Luftverkehrsrechtliche
Bestimmungen, denen alle Modellflieger als Betreiber ihrer Modelle unterworfen
sind.
Um Missverständnissen vorzubeugen, vorab eine Klarstellung: Ich
bin kein Jurist, sondern nur interessierter Laie, der sich ausbildungsbedingt
mit dem Luftrecht befasst hat.
Eine Feststellung, über deren Tragweite sich nur wenige Modellflieger
im Klaren sind: Ungeachtet der Tatsache, dass Modellflugzeuge gemeinhin
als "Spielzeug" betrachtet und als solches behandelt werden,
sind es, sobald sie in der Luft sind, dem rechtlichen Sinne nach Luftfahrzeuge
und somit Teilnehmer am Luftverkehr und unterliegen, ungeachtet ihres
Spielzeugcharakters, zwangsläufig den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
(LuftVG), der Luftverkehrsordnung (LuftVO) und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(LuftVZO). Dies geht unmissverständlich aus dem Wortlaut des § 1
LuftVG hervor:
§ 1
LuftVG
Freiheit des Luftraums;
Begriff des Luftfahrzeugs
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge
ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner
Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland
anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der
Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. Drachen
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte,
sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über
Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche
Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im
Luftraum befinden. |
Dabei finden individuelle Auflagen und Einschränkungen, wie sie
z. B. in Aufstiegsgenehmigungen zu finden sind, selbstverständlich
keine Berücksichtigung, da sie von Fall zu Fall unterschiedlich
sind. Es werden hier also nur solche gesetzliche Vorschriften angesprochen,
denen grundsätzlich jeder Modellflieger unterliegt, gleichgültig,
ob er auf seinem Vereinsgelände oder außerhalb auf einer x-beliebigen
Wiese fliegt.
Vor der Beantwortung spezieller Fragen zum Luftrecht stehen, quasi als Präambel,
die Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr.
|
§ 1 LuftVO
Grundregeln für das Verhalten
im Luftverkehr
(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr
hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr
gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt wird.
(2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs
verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße
Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert.
(3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher
Mängel in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines
Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist,
darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied
tätig sein. |
Dem verantwortungsbewussten Modellflieger stellen sich in diesem Zusammenhang
immer wieder die gleichen grundsätzlichen Fragen, die im Rahmen der
FAQ (Frequently Asked Questions) behandelt werden.
FAQ bezüglich Modellflug und Luftrecht
Frage: Wann darf ich fliegen?
Eine zeitliche Einschränkung gibt es meines Wissens nicht. Sofern
von meinem Modell keine Lärmbelästigung ausgeht, darf ich bei
jeder Tag- und Nachtzeit fliegen, sofern § 1 LuftVO dem nicht entgegensteht.
Frage: Wo darf ich fliegen?
Grundsätzlich überall, sofern das Einverständnis des
Grundstückeigentümers vorliegt, dessen Gelände ich betreten
will. Zu beachten ist natürlich in diesem Zusammenhang die Bestimmung,
dass im Abstand von weniger als 1,5 km von Wohngebieten Modelle mit Verbrennungsmotor
nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde
des Landes betrieben werden dürfen, wobei die Definition des "Wohngebiets" nicht
einheitlich geregelt ist. Außerdem sind bei allen Modellflugaktivitäten
nicht nur Luftsperrgebiete zu beachten (Anhang §62 LuftVG) sondern
auch von der Begrenzung von Flugplätzen ein Mindestabstand von 1,5
km einzuhalten.
Näheres regelt
§ 16
LuftVO
Erlaubnisbedürftige
Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse.
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt.
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als
1,5 Kilometern von Wohngebieten.
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern
von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen
bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der
Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung.
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie
mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden.
5. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit
Eigenantrieb
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1
ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c
des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten
Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs
oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
können. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen
und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall
oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach
ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere
das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung
des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden
soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis
der Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstigen
Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.
aktualisiert 30.12.2006 |
Die Antwort auf die Frage "wo?" ist teilweise
untrennbar mit der Antwort auf die Frage "wie hoch?" verknüpft.
Die Verbindung stellt der unten wiedergegebene § 16a
LuftVO dar.
Frage: Wie hoch darf ich fliegen?
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass der Modellflug spätestens
in FL 100 (FL=Flightlevel, Flugfläche), das ist in ca. 3 km Höhe über
Meeresspiegel, sein Ende findet. Oberhalb dieser Grenze ist nur noch
Verkehr nach IFR (=Instrument Flight Rules, Instrumentenflugregeln) oder
nach VFR (=Visual Flight Rules, Sichtflugregeln) mit Flugplan möglich.
Aber auch darunter ist leider, trotz anders lautender Gerüchte,
die Freiheit nicht unendlich, sondern findet ihre Grenzen in:
§ 16a LuftVO
Besondere Benutzung des kontrollierten
Luftraums
(1) Bei Inanspruchnahme
des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle
eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
1. Fallschirmsprünge und
den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;
2. Aufstiege von
Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern
mit Eigenantrieb;
3. Aufstiege von unbemannten
Freiballonen mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast
von mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebündelten unbemannten
Freiballonen und Massenaufstiege von unbemannten Freiballonen.
(2) Verantwortlich für
die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist
1. im Falle des Absatzes 1 Nr.
1 der Luftfahrzeugführer,
2. im Falle des Absatzes
1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,
3. im Falle des Absatzes 1 Nr.
3, soweit der Aufstieg eines unbemannten Freiballons betroffen
ist, der Starter dieses Ballons, bei Aufstiegen von gebündelten
unbemannten Freiballonen und Massenaufstiegen von unbemannten
Ballonen, der Veranstalter. (...)
|
Um die Tragweite dieser Bestimmung einschätzen zu können,
muss die Luftraumstruktur über der Bundesrepublik Deutschland etwas
genauer betrachten werden (Abb. 1). Prinzipiell werden zwei Kategorien
von Luftraum unterschieden:
- der unkontrollierte Luftraum,
- der kontrollierte Luftraum.
Im unkontrollierten Luftraum gibt es nur eine Grundregel, nämlich
"sehen und gesehen werden". Daneben existieren Ausweichregeln, die den
Modellflieger aber nur insoweit betreffen, als dass er jedem anderen
Teilnehmer am Luftverkehr auszuweichen hat.
Im kontrollierten Luftraum kommt es zu sog. Mischverkehr, d. h. sowohl
IFR- als auch VFR-Verkehr. Für die reibungslose Abwicklung des IFR-Verkehrs
sind die Flugverkehrskontrollstellen verantwortlich. Der VFR-Verkehr
läuft auch hier, mit Ausnahme der Kontrollzonen, nach dem oben bereits
erwähnten Verfahren "sehen und gesehen werden" ab.
Zurück zur modellflugbezogenen Thematik!
Der Modellflieger muss sich nun notgedrungen über die Situation
an seiner beabsichtigten Startstelle informieren. Dazu ist er als Teilnehmer
am Luftverkehr verpflichtet!

Senkrechter Schnitt durch den Luftraum (Abbildung 1). |
Abb. 1 ist ein senkrechter Schnitt durch den Luftraum. Modellflugrelevant
sind die Lufträume D (rosa), E, G und F. Die Lufträume G und
F sind unkontrollierter Luftraum. Deshalb noch eine kurze Bemerkung zum
Luftraum F. Hierbei handelt es sich um einen Luftraum, der zeitweise
(erkennbar an dem Zusatz HX) auch von Luftfahrzeugen genutzt wird, die
nach Instrumentenflugregeln fliegen. In diesem Luftraum F besteht eine
größere Wahrscheinlichkeit Luftfahrzeugen zu begegnen, die
größer als eine einmotorige Cessna oder Piper sind, als im
unkontrollierten Luftraum G, auch wenn es aus luftrechtlicher Sicht in
diesem möglich ist, dass ihn größere Flugzeuge nutzen.
Auch die anderen Lufträume können den (HX)-Status besitzen!
(siehe auch Abb. 2)
Bedeutsam ist der sichtbare Umstand, dass der kontrollierte Luftraum
D (rosa) bereits am Boden beginnt!
Innerhalb dieses Luftraums D ist also ohne Freigabe durch die
zuständige
Flugverkehrs-kontrollstelle keinerlei legaler Modellflug möglich! (siehe
LuftVO § 16a,
1 Abs. 2). Darüber muss sich z. B. jeder Verein
im Klaren sein, der in diesen Bereichen sein Modellfluggelände betreibt.
Dies gilt für alle Arten von Modellflugzeugen, nicht nur für
solche mit Eigenantrieb. Wegen des nicht eindeutigen Wortlauts ist durchaus
Interpretationsmöglichkeit für den § 16a LuftVO gegeben.
Allerdings muss berücksichtigt werden, dass § 16a
LuftVO als Gefahrenabwehrvorschrift gilt, so dass die weite
Interpretation für alle Flugmodelle, auch solche ohne Eigenantrieb,
zu gelten hat.
Der andere kontrollierte Luftraum, also Luftraum E, beginnt entweder in 1000 ft (blass-rosa Umrandung), in 1700 ft (blass-blaue Umrandung) oder spätestens in 2500 ft (blass-grüne Umrandung) über Grund. Dabei entspricht 1ft ungefähr 0,3048 m (1000 ft sind ca. 304,8 m, 1700 ft sind ca. 518 m, 2500 ft sind ca.762 m).
Die horizontale Ausdehnung der Lufträume ist den aktuellen, jedes
Jahr neu herausgegebenen Luftfahrtkarten (ICAO-Karte, Deutschland) zu
entnehmen. Abb. 2 gibt einen Ausschnitt einer solchen, nicht aktuellen
Karte wieder. Nur hiermit ist eine Ermittlung der Lage z. B. von Vereinsgeländen
bezüglich der Luftraumstruktur möglich.

Ausschnitt einer ICAO Karte (Abbildung 2).
Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.
Für navigatorische Zwecke beachten Sie bitte ausschließlich
die aktuelle Ausgabe der Luftfahrtkarte ICAO 1:500 000.
|
Was ist diesem Kartenausschnitt, unter anderem, zu entnehmen?
- Die horizontale Ausdehnung des Luftraums D (rosa Fläche) z.
B. über dem Flugplatz Niederstetten.
- Die TMA (=Terminal Area, Nahverkehrsbereich) um den Flugplatz Niederstetten, der Bereich mit dem blass-rosa Rand, Luftraum E, beginnend in 1000 ft GND (GND=Ground, also ca. 304,8 m über dem Erdboden).
- Der Luftraum E, beginnend in 1700ft GND, ist der dreieckige Bereich
mit blass-blauem Rand um den Flugplatz Rothenburg o. d. Tauber.
Über dem restlichen Gebiet beginnt der Luftraum E in 2500ft GND.
Er wird üblicherweise mit blass-grüner Umrandung dargestellt
(vgl. Darstellung in Abb. 1). Diese Darstellung ist auf der Karte nicht
zu finden, da sie automatisch überall dort gilt, wo nicht einer
der beiden anderen Lufträume dargestellt wird. Der Zusatz (HX) bedeutet,
wie oben bereits erwähnt, dass es sich um einen Luftraum handelt,
der nur zeitweise aktiv ist. Ist er nicht aktiv, beginnt der kontrollierte
Luftraum E hier in 2500ft GND. Alle Höhenangaben bezüglich
Luftraum E sind auf die Höhe über Grund bezogen (erkennbar
am Zusatz GND).
Frage: Muss ich mein Modell kennzeichnen?
Diese Frage beantwortet
Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)
Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1264 - 1265)
I. Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis
Nicht modellflugrelevant.
III. Bundesflagge
Nicht modellflugrelevant.
IV. Gemeinsame Vorschriften
1. Nicht modellflugrelevant.
2. Nicht modellflugrelevant.
3. Unbemannte Ballone, Drachen,
Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr, sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.
|
Diese Vorschrift ist in der Modellflugszene weitgehend völlig unbekannt.
Allerdings sollte sie insbesondere von den Jetfliegern beachtet werden,
da gelegentlich Jetmodelle in Brand geraten sein sollen. Tritt der Brand
zudem nach einem Absturz auf, der mit Sach- oder Personenschäden verbunden
ist, könnte es zu Problemen führen, wenn sich herausstellt, dass das
Modell nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet war. Es könnte der Verdacht
entstehen, der Eigentümer wolle sich auf diese Art und Weise seiner Identifizierung
entziehen.
Aber auch Betreiber von anderen Modellen mit einem Gewicht von fünf Kilogramm
oder mehr sollten dieser Vorschrift Beachtung schenken.
Als Träger der Eigentümerdaten eignet sich nur ein geprägtes, gefrästes
oder geätztes Metallschild. Nur das ist dauerhaft und feuerfest.
Frage: Darf ich aus dem Modell Gegenstände abwerfen
bzw. abschießen?
Diese Frage beantwortet
§7 LuftVO
Abwerfen von Gegenständen
(1) Das Abwerfen
oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder
von Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für
Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, für Treibstoffe,
Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände,
wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen
eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
(2) Die örtlich zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot
nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen
oder Sachen nicht besteht.
|
Wobei "Abwerfen
oder Ablassen" wohl auch insbesondere das Abschießen
von Feuerwerkskörpern und anderen geschossähnlichen
Gegenständen umfaßt. Ganz im Sinne der Gefahrenabwehr
entsprechend der weiten Interpretation des § 16a
LuftVO.
Frage: Wie schnell darf ich fliegen?
Diese Frage ist vielleicht noch nicht aktuell, wird aber möglicherweise
in Zukunft von dem einen oder anderen Jetpiloten mal gestellt.
§ 4 LuftVO
Anwendung der Flugregeln
(4) Für Flüge in den
entsprechenden Lufträumen werden die in Anlage
5 beschriebenen
Höchstgeschwindigkeiten festgelegt. Soweit es die Verkehrslage
zulässt und die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt
werden, kann die zuständige Flugverkehrskontrollstelle im
Einzelfall Ausnahmen zulassen. (...)
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs.
2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO)
Bedingungen für Flüge
nach Instrumenten- und Sichtflugregeln:
Unterhalb FL 100 maximale
Geschwindigkeit: 250 kt (IAS)
|
IAS = Indicated Airspeed, angezeigte Fluggeschwindigkeit, 250 kt ~ 463
km/h
Frage: Welche Bedeutung haben Flugbeschränkungsgebiete für
den Modellflug?
Mit Email vom 12.10.2006 hat uns die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
folgende Information zugesandt:
Flugbeschränkungsgebiete
Erst kürzlich wurden auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden
(Innenbehörden der Länder und des Bundes) anlässlich
der FIFA Fußball WM 2006 mehrere Flugbeschränkungsgebiete
(manchmal fälschlich als "Luftsperrgebiete" tituliert) eingerichtet,
in denen Flugbetrieb nach Sichtflugregeln untersagt wurde. Diese Flugbeschränkungsgebiete
begannen vertikal immer am Boden und hatten eine Obergrenze von 5.000
bzw. 10.000 Fuß (ft). Über den Sinn oder Unsinn solcher
Maßnahmen zur Abwehr von terroristischen Gefahren aus der Luft
braucht an dieser Stelle nicht diskutiert zu werden - Tatsache ist
jedoch, dass Modellflug im Sinne der LuftVO als Sichtflug zu werten
ist, der innerhalb von Flugbeschränkungsgebieten nur im Rahmen
der jeweiligen Auflagen zulässig ist. In den vorgenannten Fällen
war Sichtflug in den Flugbeschränkungsgebieten nur der Polizei,
Rettungsflügen
und der Bundeswehr vorbehalten. Allerdings konnte in einigen Fällen örtliche
Regelungen zum Modellflugbetrieb mit der zuständigen Polizeidienststelle
erreicht werden. Bei Zuwiderhandlung allerdings traf und trifft §62
LuftVG (in Ihrem Artikel schon aufgeführt) auch auf den Modellflugpiloten
zu.
Für die Zukunft gehen wir davon aus, dass solche Flugbeschränkungsgebiete
nach Maßgabe der Innenbehörden bei schützenswürdigen
Großveranstaltungen (z.B. auch Staatsbesuchen des US Präsidenten
oder des Papstes) eingerichtet werden. Entsprechende Informationen
zur luftverkehrseitigen Abwicklung kann im Ereignisfall unter www.dfs.de oder
bei der Flugberatung der DFS unter www.dfs-ais.de im
Internet (die Registrierung erfolgt kostenlos) erlangt werden.
Frage: Darf ich autonom fliegende Modelle betreiben (Drohnen, UAVs)?
Mit Email vom 12.10.2006 hat uns die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
folgende Information zugesandt:
Flugbetrieb mit unbemannten Luftfahrzeugen
Anfragen zur Nutzung von sogenannten "UAV" (unmanned aerial vehicles)
oder auch Drohnen nehmen ständig zu. In Deutschland existieren zurzeit
noch keine Zulassungsbestimmungen für derartig autonom (selbststeuernd)
operierende, motorgetriebene, unbemannte Luftfahrzeuge (nicht gemeint
sind Modellraketen oder Freiflugmodelle). Deshalb ist ihr Betrieb (zumeist
militärisch) derzeit ausschließlich innerhalb von Flugbeschränkungsgebieten
möglich, wenn diese Lufträume hierfür genutzt werden dürfen
und der UAV-Betreiber diesen Luftraum "exklusiv" nutzt, um eine Gefährdung
anderen Luftverkehrs auszuschließen. Oftmals wird deshalb versucht,
UAVs als Flugmodelle zu deklarieren und nach den einschlägigen Bestimmungen
für Modellflug (§16, 16a LuftVO) operieren zu lassen. Dieses
ist natürlich im Grundsatz nur dann zulässig, wenn auch alle
Auflagen für "Flugmodelle" erfüllt sind. So ist allerdings
ein autonomer Betrieb oder Betrieb außerhalb der Sichtweite des
Steuerers unzulässig. Autonomer (selbststeuernder) Betrieb kommt
schon deshalb nicht in Frage, weil im Sichtflug das Prinzip "See and
Avoid" (sehen und ausweichen, oder sehen und gesehen werden) die oberste
Maxime darstellt. Diese Fähigkeit gelte es nachzuweisen (was bisher
nach meiner Kenntnis noch nicht gelungen ist).
Es gelten die Regelungen der NfL I-59/06. Zur
Erklärung
für
Nicht-Piloten: Eine "NfL" (Nachricht für Luftfahrer) ist eine
luftrechtliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung oder
einer hierzu befugten Stelle (u.a. auch der DFS oder des Luftfahrtbundesamtes)
und hat den Charakter einer Verordnung. Ganz abgesehen von dem damals
noch gar nicht virulenten Thema "UAV" sollte der Inhalt dieser NfL's
für alle Modellflugpiloten und Modellflugplatzbetreiber auch heute
noch von Interesse sein - weil gültig!
Da es aufgrund des heutigen Standes der Elektronik für einen ambitionierten
Modellbauer kein Problem sein sollte, eine Art autonom betriebenes Flugmodell
zu basteln, sei hierauf nochmals hingewiesen. Ein gesondertes Regelwerk
(Zulassungsvoraussetzungen und Betriebsvorschriften) für zivile
UAVs ist derzeit - wie oben erwähnt - weder national noch international
vorhanden. Es wird allerdings mit Hochdruck an entsprechenden Regelungen
für die zivile Nutzung von UAVs (als Teilnehmer am allgemeinen Luftverkehr)
gearbeitet. Bis es soweit ist, empfehlen wir dringend im Bedarfsfall
in Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesluftfahrtbehörde,
dem Luftfahrtbundesamt und, sofern kontrollierter Luftraum in Anspruch
genommen werden soll, mit uns, der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, eine
Lösung im Einzelfall zu suchen. Seitens der DFS ist hierfür
der Bereich CC/FLD zuständig.
Frage: Benötige ich eine Versicherung?
Ja, auch „Spielzeugpiloten“ brauchen eine Haftpflichtversicherung.
Für Freizeitpiloten aller Art ist die versicherungsfreie Zeit ganz
still und leise zu Ende gegangen. Im August 2005 sind alle Ausnahmen
von der Versicherungspflicht aus dem Gesetz gestrichen worden. Seit Veröffentlichung
der 9. Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(LuftVZO) im Bundesgesetzblatt am 10. August 2005 gibt es in der Luft
keinen versicherungsfreien Raum mehr.
Beachten: Halterhaftpflicht ist
nun ausnahmslos für
alle Modellflieger Pflicht!
(Keine Ausnahmen mehr für Flugmodelle
unter 5kg Fluggewicht)
Hinweis: Hilfe zur Auswahl der richtigen Versicherung
ist in unserem Artikel Hauptsache
gut versichert zu finden.
§ 33
LuftVG
Ersatzpflicht des Halters, Schwarzflug
(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs
durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des
Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug
ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters
zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs
durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der
Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt
oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden,
so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung
des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt
unberührt. (...)
§ 37 LuftVG
Haftungshöchstbeträge
(1) Der Ersatzpflichtige haftet
für die Schäden aus einem Unfall.
a) bei Luftfahrzeugen unter 500
kg Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000
Rechnungseinheiten (ca. 920.000,00 EURO). Stand 20.04.2005 (...)
|
Das Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht
des Luftfahrzeugs.
(...)
(2) Im Falle der Tötung
oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für
jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder
bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
(3) Übersteigen die Entschädigungen,
die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge
nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen
vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr
Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche
sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden,
so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages
vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht
dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf
die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach
Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig
für den Ersatz von Sachschäden und für die noch
ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.
§ 43 LuftVG
Haftpflichtversicherung, Sicherheitsleistung
(1) (...)
(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs
ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadenersatz
nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer
durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.
§ 102 LuftVZO
Vertragsinhalt
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag
für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines
Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthöhe der
Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37
Abs. 1 LuftVG.
(3) Für Drachen, Flugmodelle
und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung
zulässig.
§ 105 LuftVZO
Versicherer
(1) Der Versicherungsvertrag
ist mit einem Versicherer abzuschließen, der zum Geschäftsbetrieb
in Deutschland befugt ist.
§ 106 LuftVZO
Versicherungsbestätigung
(1) Der Versicherer ist verpflichtet,
dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsabschlusses
eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die
das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die
Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung bestätigt.
(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen
ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über
die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen,
die den Anforderungen des Abs. 1 genügt.
|
Und was ist sonst noch von Interesse?
Saalflieger und Indoor-Modelle unterliegen nicht dem LuftVG, da sie
in der Halle nicht im öffentlichen Luftraum betrieben werden. Hier
besteht Haftpflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Abschließender Hinweis
Zur Feststellung, ob sich ein Fluggelände in einer der oben genannten
Kontrollzonen befindet, wird RC-Network-Vereinsmitgliedern entsprechende
Hilfe durch RC-Network angeboten.
Dazu bitte Mail mit möglichst genauen geographischen Angaben bzw.
aussagekräftigen Kartenausschnitt an magazin@rc-network.de.
Ich
danke W. Wöhlecke (ATC) für seine fachlichen Hinweise
zu dieser kurzen Übersicht.
Eckart Müller (CPL nach JAR FCL)
Anhang
Dort, wo rechtliche Bestimmungen gelten, da greifen auch
Regelungen, die das Nichtbeachten dieser Bestimmungen behandeln. Dieser
Anhang erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, aber er macht
zumindest deutlich, welche Strafen auf den Modellflieger zukommen könnten.
§ 24
LuftVG
Luftfahrtveranstaltungen
(1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben
oder Schauvorstellungen an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen),
bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen
verbunden und befristet sein.
(...)
§ 29 LuftVG
Luftaufsicht
Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für
die Sicherheit des Luftverkehr sowie für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe
der Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen
Stelle. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen
erlassen. (...)
§ 58 LuftVG
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§29)
erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt (...)
8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen
durchführt (...)
10. einer auf Grund des § 32 erlassenen
Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
ergangenen Auflage zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(...)
15. entgegen
a) § 43 Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12
Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält.
(2) , die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.
1,...8,..10,...15 kann mit einer Geldbuße bis 50.000,00 € geahndet
werden.
§ 59 LuftVG
Luftverkehrsgefährdung
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs
oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob
pflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftaufsicht
erlassene Verfügung ( §29 LuftVG ) verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(...)
§ 62 LuftVG
Luftsperrgebietsverletzung
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs
den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen bestraft.
(...)
§ 43 LuftVO
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1
Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. gegen § 1 Abs. 1 LuftVO verstößt
2. gegen § 1 Abs. 2 LuftVO verstößt
3. gegen § 1 Abs. 3 LuftVO verstößt
(...)
12. entgegen § 7 Abs. 1 Gegenstände
oder sonstige Stoffe abwirft oder ablässt. (...)
20. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den
Luftraum nutzt, der Vorschrift
des § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt oder gegen die Auflagen einer
ihm
nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaubnis verstößt,
21. entgegen § 16a Abs. 1 eine Flugverkehrskontrollfreigabe
nicht einholt. (...)
§ 108 LuftVZO
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs.
1 Nr. 10 LuftVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(...)
5. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen
e) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über
die Haftpflichtversicherung
beim Betrieb des Luftfahrzeugs nicht mitführt. (...) |
Neben LuftVG, LufVO und LuftVZO ist auch das Telekommunikationsgesetz
(TKG) für Modellflieger von Bedeutung.
§ 86
TKG
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht
der Betreiber von Empfangsanlagen (...) |
Betreiber von Varios und ähnlichen Geräten mit Sprachübermittlung
sollten auf jeden Fall diesen Paragraphen kennen, denn § 95 TKG
besagt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft wird, wer gegen § 86 TKG verstößt und eine Nachricht
abhört
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem
anderen mitteilt.
Werner Wöhlecke
Quellen und Links
- Die Sammlung aller Gesetze und Verordnungen zum deutschen Luftrecht: Luftrecht-online
- LBA: Anschriften der Landesluftfahrtbehörden
- RCN-Magazin: Hauptsache gut versichert
- NfL I 76-08 - Grundsätze des Bundes
und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum
Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO.
- DFS-AIS - Hier finden sich u. a. Angaben zu kurzfristig eingerichteten Flugbeschränkungsgebieten, DFS-AIS (Deutsche Flugsicherung - Aeronautical Information Service).
- Bezugsquelle
für Luftfahrtliteratur, insbesondere für ICAO-Karten
ist z. B.:
Firma
R. Eisenschmidt GmbH
Postfach 12 66
63324 Egelsbach - Flugplatz 1
Tel.: 06103 / 20 59 60
Mail: info@eisenschmidt.de
HP: www.eisenschmidt.de
- Verwendete Textauszüge aus: LuftVG: §1, § 24, §29, §33, §37, §43, §58, §59
und §62; LuftVO: §1, §4, §7, §16, §16a
und §43; LuftVZO: §102, §105, §106, §108 und
Anlage 1; TKG: § 86 und § 95.
- Umrechnung von Einheiten
1000ft sind ca. 304,8 m, 1700 ft sind ca. 518 m, 2500 ft sind ca.762 m
1kt = 1 naut. Meile/h, 1nM = 1,852km, also sind 250kt = 463km/h
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