Neues europäisches Luftrecht einen Schritt weiter

Am 28.02.2019 hat der EASA-Ausschuss dem Vorschlag zum Erlass der bis zuletzt viel diskutierten Durchführungsverordnung über Regeln und Verfahren für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (samt Annex) zugestimmt. Diese Durchführungsverordnung wird voraussichtlich am 01.06.2019 im Amtsblatt der EU veröffentlich und somit im Laufe des Juni 2019 in Kraft treten. Da diese Durchführungsverordnung für alle unbemannten Luftfahrzeuge gilt, ist sie auch auf Flugmodelle anwendbar. Somit wird der Rechtsrahmen auch für Flugmodelle ab Juni 2019 ein völlig Neuer werden.

Was ist neu?

Zunächst ist festzuhalten, dass die neuen EU-Regelungen für Flugmodelle erst 3 Jahre nach Inkrafttreten der o.g. Durchführungsverordnung Anwendung finden – also erst ab Juni 2022. Bis dahin kann auf der Grundlage der bisherigen nationalen Regelungen wie bisher weiter geflogen werden. Allerdings setzt schon nach 1 Jahr – also ab Juni 2020 – für alle Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen eine neue Registrierungspflicht ein.

Im Wesentlichen enthalten die neuen EU-Regelungen zwei Optionen, wie zukünftig Flugmodelle betrieben werden können:
• nach den Regelungen der sog. „Open Category“ oder
• im Rahmen von Modellflugclubs oder -verbänden.

1. Option: Modellflug im Rahmen von Modellflugclubs und –verbänden

Modellflugclubs und –verbänden ist in der Durchführungsverordnung die Möglichkeit eröffnet, in ihrem Mitgliedsstaat eine Betriebserlaubnis für Flugmodelle zu beantragen. Diese Beantragung kann alternativ gestützt werden:
• auf die für den bisherigen Betrieb relevanten nationalen Vorschriften oder
• auf die bestehenden Verfahren, die Organisationsstruktur und das Managementsystem des beantragenden Modellflugclubs oder –verbandes.

In jedem Fall wird die Betriebserlaubnis sämtliche Bedingungen und Grenzen zu enthalten haben, die bei dem Betrieb von Flugmodellen im Rahmen des Modellflugclubs oder –verbandes einzuhalten sind.

Was wird zu tun sein?

Es wird Sache der Modellflugclubs oder –verbände sein, Betriebserlaubnisse zu beantragen. Dies Betriebserlaubnisse werden ob der Anforderung, dass sie sämtliche Bedingungen und Grenzen des Modellflugbetriebs enthalten müssen, mutmaßlich recht umfangreich werden. Es wird Aufgabe der Modellflugclubs oder –verbände sein, mit der nationalen Genehmigungsbehörde diese Bedingungen zu Grenzen zu entwickeln und letztlich im Verhandlungsweg festzulegen.

Die Bundeskommission Modellflug im DAeC ist bereits seit einem Jahr intensiv damit befasst, entsprechende Regelungs- und Formulierungsvorschläge auszuarbeiten. Grundlage für diese Vorschläge sind einerseits die bisherigen für Flugmodelle relevanten Regelungen des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrsverordnungen sowie der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder. Auch sind vielfältige Einzelfallregelungen, d.h. eine Vielzahl von Aufstiegs- und Betriebserlaubnissen sowie genehmigter Flugplatz- oder Flugordnungen analysiert und einbezogen worden. Andererseits erfassen diese Regelungs- und Formulierungsvorschläge aber auch den Modellflug in all seinen tatsächlichen Erscheinungsformen, wie er aktuell in Deutschland betrieben wird. Diese Erscheinungsformen werden entsprechend ihren zum Teil sehr unterschiedlichen Ausprägungen konkreten Risikobetrachtungen (z.B. in Anlehnung an SORA-GER) unterzogen, um daraus den konkreten Regelungsbedarf abzuleiten. Ferner sind Lärmschutzbelange sowie die Belange des Schutzes der Natur und Umwelt u.v.a.m. berücksichtigt und in die Vorschläge eingearbeitet.

Diese Vorschläge werden zeitnah fertig gestellt werden können. Die Bundeskommission Modellflug im DAeC ist vor diesem Hintergrund zuversichtlich, dem BMVI bzw. der noch zu benennenden Genehmigungsbehörde einen umfassenden Vorschlag zur sicheren und allseitig interessengerechten Regelung des Betriebs von Flugmodellen im Rahmen des DAeCs und seiner Luftsportverbände in Deutschland präsentieren zu können.

2. Option: Modellflug in der sog. „Open Category“

Sofern Flugmodelle nicht im Rahmen eines Modellflugclub- oder verbandes betrieben werden, besteht die Möglichkeit des Betriebs in der sog. „Open Categrory“. Die dort aufgestellten Anforderungen sind jedoch in erster Linie nicht für den Sport- und Freizeitbereich entwickelt worden, sondern für den professionellen Betrieb von unbemannten Luftfahrzeuge. Diesen Regelungen wohnt allein von dieser Zielrichtung her bereits eine gewisse Komplexität inne.

Im Wesentlichen sind für Modellflieger folgende Kriterien der sog. „Open Category“ zu beachten:
• Das Abfluggewicht des Flugmodells darf 25 kg nicht überschreiten.
• Bei Flugmodellen mit mehr als 250 g muss der Pilot registriert und das Flugmodell gekennzeichnet sein.
• Der Pilot muss ein Online-Training gemacht und eine Online-Prüfung bestanden haben.
• Das Flugmodell darf nur in Sichtweite und nur dort geflogen werden, wo zu erwarten ist, dass keine Personen oder gar Menschenansammlungen gefährdet werden.
• Das Flugmodell darf sich maximal 120 m vom Boden entfernen. Das gilt sowohl in vertikaler als auch in horizontaler Hinsicht.
• Für Segelflugzeuge bis zu einer maximalen Startmasse von 10 kg (auch solche Segelflugzeuge, die eine Aufstiegshilfe an Board haben) gilt in Abweichung von obiger Entfernungsbegrenzung die Ausnahme, dass bis zu 120 m über dem Pilotenstandort geflogen werden darf.
• Der Pilot muss ein Mindestalter von 16 Jahren aufweisen, soweit nicht ein Mitgliedstaat die Altersgrenze herabsetzt, was bis 12 Jahre grundsätzlich möglich ist.

Fazit:

Das Modellfliegen in der sog. „Open Category“ mag für viele Hangflieger eine akzeptable Option darstellen – insbesondere, wenn der Modellflieger keine Verbandsbindung eingehen will. Der Aufwand für den Modellflieger ist allerdings nicht gering.

Die eigentliche Option für die Zukunft des Modellflugsports liegt in dem Betrieb der Flugmodelle „im Rahmen eines Modellflugclubs oder –verbandes“. Die Verbände werden nach dem Inkrafttreten der neuen EU-Durchführungsverordnung die Aufgabe haben, entsprechende Betriebserlaubnisse auf nationaler Ebene zu beantragen und dabei die einzuhaltenden Bedingungen und Grenzen mit der Genehmigungsbehörde auszuhandeln.

Die Bundeskommission im DAeC steht dazu in den Startlöchern…


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