Änderungen im Luftverkehrsgesetz seit 30. April 2005 in Kraft

Im § 37 des seit dem 30. April gültigen LuftVG werden im Rahmen der Anpassung an die EG-Verordnung 785/2004 die Haftungssummen für Luftfahrzeuge neu geregelt.

Die Haftungssumme für Luftfahrzeuge (also auch Flugmodelle) bis 500 Kg, gleich welchen Antriebs beträgt (neu) 750.000 RE (ca. 920.000 EUR).

Der Deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit der EU Richtlinie 785/2004, Artikel 2, Absatz 2b für Flugmodelle unter 20 Kg andere nationale Regelungen zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht.
 

Jan

Moderator
Ist eigentlich damit zu rechnen, dass die Luftverkehrsverordnung irgendwann mal in den uns betreffenden Teilen nachgebessert wird? Die LuftVO ist für uns Modellflieger ja von größter Bedeutung und handwerklich nicht so toll gemacht.

Ich zitiere aus § 16 LuftVO:

(6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.
Es ist (mir) unklar, ob Modellflugzeuge auch "Flugkörper mit Eigenantrieb sind oder nicht. Wenn man § 16a LuftVO liest, könnte man durchaus dieser Meinung sein:

(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
...
2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;
Wäre die Annahme "Flugmodell ist gleich Flugkörper" zutreffend, wäre endgültig und überzeugend die Frage geklärt, ob wir für Flugmodelle WIRKLICH eine Aufstiegserlaubnis benötigen oder nicht. ;)
 

Jet A1

User
Hallo Jan,

§4 regelt die Anwendbarkeit
§16 Absatz 4-7 regelt Modellflug im allgemeinen
§16a regelt Flüge in KONTROLLIERTEM Luftraum. Wo der beginnt, ist in jeder ICAO Luftfahrtkarte ersichtlich. (nicht überall ist kontrollierter Luftraum vom Boden weg).

Wolfgang
 

Jan

Moderator
Original erstellt von Jet A1:
...
§16 Absatz 4-7 regelt Modellflug im allgemeinen
§16a regelt Flüge in KONTROLLIERTEM Luftraum...
Weiß ich doch. ;)

Was ich nicht weiß - und der Schreiberling dieser VO hat das insoweit hervorragend im Unklaren gelassen - ist, ob nach seiner Vorstellung ein Flugmodell ein Flugkörper ist oder nicht.

Wenn nicht, haben wir ein Problem. Dann verstehe ich nämlich nicht, wann für den Betrieb eines Flugmodells nun eine Aufstiegserlaubnis nötig ist - und wann nicht.
 

Jet A1

User
Hallo Jan,

Schreibs mal in die Rechtsecke. In der Geräteverordnung sind die Begriffsbestimmungen erklärt. Ich glaube ein RA kann Dir darüber Auskunft geben.
Mein Erachten ist, dass Flugkörper der übergeordnete Begriff ist, danach zwischen Raketen und Flugmodelle mit/ohne Motor, mit/ohne Fernsteuerung unterschieden wird.
Ich habe die Paragraphen nur überflogen, aber §16/4-7 sprechen nur von Modellen und da ist es ganz eindeutig bestimmt.
Nach §16a brauchst Du eine Aufstiegserlaubnis für Flüge im KONTROLLIERTEN Luftraum.
Deckt sich mit der Großfliegerei, den für Flüge in kontrolliertem Luftraum sind je nach Klassifizierung Einflugfreigabe, Mindestsichten/Abstände, Kommunikation und navigatorische Grundausrüstung notwendig.

Ich hoffe, das richtig rübergebracht zu haben, würde aber einen Rechtsanwalt ersuchen, dies zu verifizieren.

Wolfgang
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
...würde aber einen Rechtsanwalt ersuchen, dies zu verifizieren.
Schön, schön... :D :D
Welchem Berufsstand rechnest Du Jan zu? :D ;)

Edit:
Zitat aus dem :rcn: -MAGAZIN, Modellflug und Luftrecht:
Wegen des nicht eindeutigen Wortlauts ist durchaus Interpretationsmöglichkeit für den § 16a LuftVO gegeben. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass § 16a LuftVO als Gefahrenabwehrvorschrift gilt, so dass die weite Interpretation (für alle Flugmodelle, auch solche ohne Eigenantrieb) zu gelten hat.

[ 07. Juni 2005, 19:12: Beitrag editiert von: Eckart Müller ]
 

Steffen

User
@Jan:

Das hat doch mit den Versicherungssummen nichts zu tun.

es gilt nach wie vor:

Aufstiegserlaubnis für alle notwendig, ausser Flugmodelle unter 5kg ausserhalb des kontrollierten Luftraumes und ohne Rakete und 1,5 ausserhalb von Wohngebieten.

ich wüssten jedenfalls nicht, wo sich das geändert haben soll.

Davon abgesehen: ist euch klar, das bei öffentlichen Veranstaltungen die doppelte Versicherungssumme aller Teilnehmer abgeschlossen sein muss?

Ciao, Steffen
 

Jet A1

User
Hallo Eckart,

Berufstand von Jan kann ich nicht sagen, meine Lieblingsnachbarn zählen doch so ca 80 Millionen Einwohner. Ein paar kenn ich schon, über Jan bin ich noch nicht gestolpert.

Falls Jan doch der Zunft der Rechtsverdreher angehören sollte, (was ich aus dem Grinsen fast annehme), dann war es für mich nicht ersichtlich, denn seine Ausführungen habe ich einwandfrei verstanden! :D :D

Wolfgang
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Falls Jan doch der Zunft der Rechtsverdreher angehören sollte, (was ich aus dem Grinsen fast annehme)... :D BINGO! :D

EDIT: Befindet sich irgendwo auf Deinen Unterlagen des P. Funk eine Darstellung des COMET-Schriftzuges?

[ 08. Juni 2005, 09:04: Beitrag editiert von: Eckart Müller ]
 
Abgrenzung Flugmodelle, Raketen und Flugkörper in den Gesetzen und Verordnungen:

Raketen: siehe LuftVO § 16 (4),(6)

Flugmodelle: LuftVG §1, LuftVO § 16, LuftVZO §1 (1)8. und LuftZVO §6 (1)8.

Flugmodelle sind (Definition):
unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden

Flugkörper sind demzufolge alle UAV (unmanned air vehicles), die nicht als Flugmodell einzustufen sind z.B. Drohnen.

Das ist die gesetzliche Grundlage, auf etwas anderes können wir uns nicht beziehen.

In diesem Sinne

Helmut Steinigeweg
 
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