etwas nicht stimmt, dann alles in einem Rutsch ändern nächstes Jahr, und dann nochmal abgeben?
Julian
Hallo Julian,

ich bin selbst Vorsitzender eines Sportvereins, dessen Gemeinnützigkeit im vergangenen Jahr überprüft wurde. Nach einem Anruf beim zuständigen FA konnte ich das Vorgehen wie folgt abstimmen:

A) Aktuelle Satzung vorab zur Prüfung ans FA
B) Rücklauf mit Änderungswünschen
C) Gewünschte Änderungen in Satzungsentwurf einarbeiten
D) Satzungsentwurf zur Freigabe ans FA
E) abgestimmter Satzungsentwurf in die Einladung zur Jahreshauptversammlung (hier gibt es Fristen zu wahren)
F) nach Verabschiedung der Satzungsänderung in der JHV neue Satzung an FA und Registergericht schicken

Lief völlig unaufgeregt und man spart sich eine evtl. Ehrenrunde.

Gruß
Chris
 

Julez

User
Hallo Hans und Chris,

ganz vielen lieben Dank an euch! :)

Das hilft mir alles sehr viel weiter. Dann werde ich das jetzt mit dem Rest des Vorstands abstimmen und dann zur Tat schreiten.

Grüße,

Julian
 

hiwi

User
Hallo,
die Finanzämter helfen gerne, das ist meine Erfahrung hier in Hamburg.
Also kannst Du das dort mal vorlegen oder Dich an einer Satzung eines gemeinnützigen Vereins orientieren.

Unser Finanzamt verlangt darüberhinaus einen Bericht darüber, wie das Geld im Sinne der Satzung ausgegeben wird bzw. worden ist.
Den schreibe ich in Prosa und reiche ihn zur Verlängerung der GN zusammen mit den Einnahme/Überschussrechnungen alle 3 Jahre ein.
Wenn viel Geld in der Kasse ist >20.000 Euro ist das auch kein Problem wenn man diese für Neuanschaffungen Rückbau usw. als Rückstellung ausweist. Das war bei uns immer ein Streitpunkt unter den Mitgliedern.

Gerade was Finanzamt und Registergericht angeht vertreten und verbreiten viele Leute ein gefährliches Halbwissen. Selbst der Notar weiss nicht alles oder übersieht etwas.

Schon einige Male hat uns das Registergericht z.B. das Protokoll um die Ohren gehauen. Stoßen sich manchmal nur am Satzbau. Das habe ich dann einfach umformuliert und ging dann anstandslos durch. (Das ist wie die Gewehrreinigung bei der Bundeswehr. Zuerst heisst es : 'Da sind ja noch Elefanten drin.' Dann stellst Du Dich einfach hinten wieder an und nun: Warum nicht gleich so? :-) )

Bei Unklarheiten habe ich die entsprechenden Stellen gleich mit einbezogen, wobei die erste Frage stets lautet: "Was steht denn eigentlich in Ihrer Satzung?"

Sätze von den Kollegen wie ' Ruf' da bloss nicht an, dann haben die uns auf dem Kieker' nehme ich gar nicht mehr ernst.

Die Auskünfte sind immer kostenlos, wenn das Registergericht tätig wird kostet es meist 50 Euro. Eintragung, Satzungsänderung

Bei Satzungsänderungen musst du am besten eine 2/3 Zustimmung auf der JHV haben und vorher schön die Beschlussfähigkeit feststellen und im Protokoll festhalten :-)


Gruss Ralf
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Hallo,

wenn ihr die Satzung sowieso ändert, würde ich sie komplett überprüfen.

Auf den Seiten des DMFV gibt es eine Mustersatzung, ist schon mal eine gute Grundlage.

dann würde ich die Möglichkeit den Organen eine Ehrenamtspauschale zu zahlen mit aufnehmen (Info). Das heißt nicht, dass man es machen muss, es aber bei bedarf machen kann. Ohne es in der Satzung verankert zu haben geht es nicht.

Ansonsten gilt:
Höflich und gut informiert gefragt solltet ihr beim Finanzamt und beim Registergericht Auskunft bekommen, ob euer Satzungsvorschlag in Ordnung ist.

Gruß
Hans
 

MINARE

User
Ganz umsonst ist die Gemeinnützigkeit natürlich nicht: Ihr müsst eine Aufstellung Eurer Finanzen liefern, und das in der Regel alle 3 Jahre. Z.B. Einnahmen/Ausgaben, Vereinsvermögen ...

Hallo,

die Gemeinnützigkeit gibt es umsonst, denn sie hat mit der Veranlagung zur Körperschaftssteuer nur bedingt etwas zu tun. Jeder eingetragene Verein wir alle 3 Jahre zur Körperschaftssteuer veranlagt, egal ob er als Gemeinnützig anerkannt ist oder nicht. Alle Gemeinnützig anerkannten Vereine haben jedoch steuerliche Vorteile.

Zur Feststellung der Gemeinnützigkeit ist es nicht erforderlich eine Aufstellung der Finanzen mitzuliefern. Der Verein muss lediglich die aktuelle Satzung dem Finanzamt vorlegen und einen Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO stellen.

Wurde die Satzung des Vereins erst nach dem 31.12.2008 beschlossen oder geändert, muss die Satzung die Anforderungen der Mustersatzung (Anl. 1 zu §60 AO) erfüllen. Ansonsten genießt eine Satzung, die dem Finanzamt bereits vorgelegen hat, und die das Finanzamt bisher nicht beanstandete hat, für abgelaufene Jahre Vertrauensschutz. Das heißt, der Feststellungsbescheid wird erteilt, auch wenn die Satzung nicht oder noch nicht im Wortlaut der Mustersatzung (Anl.1 zu §60AO) entspricht.

Im vorliegenden Fall ist, nachdem die aktuelle Satzung bereits vor dem 31.12.2008 beschlossen wurde, ganz einfach ein formloser Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO beim Finanzamt zu stellen.

Viele Grüße
Minare
 

MINARE

User
@Julez

Im aktuellen Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer für Euren Verein muß der Hinweis enthalten sein, dass der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt!

Das sollte eigentlich als Nachweis für den geschilderten Fall ausreichend sein.

Gruß Minare
 

hiwi

User
Hallo,
viele Dinge in der Satzung sind Auslegungssache, denn mit dem Vereinsrecht verhält es sich nicht etwa so wie mit dem STG oder BGB. Gerade haben wir so etwas mit der von einem Vorredner erwähnten Aufwandspauschale erfahren. Die einen meinen es muss in der Satzung explizit drin stehen, damit eine Zahlung möglich ist, die anderen meinen wenn es nicht drin steht ist es auch nicht verboten, denn dazu gibt es ja klare gesetzliche Vorgaben. (z.B. 720 Euro für VS Mitglieder) => Es muss also explizit in der Satzung ausgeschlossen werden.
Interessant wird es, wenn ein Vorstandsmitglied für seine Tätigkeiten als Vorstand keine Aufwandsentschädigung erhält aber gleichzeitig noch als Trainer tätig ist und hier eine Aufwandspauschale bekommen soll. Das konnte uns bisher keiner klar beantworten, Also schreiben wir das in die Satzung.

Zur Feststellung der Gemeinnützigkeit ist es nicht erforderlich eine Aufstellung der Finanzen mitzuliefern. Der Verein muss lediglich die aktuelle Satzung dem Finanzamt vorlegen und einen Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO stellen.
Das ist zwar prinzipiell richtig, aber das Finanzamt kann auf Verlagen bestimmen, dass auch die Finanzen dargelegt werden.So ist das bei uns der Fall.
Gruss Ralf
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Zur Feststellung der Gemeinnützigkeit ist es nicht erforderlich eine Aufstellung der Finanzen mitzuliefern. Der Verein muss lediglich die aktuelle Satzung dem Finanzamt vorlegen und einen Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO stellen.

Bitte lest die § 61 - 63 der Abgabenordnung.

Daraus wird klar, dass eine Prüfung der Vorrausetzungen für die Gemeinnützigkeit ohne Offenlegung der Finanzen durch das Finanzamt gar nicht stattfinden kann.

Ich zitiere mal aus dem § 63 AO:
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.

(4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Gruß
Hans
 

MINARE

User
Bitte lest die § 61 - 63 der Abgabenordnung.

Daraus wird klar, dass eine Prüfung der Vorrausetzungen für die Gemeinnützigkeit ohne Offenlegung der Finanzen durch das Finanzamt gar nicht stattfinden kann.
Hallo,

Für die erstmalige gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 60a AO ist dem Finanzamt

ein Formloser Antrag
• die aktuelle Vereinsatzung
• das Gründungsprotokoll
• und der Registerauszug vom Amtsgericht

vorzulegen.


Siehe : http://amt24.sachsen.de/ZFinder/ver...ufi2_1?action=showdetail&modul=VB&id=364388!0

Unter o.g. Link ist des Verfahren unmissverständlich erläutert.

Neu gegründete Vereine können für den erstmaligen Antrag sich auch an nachfolgender Mustervorlage orientieren. Darin sind u.a. alle vom Finanzamt geforderten Unterlagen aufgeführt, welche dem Antrag als Anlage beizufügen sind. Zu der von Dir behaupteten Prüfung der Vereinsfinanzen müsste auch eine Erklärung zur Körperschaftssteuer beigefügt werden. Diesen Hinweis wirst Du jedoch nicht finden!

https://www.lsvs.de/fileadmin/user_...g/antrag_auf_erteilung_einer_steuernummer.pdf

Eine Prüfung der Vereinsfinanzen zum Zweck der erstmaligen gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 60a AO findet somit nicht statt.

Gruß
Minare
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Hallo Minare,

bei der erstmaligen Prüfung hat der Verein ja noch gar keine "Finanzen" , den vor Gründung existiert er als Rechtsträger nicht, kann weder Vermögen noch dieses oder Einkommen verwendet haben. Deshalb findet bei Neugründung eines Vereins nur eine satzungsmäßige Prüfung der Gemeinnützigkeit statt. Soweit ist das alles richtig. Im Fall hier ist es aber anders, es gibt einen Verein der gemeinnützig werden möchte.

Beim Steuerrecht hat jedes Bundesland seine eigenen Ansichten, aber in den allermeisten Bundesländern wird bei der Prüfung eines bereits existierender Verein, der als gemeinnützig anerkannt werden will, sich der zuständige Beamte die Finanzen vorlegen lassen bzw. ich würde anraten die vorzulegen. Es wäre doch schade, wenn man alles schön in die Wege leitet und dann hinterher feststellt, dass man aufgrund seiner Finanzen die Gemeinnützigkeit wieder abgesprochen bekommt.

In Sachsen scheinen ja manche Dinge anders zu laufen wie im Rest der Republik wie aktuelle Vorgänge nahelegen (sorry, musste jetzt sein nachdem ich das Interview mit dem sächsischen Justizminister zum Selbstmord des Attentäters gesehen habe und dort Polizisten die Aufgaben eines Versammlungsleiters für Demonstranten übernehmen; ich habe auch schon sehr kompetente Sachsen kennengelernt und wir Schwaben und Saschen können in der Regel sehr gut miteinander), aber ich denke was im Gesetz drinsteht hat mehr Gewicht wie der Text auf einer Internetseite oder in einer Broschüre, der meines Erachtens auf einen andern Fall abzielt.

Ich werde in Zukunft aber meinen Reflex Halbwahrheiten hier im Forum richtigstellen zu wollen unterdrücken, weil es immer wieder "Experten" gibt die es noch besser wissen und es bei so komplexen Fragestellung eben dann in Arbeit ausartet oder man am Ende doch als Depp dargestellt wird.

Schönen Tag noch

Hans

P.S. Falls ein Schlaumeier meint das wäre unzulässige Rechtsberatung: in meinem Fall nicht, ich darf das von Berufs wegen ;)

@Julez:
Wenn Du mit der Fragestellung bei mir aufschlagen würdest, würde ich auf jeden Fall die Finanzen des Vereins daraufhin untersuchen, ob sie gemeinnützigkeitskonform sind und wenn nicht, sie entsprechend ordnen. Wenn ihr z.B. Vermögen für eine größere Investition angespart habt sollte diese eine zweckgebunden Rücklage zugeordnet werden. Dann würde ich mit dem Finanzbeamten abklären, was von dem bereits angesparten Vermögen der freien Rücklage zugeordnet werden darf. Hier ein Link zum einlesen was es mit den Rücklage auf sich hat.
 
Zuletzt bearbeitet:

MINARE

User
Hallo Hans,

Im vorliegenden Fall handelt es ich um einen eingetragenen Verein der bereits seit 1989 existiert. In dieser Zeit wurde er, sofern sich der Kollege Finanzbeamte an die bundesweit gültige AO gehalten hat, mindestens 9 mal zur Körperschaftssteuer veranlagt!!

Darüber hinaus wurde für diesen Verein in der Vergangernheit zu jeder Steuererklärung ein Freistellungsbescheid erlassen, in dem die Gemeinnützigkeit bestätigt wurde, so wie es in nachfolgendem Muster zu entnehmen ist.

http://www.vereinsbesteuerung.info/pdf/freistellungsbescheid.pdf

Wenn Du schon zwischenzeitlich eingesehen hast, dass bei einem neu gegründeten Verein eine Finanzprüfung zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 60a AO keinen Sinn macht, dann sollte dies bei diesem Verein ja wohl erst recht der Fall sein, denn hier ist ja sogar die satzungskonforme Verwendung der Mittel vielfach geprüft und die Gemeinnützigkeit wiederholt bestätigt worden.

Könnte es sein, dass Du Dich wie befürchtet, nun doch zum Deppen gemacht hast?

Nichts für ungut.

Gruß
Minare
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Hallo Minare,

lies bitte den ersten Beitrag:

Hallo zusammen,

um weiterhin Zugang zu einer Sporthalle für's Indoorfliegen zu bekommen, braucht unser Verein den Status der "Gemeinnützigkeit". Die Informationsbroschüre des örtlichen Finanzamtes umfasst 241 Seiten.:rolleyes:
Gibt es hier jemanden, der sowas schonmal gemacht hat und einfach die erforderlichen Schritte aufzählen kann?

Für mich leitet sich daraus ab, dass
1. der Verein schon länger existiert
2. bisher nicht als gemeinnützig anerkannt ist (sonst würde die Frage hier keinen Sinn machen).

Wer nicht gemeinnützig ist, wird auch nicht dahingehend überprüft, braucht die speziellen Regeln ja auch nicht einhalten. Wenn der Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht handelte und außer Mitgliedsbeiträge keine Einnahmen hatte ist nicht mal klar, ob überhaupt Steuererklärungen abgegeben wurden. Ohne Einkünfte keine Steuererklärungspflicht.

Wir brauchen das hier aber nicht weiterzuführen. Wie hoffentlich alle erkennen sind die Dinge leider zu komplex um ohne vollständige Erhebung der Ausgangslage vernünftigen Rat geben zu können. Ich warne deshalb davor, sich in Steuerangelegenheiten auf den Rat aus Foren zu verlassen und einfach mal anzufangen.

Die steuerliche Beratung von Vereinen ist bei uns Beratern nichts sehr beliebt, da finanziell in der Regel nicht lukrativ und es aufgrund der Strukturen oft aufwändig bis unmöglich ist alle Auskünfte zu bekommen. Da es viele im Verein tätige Gutmeinende einfach mal nebenher was für den Verein machen ohne an steuerliche oder sozialversicherungsrechtlich Aspekte zu denken geht vieles auch am Berater vorbei (unbekannte Abteilungskassen, bei Freizeitausflügen werden Überschüsse erwirtschaftet etc. ...). Hinterher die Dinge richtigzustellen ist dann in der Regel viel aufwändiger als wenn vorher angefragt worden wäre. Wenn ihr einen Berater kontaktiert macht ihm deshalb eine Freude und ihm das Leben leicht, indem ihr ihm gegenüber jeden Cent an Vermögen, Einnahmen und Ausgaben darlegen könnt.

Gruß
Hans
 
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