Hallo zusammen,
ich versuche ´mal ein wenig rechtliche Aufhellung:
Wir sollten uns immer vor Augen halten, dass jeder, der kein eigenes Grundeigentum hat oder dieses verlässt, sich grundsätzlich immer auf fremdem Grundeigentum bewegt. Insoweit gibt es keine "freie" Landschaft.
https://www.haufe.de/recht/deutsche...reien-landschaft_idesk_PI17574_HI2646599.html
Aber auch die Rechte von Grundstückseigentümern sind beschränkt, auch wenn sie aufgrund ihrer Eigentumsrechte grds. nach Belieben verfahren können (§ 903 S. 1 BGB). Solche Beschränkungen können z.B. sein:
ein allg. Betretungsrecht aus § 59 Abs. 1 BNatG sein (das aber nur das
reine Betreten (!) und nicht Nutzen des Grundstücks umfasst (z.B. längerer Aufenthalt),
ein Pachtrecht (Grundstücksbesitzer leiten ihre Besitzrechte aus dem Rechtsverhältnis zum Eigentümer ab),
ein Jagdpachtrecht,
Rückholrechte bei z.B. Notlandungen aus § 867 BGB
Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer können sich
ZIVILRECHTLICH aufgrund ihrer jeweiligen Eigentums- bzw. Besitzrechte (die eingeschränkt sein können - s. vorstehend) für die Grundstücke (landläufig auch zivilrechtliche Hausrechte genannt) gegen Einwirkungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang erwehren (s. §§ 858 ff., 1004 BGB). Es steht nirgendwo, dass dafür Abgrenzungen erforderlich sind (Zäune o.ä.).
STRAFRECHTLICH kommt eine Anzeige gem. § 123 StGB (Hausfriedensbruch) allerdings nur in Betracht, wenn ein sog. "befriedetes Besitztum" vorliegt, also z.B. ein Zaun, eine Hecke o.ä. das Grundstück abgrenzt (landläufig auch sog. strafrechtliches Hausrecht).
Fazit:
Ich kann die Nutzung eines fremden (auch sog. "freien") Grundstücks ohne eigenes Recht nicht erzwingen, kann von der Nutzung aber zivilrechtlich ausgeschlossen werden und mich innerhalb befriedeten Besitztums sogar strafbar machen. Ich habe es immer so gemacht und bin damit sehr gut "gefahren", wenn ich vor der Nutzung einer fremden Wiese deren Eigentümer oder Berechtigten gefragt habe.
viele Grüße
Volker