Dann freut euch - die Frage habt ihr jedoch auch nicht beantwortet - etwa keine Ahnung?
Hallo Martin,
eine Frage zu stellen sollte nicht von dem Bemühen befreien selbst die Antwort darauf zu finden
Für mich wurde die Frage bereits mehrfach in den Posts #11, #26, #30, #32, #35 usw. mit den Verweisen auf die LuftVo beantwortet.
Das maximal zulässige Gewicht gem. LuftVo bezieht sich auf das tatsächliche Gewicht des Modells beim Start, die "Startmasse", ohne die Zusätze "maximal" oder "möglich".
Das ist die Regelung im öffentlichen Recht.
Im privaten Recht kann ein Betreiber eines Modellflugplatzes davon abweichende Regelungen treffen, aber keine Überschreitung der Startmasse aus dem öffentlichem Recht zulassen.
Der Platzbetreiber kann regeln dass auf seinem Platz keine Flugmodelle starten dürfen die durch ein Ballastsystem die zulässige Startmasse des Platzes überschreiten können, ohne eine solche Regelung gelten die öffentlichen Grenzgewichte der Startmasse gem. LuftVo.
Es ist ein Grundprinzip des demokratischen Rechtssystems dass Gesetze zum Schutz der Allgemeinheit (öffentliches Recht, hier Sicherheit im Luftraum) nicht durch privatrechtliche Regelungen gebrochen werden dürfen.
Es ist auch ein Prinzip des demokratischen Rechtssystems, dass jeder Bürger selbst dafür verantwortlich ist die bestehenden Gesetze einzuhalten, also hier nicht mit mehr als 5 kg Startmasse zu starten wenn es gemäß öffentlichem Recht nicht erlaubt ist, egal ob und wie man das kontrollieren kann.
Damit muss der Bürger auch dafür gerade stehen wenn er durch das Abweichen von der gesetzlichen Grenze einen Schaden anrichtet oder einen angerichteten Schaden vergrößert hat, ....und Unwissenheit schützt eben nicht vor Strafe.
Auch hier unterscheidet die Rechtssprechung zwischen öffentlichem Recht (Bußgeldzahlung an Vater Staat) und privatem Recht (Schadenersatz an geschädigten Mitbürger).
Gruß,
Uwe.