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2,4 GHz-FernsteuerungenVersion 2Frank Tofahrn |
VorwortDie aktuelle Entwicklung in der R/C-Szene im Bereich 2,4 Ghz hat mir eine Erweiterung dieses Beitrages sinnvoll erscheinen lassen. Außerdem habe ich mir einen Bug-Fix erlaubt. Die hinzugekommenen Teile sind rot und kursiv dargestellt. Entfallene
Teile sind zusätzlich durchgestrichen. Die SpielregelnBezüglich des Themenkreises „2,4 GHz für R/C-Anlagen“ kursieren
die wildesten Gerüchte, was erlaubt ist und was nicht, wer was darf,
wo man was darf und bis wann man was darf. Da wird fast täglich
eine neue Sau durch’s Dorf getrieben. Um der Legendenbildung zumindest
ein wenig entgegenzuwirken, folgt hier eine Zusammenstellung der Spielregeln,
die auf solche Systeme in Deutschland im Speziellen und in Europa im
Allgemeinen anzuwenden sind - Stand 02.11.2007. 1. Die GrundlageFernsteuerungen für Modelle sind sog. SRD ( Short Range Devices).
Grundlage des Verkaufs und Betriebs solcher SRD ist in der EU die R&TTE
Direktive 1999/5/EC. Im Speziellen werden SRD in der ERC Recommendation
70-03 behandelt. Dort sind Anwendungen und Frequenzen für SRD festgelegt. 2. Die GeräteklassenGemäss der R&TTE Direktive sind die unter dieses Regelwerk fallenden Geräte in Klassen eingeteilt. Für SRD treffen im Prinzip nur zwei Geräteklassen zu. Class 1: Die Subclass 21 stellt General-SRD mit 10 mW Leistung dar. Darunter fällt z. B. die Funkkamera. Der Frequenzbereich ist 2400 – 2483,5 MHz. In die Subclass 22 fallen Wide Band Data Transmission Systems (WBDTS)
Hier handelt es sich um Geräte mit 100 mW Leistung. Beispiele dafür
sind WLAN oder Bluetooth. Der Frequenzbereich ist 2400 – 2454 MHz. Class 2: 3. Die NormenEs gibt diverse Normen, die eingehalten werden müssen. Ich beschränke
mich hier auf die Normen zum Thema Funk. Die wichtigsten Forderungen dieser Norm sind: Für alle Systeme:Frequenzbereich: 2400 – 2483,5 MHz Für Frequency-Hopping-Systeme:
Dazu noch eine nachträglich aufgenommene
Anmerkung: "Frequency hopping spread spectrum modulation: spread spectrum technique in which the transmitter signal occupies a number of frequencies in time, each for some period of time, referred to as the dwell time" Diese Definition legt ganz klar fest, dass auf den Frequenzen der mindesten 15 Frequenzen umfassenden Hopping-Sequenz gesendet werden MUSS! Ein (de facto nicht nachprüfbarer) Empfang auf den Frequenzen reicht nicht aus. Aus dem Passus 4.2.1 der Norm: "While the equipment is operating (transmitting and/or receiving) each channel of the hopping sequence shall be occupied at least once during a period not exceeding four times the product of the dwell time per hop and the number of channels. Systems that meet the above constraints shall be tested according to the requirements for FHSS modulation." Speziell aus der Formulierung (transmitting and/or receiving), wird abgeleitet, dass es ausreicht, auf einer oder zwei Frequenz zu senden und auf vielen Frequenzen zu hören, um die Anforderungen der Norm zu erfüllen. Dem ist nicht so. Es müssen mindestens 15 Frequenzen im Sendebetrieb belegt werden. Ebenso ist eine alleinige Einhaltung der Vorgabe für die Dwelltime (400 ms) nicht ausreichend. Diese Fehlinterpretation
der Norm kursiert in der Szene als "Lücke" in der Norm. Bei
vollständiger Anwendungen und korrekter Interpretation der Norm ist diese
Lücke nicht existent. Um das zu erkennen, muss man aber auch schon mal
die besonders langweiligen Teile dieses Werkes lesen. Für andere Systeme:Spektrale Leistungsdichte der Aussendung von max. 10 mW/MHz. Andere Systeme sind dabei alle digitalen Systeme, die nicht als Frequency-Hopper gelten, also z.B Direct-Sequence-Systeme oder OFDM-Systeme. Hier ist anzumerken, dass in der neuesten Version der Norm zwar ein „Medium
Access Protocol“ gefordert ist, sich die Norm aber dazu ausschweigt,
wie eben dieses auszusehen hat. Somit ist dieser Punkt zwar in der Norm
gefordert, aber nicht testbar. Ich gehe ganz stark davon aus, dass die
Leute, die die Zertifizierungsmessungen durchführen, diesen Punkt
der Norm ignorieren, da er so, wie in der Norm formuliert, nicht testbar
ist. 4. Die KennzeichnungDie der R&TTE Direktive unterliegenden Teile der R/C-Anlage müssen
eine CE-Kennzeichnung tragen. Dieses CE-Zeichen ist Voraussetzung für
die Inverkehrbringung der Anlage. Ferner muss eine Konformitätserklärung
des Inverkehrbringers vorliegen und für den Käufer einsehbar
sein. Achtung! Das CE-Zeichen erlaubt die Inverkehrbringung des Geräts
aber nicht notwendigerweise den Betrieb. Das hört sich jetzt zwar
blöd an, ist aber tatsächlich so. Sollten allerdings Verwendungseinschränkungen
bestehen, muss der Inverkehrbringer deutlich sichtbar auf diese hinweisen. 5. Die FrequenzzuweisungFür den Betrieb einer Fernsteuerung muss es in jedem Fall eine
nationale Frequenzzuweisung geben. Wenn es sich um ein Class 1 SRD handelt,
ist eine Allgemeinzuweisung notwendig, die den uneingeschränkten
Betrieb durch jedermann ermöglicht. In Deutschland ist das durch
die Verfügung 89/2003 gewährleistet und durch die Bundesnetzagentur
bestätigt worden. In allen anderen EU- und EFTA-Staaten, außer
Bulgarien und Frankreich, sollte es sich genauso verhalten. Man beachte
die Formulierung „sollte“. In der Realität sieht das
leider etwas anders aus. Die eine oder andere Fernmeldeverwaltung hat
da wohl leichte Verständnisprobleme. Ein klares „Ja“ der
Verwaltungen zu R/C-Anwendungen gibt es meines Wissen in England, der
Schweiz (einschließlich Liechtenstein) und in Deutschland. Andere
Fernmeldeverwaltungen, wie z. B. in Belgien, haben der Verwendung von
2,4 GHz pauschal eine klare Absage erteilt. Ob das jetzt mit europäischem
Recht konform geht, sei mal dahingestellt. 6. AllgemeinesEine weitere Sau, die regelmäßig durch’s Dorf getrieben
wurde, ist die Behauptung, dass nach Mitte 2008 in Deutschland keine
R/C-Anlagen mit 100 mW mehr verkauft werden dürften. Auch diese
Sau ist vergeblich gerannt. Beim Kauf einer Anlage sollte man darauf achten, dass Sender, Empfänger und Servos ein CE-Zeichen tragen und dass für die Anlage eine Konformitätserklärung vorliegt. Diese kann entweder in gedruckter Form beiliegen oder im Internet abrufbar sein. Liegt diese Konformitätserklärung vor, ist der Anwender, obwohl persönlich für den Betrieb verantwortlich, eigentlich fein raus. Bei Diskrepanzen kann er immer den Verkäufer in Regress nehmen. Liegt sie nicht vor, Finger weg ! Vor Eigenimporten kann ich allerdings nur DRINGEND warnen. Für den Betrieb der Anlage ist der Betreiber verantwortlich. Sollte
dabei etwas nicht in Ordnung sein, ist der Betreiber (also ihr) in der
Verantwortung. Bei einem CE-gekennzeichneten und im Land gekauften Produkt,
das dann doch nicht konform war, kann der Anwender aber den Verkäufer
für eventuell entstandene Kosten in Regress nehmen. Das Gleiche gilt für Umbauten von Sendern in Eigenregie. Durch den Umbau verliert die CE-Zertifizierung ihre Gültigkeit, da der Umbau ja nicht mehr dem zertifizierten Muster entspricht. Solange man einen solchen Umbau für den Eigengebrauch vornimmt, ist das allerdings recht belanglos, da das CE-Zeichen Voraussetzung für die Inverkehrbringung ist. Mit dem Betrieb des Senders, insbesondere wenn er modifiziert ist, hat das nichts zu tun. Im Falle einer Überprüfung gilt allerdings dann auch das oben gesagte. Wenn bei einem Umbau die Einhaltung der Norm gewährleistet werden kann und der Umbau einer Überprüfung standhält, ist das ok. Garantie und Haftungsfragen sind dabei allerdings eine andere Baustelle. Kauft man beim lokalen Modellbaudealer des geringsten Misstrauens, ist
man eigentlich auf der sicheren Seite. Bei Eigenimporten könnte
der Schuss nach hinten losgehen. Das gilt übrigens nicht nur für
Fernsteuerungen. 7. Die Platzzulassung / AufstiegserlaubnissDas Statement der Vertreterin des Landesamtes Mobilität Rheinland/Pfalz, die bei dem Meeting in Mainz die Luftaufsichtsbehörden vertreten hat, liest sich wie folgt:
Die Frage ist, ob auf einem Platz alle Modelle oder nur Modelle, für
die eine Aufstiegsgenehmigung notwendig ist, betroffen sind. Dazu gibt
es Aussagen des RA Sonnenschein (DMFV) und RA Felling, die übereinstimmend
der Ansicht sind, dass erlaubnissfreier Betrieb nicht den Einschränkungen
der Aufstiegserlaubniss unterliegt und somit diese Modelle mit 2,4 GHz
geflogen werden dürfen, auch wenn 2,4 GHz nicht in der AE enthalten
ist. 8. FazitMan kann sich guten Gewissens jetzt eine 2,4 GHz-Anlage gönnen. Von der funktechnischen Seite her sind alle aktuell in Deutschland angebotenen Anlagen der herkömmlichen Technik haushoch überlegen, was die Störsicherheit angeht. Die Versorgung mit Hardwarenachschub nach Mitte 2008 ist nicht mehr in Frage gestellt und der Anbietermarkt wird sicherlich wachsen. Ebenso hoffe ich, dass es kurzfristig eine Weiterentwicklung der Technik geben wird, da im Moment nur am technisch Machbaren gekratzt wird. Da wäre sehr viel mehr möglich. Ich hoffe, dass dieser Beitrag etwas zur Klärung der Situation beiträgt.
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Stand: 16.02.2008 |