Offener Brief des DMFV an die Gesundheitsbehörden

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Der Versuch des DMFV, die Öffnung der Modellflugplätze durch einen offenen Brief an alle Gesundheitsbehörden zu erreichen, ist zwar löblich, allerdings schwerwiegend fehlerhaft.

1. Für die Öffnung oder Schließung der Modellflugplätze sind nicht die Gesundheitsbehörden sondern die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden zuständig. Damit ist der Brief fehlerhaft adressiert.

2. In den Allgemeinverfügungen der Städte und Gemeinden mit dem Verbot der Nutzung von Sportplätzen ist keine sog. Öffnungsklausel vorhanden, also eine Regelung, wonach in Einzelfällen von dem Verbot der Nutzung der Sportplätze auf gesonderten Antrag hin abgesehen werden kann. Damit kann der Brief des DMFV keinerlei Wirkung zeigen.

Mal wieder ist der DMFV rechtlich auf dem Holzwege

Dr. jur. Walter Felling
Rechtsanwalt
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Walter

Deiner Rechtsauffassung zu Folge hätten die Stadte und Gemeinden die Schließung der Modellfluggelände anordnen müssen? Ist das irgendwo so passiert?

Du bist der Jurist von uns beiden. ;)
Dennoch war ich bisher der Auffassung, dass ausschließlich die Luftämter für alle Entscheidungen im Luftrecht zuständig sind. Die Nutzung eines Geländes für den Modellflug ist ja im Luftrecht geregelt. Natürlich reagieren die LÄ auf "Geheiß" der jeweiligen Landesregierung. Dort werden aber Sportstätten und Freizeiteinrichtungen genannt.

Interessant ist ja in dem Zusammenhang noch etwas anderes.
Sind Modellfluggelände überhaupt Sportstätten? Wenn dem so wäre, würden daraus in manchen Bundesländern, z.B. ganz andere Baurechte wirksam werden. Darüber kann man nach COVID-19 ja mal in Ruhe diskutieren.
Allgemein als "Freizeiteinrichtung" kann man so ein Gelände durchaus bezeichnen. Wobei dann die Frage nach dem Luftrecht wieder offen wäre. Es gibt ja keine Aufstieggenehmigungen für "Freizeitgelände", sondern nur für Modellfluggelände.

Vermutlich aber steht über allem das GG §11 in Bezug auf das dort erwähnte Infektionsschutzgesetz. Und da haben wir ja gelernt, dass unsere Bürgerrechte vom Gesundheitsminister eingeschränkt werden dürfen. Was ich weder positiv noch negativ kommentieren möchte.

Seltsame Zeiten. Hoffen wir, dass der DMFV seinen Brief nicht ins Nirwana schickt..... ;)
 
Offener Brief des DMFV an die Gesundheitsbehörden

Hallo Claus,

die Frage nach der Zulässigkeit der Schließung von Modellflugplätzen und die Einordnung zum Luftrecht ist äußerst schwierig. Ich habe auch die Auffassung vertreten, dass für die Schließung der Modellflugplätze ausschließlich wegen § 29 Abs. 1 LuftVG die Luftfahrtbehörden zuständig sind. Es wird aber von Seiten der Ordnungsbehörden darauf verwiesen, dass nicht der Betrieb von Flugmodellen verboten wird sondern das Betreten des Modellflugplatzes. Eine wie ich meine sehr gewagte Konstruktion. Allerdings dürfte ein Rechtsstreit darüber wesentlich länger dauern als die Corona-Krise.

Der Modellflug ist seit Jahrzehnten als Sport anerkannt. Darauf hat auch mehrfach "stolz" der DMFV hingewiesen. Insoweit kann auch keine Argumentation gegen die Allgemeinverfügungen der Städte und Gemeinden gefunden werden.

Walter
 
Offener Brief des DMFV an die Gesundheitsbehörden

Hallo Claus,

die Schließung der Modellflugplätze wie aller anderen Sportplätze sind in den sog. Allgemeinverfügungen der Städte und Gemeinde enthalten.

Walter
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Walter

Ja, da stellt sich selbstverständlich die Frage, ob ein Betretungsverbot eines Privatgrundstücks so überhaupt ausgesprochen werden darf. Zumindest "meinem" Verein
gehört das Grundstück mit Start- und Landbahn.
Aber wie Du richtig beschreibst, der Rechtsstreit darüber kostet mehr Zeit als diese Pandemie. Vom Geld ganz zu schweigen.

Ich schiele ja immer gerne auf die Golfplätze. Wie lange werden wir dort die Enschränkungen haben?
Denn auf dem Golfplatz kann man sich sicher genau wie auf dem Modellfluggelände, bestens aus dem Weg gehen.
Vielleicht sollten wir neue Allianzen bilden? ;)
 
fliegen

fliegen

mooin..ein wissender mitarbeiter einer pfälzischen stadtverwaltung sagte auf telefonische anfrage:
da sie das modellfluggelände nicht betreten dürfen gehen sie einfach auf das grundstück nebenan zum fliegen..da dort vom eigner sowieso die erlaubnis zum landen besteht,gemacht..und gut ist..dort dann bis 5kg nur el...
solange es denn so sein muß dann eben so...vgr
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Eisvogel

Das hat "er" (Du weißt wen ich meine ;)) dem DMFV sicher auch so gesagt. Alles andere würde mich wundern. Aber wahrscheinlich hat "er" auch auf die Regelungen der Allgemeinverfügung hingewiesen. Damit sind wir wieder beim Beitrag von Walter bzgl. Rechtsstreit. ;)
 
Modellflugverbot in Bayern

Modellflugverbot in Bayern

Das angebliche Modellflugverbot in Bayern kann ich juristisch nicht nachvollziehen.

Nach der Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie ist in § 2 Abs. 1 der Betrieb von Sport- und Spielplätzen untersagt. Damit darf ein Modellflugplatz nicht genutzt werden. Denn Modellflug gehört zum Sport.

Aber: Nach § 4 gibt es eine vorläufige Ausgangsbeschränkung; das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu gehört nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 SPort und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.

Rechtsfolge: Das sog. Wildfliegen ist in Bayern nicht (!!!!) verboten.

Walter
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Vielleicht noch ein Hinweis wie man das Lesen muss:

DMFV: Nach Aussage vom Luftamt Südbayern ist Modellfliegen generell in Bayern nach der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) verboten. Zwar ist darin in § 4 Abs. 3 Nr. 7 auch Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt, doch fallen Modellfliegen wie Bergwandern usw. nicht darunter. Modellfliegen wird demnach als „längerer Aufenthalt im Freien“ definiert, welcher verboten ist.

Satz 1 ist korrekt und würde das widerspiegeln was ich oben geschrieben habe. "Zuständig ist die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung."
Satz 2 darf jetzt aber nicht in Zusammenhang mit der Aussage des Luftamt Süd gelesen werden, sondern dieser Satz erläutert was in der Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung steht.

Und schon wird ein Schuh daraus. Kommunikation kann ein Minenfeld sein. ;)

Abgesehn davon, es gibt in Bayern auch ein LA Nord. ;)
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied

Eisvogel

User
Rechtsfolge: Das sog. Wildfliegen ist in Bayern nicht (!!!!) verboten.

Nicht so deutlich aber inhaltlich so, hat mir das das LA Südbayern bestätigt!
Den genauen Wortlaut hab ich Dieter Wiegandt mitgeteilt.

Der DMFV ist nicht nur selbst auf dem Holzweg, sondern hat auch noch (seit 10 Tagen erfolgreich!) seine Mitglieder auf den Holzweg geführt!
Vielen Modellfliegern in Bayern wurde dadurch das schöne lange Osterwochende versaut.
 
Das sehe ich genau so...zumindest für NRW

Wenn Joggen, Fahrrad fahren oder mit dem Hund spazieren erlaubt ist, dann Modellflug auch.
Es gilt lediglich, die Regeln für den "Wildflug" (was für ein blödes Wort) zu beachten. Und natürlich die üblichen Corona Regeln.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Walter

Ich muss jetzt mutmaßen. Es scheint sich auf §4 (2) zu beziehen "Ohne triftigen Grund". Wobei wir dann wieder beim §4 (3) 7 sind "Sport".

Man könnte das ausstreiten, wenn man nach §5 9 eine Ordnungswidrigkeit aufgebrummt bekommt...

Dann mit dem Rechtsschutz des DMFV.... :D :D
 

Helihans

User
Servus,
Unsere Ordnungshüter sind manchmal sehr eifrig. Eine Frau in Siegsdorf hatte diese Woche 2mal Anzeigen kassiert, weil diese draussen in der freien Natur Igel gefüttert hat und damit gegen die Ausgangsbestimmungen verstossen hat. Ein ganz schlimmes Vergehen ......
Verfahren wurde aber mittlerweile eingestellt.
Naja, ich möchte derzeit nicht mit den diskutieren müssen.
Grüße Hans und bleibt`s gesund
 
...
1. Für die Öffnung oder Schließung der Modellflugplätze sind nicht die Gesundheitsbehörden sondern die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden zuständig. Damit ist der Brief fehlerhaft adressiert.
...

Ich bin kein Jurist, aber meines Wissens entscheiden die kommunalen Gesundheitsbehörden über die Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionen - und eine Maßnahme kann z.B. die Schließung von Sportstätten sein:
https://www.welt.de/wirtschaft/arti...e-Macht-der-kommunalen-Gesundheitsaemter.html
 
... wenn es so ist, wie Jürgen schreibt, ins Auto setzen und zum Gesundheitsamt hinfahren.
Dort klären, ob es möglich ist, einen Antrag auf Einzel-Ausnahmegenehmigung vom umfassenden Verbot für zwei aktive Piloten zu stellen. Falls der Gesprächspartner mündlich ablehnt oder verneint, Antrag dennoch stellen, per email an den übergeordneten Chef des Gesundheitsamtleiters. Scheint ja alles "Neuland" zu sein, auch die mit heisser Nadel erlassenen Allgemeinverfügungen. Weil wir nicht wissen, wie lange das alles gehen kann...
Gruss Dietmar
 

Helihans

User
Servus,
bei uns in Bayern ist nicht das Gesundheitsamt zuständig, wie es in den anderen Bundesländern ist, weiß ich nicht konkret.
Zuständig sind die Behörden, welche die Allgemeinverfügungen herausgeben d.h. im allgemeinen die Landratsämter bzw. übergeordnet das Bay. Innenministerium.

Die Polizei, LRA, Ordnungsamt etc. haben die Aufgabe die Beschränkungen zu überwachen und zu ahnden. Die Aussichten sind aber eher als sehr, sehr, sehr gering einzuschätzen.
Zudem ist es so, dass die Polizeibeamtem vor Ort einen beträchtlichen Ermessensspielraum haben und schlimmstenfalls auch gleich eine Anzeige erfolgen kann.
Das hat mir das Polizeipräsidium Oberbayern-Süd auf Anfrage mitgeteilt. :cry:

Fliegergruß Hans
 
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