Neue Luftverkehrsverordnung Kennzeichnungspflicht von Flugmodellen

......wie peinlich diese Diskussion geworden ist? Seit ihr wirklich erwachsene Männer?

Meinrad?

Wir werden ab sofort einen Lasergravierservice anbieten. Einfach Flächen vom Modell einsenden und wir lasern Euch die Modellkennung in jede Fläche in der Schriftart Helvetica Doppeldoof 500 Punkte.
Das hat den Vorteil, dass man dann auch auf Zierstreifen und andere Farbgebungen verzichten kann, unsere Gravur ist wirklich formatfüllend und aus 500 Metern locker zu erkennen.
 

Börny

User
Meinrad, der schlimmste Feind des Modellfliegens ist der Modellflieger selbst. Das zeigen diese und einige ähnliche, sinnfreie Diskussionen der Alles-richtig-macher Fraktion...:mad: Daher merken die auch nichts mehr.

Einige der hier immer wiederkehrenden Schreiberlinge scheinen mehr Modellschreiber als Modellflieger zu sein...Vielleicht sollte diese daher einfach mal wieder mehr draußen fliegen als drinnen schreiben :D, Praxis hilft ;) .
 
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wen es stört, dass die Anschrift von jedem im Vorbeigehen zu lesen ist, der soll halt ein Stück Klebeband über die Anschrift kleben und mit Filzstift draufschreiben:
"für vollständige Anschrift: -> bitte Folie abziehen "
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Kannst du doch so machen

Hallo Frank,

ich mache das ja auch so, war als Vorschlag für die anderen hier gedacht.

Gruß
Gerhard
 
Meine sind 50x15 mm.

Wer mit einem Fernglas durch die Gegend läuft, kann die durchaus erahnen. Ansonsten immer darauf achten, dass sich niemand mit einem Elektronenrastermikroskop dem Modell nähert. Der könnte glatt die Adresse lesen ;)
 

glipski

User
Meine sind 50x15 mm.

Wer mit einem Fernglas durch die Gegend läuft, kann die durchaus erahnen. Ansonsten immer darauf achten, dass sich niemand mit einem Elektronenrastermikroskop dem Modell nähert. Der könnte glatt die Adresse lesen ;)

Da muß ja ein ganzer Roman drauf stehen ;). Meine sind 25x10mm, wenn ich die DMFV-Werbung abschneide, sogar nur 20x10mm, und da stehen 4 Zeilen Name, Adresse und Mobilnummer drauf.

Gruss

Gerhard
 

BOcnc

User
Da muß ja ein ganzer Roman drauf stehen ;). Meine sind 25x10mm, wenn ich die DMFV-Werbung abschneide, sogar nur 20x10mm, und da stehen 4 Zeilen Name, Adresse und Mobilnummer drauf.

Gruss

Gerhard

Wenn ich hier die letzten Seiten lese müssen die doch viel grösser sein. Sonst kann man die doch gar nicht lesen und der Datenschutz spielt keine rolle.
Oder man macht wirklich den QR Code drauf damit die Neugierde geweckt wird und versucht das zu decodieren.
 

funky

User
Ich verstehe das nicht

Ich verstehe das nicht

Was geht in manchen Modellfliegern vor? Jetzt ist die „Kuh“ vom Eis und nun labern hier einige wegen der Kennzeichnung herum.

Wem das mit der Kennzeichnung immer noch nicht geläufig ist sollte den Thread von Anfang an durchlesen - da sind eigentlich alle Fragen erklärt.

Wem auch das nicht reicht kann sich an der Signatur von Hänschen orientieren – da gibt es für jeden Modellflieger die absolut juristisch unschlagbare Beschilderung laut Gesetz. ;-)

Und wer mit dem QR Code nicht zufrieden ist und auch sonst keine für den individuellen Modellflieger passende „Kennzeichnung“ gefunden hat, kann sich ja auch aus Datenschutzgründen einfach die FDP auf den Flieger kleben oder besser auf die Werbung der FDP klicken damit wenigstens RCN etwas davon hat.

VG Frank

PS: Langeweile kann auch nützen wenn ihr die Richtigen unterstützt...
 

gruni

User
Post war da

Post war da

Hallo in die Runde,

heute kamen die Päckchen:

15 Alufoliensticker zu 32Euro vom Fachverlag: Feuerzeug flammprobe: Klebefilm verbrennt zuerst, dann verabschiedet sich die Alufolie schrumpeligerseits.
Für Segler ohne Akku (lipo) sollte das ok sein, nicht oder nur schwer entflammbar war wohl nix, unter dem Aspekt würde ich sagen: 32Euro/64DM fast für die Tonne.

5 Edelstahlschildchen zu 20Euro auf Rechnung! vom Schalldämpfermann: super scharfe Gravur, mit der Lupe einwandfrei zu entziffern und 4Zeilen inkl. Telefonnummer. Super Sache dat.

QR-Code auf Selbstklebefolie: Super lesbar bei 15x15mm mit mittelprächtiger Kamera, Im HLG, und kleinen Seglern astrein, aber nicht feuerfest,

Eindeutige Empfehlung und konform mit allen bisherigen Einwänden der "Fachautoren": Die feuerfesten Edelstahlgravuren vom Schalldämpfermann.

Grüsse Gruni

PS: Auf der Edelstahl-Folie passt sogar noch der Verbandsname drauf. Vielen Dank nach H...e
 

gruni

User
Wer dann noch seine Hundemarke vom Y-Club am Mann hat, ist stets für alles gerüstet...;)

jo, da muss ich doch glatt nochmal im Seesack oben auf dem Speicher nachsehen, das Teil hatte noch so eine schöne Kugelgliederkette zum abreissen, das waren noch Zeiten.

Aber war da überhaupt ein Name drauf und nicht nur ne Nummer...?:):):)

Und weiter gehts.

Grüsse Gruni
 

Peter schmalenbach

User gesperrt
Kennzeichnung was demnächst noch ?

Kennzeichnung was demnächst noch ?

Hi Kollegen,Kenntnisnachweis 25,-+ MWST, Feuerfestes Schild auf dem Flieger,ca.0,5-2,-€,Mein Lebenslauf und mein Psychiatrisches Gutachten ist in Arbeit schön verkleinert damits auf die Fläche paßt,ca.150,-250,- Flieger natürlich elektrisch (Lärm ) 2,15m, 9 Kg ca.1.450,-Gerade eine Rentenerhöhung von netto 29,- bekommen.Wir haben 1 Woche gefeiert.!!Wenn ich nicht 78 wäre würde ich versuchen auszuwandern. Im Wohnwagen wohnen und die Mäuse für Essen ,trinken und Hobby ausgeben.Trots allem fröhlich bleiben nicht einfach !! Nix ernst nehmen bleibt da nur übrig.
MfG Hi Amp Peter
 

SirToby

User
Wie sieht das eigentlich mit der Haftung aus, wenn ich mein Modell verleihe oder man sich ein Modell teilt (z. B. Vereinsschlepper, Vater/Mutter/Sohn/Tochter)? Wessen Name gehört auf das Modell? Muß Buch darüber geführt werden, wer das Modell wann und wo geflogen hat?
(Keine Scherzfrage!)
 
Verleihnix ! :)
Auf das Schild kommt der Eigentümer.
Die nähere Def. Von Eigentümer in Haltergemeinschaften ... Muss man woanders nachlesen.
Haften tut primär der Pilot , evtl. auch Halter / Eigentümer .
Wer verleiht, sollte sich wenigstens die Basis zeigen lassen (Vers. Nachweis)..,.,
 
Verleih

Verleih

Hallo,
ein Verleih ändert nichts an der Eigenschaft als Halter des Flugzeugs. Ähnlich wie bei KFZ müsste der Halter ggf. Auskunft darüber erteilen, wer Pilot war.

OT: Bei der Versicherung sehe ich es anders: Da ist der Pilot zu versichern, nicht das Flugzeug. Sehr richtig und wichtig daher der Hinweis von Eifeljeti Rudi. Beim Verleih den Versicherungsnachweis zeigen lassen. Das ist wieder wie beim KFZ: nicht in fremde Hand ohne den Führerschein gesehen zu haben.

Im Lehrer-/ Schüler Betrieb bleibt der Lehrer der verantwortliche Luftfahrzeugführer und muss versichert sein, der Schüler nicht. Interessant für Angebote beim Schnupperfliegen. Wenn der Verein Halter des Flugzeugs ist, muss der Vereinsname im Flugzeug stehen.
Stefan
 
Halterhaftpflicht

Halterhaftpflicht

Wer verleiht, sollte sich wenigstens die Basis zeigen lassen (Vers. Nachweis)..,.,

Stefan Siemens
OT: Bei der Versicherung sehe ich es anders: Da ist der Pilot zu versichern, nicht das Flugzeug. Sehr richtig und wichtig daher der Hinweis von Eifeljeti Rudi. Beim Verleih den Versicherungsnachweis zeigen lassen. Das ist wieder wie beim KFZ: nicht in fremde Hand ohne den Führerschein gesehen zu haben.

Hallo eifeljeti und Stefan,

auch wenn weiterhin offtopic - das kann ich leider so nicht stehen lassen.

Die im Luftrecht vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ist eine HALTERhaftpflicht. Das bedeutet, dass der Halter/Eigentümer eines Modellflugzeugs verpflichtet ist versichert zu sein (wenn er es denn fliegen möchte!). Derjenige, der sich ein Modellflugzeug ausleiht muss sich beim Halter/Eigentümer erkundigen, ob dieser eine gültige Versicherung abgeschlossen hat.

Sehr schön erklärt wird dieser Sachverhalt auf der Homepage vom DHV, dem Dachverband der Drachen und Gleitschirmflieger. Für die gilt analog das Selbe wie für uns Modellflieger:

https://www.dhv.de/web/service/versicherung/halterhaftpflicht-gs-und-hg/

Zitat:"Die Halterhaftpflichtversicherung ist für Luftsportgeräteführer eine Pflichtversicherung und deckt Schäden von nicht im Luftfahrzeug beförderten Personen und/oder Sachschäden von Dritten, die durch den Betrieb des Luftfahrzeugs verusacht worden sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Mitglieds als Halter von einem oder mehreren Gleitschirmen bzw. Hängegleitern sowie für die berechtigten Benutzer im nichtgewerblichen Flugbetrieb. Das bedeutet: Die Versicherung deckt alle nicht motorisierten Gleitschirme bzw. Hängegleiter eines Halters, auch wenn diese von anderen Piloten geflogen werden, sofern dies mit dem Einverständnis des Halters geschieht."

Der Pilot selbst kann für Ordnungswidrigkeiten (zB Modell ohne Kennzeichnung; Abwerfen von Gegenständen; Fliegen ohne Kenntnisnachweis) mit Geldbusse belegt werden. Auch ist der Pilot verantwortlich, sich zu erkundigen, ob ein absolutes Flugerbot (zB Großveranstaltung) vorherrscht. Dies wäre dann sogar eine Straftat.

Das alles (letzter Absatz) braucht den Halter/Eigentümer jedoch eigentlich gar nicht zu interessieren. Da ist der (ausleihende) Pilot selbst verantwortlich.

Viele Grüße
Christoph
 
Zuletzt bearbeitet:
Halterhaftpflicht

Halterhaftpflicht

Hallo Christoph,
vielen Dank für den Hinweis.

Zunächst zur Kennzeichnungspflicht: Da ist § 19 Abs.3 Luftverkehrs- Zulassungsordnung eindeutig: Die Pflicht trifft den Eigentümer des Flugmodells, nicht den Entleiher oder sonstigen Nutzer. bei Haltergemeinschaften kann ein Mitglied auf die Kennzeichung, weil das Schild zumeist nicht groß genug sein wird. Bei Vereinsflugzeugen ist es der Vereinsname.

Bei der Versicherung fand ich die Rechtslage zunächst nicht so eindeutig. Ob eine Analogie zu manntragenden Fluggeräten zulässig ist, erschien mir fragwürdig. Dabei gebe ich zu, dass ich für den Modellflug immer von einer Haftpflicht des Betreibers - Piloten - ausgegangen bin und nicht von einer Versicherung des Flugmodells, letzteres vergleichbar einem PKW, bei der das KFZ versichert ist, was man bei der Anmeldung nachweisen muss. Fahrzeuggebunden, unabhängig vom jeweiligen Fahrer. Von einem Innenregress der KFZ Haftpflicht gegen den jeweiligen Fahrer abgesehen, ist das KFZ mit jedem Fahrer, selbst mit einem Dieb im Außenverhältnis zu geschädigten Dritten versichert.

Bisher konnte man dem Flugmodell nicht ansehen, wer Eigentümer ist. Das hat sich mit der Kennzeichnungspflicht geändert. Ob der Gesetzgeber damit auch eine gerätebezogene Versicherung einführen wollte, denke ich nicht.

Zitat des DHV aus Deinem Beitrag:
"Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Mitglieds als Halter von einem oder mehreren Gleitschirmen bzw. Hängegleitern sowie für die berechtigten Benutzer im nichtgewerblichen Flugbetrieb."

Soweit kein Unterschied zum Modellflug.

"Das bedeutet: Die Versicherung deckt alle nicht motorisierten Gleitschirme bzw. Hängegleiter eines Halters, auch wenn diese von anderen Piloten geflogen werden, sofern dies mit dem Einverständnis des Halters geschieht."

Daraus folgt eine, auf das Flugzeug bezogene Haftpflicht. Das entspricht auch § 43 Luftverkehrsgesetz, der die Pflichtversicherung für den HALTER regelt.

Die Grundlage der Halterhaftung regelt

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 33

(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.


Es ist anzunehmen, dass "Eigentümer" aus der Luftverkehrszulassungsordnung dem "Halter", als weiter greifendem Begriff aus dem Luftverkehrsgesetz gleich gestellt wird, da § 33 Abs.2 S.2 den "Benutzer" neben den "Halter" stellt. Also: Eigentümer = Halter = Haftpflichtiger auch im Modellflug. So ist durch die Hintertür durch die Kennzeichungspflicht zwar die Haftungssituation nicht geändert, aber doch, ich möchte sagen "greifbarer" geworden.

Also ist es genau umgekehrt: Nicht der Entleiher muss sich nach der Versicherung des Piloten erkundigen, sondern der Pilot muss sich erkundigen, ob der Verleiher eine Versicherung hat. Durchaus praxisrelevant, den immer wieder kommen Gäste auf unseren Flugplatz, die fragen, ob man ihren Flieger mal einfliegen kann.

Wegen § 33 Abs.2 am Ende sollte aber auch der Pilot versichert sein und meine Empfehlung steht, dass sich der Entleiher das ebenfalls nachweisen lassen sollte.

Also Christoph, noch einmal vielen Dank für Deinen wichtigen Hinweis.

Stefan
 
Hi Stefan,

danke für die ausführliche Prüfung und Bestätigung. Einige Punkte kann ich aber auch hier so nicht stehen lassen. Sorry vorab!

Bei Vereinsflugzeugen ist es der Vereinsname.

Bei einem Verein als Haltergemeinschaft den Vereinsnamen auf das Kennzeichnungsschild zu schreiben halte ich für gar keine gute Idee. Ich vermute ein Verein kann als juristische Person keine Halterhaftpflicht abschließen. Ein Geschädigter wird also versuchen den Verein zu belasten - ein anderer greifbarer Eigentümer ist ja nicht feststellbar. Reicht das Vereinsvermögen nicht, so könnte es passieren, dass er sich am Privatvermögen des Vorstands versucht. Dessen vorhandene Halterhaftpflicht hilft ihm gar nichts, da er ja nicht Halter des vereinseigenen Flugzeugs ist.

Übrigens ist es ja oft nicht der Geschädigte selbst, der hier tätig wird, sondern dessen Krankenversicherung, Invalidenversicherung etc. die zunächst mal in Vorleistung geht. Da tritt die Moral und der menschliche Verstand manchmal in den Hintergrund. Hauptsache das Geld kommt zurück.

(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.[/I]
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Wegen § 33 Abs.2 am Ende sollte aber auch der Pilot versichert sein und meine Empfehlung steht, dass sich der Entleiher das ebenfalls nachweisen lassen sollte.

Sehe ich auch nicht so, dass der ausleihende Pilot eine eigene Halterhaftpflichtversicherung haben sollte, für den Fall, dass der Verleiher nachträglich seine Zustimmung zur Nutzung verleugnet. Die Halterhaftpflicht des unberechtigten Ausleihers würde nämlich gar nicht einspringen, da der Ausleiher ja nicht der Halter des Modellflugzeugs ist.

Allgemein würde ich jedoch eienm Verleiher eines Modellflugzeugs trotzdem zu einer gewissen Vorsicht raten. Fiktiver Fall: Der Pilot der das Flugzeug ausgeliehen hat fliegt im volltrunkenem Zustand und es kommt zu einem Unfall. Die Versicherung verweigert die Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit. Nun wird zunächst an das Privatvermögen des Piloten rangegangen. Sollte dieser mittellos sein, so ist der Halter der nächste an dessen Privatvermögen es geht.

Nennt mich jetzt bitte nicht Schwarzmaler. Die fiktiven Szenarien kommen manchmal schneller und unangenehmer als einem lieb ist.

Ich wünsche euch allen allzeit schadfreie Flüge
Christoph
 
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