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Eine Aufstiegserlaubnis nach NfL I-59/06 (auch nach NfL I-76/08)

Dieter Wiegandt

Seite 2

25.04.06 - Vorläufiges Ende des Flugbetriebs.
An diesem Tag erhielt der 1. Vorsitzende des Vereins einen Brief vom Luftamt.
Zwei Anlieger hatten gegen die AE Widerspruch eingelegt, allerdings ohne Begründung. Das hatte dazu geführt, dass man uns den Modellflug bis auf weiteres untersagte. Wir wurden darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch nach dem Verwaltungsrecht aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs (Rechtsmittel) war mir bekannt. Das bedeutete im konkreten Fall, dass wir von unserer AE keinen Gebrauch machen durften. Dies alles war nur sehr schwer verständlich und auch den Vereinskollegen schlecht vermittelbar. Hatte doch das Luftamt den Vorgang über ein halbes Jahr geprüft und sich dazu die Meinung des betroffenen Gemeindesrats eingeholt. Weiterhin war die Kreisverwaltung sowie die zuständige Naturschutzbehörde gehört worden.
Jetzt war der Punkt erreicht, an dem die Angelegenheit in professionelle Hände zu geben war. Unser Verband, in diesem Fall der DMFV, wurde um Rechtschutz ersucht.
Die Zielrichtung des gegnerischen Anwalts war uns zu diesem Zeitpunkt völlig klar. Durch den Widerspruch hatte er zunächst erreicht, dass kein Flugbetrieb stattfinden konnte. Weitere Recherchen hatten ergeben, dass dieser Widerspruch zunächst nicht begründet wurde. Es war angekündigt worden, eine Begründung nachzureichen.
Eigene Nachfragen bei einem befreundeten Anwalt brachten zutage, dass das Einlegen eines Widerspruchs ohne Begründung eine beliebte Taktik bei Anwälten darstellt. Man schindet auf diesem Weg Zeit. Ein weiteres probates Mittel in diesem Spielchen ist z. B. eine Bitte um Fristverlängerung, weil noch weitere Nachforschungen betrieben werden müssten, weil man sich im Urlaub befand usw.!
Grundsätzlich hat man als betroffener Verein noch die Möglichkeit, einen Sofortvollzug der AE bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Dies bedurfte aber der Abstimmung mit dem eigenen Anwalt. Dies ist allerdings ein zweischneidiges Schwert: Im Falle einer Ablehnung des Sofortvollzugs (= der Eilbedürftigkeit) hat das auch eine gewisse Signalwirkung für den Widerspruch an sich.
Zur Beschleunigung des Verfahrens hatte ich noch beim Luftamt gebeten, dem gegnerischen Anwalt eine Frist für die Begründung des Widerspruchs zu setzen. Man gab mir die Auskunft, dass

  • eine Frist für die Begründung des Widerspruchs gesetzt wird,
  • dem gegnerischen Anwalt Akteneinsicht gewährt wird, damit der Widerspruch auch begründet werden kann,
  • man die Klagefrist noch abwarten wolle, selbst wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird.

Damit war für mich das Verfahren erledigt. Rechtsanwalt Carl Sonnenschein als Verbandsanwalt sollte sich der Sache annehmen.
Auch hier gilt nämlich: Viele Köche verderben den Brei!

Mai 2006 - Weitere Widersprüche.
Der Verbandsanwalt hatte sich der Angelegenheit zügig angenommen. Das Beantragen des Rechtschutzes (schriftlich mit Begründung) war kein Problem und wurde auch von der DMFV-Geschäftsstelle unbürokratisch genehmigt. Die weiteren Abklärungen wurden unmittelbar mit der Kanzlei Sonnenschein getroffen. Herr Sonnenschein nimmt aufgrund seiner Verbandstätigkeit häufig Außentermine wahr. In seiner Abwesenheit stand mir Frau Rechtsanwältin Maldonado aus der Kanzlei zur Verfügung.
Es zeigte sich, dass weitere Personen Widerspruch eingelegt hatten. Für uns als Verein war klar geworden:
Die Beschwerdeführer schließen sich zusammen. Zwischenzeitlich war die Frist für das Einlegen von Widersprüchen abgelaufen. Insgesamt waren neun Widersprüche bei der Behörde eingegangen.

Weitere Immissionsmessung.
Wir hatten bei den Beschwerdeführern unmittelbar eine Messung durchführen lassen. Diese wurde wiederum vom Sachverständigen vorgenommen. Sie fand in unmittelbarer Nähe der Häuser statt.
Zur Erinnerung: Es handelt sich um den Bereich, von dem der Sachverständige gesagt hatte, dass hier weniger Immissionen ankommen würden, weil sich die Häuser in einer Tallage befinden.
Mit dieser Messung hatten wir aber von unserer Seite die Absicht, durch objektive Messungen den Nachweis erbringen zu können, dass Lärmbeschwerden gegenstandslos und unbegründet sind. Die Messung wurde also primär im Hinblick auf die aktuellen Widerspruchsverfahren durchgeführt.
Die Messflüge wurden bewusst unter erschwerten Bedingungen durchgeführt:
Wir flogen gleichzeitig mit drei Modellen (zwei sind laut AE auf Basis der Tabellen der NfL erlaubt). Dadurch wollten wir nachweisen, dass bei den Beschwerdeführern keine Belästigungen entstehen, die nicht im Rahmen der Vorschriften liegen. Ein Modell lag etwas oberhalb der genehmigten 72 dB(A)/25 m.

Ergebnisse der Messung:

  1. Umweltpegel dauerhaft: 44,2 dB/(A), teilweise ansteigend, aufgrund landwirtschaftlicher Maschinen kurzzeitig bis auf 53 dB/(A).
  2. Kolbengetriebene Flugzeuge verursachten einen äquivalenter Dauerpegel von 45,8 dB/(A), kurzfristiges Ansteigen des Pegels bis auf maximal 54,6 dB/(A).

Meine persönliche Wertung:
Die Tabellen der NfL berücksichtigen ausreichende (ungeschriebene) Sicherheitszuschläge. Wir liegen deutlich unter den Werten nach der 18. BImSchVO. Als Erläuterung sei erwähnt, dass die Messung in einem Gebiet stattfand, das als Mischgebiet eingestuft ist. Hier sind dauerhafte Immissionen von 60 dB/(A) ausserhalb der Ruhezeiten zulässig (Abstandstabelle B der NfL). Würde es sich um ein reines Wohngebiet handeln, müssten 45 dB/(A) als Grenzwert eingehalten werden.

19.06.06 - Der Anwalt zieht die baurechtliche Karte.
Jetzt hatte der gegnerische Anwalt die Kreisverwaltung offiziell am 19.06.06 über die "Bauvorhaben" Modellflugplatz und Zaun informiert. Weiterhin beantragte er Einsicht in die Bauakte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand. Aus diesem Grund hatte uns die Kreisverwaltung aufgefordert, einen Bauantrag für Zaun und Gelände in vierfacher Ausfertigung zu stellen. Dazu vierfach die Aufstiegserlaubnis und auch die Pläne.

Dass ein Modellflugplatz als solches, obwohl er nur eine Rasenfläche darstellt, einer Baugenehmigung bedarf, ist hier im Forum schon mehrfach angerissen worden.

Der Modellflugplatz zählt als Bauvorhaben im Außenbereich. Gleiches gilt für den über 2 m hohen Schutzzaun. Allerdings hatten wir im Vorfeld die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung bereits im März mit einem Schreiben über den Zaun informiert. Verbergen wollten wir nichts. Zu Anfang dieses Berichtes hatte ich bereits in einem Nebensatz erwähnt, dass unser 1. Vorsitzender die Aufnahme des Modellflugplatzes in den Flächennutzungsplan beantragt hatte. Auch dieser Antrag wurde in den zuständigen Gemeindegremien behandelt und befürwortet. Dies bedeutete, dass der Modellflugplatz planungsrechtlich/baurechtlich dem erklärten Willen der Gemeinde entspricht. Dieser Flächennutzungsplan lag für eventuelle Einwände offen aus und wird nach einer festgelegten Frist rechtsverbindlich. Die Aufnahme in den Flächennutzungsplan (FNP) hat baurechtlich nichts mit dem Bauantrag zu tun. Der FNP ist der erklärte Wille der Gemeinde, wie sie sich die weitere baurechtliche Entwicklung ihres Bereiches vorstellt. Der FNP war zwischenzeitlich rechtskräftig geworden, wir waren aufgenommen worden. Der gegnerische Rechtsanwalt hatte auch dies später noch mehrfach bemängelt, obwohl der Plan vor Inkrafttreten öffentlich ausgelegen hat.

Erkennbar war, dass alles Mögliche an Argumenten herbeigezogen wurde, was nur irgendwie hilfreich gegen das Projekt Modellflugplatz sein konnte.

Eigene Rechtsmittel.
Die Kanzlei Sonnenschein hatte einen Antrag auf Sofortvollzug der AE gestellt, insbesondere vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden langen Bearbeitungszeiten. In einem Telefonat wurde seitens des Luftamtes angezweifelt, ob in 2006 überhaupt noch Flugbetrieb stattfinden würde.
Als Begründung für unseren Antrag diente hauptsächlich das erneute Gutachten mit den Messungen bei den Beschwerdeführern.
Zum damaligen Zeitpunkt war bekannt, dass bisher nur ein Beschwerdeführer seinen Widerspruch begründet hatte. Der Rest hatte lediglich Widerspruch ohne Begründung eingelegt.
Auch der Rechtsanwalt hatte seinen Widerspruch bis dato nicht begründet.
Seitens des Luftamtes war man einer Bitte des Rechtsanwaltes um Verlängerung der Frist zur Begründung eines weiteren Widerspruchs eines Landwirtes nachgekommen. Wir haben es zum damaligen Zeitpunkt allerdings nicht verstanden, warum dieser Verlängerung stattgegeben wurde. Nach unserem Kenntnisstand bewirtschaftete dieser Landwirt überhaupt keine Felder im Bereich des Modellflugplatzes/Flugsektors. Möglicherweise war diese Information bei der Entscheidung dem Luftamt gar nicht bekannt gewesen.
Im Ergebnis ist festzuhalten: Das Verfahren wurde von den Gegnern erfolgreich weiter verzögert.

Mittlerweile waren im Widerspruchsverfahren rund drei Monate vergangen. Die Gegenseite hatte es größtenteils nicht geschafft, ihre Widersprüche zu begründen. Seitens des Luftamtes hatte man den gegnerischen Anwalt erneut zu einer Begründung des Widerspruchs aufgefordert, obwohl bereits Fristen gesetzt worden waren. Allerdings wurde zu diesem Zeitpunkt signalisiert, dass binnen 2 – 3 Wochen mit einer Entscheidung zu rechnen sei.

Es verzögerte sich weiter...
Die vorher erwähnte 2 – 3 Wochen Frist wurde vom Luftamt nicht eingehalten. Wir erhielten aber über die Kanzlei Sonnenschein die Mitteilung, dass bisher zwei Widersprüche, die über den gegnerischen RA erhoben wurden, seit zwei Wochen abgelehnt worden waren. Zwei weitere Widersprüche wurden ausgesetzt. Weder Herr Sonnenschein noch ich kannten diesen Begriff. Im Ergebnis soll es bedeuten, dass sie gegenstandslos sind und daher nicht weiter bearbeitet werden. Ich kann mir das nur so denken, dass diese Widersprüche nicht begründet wurden, halt einfach nur mal so zur weiteren Verschleppung der Sache eingelegt worden sind.

In der folgenden Woche sollte noch der Jagdberechtigte beschieden werden. Er hatte als Begründung ein Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken angeführt, dass das Luftamt noch beiziehen musste. Es handelte sich nicht um „unseren“ Jäger; dies war der Jäger aus dem benachbarten Revier, allerdings räumlich nicht im Bereich des Modellflugplatzes gelegen.

Herr Sonnenschein bereitete mich behutsam darauf vor, dass das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht sein könnte. Vier Wochen Zeit hat man, nach der Zustellung des Widerspruchbescheides eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen...

September 2006 - Widerspruchsverfahren abgeschlossen.
Herr Sonnenschein teilte mir mit, dass der Widerspruch des Jägers als unbegründet zurückgewiesen worden sei, weil sein Jagdrevier 1074 m entfernt ist.. Er jagt ja im benachbarten Revier, der Flugsektor liegt nicht in seinem Bereich.

Theoretisch hätten wir ab diesem Zeitpunkt wieder fliegen können. Wir waren jedoch überein gekommen, die Klagefristen abzuwarten.

21.09.2006 - Das Klageverfahren beginnt.
Anhand des Untertitels dieses Berichtes „Eine Rundreise durch das Verwaltungsrecht“ dürfte jedem klar sein, dass die Reise noch nicht zu Ende war. Es folgte der nächste Verfahrensschritt, die Klage.

Der Landwirt, dessen Felder nicht in unserem Bereich liegen, hatte über seinen Rechtsanwalt Klage beim VG Trier eingereicht. Beklagt war das Land Rheinland-Pfalz - vertreten durch das Luftamt. Geklagt wurde gegen die Genehmigung. Der Verein war im Verfahren beigeladen.

Wiederum wurde erfolgreich eine Verfahrensverzögerung erreicht.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 22.08.06 zugestellt, gefolgt von einer vierwöchigen Frist, am 21.09.06 wurde Klage eingereicht. Wiederum auch, bekannte Vorgehensweise:
Die Klage wurde mit dem Zusatz eingereicht, dass die Begründung nachgeliefert wird.

Alles das war für uns sehr durchsichtig. Es lag auf der Hand, das Genehmigungsverfahren sollte nur verzögert werden. Ob das zutreffend war, diesen Schluss mag der der geneigte Leser selbst ziehen. In der Zwischenzeit durfte kein genehmigungspflichtiger Modellflug stattfinden.

Wir hätten zwar damals auch einen Antrag auf Sofortvollzug der Aufstiegserlaubnis stellen können, jedoch ist auch hier die Zweischneidigkeit der Angelgenheit zu berücksichtigen. Das Gericht hätte über diesen Antrag entscheiden müssen, wobei wir uns nicht sicher sein konnten, ob die Sofortentscheidung im öffentlichen Interesse gelegen hätte. Das ist einer der Aspekte, die das Gericht u. a. bei einem solchen Antrag prüft. Ein Nebeneffekt dieses Verfahrens war, dass mit der Prüfung der AE durch das Gericht auch das gesamte neue Genehmigungsverfahren nach den NfL auf dem Prüfstand stand. Wenn auch nur eingeschränkt, weil wir zusätzlich zu den Abstandstabellen der NfL begleitende Messungen vor Ort durchgeführt hatten, was die Regelungen der NfL so nicht vorsehen.

Immerhin konnte zwischenzeitlich etwas Positives vermeldet werden:
Diese Woche sollte unsere Baugenehmigung für Zaun und Piste (Gras) kommen.
Damit hätten wir alle erforderlichen Genehmigungen.

Oktober 2006 - Das Verwaltungsgericht reagiert schnell.
Der Termin für die mündliche Anhörung beim Verwaltungsgericht wurde auf den 21.11.06 festgelegt. Dies war gleichzeitig der Termin für die Hauptverhandlung. Ich konnte durch eine Internetrecherche feststellen, dass die Verwaltungsgerichte in Rheinland-Pfalz bei den Bearbeitungszeiten bundesweit vorne liegen, was uns doch sehr erfreut hatte. Im Schnitt ergaben sich, auch laut einem Spiegel-Artikel, drei Monate.
Das Luftamt als Vertreter des beklagten Landes hatte für das Gericht als Klageerwiderung im Vorfeld auf vier Seiten begründet, warum die Aufstiegserlaubnis wieder in Kraft zu setzen sei.
Auch Herr Sonnenschein schrieb eine Klageerwiderung.

Zwischenzeitlich wurde die Baugenehmigung für den Zaun und die Rasenpiste durch die Kreisverwaltung erteilt. Der dazugehörige Kostenbescheid belief sich auf 225 €.

21.11.06 - Die Hauptverhandlung.
Zum Termin waren zwei Vertreterinnen der Behörde erschienen. Wir als Verein und der 1. Vorsitzende als Beigeladener wurden durch Herrn Sonnenschein vertreten.

Wir hatten auf eigene Initiative den Sachverständigen gebeten, an der Verhandlung teilzunehmen.

Ich war sehr erstaunt, als ich die Zusammensetzung des Gerichts sah:
Drei Berufsrichter sowie zwei ehrenamtliche Richter (Schöffen). Somit verhandelte in dieser Sache eine Kammer, was darauf schließen ließ, dass es sich aus Sicht des Gerichts um keinen einfach gelagerten Fall handelte. Mit so einer umfangreichen Besetzung hatte ich nicht gerechnet. Der Termin fand von 10:00 bis 11:15 Uhr statt. Herr Sonnenschein hatte uns vorbereitet und dargelegt, wie so eine Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht abläuft. Alles geht sehr sachlich zu, es erfolgen zunächst Fragen durch den Vorsitzenden Richter. Attacken zwischen Vertretern der Parteien, wie man sie aus Filmen kennt, sind bei solchen Verhandlungen kein Thema.
Beklagt war das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch zwei Angehörige der Behörde. Weiterhin wir als Beigeladene mit RA Sonnenschein sowie der gegnerische RAe, flankiert von einem Kläger. Ein zweiter Kläger war gar nicht erst erschienen.

Im Sitzungsverlauf ließ sich der Vorsitzende Richter die ganze Situation erklären, u. a. befragte er einen der Kläger nach seinen Motiven für die Klage.
Der Kläger hätte natürlich am liebsten gesehen, wenn das Vorhaben Modellflugplatz komplett abgelehnt worden wäre. Angeführt wurden primär Lärmgründe.

Wir konnten feststellen, dass dem Vorsitzenden Richter die Flugzeiten insgesamt zu großzügig bemessen waren. Er regte in der Verhandlung einen Kompromiss an. Er hatte einen eigenen Vorschlag gemacht, der uns aber zu sehr eingeschränkt hätte. Ein Alternativangebot unsererseits ging ihm nun wiederum nicht weit genug.

In der Pause erfolgte eine Beratung mit Herrn Sonnenschein.
Wir haben dann auf eine gerichtliche Entscheidung gesetzt, weil auch das Luftamt als Beklagtenvertreter die Abweisung der Klage beantragt hatte. Dessen Entscheidung auf Erteilung der AE war ja auf Basis der Tabellen der NfL ergangen. Pausenzeiten an Wochenenden und an Feiertagen waren in die AE als Auflage eingearbeitet. So haben wir an diesen Tagen eine Mittagspause in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr einzuhalten. Da wir die AE auf Basis der geltenden Vorschriften erhalten hatten, waren wir guter Hoffnung.
Hilfreich war auch, dass der Sachverständige als Zuschauer anwesend war. Auf Hinweis von Rechtsanwalt Sonnenschein wurde die Anwesenheit des Sachverständigen auch dem Vorsitzenden Richter bekannt gegeben. Auf Fragen des Vorsitzenden Richters erläuterte der Sachverständige insbesondere den Ablauf der Messungen, was es dem Gericht ermöglichte, sich ein objektives Bild zu verschaffen.

Der gegnerische Anwalt hatte zwar das Gutachten als Parteigutachten in der Klage angefochten, als er jedoch konkret gefragt wurde, ob er ein "unparteiisches Gutachten" beantrage (Beweisantrag=Kosten!!!), hat er einen Rückzieher gemacht. Dies hielten wir auch für ein positives Signal. Nach Hinweis des Vorsitzenden konnte er eine Beweisanregung geben, die auch protokolliert wurde.

Zu einer Entscheidung ist es an diesem Tag nicht gekommen. Der Vorsitzende Richter gab den Hinweis, dass in 14 Tagen eine Anfrage bei der Geschäftsstelle möglich wäre; dann sei die Richtung der Entscheidung absehbar.

Neues von der Baugenehmigung.
Während der Wartezeit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier erhielten wir von der Kreisverwaltung die Mitteilung, dass der Rechtsanwalt der Gegenseite gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt hatte. Dieser hatte keine aufschiebende Wirkung, wie uns die Kreisverwaltung gleichzeitig mitteilte. Wir dürften das Bauvorhaben durchführen.

Wir konnten damals überhaupt nicht erkennen, wo der Kläger nach dem Baurecht betroffen sei. Keiner der Widerspruchsführer war unmittelbarer Nachbar unseres Modellfluggeländes. Die Häuser der Widerspruchsführer lagen mindestens 425 m Luftlinie vom Modellflugplatz entfernt.

05.12.06 - Die luftrechtliche Erlösung.
An diesem Tag erhielt ich einen Anruf von Herrn Sonnenschein. Er hatte bei der Geschäftsstelle des Gerichts nachgefragt und die Mitteilung erhalten, dass beide Klagen abgewiesen worden seien. Wir hätten ab diesem Zeitpunkt wieder im Rahmen der AE fliegen dürfen, sind aber nach Beratung im Verein überein gekommen, die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils abzuwarten.

Am 16.01.07 erhielt ich endlich die Mitteilung der Kanzlei Sonnenschein, dass in beiden Angelegenheiten keine Rechtsmittel eingelegt worden sind, somit hatte das Urteil Rechtskraft erlangt. Luftrechtlich war die Sache jetzt in trockenen Tüchern, blieb nur noch die baurechtliche Komponente.

Die baurechtliche Erledigung.
Bezugnehmend auf die eingelegten Widersprüche hatte die Kreisverwaltung die Sache aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen und die Angelegenheit dem Kreisrechtsausschuss übergeben. Dieser ist zuständig für die Prüfung der Genehmigung. Auch für dieses Verfahren hatten wir im Rahmen des Rechtschutzes Unterstützung beantragt und von Herrn Sonnenschein auch erhalten. Dieser erschien persönlich zum anberaumten Termin, ebenso unser 1. Vorsitzender. Über das Ergebnis dieser Sache lässt sich ganz kurz berichten:

Kurz vor Aufruf der Sache wurde der Widerspruch zurückgezogen.

Somit war auch der Baubescheid bestandskräftig, Rechtsmittel sind nicht mehr möglich.

Fazit:

Ich hätte zu Beginn unseres Vorhabens nicht im Entferntesten damit gerechnet, dass dieses Verfahren solche Ausmaße annehmen könnte. Der Bericht soll insbesondere Vereinsvorständen verdeutlichen, welche Aufgaben auf den Verein und seine Vertreter zukommen können. Ab einem bestimmten Zeitpunkt sollte auf jeden Fall ein kundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um nicht bereits im Vorfeld als juristische Laien Fehler zu begehen, die später zu unlösbaren Problemen führen. Ein Rechtsanwalt hat in so einem Verfahren auch ganz andere Möglichkeiten; er erhält zum Beispiel auf Antrag Akteneinsicht.

An dieser Stelle möchte ich mich bei Herrn Rechtsanwalt Carl Sonnenschein für seinen Einsatz besonders bedanken. Wir haben eine kompetente Vertretung unserer Interessen erfahren.

Hilfreich war es auf jeden Fall, den Gemeindevertretern Rede und Antwort zu stehen. Dies sollte bereits im Vorfeld geschehen. Die Gemeinden spielen sowohl bei der luftrechtlichen als auch bei der baurechtlichen Genehmigung eine nicht unwesentliche Rolle.

Zu Beginn des Verfahrens hatte ich nach Urteilen gesucht, um Vergleiche anstellen zu können. Leider wurde ich, bis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 1985, nicht fündig. Insofern bin ich jetzt rückblickend froh, dass möglicherweise andere Vorstände vom Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (AZ: 2K 819/06.TR) profitieren können.

Im Nachhinein haben sich die Mühen und Aufwendungen durchaus gelohnt. Das gesamte Verfahren mit all seinen Schwierigkeiten hat nicht zuletzt die Vereinsmitglieder enger zusammengeschweißt.

Stand: 13.05.2008