Modellflug Richlinien ausserhalb Modellflugplatz (Elektrosegler 1200g)

hholgi

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überladen

überladen

Ich wusste es :D .. Es musste so kommen:D
Der Themenstarter kann jetzt hiermit rein gar nix mehr anfangen.:p

Er will doch nur mit nem kleinen E-Modell erstmal auf ner Wiese anfangen ... mehr nicht! Immerhin hat er ein gutes Einsteigermodell schon ausgewählt.

Und das kann ich sehr gut verstehn. Wenn er das hier liest wird er vom organisierten Modellflug schnell Abschied nehmen.
 

BOcnc

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Ja wer höfflich ist fragt und darf wahrscheinlich fliegen. Wer nicht stellt sich einfach hin mit der Gefahr verjagt zu werden.
 
Hallo zusammen,
ich versuche ´mal ein wenig rechtliche Aufhellung:
Wir sollten uns immer vor Augen halten, dass jeder, der kein eigenes Grundeigentum hat oder dieses verlässt, sich grundsätzlich immer auf fremdem Grundeigentum bewegt. Insoweit gibt es keine "freie" Landschaft.

https://www.haufe.de/recht/deutsche...reien-landschaft_idesk_PI17574_HI2646599.html

Aber auch die Rechte von Grundstückseigentümern sind beschränkt, auch wenn sie aufgrund ihrer Eigentumsrechte grds. nach Belieben verfahren können (§ 903 S. 1 BGB). Solche Beschränkungen können z.B. sein:
ein allg. Betretungsrecht aus § 59 Abs. 1 BNatG sein (das aber nur das reine Betreten (!) und nicht Nutzen des Grundstücks umfasst (z.B. längerer Aufenthalt),
ein Pachtrecht (Grundstücksbesitzer leiten ihre Besitzrechte aus dem Rechtsverhältnis zum Eigentümer ab),
ein Jagdpachtrecht,
Rückholrechte bei z.B. Notlandungen aus § 867 BGB

Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer können sich ZIVILRECHTLICH aufgrund ihrer jeweiligen Eigentums- bzw. Besitzrechte (die eingeschränkt sein können - s. vorstehend) für die Grundstücke (landläufig auch zivilrechtliche Hausrechte genannt) gegen Einwirkungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang erwehren (s. §§ 858 ff., 1004 BGB). Es steht nirgendwo, dass dafür Abgrenzungen erforderlich sind (Zäune o.ä.).
STRAFRECHTLICH kommt eine Anzeige gem. § 123 StGB (Hausfriedensbruch) allerdings nur in Betracht, wenn ein sog. "befriedetes Besitztum" vorliegt, also z.B. ein Zaun, eine Hecke o.ä. das Grundstück abgrenzt (landläufig auch sog. strafrechtliches Hausrecht).

Fazit:
Ich kann die Nutzung eines fremden (auch sog. "freien") Grundstücks ohne eigenes Recht nicht erzwingen, kann von der Nutzung aber zivilrechtlich ausgeschlossen werden und mich innerhalb befriedeten Besitztums sogar strafbar machen. Ich habe es immer so gemacht und bin damit sehr gut "gefahren", wenn ich vor der Nutzung einer fremden Wiese deren Eigentümer oder Berechtigten gefragt habe.
viele Grüße
Volker
 
Ich habe es immer so gemacht und bin damit sehr gut "gefahren", wenn ich vor der Nutzung einer fremden Wiese deren Eigentümer oder Berechtigten gefragt habe.

So macht das jeder, der auch nur einen Funken Anstand im Leib hat, egal ob man das dort grundsätzlich dürfte oder nicht.

Klar das man nicht für jeden neuen Platz es sofort schafft, die betreffende Person ausfindig zu machen um nach einer Erlaubnis zu fragen. Aber spätestens wenn ich vorhab, dort nicht nur mal eben kurz was zu testen, sondern nen ganzen Tag zu verbringen oder gar öfters wiederkommen möchte, führt kein Weg dran vorbei. Das MACHT man einfach. Punktaus.

Es könnte alles sooo entspannt sein, wenn alle ihren gesunden Menschenverstand benutzen würden...




Gruss,
Axel.
 

HPR40

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Rückholrechte bei z.B. Notlandungen aus § 867 BGB

Du bist Jurist vermute ich mal.
Jetz bin ich kein Jurist, habe aber dennoch zu dem Thema mal einen Juristen befragt den ich kenne und der hat mir gesagt das ich ein nicht befriedetes Gelände in der freien Landschaft immer betreten darf wenn kein berechtigtes Interesse, wie z.B. die Vermeidung von Sachschaden, seitens des Besitzers vorliegt. Dieses Recht würde mir das Grundgesetz zugestehen und wäre auch durch den Besitzer / Eigentümer nicht außer Kraft zu setzen, es sei den das Grundsttück wird Eingefriedet. Da der Mann Landesgerichtspräsident berufen zum BGH war würde ich dem das einfach mal glauben wollen.
Nutzen eines Geländes und ab wann das ist, ist natürlich ein streitbares Thema. Solange aber kein Schaden am Gelände oder Störungen durch die Anwesenheit von Personen ( also keine Party auf dem Acker ) oder deren Sportliche betätigung entsteht würde ich das mal nicht als Nutzung einordnen.
Bei nem LFZ ist das sogar relativ unempfindlich weil es das nur beim Transport zur Startstelle bis zum Abflug ins BGB fällt, dann ist es im Luftraum / Luftrecht und im Fall Modellflug steht lediglich noch einer auf der Wiese rum und das darf man nun mal.

Zum zitierten Teil:
§ 25 LuftVG Nr 2 sagt dazu:

Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
-
-
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

Wenn das nach BGB geregelt wäre, würde auch die Luftfahrzeughalterhaftpflicht nicht greifen nebenbeibemerkt.

So macht das jeder, der auch nur einen Funken Anstand im Leib hat, egal ob man das dort grundsätzlich dürfte oder nicht.

Natürlich ist Anstand im Zusammenleben immer geboten.
Keine Frage.
Nur selbstkasteien muss man sich ja nun auch nicht denke ich mal.

Gruß Horst
 

jreise

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Weil hier gesagt wurde, nur das reine Betreten, nicht aber z.B. ein längerer Aufenthalt wäre durch das Betretungsrecht abgedeckt, hier mal der Gesetzestext dazu.
Das BNatSchG sagt im §59
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten
Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
Die jeweiligen Ländergesetze können das genauer spezifizieren, der Grundsatz "Betreten zum Zweck der Erholung" bleibt jedoch bestehen, z.B. hier in Brandenburg im § 22 BbgNatSchAG:
(1) In der freien Landschaft darf jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-,
Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum
Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren,
...
Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder
Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
Und was "Erholung" nach Gesetz ist, wird auch definiert im § 7 BNatSchG:
3. Erholung
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich
natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien
Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
nicht beeinträchtigt werden
Nicht jede, aber viele Arten des Modellflugs sind "natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung". Also ist nach meinem Verständnis z.B. das Starten meines Motorseglers keine verbotene Nutzung, sondern vom Betretungsrecht abgedeckt und vom Bauern hinzunehmen, wenn die anderen oben genannten Bedingungen wie z.B. außerhalb der Nutzzeit eingehalten sind.

Der Sinn des Betretungsparagrafen im BNatSchG ist eben genau der Schutz solcher Erholungsinteressen der Allgemeinheit gegenüber den reinen Eigentümerinteressen der Bauern. Denn sonst würden viele Bauern wohl vorsorglich jegliches Betreten gänzlich verbieten wollen und wir hätten amerikanische Verhältnisse.

Gruß Jörg
 
Also ist nach meinem Verständnis z.B. das Starten meines Motorseglers keine verbotene Nutzung, sondern vom Betretungsrecht abgedeckt und vom Bauern hinzunehmen

Schön einen Punkt ausgeblendet.
Du bekommst selbst heraus, welcher das ist und warum es NACH ALLEN BIS JETZT BEKANNTEN FAKTEN vom Bauern nicht hinzunehmen ist.
Hat was mit dem Eigentümer/Nutzungsrechteinhaber zu tun.
Wie gesagt: Fakten, nicht Meinung.
 

hholgi

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wiesn

wiesn

Mal ne Frage dazu passend denk ich:

Ich mach ja viel mit MTB. Dabei fahre ich oft bei Touren einfach mal quer über Wiesen wo's passt und keine Gräben oder Zaun drumrum sind. Zum abkürzen oder trainieren auf weichem Grund.
Da hat noch keiner was gesagt. Und die Spuren kann man sehn ... die vom Trecker sind schlimmer:D

Also Leute ... nich zuviel Paragraphen lesen (auch wenns Spass macht;))
 
Dieses Thema wurde schon so oft ohne wirkliches Ergebnis behandelt, es wäre zu schön, wenn wir dies mal abschliessend klären und z.B. im Wiki festhalten könnten.
 

rubberduck

User gesperrt
Und
es gibt Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, FHH-Gebiete, Monate in dem Vögel nicht gestört werden dürfen usw.
Weiterhin muss man alle Gesetze über den Betrieb von UAS kennen, ggf. einen Kenntnisnachweis haben, sich mit ICAO-Karten und den aktuellen Regelungen der DFS auskennen, eine Konformitätserklärung für seine Fernsteuerung besitzen, eine Haftpflichtversicherung und den dazugehörende Vertrag.
Gesundheitliche Eignung und und und ...

... noch was vergessen ?

jürgen
 

hholgi

User
... Weiterhin muss man alle Gesetze über den Betrieb von UAS kennen, ggf. einen Kenntnisnachweis haben, sich mit ICAO-Karten und den aktuellen Regelungen der DFS auskennen, eine Konformitätserklärung für seine Fernsteuerung besitzen, eine Haftpflichtversicherung und den dazugehörende Vertrag.
Die meisten Modellflieger sind keine Rechtsprofessoren ... :D

Also einfach beim guten Gefühl bleiben .. beim Autofahrn geht das ja auch. ....
 

HPR40

User
... noch was vergessen ?

http://2.bp.blogspot.com/_dc_638NyLl8/TLyIm48B6KI/AAAAAAAAAeI/TNl5Un_AtpA/s1600/Don'tDrink.jpg

Kann mal jemand der Überschrift ein "t" spendieren?

Er hatte sich im Eingangspost schon für sein Deutsch entschuldigt.
Ich sprech auch kein Russisch, Spanisch usw. und Dankenswerterweise hat er nachgefragt.

Auch hat der Themenstarter sich schon bedankt für die Auskünfte und ich denke mal .....


Gruß Horst
 

hastf1b

User †
Er hatte sich im Eingangspost schon für sein Deutsch entschuldigt.
Ich sprech auch kein Russisch, Spanisch usw. und Dankenswerterweise hat er nachgefragt.

Ich meinte auch nicht den Themenstarter der kann sowieso nichts ändern sondern einer der Moderatoren. Zum besseren wiederfinden später.

Heinz
 

koenig

User
Kenntnisnachweis

Kenntnisnachweis

Zu Deiner Frage





- Ein Feuerfestes Schild mit Deinem Namen und Deiner Anschrift das Du am Flieger anbringst. ( Pflicht ab 250 Gramm Startmasse )
- Sofern Du höher als 100 m über Grund fliegen willst benötigst Du weiterhinaus einen Kenntnissnachweis. Sonst erst mal nicht.
- Sofern Du Modelle über 2 Kg bis 5 Kg fliegen willst benötigst immer einen Kenntnissnachweis






Gruß Horst

Hallo Horst , Danke für Deine klare Aussage, dass bei Flugbetrieb auf einem Fluggelände ohne Aufstiegserlaubnis , ab 2 kg Fluggewicht immer ein Kenntnisnachweis erforderlich ist .
Auch der DAEC sagt das unter der Zusammenfassung auch klar aus.
Gruss Guenter

https://www.kenntnisnachweis-modellflug.de/Wissensvermittlung
 
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