Piloten aus Freiburg und Umgebung

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gesicherte Erkenntnisse.
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Für gesicherte Erkenntnisse gibt es ein paar Quellen...

Hier die Flugverbote nach https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__21b.html (6.) rund um Freiburg:
http://www.geodienste.bfn.de/schutz...3?centerY=5319213.988?scale=500000?layers=543

Dies schränkt den Lebensraum des "gemeinen Modellfliegers" doch erheblich ein!
(Wo bleibt da der Artenschutz?)

Leider muss man deshalb dieser pauschalen Aussage zustimmen...
Nach der neuen Verordnung ist es nicht mehr überall erlaubt mit Modellflugzeugen einfach auf irgend einer Wiese fliegen zu gehen.

Zum Konstrukt "Naturpark Südschwarzwald":
https://www.naturpark-suedschwarzwald.de/eip/pages/der-naturpark.php ("Gesetzesgrundlage")
https://www.naturpark-suedschwarzwald.de/eip/media/rvoerweiterung2013auszuggbl-1.pdf?fl=26035765 (§4, 6.)
http://www.landesrecht-bw.de/jporta...psml&max=true&aiz=true#jlr-NatSchGBW2015V1P23
http://www.geodienste.bfn.de/schutz...3?centerY=5319213.988?scale=500000?layers=544
Im Naturpark Südschwarzwald gilt also kein generelles Flugverbot, wenn ich das richtig sehe.
Aber an sehr vielen Stellen im Naturpark Südschwarzwald ist der Modellflug sehr wohl verboten!
 

Nobby_segelflieger

Vereinsmitglied
Sachichdoch.
 

HPR40

User
Für gesicherte Erkenntnisse gibt es ein paar Quellen...

Stimmt,

das wäre die Erste: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__3.html

das hier dann die Nächste: https://www.lba.de/SharedDocs/Downl...en/VO_923_2012.pdf?__blob=publicationFile&v=4

da steht dann auch ganz genau drin für welchen Zweck und wann ein Luftraum gesperrt, also eine Betriebserlaubnis für ein Luftsperrgebiet erteilt werden darf.

zur Gewährleistung der Gefahrenabwehr bei Flügen von Staatsoberhäuptern, Ministern und vergleichbaren staatlichen Funktionsträgern erforderliche Ausnahmen.

Nur ergänzungshalber, Modellflug fällt unter VFR Betrieb, deswegen bekommste von der genannten zuständigen Behörde auch ne AE wenn erforderlich.

Irgendwelche Reglungsbefungnisse von Naturschutzbehörden, Grundstückseigentümern, Ortspolizeien oder sonst wem bzgl. der Nutzung des Luftraumes bzw. die Nutzung des Luftraums untersagen zu dürfen, kann ich leider nirgendwo finden.

Natürlich sollte man auch bei der Ausübung seines Hobbys das menschliche Miteinander beachten, aber in vorauseilendem bis zur Selbstkasteiung führendem Gehorsam in Deckung gehen ist auch nicht erforderlich.



Gruß Horst
 

Nobby_segelflieger

Vereinsmitglied
Sorry Moderatoren ich muss da was klarstellen.

Hallo Horst

Deine Beiden Links verweisen auf die Manntragende Fliegerei und haben nichts mit dem Modellflug zu tun, was ich da gelesen habe. Sind zu dem aus 2012 und 2015 und mit Sicherheit nicht mehr aktuell.

Die für uns Gültige Verodrdnung die im Oktober 2017 in Kraft getreten ist, sagt ganz klar im Absatz "Naturgeschützte Gebiete" aus;
Auszug aus dem Merkblatt des DMFV vom April 2018

"Der Überflug von Naturschutzgebieten, Nationalparken; FFH- und EU-Vogelschutzgebieten ist verboten, soweit nicht eine Genehmigung oder Befreiung vorhanden ist. Der Überflug von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten, doch kann es sich aus der jeweiligen Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ergeben, dass das Starten und Landen im Landschaftsschutzgebiet verboten oder Erlaubnisspflichtig ist."

Ich bin in meinem 2. Hobby Wanderführer, Natur und Landschaftsführer im Schwarzwald und muss alle 2 Jahre eine Fortbildung absolvieren um meine Lizenz zu erhalten. Weiterhin erhalte ich auf Anfrage, von den Behörden in meiner Region ( Freiburg im Breisgau, Südschwarzwald) immer die Aktuellen Daten, wo z.B. gerade wegen Vogelbrut usw, die Wege / Flächen gesperrt sind.
Somit bin ich meist auf den aktuellen Stand. Andere dauerhaft gesperrte Gebiete wie z.B. besonders Schützenswerte Pflanzen und Insekten sind auf speziellen Karten ersichtlich.

Mein Post #16 hat nichts mit " Vorauseilendem bis zur Selbskasteinung führendem Gehorsam" zu tun.

Sondern sich einfach an die Spielregeln zu halten. Es gibt viel zu viele die es einen Feuchten Kehricht schert und uns ernsthaften Modellfliegern unser Hobby nicht gerade erleichtert.
Wenn jeder nur denken würde "mir doch egal" könnten wir alle einpacken. Es wurde in 2016/17 für unser Hobby "gekämpft" um es zu erhalten, sicher haben wir Federn lassen müssen, können unser Hobby im gewissen Rahmen noch ausüben, wenn sich alle an die Spielregeln halten.
 

HPR40

User
Deine Beiden Links verweisen auf die Manntragende Fliegerei und haben nichts mit dem Modellflug zu tun, was ich da gelesen habe. Sind zu dem aus 2012 und 2015 und mit Sicherheit nicht mehr aktuell.


Beide genannten Luftverkehrsregelungen gelten für den Betrieb von Luftfahrzeugen, unter die nun mal auch Modellflugzeuge fallen, im Luftraum.

Die LuftVO ist nur noch ein Anhang von SERA weil zur Zeit der Erstellung Luftfahrzeuge unter 150 Kg MTOW nicht in das Europäische Recht fielen, also nicht von EASA geregelt wurden.
( Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrtgeräte sind auch in Anhang SERA, also in Anhang der gültigen Luftverkehrsregeln, geführt.)

Im übrigen ist es völlig Richtig an die Landesbehörden zu verweisen, weil die Landesluftfahrbehörden, wie der Name schon sagt, eine Landesbehörde ist die auch nach § 3 LuftVO für den Bereich zuständig ist.

Soweit es Naturschutzrechtlich untersagt ist ein Gelände zu betreten, darf man das auch erst mal nicht. Nichts desto trotz darf ich ein Modellflugzeug auf einem Gelände nebenan, das ich betreten darf, starten und auch wieder landen sowie über das Naturschutzgebiet drüberfliegen wenn da kein Luftsperrgebiet ist. ( für welchen Zweck das Luftsperrgebiet errichtet werden darf regelt Art. 4 SERA )

Muss man jetzt aus irgendwelchen Gründen in dem Naturschutzgebiet " Außenlanden " ( Triebwerksausfall z.B. ) dann regelt das LuftVG in § 25 wie folgt.

(2)Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2. die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen

Der Berechtigte darf also Schaden der ihm ggf. entsteht geltend machen. ( Wobei mir einer noch erklären muss was an so nem Naturschutzgebiet kaputtgehen soll wenn da ein Modellflugzeug geborgen wird. )


Das sind die Regeln die für diesen Bereich gelten und die werden aus Sicherheitsgründen auch so bleiben, weil man mit nem Flugzeug nun mal nicht rechts ranfahren kann wenn irgendwas nicht funtioniert. ( EASA regelt Luftraum, § 25 LuftVG sind Bodenbereiche und deswegen National geführt aber dennoch harmonisiert geregelt )

Alles wie gesagt unter der Prämisse das vernüftigen Miteinander, aber es gibt leider auch Abweicher auf beiden Seiten.


Gruß Horst

P.S.
LuftVO § 3 in 2015 geändert, SERA 2012 in Kraft getreten und beide sehr Aktuell.
 
Horst, du ignorierst völlig die Flugverbote nach Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) § 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen (6.) "über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes...".

Tobias
 

Nobby_segelflieger

Vereinsmitglied
@Tobias

Völlig richtig was du scheibst. Mir war es schlichtweg zu Doof micht mit ihm (Horst) weiterhin auszutauschen.
 
Naturschutzrechtliche Schutzgebiete und deren Auswirkung

Naturschutzrechtliche Schutzgebiete und deren Auswirkung

Hallo,

mein Verein liegt in einem FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet. Da unsere AE schon lang vor dem folgenden Paragraphen der LuftVO

§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen (6.) "über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes...".

bestand, gilt der Bestandsschutz. Da wir vor kurzem eine Neufassung der AE erhalten haben, ist nun das Thema "naturschutzrechtliche Schutzgebiete" in unserer AE ein Thema. Wir stehen wegen dem Vogelschutzgebiet nun unter einem Monitoring.

Unsere AE kann deswegen jederzeit vom RP Stuttgart (Referat 46.2 — Luftverkehr) widerrufen werden.

Nur das zum Thema der Brisanz und der Gültigkeit des § 21b Verbotener Betrieb...

Gruss Micha
 
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