Verpflichtende Satzungsänderung zum Erhalt der Gemeinnützigkeit?

jmoors

Vereinsmitglied
Ich hatte heute ein interessantes Telefonat mit einer Dame vom Finanzamt, die Vereine auf die Gemeinnützigkeit überprüft. Sie sagte, dass bestimmte Teile der Mustersatzung als Anhang der Abgabenordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html) wortwörtlich in die Satzung übernommen werden müssen, damit die Gemeinnützigkeit weiterhin vom Finanzamt anerkannt werden kann. Sie bezog sich dabei mehrfach auf §60 der AO (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__60.html). Ich konnte nirgendwo in den entsprechenden Teilen der AO (§51 - §68) die Forderung finden, dass die Mustersatzung oder Teile davon wortwörtlich übernommen werden muss und halte somit die Forderung der Dame für juristisch nicht haltbar.
Eine Recherche in Internet brachte zutage, dass eine solche Forderung von Seiten der Finanzämter schon öfter an Vereine mit gemeinnützigen Zweck herangetragen wurde.

Kann mir jemand sagen, welches Gesetz/welcher Paragraf eine wortwörtliche Übernahme der Mustersatzung im Anhang der AO vorschreibt, damit ein Verein seine Gemeinnützigkeit nicht verliert?
 

S_a_S

User
steht doch in §60 AO
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.

Gemeinnützig kannst Du weiterhin sein, aber bei Nichteinhaltung dann eben nicht steuerbegünstigt.

Grüße Stefan
 

jmoors

Vereinsmitglied
@S_a_S: Natürlich meine ich eine steuerbegünstigte Gemeinnützigkeit. Das hätte ich genauer Formulieren sollen.

Sagt dieser "Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten." Passus aus, dass die Formulierungen wortwörtlich übernommen werden müssen? Ich verstehe das als sinngemäße Übernahme. Schließlich handelt es sich um eine MUSTERsatzung, nicht um eine gemeine Satzung, die für alle Vereine verpflichtend ist. Die Dame vom Finanzamt bestand auch nur in 2 Punkten auf die wortwörtliche Übernahme, was ich dann auch seltsam finde.

Andere Meinungen?
 

S_a_S

User
Wenn Du die vom BMJ veröffentlichte Mustersatzung ansiehst, gibt es da einen ersten §2, der das "gemeinnützig" beschreibt (1-4 AO Anhang 1). Und in §15 (2) noch den 5. Punkt. Beim DRK ist das z.B. in §27 untergebracht. Beim DAeC im §3 und §38 3. Auch im RC-Network §3 und §14 3.

Das ist schon eine "wörtliche" Übernahme, auch wenn das im Satzaufbau noch etwas Gestaltungsspielraum gibt

Grüße Stefan
 
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