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2,4 GHz Fernsteuersysteme
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In den Anfängen der Funktechnik hat mal einer gesagt: „Funk ist nichts für Zivilisten!“ Nun, der das sagte, hatte eine Uniform an. Das ist aber schon lange her und in den Ansichten über die Verwendung von „Funk“ durch Zivilisten hat seit dem ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Die frühere strikte Kontrolle und Überwachung jeglichen Funkbetriebes durch die staatliche Fernmeldehoheit ist einer liberaleren Handhabung gewichen, die zumindest in Teilbereichen eine freizügige Nutzung von Funkanwendungen durch jedermann erlaubt. Trotz aller Freizügigkeit gibt es nationale und internationale Regelwerke, die ein halbwegs friedliches Miteinander (oder zumindest Nebeneinander) von Funkanwendungen sicherstellen sollen. Die GrundlagenInnerhalb der EU sind Anwendungen, Frequenzbereiche und technische Standards definiert worden, die bezwecken, dass ein Funksystem innerhalb der EU betrieben werden kann, ohne anderen Anwendern die Zornesröte ins Gesicht zu treiben, weil es furchtbare Störungen verursacht. Bricht man diese Definitionen auf den Bereich der Modellfernsteuerung in Europa herunter, findet man sich im Bereich der sog. SRDs (Short Range Devices) wieder. Das sind Funkanlagen geringer Reichweite, die durch jedermann ohne individuelle Frequenzzuteilung oder Lizenzierung betrieben werden können - und das europaweit. Die Grundlagen für den Betrieb von SRDs sind in der EU die Recommendation 70-03 (REC 70-03), die R&TTE-Direktive und die jeweils anwendbaren europäischen Normen, die die technischen Rahmenbedingung für den Betrieb solcher Funkanlagen festlegen. Dann gibt es die R&TTE-Direktive, die die grundlegenden Anforderungen an solche Funksysteme definiert und festschreibt, z. B. wie die Verfahren der Inverkehrbringung auszusehen haben. Gemäß diesen oben genannten Regelwerken kann ein SRD in der EU ungehindert in den Verkehr gebracht (zu gut deutsch: verkauft) werden, wenn es in einem harmonisierten Frequenzbereich betrieben wird und die Anforderungen der anzuwendenden, harmonisierten Normen erfüllt. „Harmonisiert“ bedeutet, dass die Frequenzbereiche bzw. Normen innerhalb der EU von allen in der CEPT organisierten, nationalen Fernmeldehoheiten implementiert sind. (EFTA-Staaten wie z. B. die Schweiz gehören auch dazu). Der Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen an das Produkt wird durch die Kennzeichnung mit einem CE-Mark und durch die Konformitätserklärung des Inverkehrbringers erbracht. Diese Konformitätserklärung wird durch denjenigen erstellt, der das Produkt im Markt platziert, den Inverkehrbringer. Die Überprüfung auf Einhaltung der wesentlichen Anforderungen der R&TTE-Direktive und der anzuwendenden Normen kann durch den Inverkehrbringer oder Hersteller durchgeführt werden. Für den Eigenbedarf können auch Geräte ohne CE-Mark verwendet werden, wenn diese nicht weiterverkauft werden (auch nicht als gebraucht/defekt über Ebay). In diesem Fall ist allerdings der Betreiber vollumfänglich für die Einhaltung der Normen zuständig und muss diese im Zweifelsfall nachweisen. Um es kurz zu machen, das kostet etwa 5000 €. Die RealitätSo, und jetzt geht das Elend los !
Die Anbieter, deren Produkte legal und konform sind und die teilweise viel Geld in die Hand genommen haben, um dies gegenüber ihren Kunden nachzuweisen, sind natürlich angesichts dieser Tatsache unheimlich begeistert. Sie fragen sich wohl manchmal insgeheim zu Recht, warum sie sich eigentlich das ganze Verfahren der CE-Zertifizierung antun. In der Praxis wird den Kunden ein Produkt verkauft, dem eine wesentliche Eigenschaft (Konformität) letztendlich fehlt. Daran ändern auch beiliegenden Konformitätserklärungen und aufgedruckte CE-Marks nichts, wenn diese gefälscht sind. Das mit dem falschen CE-Mark ist ungefähr so, als ob einer ein Porsche-Emblem auf einen Trabbi klebt und einem dann die Pappe als Porsche andrehen will. Nur fällt das beim Trabbi eher auf als bei R/C-Anlagen. Bei falschen Konformitätserklärung wäre das in etwa so, als ob ein Herr aus Fernost schriftlich bestätigt, dass man hier bei Rot über die Ampel fahren darf. Tut man das, wird dabei erwischt und legt dann der „Rennleitung“ diesen Zettel vor, wird das sicherlich Aufmerksamkeit und vielleicht noch Erheiterung auslösen, den Lappen ist man aber trotzdem los. Die KonsequenzenIn den meisten Aufstiegserlaubnissen und Platzordnungen ist verankert, dass die Fernsteuerungen den Vorgaben der Bundesnetzagentur entsprechen müssen. Mit einer illegalen Anlage auf einem legalen Platz fliegen ist also nicht. Es ist Aufgabe der Flugleiter bzw. Vorstände, sicherzustellen, dass diese Anforderung erfüllt wird. Sind wir doch mal ehrlich: Die können das gar nicht leisten. Es kann niemand verlangen, dass jeder Flugleiter oder Vorstand Spezialkenntnisse zum Thema R&TTE-Direktive, den nationalen und europäischen Frequenzzuweisungen, den technischen Parametern der Norm und zur aktuellen Politik der EU-Kommission hat und darüber hinaus mal eben den notwendigen Messgerätepark zur Überprüfung aus dem Kofferraum holt (passt da eh nicht rein). Für diese Verantwortlichen gibt es keinen verlässlichen Nachweis mehr, der die Legalität einer Anlage belegt. Hat der Verantwortliche Bedenken bezüglich der Legalität und untersagt den Betrieb, zieht der Betroffene die Konformitätserklärung aus der Tasche, wedelt damit vor der Nase des Flugleiters rum und zeigt auf das magische CE-Mark. Und schon ist der Krach im Verein da. Was kann man tun?Leider gibt es für den Kunden nur wenig Möglichkeiten, die Echtheit und Gültigkeit der CE-Kennzeichnung von Produkten sicher zu überprüfen. Es gibt allerdings einige Maßnahmen, mit denen man sich innerhalb gewisser Grenzen schützen kann:
Fazit Der Markt der 2,4 GHz-Anlagen ist unübersichtlich. Es kommen zunehmend Systeme zweifelhafter Legalität auf den Markt, die hier nicht betrieben werden dürfen. Die Situation ist schon bei reinen Fernsteuersystemen kaum noch überschaubar und wird im Bereich der RTF-, RTR oder Ready To-sonst-was-Modelle völlig unübersichtlich. Abschließend noch eine Anmerkung Es gibt einen ganzen Katalog von Merkmalen, die eine Fernsteuerung erfüllen muss, damit sie verkauft und betrieben werden darf. Auf die Erfüllung dieser Merkmale hat der Kunde ein Anrecht und sollte es ohne Ausnahme einfordern. Oder kann man nicht-konforme Anlagen mit Monopolygeld bezahlen? Holm- und Rippenbruch |
Stand: 22.02.2009 |