Per 31.12.2022, 24 Uhr verlieren alle alten Aufstiegsgenehmigungen die Gültigkeit ?! In der FMT 01.2023, Seite 14

1hummel

User
Hallo Modellpiloten,
mit großer Verwunderung habe ich gerade in der FMT 01/2023 einen Artikel des MFSD/DAeC, Seite 14, zur Kenntnis genommen:

Danach verlieren alle Aufstiegsgenehmigungen per 31.12.2022 , 24 Uhr ihre Gültigkeit !!!

Dann weiter auf der nächsten Seite "Modellfluggelände, die schon bisher eine Aufstiegsgenehmigung für Flugmodelle....können diese im Rahmen der Verbandsbetriebserlaubnis des MFSD/DAeC unkompliziert weiter nutzen".

Kann das mal jemand richtig stellen? Ist das eine irreführende "Werbeanzeige" für den MFSD/DAec?

Dürfen Modellflugplätze deren Mitglieder beim DMFV organisiert sind ihren Platz nicht mehr weiter nutzen ? Das könnte man auch aus dem weiterführenden Inhalt dieses Artikels ableiten.

Aus meiner Sicht sollte der DMFV hier intervenieren.....

Mit freundlichem Gruß
Bernd
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Kopierte Seiten wegen Urheberrecht entfernt/Dieter Wiegandt
 
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aue

User

Malmedy

User
UNSERE AE hat der RegPräs Düsseldorf erteilt und der hat sich bislang noch nicht geäußert -wären aber noch 14 Tage Zeit. Ob RegPräs und MFSD identisch sind, entzieht sich meiner Kenntnis ...
Frohe Weihnachten und lasst euch nicht ins Boxhorn jagen 😇
 

FAG_1975

Vereinsmitglied
Gerade in dieser Pauschalität eine solche Aussage zu treffen, ist reichlich daneben. Wenn der MFSD/DAeC unbedingt dieser Meinung sein will, so möge er seine Behauptung doch bitte auf die eigenen Vereine beschränken.
(Hervorhebung von mir)

Hallo Andreas,

wenn Du den Artikel in der FMT ganz gelesen hättest, hättest Du bemerkt, dass genau das gemacht wurde. So heißt es einleitend:

"Wie funktioniert die Überführung von „alten“ Aufstiegserlaubnissen in den neuen Betriebsrahmen, der durch die Erteilung der Verbandsbetriebserlaubnis des MFSD/DAeC am 6. Juli 2022 entstanden ist? Der folgende Beitrag will nicht die Gesetzeslage beleuchten, sondern das praktische Prozedere der Erlaubnisüberführung erläutern."

Der MFSD/DAeC differenziert also ganz deutlich, indem er nur die eigenen Vereine anspricht, warum bringst Du nun schon wieder so eine Schärfe hinein?
 
@1hummel Frage besser bei deinem Verband direkt nach. Beide Verbände haben unterschiedliche Meinungen dazu. Das man pauschal das Modellfluggelände nicht nutzen darf ist weit hergeholt. Bis 12kg bedarf es keiner behördlichen Genehmigung mehr. Erst ab 12kg oder bei Verbrennerbetrieb in weniger als 1,5km zu Wohngebieten.
Angeblich ist auch das BMDV der Meinung das die AE's ungültig werden wenn es keine Allgemeinverfügung gibt. Da wird der DMFV wohl wissen wie viel da dran ist.

Der MFSD hat jedenfalls eine Übergangslösung für seine Vereine angeboten.

Gruß
Manfred
 

aue

User
Mit Beginn des neuen Jahres sind sämtliche Übergangslösungen hin zu den neuen Regeln erloschen, die neue LuftVO gilt uneingeschränkt. Der DMFV bestätigt erneut, dass sich für bestehende Gelände und v.a. deren erteilten Aufstiegsgenehmigungen nichts geändert hat. Auch zur Frage einer hier angedeuteten möglichen Allgemeinverfügung dazu gibt es eine klare Aussage:

„Die Entscheidung darüber, ob die Aufstiegserlaubnisse von Modellfluggeländen automatisch fortbestehen, oder mittels einer Allgemeinverfügung in den neuen, europäischen Rechtsrahmen überführt werden, liegt in Deutschland im Ermessen der jeweils zuständigen Behörde der einzelnen Bundesländer. Für DMFV-Mitgliedsvereine ergibt sich daraus in aller Regel keinerlei Handlungsbedarf. Sie können Modellflug auf ihren Vereinsgeländen wie bisher weiter betreiben.

Nachtrag: Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass Gelände ohne Verbandsanbindung sich jetzt schnell überlegen sollten, ob sie sich nicht einem Verband anschließen wollen, sofern sie eine evtl. vorhandene AE erhalten wollen. Infos dazu finden sich auch in obigem Link.
 
Zuletzt bearbeitet:

FAG_1975

Vereinsmitglied
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen,

dass es also doch keinen Bestandschutz gibt - denn sonst stünden auch die AEn der verbandslosen Vereinsgelände unter diesem Schutz.

Bzgl. der Hinweise in dem verlinkten Artikel für die Vereine ohne Verbandsanbindung sei darauf hingewiesen, dass es sich lohnt vorher die Bedingungen einer "kostenlosen" Mitgliedschaft für Vereine genau zu studieren und zu vergleichen.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,
gibt s irgendwo ein einsehbares Statement einer zuständigen Behörde, das die alten AE ohne jegliches Überleitungsverfahren Bestand haben?
Das also ohne ein genehmigtes Überleitungsverfahren seitens der lokalen Vereine keine Aktion zum Fortbestand ihrer AE notwendig ist?
Ich habe dazu bisher in offiziellen und inoffiziellen Quellen nichts gefunden.
 

FAG_1975

Vereinsmitglied
Was ich ja immer noch nicht verstehe, ob der DMFV denn nun eine VBE auf Basis Artikel 16 DVO (EU) 2a oder 2b bekommen hat. Denn so wie es der oben vom User "Aue" verlinkte Artikel vermuten lässt, kann es nur eine VBE auf Basis Art. 16 2a sein. Und der DMFV hatte sich ja auch schon früh auf Art. 16 2a festgelegt:

"Der DMFV hat seinen Antrag bereits im September 2019 ans Bundesverkehrsministerium gestellt, nachdem klar war, dass aus unserer Sicht ein verantwortungsvoller und nachhaltiger Weg nur über die Option 2a), den nationalen Regeln möglich ist."

Was nun verwundert ist, dass die VBEn gem. LuftVO §21g (2) 1. gar nicht gem. Art. 16 2a genehmigt werden können, da diese Verordnung ausschließlich die Anwendung von Art. 16 2b vorsieht:

"1. Verfahren, die den Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder des Luftsportverbandes oder Mitglieder von im Luftsportverband organisierten Modellflugvereinen regeln und die den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 entsprechen," (Hervorhebung von mir)

Demnach kann die VBE nicht nach Art. 16 2a erteilt worden sein. Es gibt diese Option nicht (in Deutschland).

Da die Erlaubnisse nun keinen Bestandschutz haben, sonst würden auch für die Vereine ohne Verbandsanbindung einen haben, kann das nur bedeuten, dass die VBE diesen "Bestandschutz" - also die Fortgeltung der Erlaubnisse im Verbandsrahmen - liefert.

Wenn das nun so ist, ist die Bezeichnung "Bestandsschutz" zunächst falsch. Und wenn die VBE auf Art. 16 2b fußt, liegen Ihr nicht die gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder (also die einschlägigen nationalen Vorschriften lt. Art. 16 2a) zu Grunde, sondern die bewährten Verfahren der Vereine und Verbände, wie sie mit dem Antrag für die VBE beschrieben werden mussten. Die VBE kann natürlich die gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder übernommen haben, dennoch sind das dann keine nationalen Vorschriften mehr, sondern gleichlautende interne Verfahren des Verbands.

Um den Kreis zu schließen, bedarf das nun der Überleitung der Erlaubnisse in diesen neuen Rechtsrahmen. Warum sonst ist es nötig die Vereins-Plätze ohne AE seitens des Verbands auszuweisen, damit diese in den Genuss der Vorzüge aus der VBE kommen? So wie diese mit der Ausweisung unter das Dach der VBE gestellt werden, muss dies doch auch mit den Aufstiegserlaubnissen (AEn) geschehen -> Überleitung in den neuen Rechtsrahmen. Sie können nicht mehr "frei" (ohne Verband) zwischen Verein und LLB existieren und eine bloße Mitgliedschaft im Verband reicht offenbar nicht, denn auch die Vereine mit Plätzen ohne AE sind ja im Verband Mitglied und diese Plätze müssen offenbar dennoch ausgewiesen (oder angezeigt) werden.

Ich möchte es nur verstehen ...
 

Claus Eckert

Moderator
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