Sicherheitsmindesthöhe und Mindesthöhe bei Überlandflügen
Sicherheitsmindesthöhe und Mindesthöhe bei Überlandflügen
Hallo zusammen,
um mal wieder zum Faktischen zurück zu kommen...
Sicherheitsmindesthöhe nach §6 LuftVO ist klar
Die Höhenbeschränkungen sind, wie schon zuvor beschrieben:
Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen 1000ft (300m) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 2000ft (600m).
In allen anderen Fällen 500ft (150m) über Grund oder Wasser. Diese Höhe darf von folgenden Luftfahrzeugen unterschritten werden: Hängegleiter, Gleitsegel, Segelflugzeuge und Ballone; aber nur, wenn ihre Betriebsart Anlass dazu gibt und eine Gefährdung Für Personen oder Sachen nahezu ausgeschlossen werden kann.
Die Mindesthöhe für VFR-Überlandflüge regelt eindeutig §6, Absatz 3 der LuftVO:
Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine größere Höhe einzuhalten ist.
Überlandflüge in einer geringeren Höhe als 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach §10 LuftVO, der Sichtflugregeln nach §28 LuftVO oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.
Flüge werden als Überlandflüge bezeichnet, bei der die Beobachtung des Platzrundenverkehrs nicht mehr möglich ist.
Die Sicherheitsmindesthöhe ist diejenige Höhe, die in keinem Fall, außer bei Starts und Landungen unterschritten werden darf (außer in Notlagen wie z. B. bei Motorausfall). Sie kommt bei Überlandflügen dann zum Tragen, wenn die Mindesthöhe für Überlandflüge nicht eingehalten werden kann (Wolkenuntergrenze, CVFR-Gebiet etc). "Primär" sind VFR-Überlandflüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen.