Ab heute aktiv!
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Das ED-R Wittenberg ist ab heute, 14:00 Uhr, aktiv! Die Nichtbeachtung kann unangenehme Folgen haben, siehe § 62 LuftVG:
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Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 62
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.