Wie viel Zeit hat man, um eine Wahl anzunehmen oder auch nicht?

Hallo, jemand stellt sich zur Wahl zum z.B. Vorstand und er wird saatzungs gemäß gewählt. Wie lange hat er Zeit sich zuentscheiden?

1min, 1 Std, 1 Tag, 1 Woche???? Gibts da Vorschriften? Wo steht das geschrieben? Ich habe im IN nichts gefunden. Danke für eure hilfe!! Frank
 

GC

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Man kann jederzeit zurücktreten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
 

aue

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Hallo Frank,

ich denke, die Frage ist falsch gestellt. Es geht eher weniger darum, wie lange jemand Zeit hat, sich zu überlegen, ob er (sie) eine Wahl annimmt. Es geht doch eher darum, ob das Wahlverfahren zeitlichen Spielraum zulässt. Hast du eine Personenwahl bei einer Mitgliederversammlung mit möglicherweise nur einem Kandidaten, will die Versammlung auch direkt eine Entscheidung über die Annahme haben. Hast du hingegen eine Wahl mit mehreren Kandidaten resp. Listenwahl, rückt ein Nachfolger im Falle einer Nichtannahme nach.
Wir hatten schon Wahlen, bei denen die Kandidaten gar nicht auf der Versammlung anwesend waren. Diese hatten allerdings vorher schriftlich zum einen ihre Kandidatur sowie im Falle des gewählt-werdens die Annahme erklärt.
Den von dir nachgefragten möglichen Zeitraum würde ich also vom Verfahren abhängig machen, ob dieses überhaupt Spielraum bietet.

Schöne Grüße
Andreas
 

Bosko

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Ich vermute, da stehen pragmatische Punkte im Vordergrund. Solange die Wahl nicht angenommen ist, ist das Amt ja nicht vergeben. Das bedeutet, dass der alte Amtsträger noch in Funktion ist. Oder falls er das Amt schon niedergelegt hat, dass eine Stellvertreterregelung greift oder das Amt unbesetzt ist.
Das Problem dürfte sein, dass wenn's zu lange dauert, das Wahlgremium nochmal zusammenkommen muss. Also lieber schnell entscheiden.
LG David
 
Die Wahlen werden ja in der Einladung zur Versammlung ( i.d.R. JHV ) als Tagesordnungspunkt aufgerufen. Und damit wäre für mich klar, dass in ebendieser Versammlung dieser Punkt auch abgehandelt wird, entweder durch Wahl incl. Annahme ( Bedenkzeit in der Länge einer Sitzungspause wäre ok, aber dann ist eben eine Zustimmung erforderlich oder der Wahlgang ist zu wiederholen.
Zuvor werden ja die Benannten gefragt, ob sie sich zur Verfügung stellen wollen. Im Falle einer Wahl könnte es höchstens sein , dass das Wahlergebnis oder die ( bei Wahl durch Akklamation ) die Wähler von der falschen Gruppe erscheinen. Aber Bedenkzeit wäre ja nur Feigheit, denn das sollte man in genau dieser Öffentlichkeit auch sagen und sich nicht hinter dem übertragenen, unpersönlich überbrachten " hat die Wahl doch nicht angenommen " verschanzen. Und dem Verein dann den Aufwand der nochmalligen Einberufung zumuten.
Ist m.E. rechtlich auch wie ein mdl. Angebot zu sehen, das in einem Laden gemacht wird. Solange man drinnen ist, gilt das Angebot, die Willenserklärungen müssen zügig erfolgen. Ich seh mich mal noch weiter um, oder, ich fahr heim und muss das mit meinem ....Familienrat. klären, da kommt dann schon, wielange man sich ans Angebot gebunden fühlt. Im Verein gibt es ja in dem Moment einen Wahlleiter, der wickelt das so ab. Und wenn er kann auch darauf drängen, ja oder nein zu sagen, um einen erneuten Wahlgang durchzuführen. Vorstand gibt es in dem Falle zu der Zeit ja eben nicht mehr, also kann so ohne weiteres die Versammlung nicht beendet werden. M.E. allenfalls mit diesem offenen Tagesordnungspunkt vertagt.
 

Malmedy

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Die Wahl war mit der Einladung als TOP vorgegeben und ist spätestens mit dem Ende der Mitgliederversammlung beendet, i.d.R. jedoch schon nachdem der Wahlleiter nach Abschluss der Wahl(en) wieder an den Versammlungsleiter übergeben hat. Das Ende der Mitgliederversammlung verkündet der Versammlungsleiter, alle bis dahin relevanten Ergebnisse sind Bestandteil des dann verbindlichen Protokolls. Wer gewählt wurde, aber bis Ende der Versammlung die Wahl nicht angenommen hat, ist im Ergebnis erstmal nicht gewählt. Entweder muss dann später eine neue Mitgliederversammlung angesetzt werden oder es muss noch während der Versammlung von den Mitgliedern beschlossen werden, wie mit dem Problem umzugehen ist, z.B. durch eine Fristsetzung für die Annahmeerklärung außerhalb der aktuellen Versammlung.

Grüße
Michael
 

airshow

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Eine Bedenkzeit ist in einer Satzung, die bei einem e.V. dem zuständigem Register oder Amtsgericht vorgelegt werden muß, nicht vorgesehen. Deshalb weiß ich nicht, was diese Frage eigentlich soll. Wenn der Anwärter für das Vorstandsamt nach seiner Nominierung erst daheim fragen muß, ob er das auch darf, so sollte der Verein sich die Wahl überlegen. Ein Vorstand muß Entscheidungen treffen und nicht nur zögern.
 

S_a_S

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Es gibt durchaus Wahlordnungen, bei denen auch längere Antwortzeiten vorgesehen sind. Inklusive einer stillschweigenden Annahme, wenn nicht innerhalb der Bedenkzeit widersprochen wird. Allerdings liegt da bereits eine erklärte Kandidatur zu Grunde.

Aber so was muss natürlich in Satzung, Geschäftsordnung oder als Beschluss der Mitgliederversammlung* vorher festgelegt worden sein.

Die Erklärung der Annahme der Wahl ist in jedem Fall erforderlich. Vorher ist die Wahl nicht abgeschlossen.

Erfolgt die Ablehnung erst nach Abschluss der Versammlung (z.B. weil der Gewählte auf seiner Saharaexpedition zwei Wochen nicht zu erreichen ist), muss mit der durch Satzung vorgegebenem Vorlauf erneut zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. Und falls es bis dahin keine kommissarische Amtsfortführung gibt, sogar ggf. über das Amtsgericht ein Notvorstand eingesetzt werden. Mit diesem Risiko muss also der Verein umgehen können.

Insofern macht es schon Sinn, bei der Mitgliederversammlung den neuen Vorstand zu besetzen (z.B. erklären in Abwesenheit zu Wählende schon im Voraus die Annahme bei Wahl). Lehnt der (z.B. gegen seinen Willen) Gewählte auf der Versammlung ab, kann ein neuer Wahlgang gestartet werden, weil der TOP Vorstandswahl noch ansteht.

Andererseits kann ein ehrenamtlicher Vorstand jederzeit zurücktreten, dann muss auch außerplanmäßig neu gewählt werden.

Bringt also auch nichts, wenn man einen zum Vorstand "zwingt" oder per Mehrheitsbeschluss "auslost". Ein verantwortlicher Vorstand kümmert sich rechtzeitig vor der Wahl um seine Nachfolger. Aber die Mitgliederversammlung hat das letzte Wort.

Grüße Stefan

* bei der Wahlversammlung ist das zu spät, aber für zukünftige Wahlversammlungen wäre das denkbar - dann kommen alle, die nicht gewählt werden wollen, persönlich zur Versammlung
 
Moin, danke für die vielen Antworten. ich habs erstmal versucht so kurz wie möglich zu beschreiben das Problem.

Das passierte am Wochende bei der Wahl zum Vorstands bei einem Verein bei dem ich drin bin. Da kloppen sich zwei Teile wie die Besenbinder! Der eine Teil stellte einen auf zur Wahl schon mit der Einladung. Auf der Versammlung sagte ein 2. das er auch gewählt werden will. Es waren dann plötzlich zwei zur Wahl. Der 2. wurde ganz knapp gewählt. Er nahm die Wahl aber nicht gleich an. Er wollte Zeit zum nachdenken weil das Ergebnis so knapp war. Wie lange er Zeit braucht sagte er nicht. Er weiß es noch nicht. Jetzt wuste keiner mehr weiter und die Versammlung wurde vertagt.

Jau das ist ein toller Verein aber kein Modellflugverein!!! Ich bin bloß einfaches Mitglied aber ich hätte schon gewußt was möglich ist. Es scheint komplziert zu sein in deutschen Vereinen.
 
Da sollte erst mal in der Satzung geprüft werden ob diese Aufstellung des Zweiten zu diesem Zeitpunkt überhaupt rechtens war. Allerdings finde ich so ein Verhalten nach der Wahl auch unterirdisch. Erst alles rebellisch machen und dann den Schwanz einziehen.

Torsten
 
Ich bin bloß einfaches Mitglied aber ich hätte schon gewußt was möglich ist. Es scheint komplziert zu sein in deutschen Vereinen.
Ja, in deutschen Vereinen ist es schwierig, weil " einfache Mitglieder" alles zerpflücken wollen. Und man Rechte hat, die andere nicht haben.
Der weitere Kandidat hat sich selbst aufgestellt ? Und hat dann als Deus ex machina die Wahl gegen den Platzhirschen gewonnen, aber ganz knapp? Auch wenn es rechtens war ( davon gehe ich aus, denn ich habe seinerzeit bei meiner Satzungserarbeitung auch Mustersatzungen zu Hilfe genommen, da steht/stand nur was zum Wahlverhältnis und Anwesenheitsprozenten drinnen. Nix kompliziertes, ist ja kein politisches Gremium), so ist es doch erwartbar, dass der weitere Kandidat auch für die Mitglieder evtl. zumindest teilweise überraschend kam. Und - er war ja dabei - irgendwas machte ihn dann doch unsicher, vielleicht die unerwartete Wahl, vielleicht wollte er dem eigentlichen Kandidaten nur zeigen, dass dieser nicht so ganz einvernehmlich dastand.
Reagieren muss jetzt der Gewählte, denn, mit Vertagung ist die Wahl entweder schwebend ( bis er annimmt, dann ist er es, oder wenn er ablehnt, dann wird die Wahl nach Einladung weitergeführt ) oder anfechtbar/wird vom Registergericht beanstandet ( die wollen auch das Wahlprotokoll haben ). Du als Mitglied wartest ab oder - wenn Du was stören willst - berätst Dich mit einem Anwalt und beanstandest ggf. die Wahl......mit nachfolgendem Spass im Verein.
 
Ich habe gehofft das irgendwo Fristen geregelt sind für sowas. Das nervt einfach nur wenn einige Leute sich nicht riechen können und alle drunter leiden müssen. Ich nehme mir bestimmt keinen Anwalt. Da ist mir mein Geld zu schde für! Abwarten und Tee trinken.....

Danke noch mal für eure Infos!
 
Mit Prüfung habe ich nicht das Ergebnis gemeint sondern die Aufstellung. In manchen Satzungen steht, dass ein Kandidat vorher bekannt sein muss.

Torsten
 

S_a_S

User
Das hier ist auch noch ein aufschlussreicher Link zu Wahlen - da wird immer wieder auf die Satzung des Vereins verwiesen - denn nur die ist letztendlich bindend. Und wenn man genau nachsieht, steht da zum eigentlichen Wahlablauf in der Satzung oft nichts dazu drin - macht ja auch nicht unbedingt viel Sinn, dieses zu detailliert in der Satzung zu verankern und für jede Änderung im Ablauf die Satzung mit ändern (2/3-Mehrheit und Eintragung beim Gericht) zu müssen.

Falls es Formfehler bei der Abstimmung gibt, sind diese zeitnah (in der Versammlung) zu rügen.

Klar, solche Situationen kann es geben. Mit der bisherigen Vorstandsarbeit nicht zufrieden, aber der Gegenkandidat auch nur knapp gewählt und das ganze auf der Versammlung heftigst diskutiert, da würde ich mir auch noch Bedenkzeit (eine Nacht darüber schlafen dürfen) ausbedingen.
Bringt ja dem Verein nichts, wenn die andere Hälfte dann später gegen den neuen Vorstand arbeitet.

In einer dann erforderlichen neuen Wahlversammlung wäre es aber sinnvoll, zuerst die Hintergründe und zukünftige Marschrichtung zu klären (auch die Streithähne könnten bis dahin ihren persönlichen Zwist untereinander beilegen) und dann im Sinne des Vereins neu zu wählen.

Grüße Stefan
 
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