Corona-Pandemie - Keine pauschale Schließung von Modellfluggeländen

Auch in Deutschland steigen die Fallzahlen der Coronainfizierten in den letzten Tagen stark. Zur Eindämmung der Pandemie hat sich die Bundesregierung am 28.10.2020 in einer Videokonferenz gemeinsam mit den Ländern auf weitere Maßnahmen geeinigt – im Volksmund als „Lockdown light“ bekannt.

Zur Zeit wird im Internet und auf anderen Kanälen unter den Modellfliegern spekuliert, wie sich dieser „Lockdown light“ auf unser Hobby auswirkt. Im Beschlussprotokoll der „Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020“ ist zu diesem Thema folgendes zu lesen:

Zu schließen ist
der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports
allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen
und privaten Sportanlagen
Protokoll Videokonferenz BR 28.10.2020
Insofern ist davon auszugehen, dass es keine flächendeckende Schließung von Modellfluggeländen geben wird, wie es unser Hobby im April dieses Jahres erleben musste. Gültig ist aber die im jeweiligen Bundesland veröffentlichte Verordnung. Nur diese und ggf. abweichende Regelungen in Städten und Kommunen können Auskunft über die jeweils geltende Regelung geben.

Der MFSD hat auf dieser Seite eine Linksammlung sortiert nach Bundesländern bereit gestellt, unter der die jeweilige Verordnung abgerufen werden kann. Sofern eine neue Verordnung veröffentlicht wird, die sich auf den Betrieb auf Modellfluggeländen bezieht, werden wir dies an dieser Stelle entsprechend aufführen. In vielen Bundesländern ist bisher keine neue Verordnung veröffentlicht, die den Modellflug betrifft. Wir rechnen in den nächsten Tagen mit der Veröffentlichung. Wo es bereits neue Regelungen gibt, haben wir diese unten aufgeführt. Eine aktuelle Liste gibt es auf der Website www.MFSD.de.

Der MFSD übernimmt keinerlei Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachstände – es handelt sich lediglich um eine Hilfestellung bei der Informationsbeschaffung.

Für Fragen steht euch gerne unsere Geschäftsstelle unter 05132 – 5988-115 zur Verfügung.


Baden-Württemberg:
https://www.baden-wuerttemberg.de/d...aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/

Bayern:
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/

Berlin:
„Sport darf ansonsten nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden.“ Gültig ab 02.11.2020.
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Brandenburg:
Dieses Verbot gilt nicht für den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts“ Gültig ab 02.11.2020.
https://www.brandenburg.de/de/portal/bb1.c.473964.de

Bremen:
https://www.gesetzblatt.bremen.de/

Hamburg:
„Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien zulässig.“ Gültig vom 02.11.2020 bis 30.11.2020.
https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/

Hessen:
„… ist allein oder zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes erlaubt“. Gültig ab 02.11.2020.
https://www.hessen.de/

Mecklenburg-Vorpommern:
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles–Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona%E2%80%93Virus

Niedersachsen:
[Geschlossen sind] „Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt“. Gültig ab 02.11.2020 bis 30.11.2020.
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Nordrhein-Westfalen:
Modellflug allein oder zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes erlaubt. Gültig ab 02.11.2020.
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan-lagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließ-lich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.“
https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#52eff6ab

Rheinland-Pfalz:
„Möglich bleibt der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.“ Gültig ab 02.11.2020.
https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/

Saarland:
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in privaten Sportanlagen untersagt.“ Gültig ab 02.11.2020.
https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/massnahmen_node.html

Sachsen:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Sachsen-Anhalt:
Erlaubt ist „Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand“. Gültig vom 02.11.2020 bis 30.11.2020.
https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen/#c236673

Schleswig-Holstein
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html

Thüringen:
https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage
 
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