Wildfliegen, Erlaubnis vom Wiesenbesitzer

Guten Tag

Das Thema Wildfliegen war für mich bis jetzt nicht interessant, hätte jetzt allerdings doch in der Nähe eine Wiese wo das gehen könnte und bin auch schon da geflogen und hab auch schon die Adresse des Besitzers.
Ich weiss neue Regeln stehen evtl vor der Tür und das Thema selber ist wirklich schon genügend durchgekaut und hab da auch schon nachgelesen.
Habe aber erst jetzt Grund mich damit zu beschäftigen. Es geht mir nur darum dass ich selbstverständlich den Besitzer/Pächter fragen möchte, was ich allerdings bis jetzt nicht gefunden habe, wie diese Erlaubnis des Besitzers aussehen soll, reicht da mündlich oder sollte es nicht besser schriftlich sein und wie muss der Text formuliert sein dass ich bei Versicherungsproblemen nicht allein da stehe !?

vielen Dank
allerich
 
Guten Tag

Das Thema Wildfliegen war für mich bis jetzt nicht interessant, hätte jetzt allerdings doch in der Nähe eine Wiese wo das gehen könnte und bin auch schon da geflogen und hab auch schon die Adresse des Besitzers.
Ich weiss neue Regeln stehen evtl vor der Tür und das Thema selber ist wirklich schon genügend durchgekaut und hab da auch schon nachgelesen.
Habe aber erst jetzt Grund mich damit zu beschäftigen. Es geht mir nur darum dass ich selbstverständlich den Besitzer/Pächter fragen möchte, was ich allerdings bis jetzt nicht gefunden habe, wie diese Erlaubnis des Besitzers aussehen soll, reicht da mündlich oder sollte es nicht besser schriftlich sein und wie muss der Text formuliert sein dass ich bei Versicherungsproblemen nicht allein da stehe !?

vielen Dank
allerich
Moin Allerich,

mündlich würde reichen, die mehr theoretische mögliche Überprüfung von Berechtigten, die das ganz genau belegt haben wollen, könnte dann nur per persönlicher Nachfrage erbracht werden.
Ein formloser Schrieb, dass der Besitzer der Wiese/des Grundstückes gefragt wurde und keine Einwände mit Start und Landung hat wäre das Gegenmittel.
Ich persönlich könnte für meine "Wildfliegerei" den Grundstücksbesitzer und den Jagdpächter nennen, dass hat bisher weitere Nachforschungsbegehren unterbunden.
Jagdpächter scheinen oft zu meinen, dass sie Modellfliegern das Fliegen wegen Verbrämung von Wild verbieten können.

Abgesehen davon ist der Kreis derjenigen, den man diese Information geben muss, sehr begrenzt.
Nachfragen wollen viele - im Prinzip können es alle, dürfen aber qualifiziert nicht und Antwort bist du nur einem begrenzten Kreis schuldig.

Du müsstest übrigens selber dafür gerade stehen, dass du dort überhaupt fliegen darfst und mit welchen Fliegern, welchen Gewichtsgrenzen und z. B. auch wie hoch.
Dier Bereich wird auf absehbare Zeit neu geregelt werden, du musst dich also auf Stand halten.
Bemühe bitte mal die Suchfunktion, im Forumsbereich Rechtsfragen ist da auch schon jede menge breitgetreten bzw. kaputtgequatscht worden.
Bin mal gespannt, was jetzt noch so an "Fachinformationen und Ratschlägen" nachgezockelt kommt.
 
Guten Tag

Das Thema Wildfliegen war für mich bis jetzt nicht interessant, hätte jetzt allerdings doch in der Nähe eine Wiese wo das gehen könnte und bin auch schon da geflogen und hab auch schon die Adresse des Besitzers.
Ich weiss neue Regeln stehen evtl vor der Tür und das Thema selber ist wirklich schon genügend durchgekaut und hab da auch schon nachgelesen.
Habe aber erst jetzt Grund mich damit zu beschäftigen. Es geht mir nur darum dass ich selbstverständlich den Besitzer/Pächter fragen möchte, was ich allerdings bis jetzt nicht gefunden habe, wie diese Erlaubnis des Besitzers aussehen soll, reicht da mündlich oder sollte es nicht besser schriftlich sein und wie muss der Text formuliert sein dass ich bei Versicherungsproblemen nicht allein da stehe !?

vielen Dank
allerich

Hallo Allerich
der Passus mit der Einholung mit der Erlaubnis des Grundstückeigentümers in der LuftVO zielt meines Erachtens auf die Wahrung der Rechte des Eigentümers.
Der Verordnungsgeber oder Gesetzgeber kann nicht einfach schreiben, du kannst auf jeder geeigneten Fläche fliegen ohne die Interessen des Eigentümers zu beachten.
Das Gebietet sich nach meiner Meinung auch schon aus dem Grundsatz der Höflichkeit und dem guten Umgang der Menschen untereinander.
Für die Form der Erlaubnis sieht der Gesetzgeber keine besondere Form vor. So würde ich es wie im BGB zur Vertragsfreiheit sehen. Entsprechend dem BGB können Verträge mündlich, schriftlich, oder nur durch schlüssiges Verhalten oder Duldung geschlossen werden. Nur bei bestimmten Vertragsarten sind besondere Formen zwingend; Grundstücks und Immobilienverkäufe.
Auch wenn du die Erlaubnis des Eigentümers erlangt hast droht Ärger.
Z.B ist in Dortmund auf Grund der Landschaftsplanung; schriftlicher Teil des Landschaftsplan der Modellflugsport innerhalb der Landschaftsschutzgebiete verboten.
In den Umliegenden Gemeinden und Kreise sind die schriftlichen teile der Landschaftspläne ähnlich verfasst.
Gruß
Martin
 
Moin Allerich,

mündlich würde reichen, die mehr theoretische mögliche Überprüfung von Berechtigten, die das ganz genau belegt haben wollen, könnte dann nur per persönlicher Nachfrage erbracht werden.
Ein formloser Schrieb, dass der Besitzer der Wiese/des Grundstückes gefragt wurde und keine Einwände mit Start und Landung hat wäre das Gegenmittel.
Ich persönlich könnte für meine "Wildfliegerei" den Grundstücksbesitzer und den Jagdpächter nennen, dass hat bisher weitere Nachforschungsbegehren unterbunden.
Jagdpächter scheinen oft zu meinen, dass sie Modellfliegern das Fliegen wegen Verbrämung von Wild verbieten können.

Abgesehen davon ist der Kreis derjenigen, den man diese Information geben muss, sehr begrenzt.
Nachfragen wollen viele - im Prinzip können es alle, dürfen aber qualifiziert nicht und Antwort bist du nur einem begrenzten Kreis schuldig.

Du müsstest übrigens selber dafür gerade stehen, dass du dort überhaupt fliegen darfst und mit welchen Fliegern, welchen Gewichtsgrenzen und z. B. auch wie hoch.
Dier Bereich wird auf absehbare Zeit neu geregelt werden, du musst dich also auf Stand halten.
Bemühe bitte mal die Suchfunktion, im Forumsbereich Rechtsfragen ist da auch schon jede menge breitgetreten bzw. kaputtgequatscht worden.
Bin mal gespannt, was jetzt noch so an "Fachinformationen und Ratschlägen" nachgezockelt kommt.


Hallo Uwe
du nennst Jagtpächter als Feind der Modellflieger und das leider oft zu recht.
die Jagtpächter sind über die Jagtaufseher und Landschaftsbegeher mit den unteren Naturschutzbehörden eng verknüpft.
Je nach Ausgestaltung des Landschaftsplan (schriftlicher Teil) kann der Modellflug-Modellsport in Landschaftsschutzgebieten durch die Untere Natuschutzbehörde der Kreise oder durch die kreisfreien Stadte verboten werden.
Jagdpächter, Jagdaufseher und Landschaftsbegeher können ein Verfahren wegen einer Ordnungswiederigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde einleiten.
Mir ist in Dortmund ein Fall bekannt geworden bei dem der Landschaftswart von dieser Möglichkeit gebrauch gemacht hat.
Dem Kollegen der mit seinem Hubi in der näche eines Natuschutzgebietes eine Drei D Vorstellung gegeben hat, wurde mit einem Ordnungsgeld von 50€ belegt.
Gruß
Martin
 
Hallo Allerich,

Deine Frage war ja
".......wie diese Erlaubnis des Besitzers aussehen soll, reicht da mündlich oder sollte es nicht besser schriftlich sein und wie muss der Text formuliert sein dass ich bei Versicherungsproblemen nicht allein da stehe !?"

Der Versicherung ist es egal, ob irgendeine Erlaubnis eines Grundstückeigentümers vorliegt, von dessem Grund aus Du Dein Modell bewegst.

Liebe Grüsse
Jürgen
 
Hallo Uwe
du nennst Jagtpächter als Feind der Modellflieger und das leider oft zu recht.
Moin Martin,

Sorry. Nein, eindeutig nicht. Genau deshalb mein persönliches Gegenbeispiel.
Der ("mein") Jagdpächter hat schon mehrmals (zur Vergewisserung?) zugeschaut, wie ich auf/über der gleichen Wiese geflogen bin - mal mit äsenden Rehen und mal in einer Horde Greifvögel.

Weil es eben Regeln gibt, denen "man" folgen muss und Erwartungen, denen man folgen kann und einige, denen man folgen sollte.
Wo ich mit Ungustl komplett übereinstimme ist, dass eine Höhrigkeit nicht nötig ist.
In der für mich relevanten Gegend bist du ganz schnell Betroffen vom Naturschutzgebiet, Wasserschutzgebiet über Vogelschutzgebiete zu eingeschränkten Flugbereichen trotz AE,
u. a. wegen mehreren Flugplätzen bis hin zum internationalen Verkehrsflughafen.
Ich muss nur eben über die örtlichen regeln informiert sein - was nicht einfach ist.

Das es einfach keine gibt, an die ich mich/man sich halten muss, ist - falsch.

Jürgen hat die Eingangsfrage auch passend und kurz beantwortet - ich habe da etwas mehr (vermutete hilfreiche) Zusatzinfos reingeschreibselt. ;)
 
Guten Tag Das Thema Wildfliegen war für mich bis jetzt nicht interessant, hätte jetzt allerdings doch in der Nähe eine Wiese wo das gehen könnte und bin auch schon da geflogen und hab auch schon die Adresse des Besitzers. Ich weiss neue Regeln stehen evtl vor der Tür und das Thema selber ist wirklich schon genügend durchgekaut und hab da auch schon nachgelesen. Habe aber erst jetzt Grund mich damit zu beschäftigen. Es geht mir nur darum dass ich selbstverständlich den Besitzer/Pächter fragen möchte, was ich allerdings bis jetzt nicht gefunden habe, wie diese Erlaubnis des Besitzers aussehen soll, reicht da mündlich oder sollte es nicht besser schriftlich sein und wie muss der Text formuliert sein dass ich bei Versicherungsproblemen nicht allein da stehe !?vielen Dank
allerich

Aus eigener Erfahrung ist es kein Thema, wenn man die Erlaubnis hat. Selbst ohne Erlaubnis fliegen hier einige, wobei ich dann auch Bedenken wg. der Versicherung hätte. Es gab offenbar aber auch schon Unfälle und dennoch hat die Versicherung gezahlt (lt. Urteile die ich gefunden habe).
 

S_a_S

User
Rein vom Luftrecht her gibt es den erlaubnisfreien Modellflug (unter 5kg, elektrisch). Dafür ist von der Behörde keine Genehmigung erforderlich.

Für den erlaubnispflichtigen Modellflug (§20 bzw. §21a) ist selbstverständlich die Genehmigung des Grundstückeigentümers erforderlich. Aber das betrifft dann die Unterlagen, die für die Aufstiegserlaubnis eingereicht werden müssen.

Aber es gibt genügend Bereiche, in denen auch der erlaubnisfreie Modellflug verboten ist. Zum Beispiel über Wohngrundstücken (§21b (1) 7.) - hier ist für den Überflug eine Zustimmung erforderlich. Wenn dort ein Modell abstürzt, zahlt zwar die HaftPFLICHTVersicherung, kann es aber vom Versicherungsnehmer wegen Verletzung seiner Pflichten zurückfordern.

Völlig losgelöst davon ist das Betretungsrecht. Eine Wiese gehört dem Bauern - und zertrampeltes Gras ist ein wirtschaftlicher Schaden. Das muss der Bauer nicht dulden und kann - Hausrecht - Dich des Platzes verweisen und Schadenersatz fordern.

Die Landschaft darf zwar zum Erholen betreten (BNatSchG §59) werden, das gilt aber nur begrenzt für Wiesen und Äcker in der Vegetationsperiode. Jetzt im Herbst sollte das kein Problem sein. Aber nicht alles, was nach Wiese aussieht, ist eine. Gerade das jetzt eingesäte Wintergetreide ist ein bestellter Acker - und damit tabu.

Grüße Stefan
 
Rein vom Luftrecht her gibt es den erlaubnisfreien Modellflug (unter 5kg, elektrisch). Dafür ist von der Behörde keine Genehmigung erforderlich.

Für den erlaubnispflichtigen Modellflug (§20 bzw. §21a) ist selbstverständlich die Genehmigung des Grundstückeigentümers erforderlich. Aber das betrifft dann die Unterlagen, die für die Aufstiegserlaubnis eingereicht werden müssen.

Aber es gibt genügend Bereiche, in denen auch der erlaubnisfreie Modellflug verboten ist. Zum Beispiel über Wohngrundstücken (§21b (1) 7.) - hier ist für den Überflug eine Zustimmung erforderlich. Wenn dort ein Modell abstürzt, zahlt zwar die HaftPFLICHTVersicherung, kann es aber vom Versicherungsnehmer wegen Verletzung seiner Pflichten zurückfordern.

Völlig losgelöst davon ist das Betretungsrecht. Eine Wiese gehört dem Bauern - und zertrampeltes Gras ist ein wirtschaftlicher Schaden. Das muss der Bauer nicht dulden und kann - Hausrecht - Dich des Platzes verweisen und Schadenersatz fordern.

Die Landschaft darf zwar zum Erholen betreten (BNatSchG §59) werden, das gilt aber nur begrenzt für Wiesen und Äcker in der Vegetationsperiode. Jetzt im Herbst sollte das kein Problem sein. Aber nicht alles, was nach Wiese aussieht, ist eine. Gerade das jetzt eingesäte Wintergetreide ist ein bestellter Acker - und damit tabu.

Grüße Stefan

Ich dachte immer Modellflug sei eine Sondernutzung und bedarf daher immer eine Genehmigung des Eigentümers, sei es nun eine Straße oder Wiese.
 

S_a_S

User
es ist nicht verboten, mit dem Bauer das zu besprechen ;)

Aus dem link "Wiesen und Äcker":
Wenn das mein Feld/meine Wiese wäre, fände ich dann das toll, wenn Fremde sich so verhielten, wie ich das gerade vorhabe?“

Grüße Stefan
 
Höhe - nicht mehr als 100 m, direkte Sicht, Versicherung. Drohnen über 250 g müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein. Es ist nicht erlaubt, über Menschenansammlungen zu fliegen.
Wenn die Drohne schwerer als 2 kg ist - müssen Sie ein Zertifikat für ihre Verwendung einholen. Hier sind alle Grundregeln .
 
Es braucht keine Nachfrage oder Erlaubnis, da es eine gesetzliche, generelle Erlaubnis im jeweiligen Naturschutzgesetz gibt:
Die Nutzung der freien Flur ist jedermann zu Erholungszwecken gestattet.
Wenn der Gesetzgeber etwas erlaubt, KANN es ein Privateigentümer nicht verbieten.
Das Gesetz wurde genau deshalb geschaffen, UM die Notwendigkeit des Erlaubniserwerbs vom Eigentümer überflüssig zu machen.
Natürlich muss man sich wiederum an die Definition (Was ist "freie Flur") und Ausnahmen ("Wann ausnahmsweise nicht?") halten, die das Gesetz vorsieht, bspw. Nichtnutzung bei landwirtschaftlicher Nutzung.
 
Hallo Edouard und andere,
das ist ein interessanter Ansatz. Hab ich schonmal von gehört, blicke aber bei den Gesetzgebungen nicht ganz durch. Das einzig verständliche und hilfreiche was ich dazu gefunden habe: DWV_Uebersicht_Naturschutz-und_Betretungsrecht.pdf (waldsportbewegt.de)

Auszug aus Seite 6-7:
"Allgemein wird unter „Betreten“ das Spazieren, das Wandern, das Nordic Walking, das Joggen, das Schlittenfahren, das Skilaufen, das Skilanglaufen ohne Anlage regelgerechter Loipen durch Loipenspurgeräte, das Verweilen, das Ausruhen und das Spielen verstanden. Hingegen ist das Fliegenlassen von Motormodellflugzeugen und Drohnen sowie das Übernachten in der freien Landschaft vom Betretungsrecht nicht mehr umfasst, wobei es den Ländern freigestellt ist, auch hierzu ggf. ergänzende Regelungen zu treffen."

"Wie bereits erwähnt, ist das Betretungsrecht mit dem Erholungszweck verbunden und auf ihn beschränkt. Eine Naturnutzung, die nicht der Erholung dient, unterliegt daher nicht dem freien Betretensrecht, sondern ist grundsätzlich verboten, kann aber gestattet werden. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ergibt sich, dass die Erholung neben dem natur- und landschaftsverträglich ausgestalteten Natur- und Freizeiterleben auch die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Landschaft umfasst, soweit dadurch die weiteren Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden."

"Beschränkungen des Betretungsrechts in der freien Landschaft können nicht nur in den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen, sondern auch in Verordnungen, Satzungen und Einzelanordnungen enthalten sein."


Hört sich für mich prinzipiell so an, als müsste ich für F3K-Fliegen ohne Motor grundsätzlich niemanden um Erlaubnis fragen. Natürlich gibt es alle möglichen Ausnahmen bei genutzten Flächen etc. und die entsprechenden regionalen Beschränkungen. Wäre schön wenn man das Thema hier mal etwas sachlich angehen könnte, statt immer in vorauseilendem Gehorsam bei "Frag lieber" oder "Wenn es mir gehören würde, fände ich es auch schön wenn vorher gefragt wird" stehen zu bleiben.
 
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