Neu gekaufte Sender funktioniert nicht, muss den Händler es umtauschen oder nicht?

GJV0

User
Ein bekannter hat ein Sendersätz in ein Deutscher Laden gekauft.
Nun funktioniert den Sender nicht, die Bindung geht nicht.
Den Händler hat gesagt das es nach Multiplex geschickt werden soll und die Kunde muss das selbst machen.
Aber ich denke die Händler soll ein andere, neue Sender geben, also Tauschen.
Es ist 2 Wochen alt, hat niemals funktioniert.

Was ist normal in Deutschland, wer ist haftbar, die Händler oder Multiplex?

Vielen dank,

Gert-Jan
 

fiatx

User
Hallo,

ein direkter Anspruch auf Wandlung besteht nicht. Es muss die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden. Ob Händler oder Hersteller kann ich dir nicht sagen.

Gruß Sven
 

foobar

User
Moin Gert-Jan,

der Händler muss das regeln.

Code:
"Gewährleistung, auch Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft, bedeutet im deutschen Schuldrecht das Einstehenmüssen für eine mangelhafte Leistung, insbesondere die Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§ 365 BGB). [...]
Beim Kaufvertrag muss der [B]Verkäufer[/B] für eine mangelhafte Ware oder Sache Gewähr leisten"
https://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
 

GJV0

User
OK, vielen dank alle.

Es war kein online kauf, wir sind zum Laden gefahren.
Den Händler hat gesagt das mein Bekannter es nach Multiplex schicken muss, ich finde das fremd und kein Service.

Ich werde es mein bekannter sagen.

Vielen dank!
 

BOcnc

User
Wenn der Händler nicht ganz in der Nähe ist lieber gleich zu MPX schicken. Zum Händler bringen und wieder abholen ist meistens teurer als ein mal Porto bezahlen.
Service geht bei MPX in der Regel sehr schnell.
 
Ist eigentlich einfach und bei fehlerhafter Ware ziemlich egal, ob online oder im Laden gekauft.
Die ersten 6 Monate hat der Händler die Beweislast zu tragen, dass der Artikel fehlerfrei war.
Da die Anlage gerade erst gekauft worden sein soll, ist der Händler zuständig und in der Pflicht, § 437 BGB und folgende. §421 ist noch lustig.
Die restlichen "Informationen" mögen ausführbar sein, sollte der Fehler aber zwischen den Ohren und nicht im Gerät sein,
kann ich mir auch bei Multiplex eine kleine Kostenpauschale vorstellen.
Umtauschpflicht händlerseitig besteht so nicht, erst muss dem Händler die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden, §440 BGB.
Ich würde schön den Händler machen lassen statt selbst ranzugehen und ich würde auch keine Zeit mehr verlieren.
Wenn man selber mit "Reparaturmaßnahmen" oder Mängelabstellung anfängt, hat man selber das Problem.
 

GJV0

User
Den Sender und Empfänger (2 stück) sind ja schon unterwegs nach MPX.
Problem war das die nach Binden und dann ausschalten die Bindung verloren.
Beide Empfänger.
Also muss das Problem im Sender sein, 2 neue Empfänger können nicht gleichzeitig kaputt sein.
Aber der Händler hat kein Service geboten und hat gesagt, schick es nach MPX.
Finde das etwas fremd, deswegen hab ich euch diese Frage gestellt.

GJ
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

micbu

User
Der Händler ist dein Ansprechpartner. Umtauschen muss der Händler nicht, sofern es kein Online-Kauf war, der weniger als 2 Wochen zurückliegt.
Das ist falsch, der Kunde kann die Art der Neuerfüllung wählen, auch in einem Ladengeschäft. §439 Absatz 1 BGB
Lediglich wenn die Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten für den VK verursachen würde könnte dieser den Wunsch des Käufer verweigern. §439 Absatz 4 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html


........
Umtauschpflicht händlerseitig besteht so nicht, erst muss dem Händler die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden, §440 BGB.
.......QUOTE]

@Uscha, du verwechselst Rücktritt und Nacherfüllung! Vor einem Rücktritt muss dem Händler die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, aber die Art der Nachbesserung kann der Kunde bestimmen.
Neulieferung IST eine der Arten der Nachbesserung

@GJVO, der Händler hat dich erfolgreich verar.....
 
@Uscha, du verwechselst Rücktritt und Nacherfüllung! Vor einem Rücktritt muss dem Händler die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, aber die Art der Nachbesserung kann der Kunde bestimmen.
Neulieferung IST eine der Arten der Nachbesserung
Moin Michael,

das Thema war eigentlich geklärt.
Ich verwechsle gar nichts, aber einem Laien braucht man diese Feinheiten so nicht auseinander dröseln.
Das der Kunde die Art der Nachbesserung bestimmen kann wäre allerdings neu.
Der Kunde kann gerne seine "Erwartungen" an den Händler äußern, der Händler entscheidet, welcher der "Erwartungen" er den Vorzug gibt.
Der Kunde kann aus den vom Händler angebotenen Nachbesserungen die ihm genehme wählen, Neulieferung oder Reparatur oder ......

Mit dem Verar... hast du recht, ich wollte es nur nicht so benennen....;)
 
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

.... "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" ... das ist die Schlüsselzeile.


Wurde beim Kauf eine "Garantie" vereinbart, ist Gewährleistung nach BGB erst mal ausgehebelt.
In der Regel hat der Verkäufer hier vereinbart, dass er bei seinen Plichten durch den Hersteller vertreten wird.
Jetzt ist die "Herstellergarantie" der Rechtsrahmen auf die man sich im Kaufvertrag geeinigt hat.

Sigi
 

micbu

User
Das der Kunde die Art der Nachbesserung bestimmen kann wäre allerdings neu.
Das ist nicht neu, das war schon zu Zeiten der Gewährleistung so. Und bei der Sachmängelhaftung ist es immer noch so. Das ist halt im §439 Absatz 1 so definiert. Der Kunde wählt die Art der Nacherfüllung, nicht der Händler.
Wenn du es nicht verwechselt hast, dann war es dir also nicht bewusst. Den entsprechenden Paragraphen habe ich verlinkt.

@Sigi,
Du verstehst das falsch! Damit ist gemeint, wenn PER GESETZ etwas anderes bestimmt ist. Eine freiwilige Garantie hebelt keine Sachmängelhaftung aus! Ein Händler kann gegenüber ener Privatperson das Gesetz zur Sachmängelhaftung nicht aushebeln. Ausserdem ist normalerweise auch nicht der Händer der Garantiegeber sondern der Hersteller
 
D

Ausserdem ist normalerweise auch nicht der Händer der Garantiegeber sondern der Hersteller

Das hatte ich so geschrieben, dass der Hersteller den Händler bei seiner Nacherfüllung vertritt.
Erst wenn der Hersteller im Rahmen der Garantie die Nacherfüllung nicht leisten kann oder will ist der Händler wieder in der Pflicht.

Ich hatte den Fall vor Jahren mit einem Fernseher.
Beim Kauf war eine Herstellergarantie mit Instandsetzung vor Ort Vereinbart. Da sich lange nichts tat, wollte ich den Fernseher in die Werkstatt des Händlers bringen.
(der grosse Sat) Man sagt mir, dass dies nichts ändert. Vereinbart sei eine Instandsetzung vor Ort, selbst wenn der Fernseher bei ihnen steht, würde die Reparatur durch den Hersteller vor Ort erfolgen. Sie hätten nichts damit zu tun.
Letztendlich stand der Fernseher 6 Monate (sechs Monate) bei mir im Keller, Erstazteile wurden Weltweit gesucht, man bot mir vom Hersteller einen gleichwertigen Ersatz an, aber es konnte kein "gleichwertiger" gefunden werden. Klar die neuen waren alle besser, aber ein Besserer Stand mir nicht zu. Die Asiaten sind da sehr korrekt, entweder ein Gleichwertiger oder Keiner.

Nach sechs Monaten landete der Fernseher dann endlich als nicht reparierbar beim Händler, dieser wandelte den Kauf mit -30% für 12 Monate Nutzung.

Sigi
 

micbu

User
Das hatte ich so geschrieben, dass der Hersteller den Händler bei seiner Nacherfüllung vertritt.
Erst wenn der Hersteller im Rahmen der Garantie die Nacherfüllung nicht leisten kann oder will ist der Händler wieder in der Pflicht.
Das ist falsch. Niemand vertritt da irgendjemanden. Es gibt 2 unterschiedliche Ansprüche. Der Kunde kann sich aussuchen an wen er sich wendet. Es ist dessen freie Entscheidung ob er sich bezüglich Sachmängelhaftung an den Verkäufer oder bezüglich einer Garantie an den Garantiegeber wendet.
In deinem Beispiel verstehe ich das so, dass der Defekt bei dir erst nach 6 Monaten zum Vorschein kam, richtig? Dann wäre das so in Ordnung gewesen, denn faktisch idt de Sachmängelhaftung, nach 6 Monaten ab Kaufdatum, nichts mehr wert, denn der Käufer würde BEWEISEN müssen, dass das Gerät bereits beim Kauf defekt war. In den ersten 6 Monaten nach Kauf, wird, per Gesetz, vermutet, dass der Defekt bereits beim Kauf vorgelegen hat. Der Händler wäre dann also in der Pflicht zu beweisen, dass der Defekt eben nicht bereits beim Kauf vorgelegen hat. Kann er das, wäre er allerdings raus aus der Sachmängelhaftung.
Die Sachmängelhaftung gegenüber dem Verkäufer, deckt ausschließlich Mängel ab die bereits beim Kauf bestanden haben. Die Sachmängelhaftung ist keine Haltbarkeitsgarantie. Die Sachmängelhaftung ist eine gesetzliche Bestimmung die von einem gewerblichen Verkäufer, gegenüber einem privaten Käufer, nicht ausgehebelt werden kann.
Eine freiwillige Garantie ist dagegen, normalerweise, eine Haltbarkeitsgarantie. Die Garantie Bedingungen sind, in sehr weiten Grenzen, frei vom Garantiegeber definierbar.

Verkäufer neigen gerne dazu alles abwälzen zu wollen. Sie erzählen auch nette Geschichten.
 
Das ist nicht neu, das war schon zu Zeiten der Gewährleistung so. Und bei der Sachmängelhaftung ist es immer noch so. Das ist halt im §439 Absatz 1 so definiert. Der Kunde wählt die Art der Nacherfüllung, nicht der Händler.
Wenn du es nicht verwechselt hast, dann war es dir also nicht bewusst. Den entsprechenden Paragraphen habe ich verlinkt.

Moin Michael,

und nach Absatz 4 gibt es der anderen Vertragspartei die Möglichkeit, die Wahl des Kunden in eine Einzelfallprüfung ausarten zu lassen.
Der ganze Kram hier ist, wie gesagt, eigentlich geklärt und nur noch von akademischem Interesse.

Auch das mit den Garantien hilft nicht wirklich weiter - müsste nämlich wieder im Einzelfall beurteilt werden, dann müsste in den Einzelfällen
ebenfalls eine unbotmäßige Schlechterstellung des Kunden (Geh zum Hersteller - auf deine Kosten / Warte vor Ort, bis irgendwann einer kommt)
berücksichtigt werden.
Die würde dazu führen, dass die angewendete Regelung geahndet werden könnte - wenn man denn Mittel und Möglichkeiten hätte und zur
Umsetzung in Anspruch nehmen würde.

Ich kaufe im Laden als normaler Kunde ein Gerät. Gerät funktioniert nicht - ersten 6 Monate ist der Händler der Verantwortliche für die Lösung.
Ob der gewünschte Ersatz oder die angebotenen Reparatur zum Tragen kommt, hängt von Faktoren ab, die durchaus bei gleichem Gerät
aber anders gelagerten Rahmenbedingungen in der Praxis unterschiedliche Lösungen ergeben können.
 
Das ganze Gesetz hat in der Praxis wenig Bedeutung.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.


Was nutzt dir ein Recht auf Mängelbeseitigung, wenn der Händler das nicht kann.
(oder sich keine Mühe gibt und nur noch mehr Kaputt macht)

Was nutzt dir ein Recht auf Umtausch, wenn es keine Umtausch-Teil mehr gibt.

Was nutzt dir ein Recht auf Rückgabe mit Geld zurück, wenn der Händler pleite ist.
(Dann kannst du dein Teil da noch abgeben, ....)

Sigi
 

micbu

User
Das ganze Gesetz hat in der Praxis wenig Bedeutung.
Ab jetzt wird es polemisch, da diskutiere ich nicht mit. Wenn du dich von Verkäufern einfach so abspeisen lässt, dann ist das deine Sache!
Meine Erfahrung zeigt mir, dass die Verkäufer durchaus plötzlich einlenken und sich ihrer Pflichten besinnen wenn man mit den richtigen Argumenten und Fakten kommt.



@Uscha
Zum Absatz 4 gibt es mittlerweile zur genüge Urteile. Darauf kann sich kaum ein Händler berufen, auch wenn sie es gerne versuchen. Diese Hürde ist sehr sehr hoch.
 

GJV0

User
Den Sender ist repariert, Hauptplatine war nicht OK.
Versandkosten 18 euro.
Nun mal versuchen ob W&W es bezahlen wird

GJ
 

BNoXTC1

User
Was €18 Versand? Den Sender hätte ich dem Händler gegeben. Warum solltest du dich darum selbst kümmern..
 
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