Halterhaftpflicht
Halterhaftpflicht
Hallo Christoph,
vielen Dank für den Hinweis.
Zunächst zur Kennzeichnungspflicht: Da ist § 19 Abs.3 Luftverkehrs- Zulassungsordnung eindeutig: Die Pflicht trifft den Eigentümer des Flugmodells, nicht den Entleiher oder sonstigen Nutzer. bei Haltergemeinschaften kann ein Mitglied auf die Kennzeichung, weil das Schild zumeist nicht groß genug sein wird. Bei Vereinsflugzeugen ist es der Vereinsname.
Bei der Versicherung fand ich die Rechtslage zunächst nicht so eindeutig. Ob eine Analogie zu manntragenden Fluggeräten zulässig ist, erschien mir fragwürdig. Dabei gebe ich zu, dass ich für den Modellflug immer von einer Haftpflicht des Betreibers - Piloten - ausgegangen bin und nicht von einer Versicherung des Flugmodells, letzteres vergleichbar einem PKW, bei der das KFZ versichert ist, was man bei der Anmeldung nachweisen muss. Fahrzeuggebunden, unabhängig vom jeweiligen Fahrer. Von einem Innenregress der KFZ Haftpflicht gegen den jeweiligen Fahrer abgesehen, ist das KFZ mit jedem Fahrer, selbst mit einem Dieb im Außenverhältnis zu geschädigten Dritten versichert.
Bisher konnte man dem Flugmodell nicht ansehen, wer Eigentümer ist. Das hat sich mit der Kennzeichnungspflicht geändert. Ob der Gesetzgeber damit auch eine gerätebezogene Versicherung einführen wollte, denke ich nicht.
Zitat des DHV aus Deinem Beitrag:
"Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Mitglieds als Halter von einem oder mehreren Gleitschirmen bzw. Hängegleitern sowie für die berechtigten Benutzer im nichtgewerblichen Flugbetrieb."
Soweit kein Unterschied zum Modellflug.
"Das bedeutet: Die Versicherung deckt alle nicht motorisierten Gleitschirme bzw. Hängegleiter eines Halters, auch wenn diese von anderen Piloten geflogen werden, sofern dies mit dem Einverständnis des Halters geschieht."
Daraus folgt eine, auf das Flugzeug bezogene Haftpflicht. Das entspricht auch § 43 Luftverkehrsgesetz, der die Pflichtversicherung für den HALTER regelt.
Die Grundlage der Halterhaftung regelt
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 33
(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Es ist anzunehmen, dass "Eigentümer" aus der Luftverkehrszulassungsordnung dem "Halter", als weiter greifendem Begriff aus dem Luftverkehrsgesetz gleich gestellt wird, da § 33 Abs.2 S.2 den "Benutzer" neben den "Halter" stellt. Also: Eigentümer = Halter = Haftpflichtiger auch im Modellflug. So ist durch die Hintertür durch die Kennzeichungspflicht zwar die Haftungssituation nicht geändert, aber doch, ich möchte sagen "greifbarer" geworden.
Also ist es genau umgekehrt: Nicht der Entleiher muss sich nach der Versicherung des Piloten erkundigen, sondern der Pilot muss sich erkundigen, ob der Verleiher eine Versicherung hat. Durchaus praxisrelevant, den immer wieder kommen Gäste auf unseren Flugplatz, die fragen, ob man ihren Flieger mal einfliegen kann.
Wegen § 33 Abs.2 am Ende sollte aber auch der Pilot versichert sein und meine Empfehlung steht, dass sich der Entleiher das ebenfalls nachweisen lassen sollte.
Also Christoph, noch einmal vielen Dank für Deinen wichtigen Hinweis.
Stefan