Irreführende Werbung oder gar ein Fall für die Wettbewerbszentrale ?

trodat

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Jetpower Seite 7 Ausgabe 2/2008.
xxxxxx preist eine Reihe von Modellen und Turbinen an.
Unter anderem:
JetCat P-80 für 868,90€

UND der Satz:
"Sie erhalten auf alle Preise noch bis zu 5% Jahresbonus"

OK. Kurz telefoniert, ja OK de Preis für die P-80 ist ein Druckfehler und auf alle Turbinen UND alle Artikel die in der Anzeige erscheinen gibt es keinen Jahresbonus. AHA.

Ich sehe nirgends den Satz: Irrtümer vorbehalten in der Anzeige
Außerdem heißt es "Sie erhalten auf ALLE Preise..."
Jetzt frage ich mich einfach was solche Werbeaussagen sollen ? Reiner Kundenfang ? Außerdem steht da noch "wir liefern ab 250€ portofrei", an der anderen Ecke steht dann "Portokosten in Höhe von 60€ werden zusätlzich berechnet"

Solch ein Verhalten halte ich für unlauteren Wettbewerb !
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo !

Ich glaube, wenn man(n) auf

"Prospektwahrheit"​

bestehen würde, müßte zu den angegebenen Konditionen geliefert werden.

LG

Bernhard

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invitatio ad offerendum
(recht.allgemein.latein und recht.zivil.materiell.at)

Invitatio ad offerendum (lat.) bedeutet wörtlich übersetzt Einladung zur Abgabe eines Angebotes. Im Unterschied zum Angebot ist die invitatio ad offerendum nicht verbindlich, sondern die unverbindliche Aufforderung an die andere Vertragspartei selbst ein Angebot abzugeben. Da die invitatio nicht verbindlich ist, kann sich der Auffordernde nach Abgabe des Angebotes überlegen, ob er darauf eingehen will. Siehe aber auch unter Offerte ad incertas personas.

In der Praxis liegt eine solche invitatio in der Regel bei Werbung vor. Der Kaufmann der Flugzettel mit dem Hinweis auf günstige Preise für Butter verteilt, hält sich damit den Verkauf letztendlich offen. Ist die Nachfrage nach der günstigen Butter größer als sein Lagerbestand, ist er nicht gezwungen, diese hohe Nachfrage zu befriedigen.

In der kommerziellen Werbung sind allerdings die Besonderheiten des Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen. Ein Kaufmann kann z.B. nicht ohne weiteres mit günstigen Preisen für Butter werben und dann mit dem Hinweis, die 10 Stück günstige Butter seien verkauft, nur noch teurere Butter verkaufen.

Quelle: http://www.lexexakt.de/glossar/invitatio.php
 
Hallo Uli,

ist eine "nette" Begründung für:

"Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuhe"​

LG

Bernhard

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udogigahertz

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Der geworbene Preis für die Turbine ist doch ganz offensichtlich ein Druckfehler. Das sieht und weiß man doch sofort, dass da eine 1 fehlt.

Sowas kommt schon mal vor. Dafür kann man den Anbieter nicht haftbar machen, da der Irrtum hier zu offensichtlich ist.

Anders würde es aussehen, er hätte sich um 50 oder auch Hundert Euro vertan. Dann müsste er für diesen Preis auch liefern. Die Frage ist nur: Wie könnte man das durchsetzen? Selbst in Deutschland stünden die Chancen da schlecht, wenn der Anbieter auf Stur schaltet. Bleibt in dem Fall nur, auf das Angebot zu verzichten, oder einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen.

Sitzt der Anbieter jedoch im Ausland, kann man das wohl vergessen. Außerdem kenne ich die österreichische Rechtslage dazu nicht. Eventuell ist solch ein Vorgehen in Österreich legal? Und dann?
 

udogigahertz

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Börny schrieb:
...was muß man sein Zeug auch bei den Schluchtensch...... kaufen.:D
Viel Spass mit österreichischer Rechtskunde.

Holm & Rippenbruch,
Börny
Sag' mal, hättest Du das nicht auch anders, ohne Beleidigung, formulieren können? Damit hast Du alle Österreicher (und wahrscheinlich auch noch die Schweizer) pauschal beleidigt. Was soll das?:confused:
 
Fachhändler

Fachhändler

xxxxx
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Da es sich um kein Verbindliches Angebot handelt ist dieses Rechtlich auch nciht bindend. Wirklich eine Chance dagen was zu amchen hätten höchstens Mitwettbewerber sonlange das Unternehmen dieses mit Vorsatz betreiben würde.


Unverbindliche Angebote:
Diese Angebote bewirken keinerlei rechtliche Bindung und sind daher eigentlich keine Angebote sondern "Anpreisungen" (=Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes).
Dazu zählen Angebote an die Allgemeinheit (Werbeanzeigen, Schaugensterauslagen etc.), Angebote mit Freizeichnungsklausel (z.B. freibleibend, unverbindich, solange Vorratreicht etc.)


MfG Marcek
 

udogigahertz

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Crazychaos1 schrieb:
Da es sich um kein Verbindliches Angebot handelt ist dieses Rechtlich auch nciht bindend. Wirklich eine Chance dagen was zu amchen hätten höchstens Mitwettbewerber sonlange das Unternehmen dieses mit Vorsatz betreiben würde.

Unverbindliche Angebote:
Diese Angebote bewirken keinerlei rechtliche Bindung und sind daher eigentlich keine Angebote sondern "Anpreisungen" (=Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes).
Dazu zählen Angebote an die Allgemeinheit (Werbeanzeigen, Schaugensterauslagen etc.), Angebote mit Freizeichnungsklausel (z.B. freibleibend, unverbindich, solange Vorratreicht etc.)

MfG Marcek
Jain.

Zwar sind Werbeanzeigen in dem Sinne keine "verbindlichen Angebote", aber dennoch bleibt der Anbieter daran zunächst einmal gebunden und kann nicht einfach mit beliebigen Texten oder Versprechen werben, nur, um sie sodann bei Vorliegen einer Bestellung allesamt als: "Ätsch, reingefallen!" wieder zurückzunehmen, da sie ja Deiner Meinung nach "unverbindlich" sind.
So etwas geht nicht, obwohl solch ein Verhalten immer öfter beobachtet werden kann (Ich spreche jetzt nicht von der Modellbaubranche).

Es gibt da im Rechtssystem ganz genaue Vorschriften dazu, was erlaubt ist, und was nicht. Klar: ohne Kläger kein Richter.

Um es nochmal klar zu sagen:

Kein Händler darf wissentlich einfach irgendetwas anpreisen, das so gar nicht stimmt! Damit macht er sich strafbar.

Es bleibt aber der Vorbehalt des Irrtums davon unbenommen.

Grüße
Udo
 
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