Eberhard Mauk
User †
Hallo 2.4 Interessierte,
Heute hat mich eine Nachricht vom Luftamt Nordbayern mit Datum vom 27.11.2007 erreicht.
Damit sollte das Thema Aufstiegserlaubnis und 2.4 wenigstens in Bayern geklärt sein.
Heute hat mich eine Nachricht vom Luftamt Nordbayern mit Datum vom 27.11.2007 erreicht.
Damit sollte das Thema Aufstiegserlaubnis und 2.4 wenigstens in Bayern geklärt sein.
An die Inhaber einer Erlaubnis
zum Aufstieg von Flugmodellen
in Nordbayern
Aufstieg von Flugmodellen;
Verwendung von Funkfernsteuerungsanlagen für Flugmodelle im 2,4 GHz-Bereich
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den letzten Wochen sind bei uns wiederholt Anfragen zu der Zulässigkeit des Betriebs von Funkfernsteuerungsanlagen
für Flugmodelle im 2,4 GHz-Bereich auf Modellfluggeländen eingegangen. Da
diese Thematik offenbar viele Modellflieger beschäftigt, möchten wir Ihnen für unseren Zuständigkeitsbereich
folgende Hinweise geben:
Bei der Frage, ob Funkanlagen im 2,4 GHz-Bereich überhaupt für die Fernsteuerung von Flugmodellen
eingesetzt werden dürfen, handelt es sich nicht um eine luftrechtliche als vielmehr um eine telekommunikationsrechtliche
Angelegenheit. Eine spezifische Regelung für Funkanwendungen zur
Fernsteuerung von Modellen enthält nur die RegTP-Vfg 53/2003, die sich auf die allgemein zugeteilten
Frequenzen im 35- und 40-MHz-Bereich bezieht. Zur Verwendung der 2,4 GHz-Frequenz zur
Fernsteuerung von Flugmodellen ist uns folgende Aussage der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen bekannt:
„Der Frequenzbereich 2400 - 2483,5 MHz für breitbandige Datenübertragungssysteme wird durch die
Flugmodell-Fernsteuerungen nach derzeitiger Rechtslage konform mit den Bestimmungen der ‚Allgemeinzuteilung
von Frequenzen im Frequenzbereich 2400,0 - 2483,5 MHz für die Nutzung durch die
Allgemeinheit in lokalen Netzwerken; Wireless Local Area Networks (WLAN- Funkanwendungen)’
Vfg. 89/03, genutzt.“
Wenn Sie nähere telekommunikationsrechtliche Auskünfte zu dieser Frage wünschen, wenden Sie
sich bitte an die Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn (www.bundesnetzagentur.de). Auf der
angegebenen Web-Site der BNetzA können Sie die o. a. Verfügungen auch einsehen oder herunterladen.
REGIERUNG VON MITTELFRANKEN
Sofern der Einsatz der 2,4 GHz-Funkanlagen zur Fernsteuerung von Flugmodellen telekommunikationsrechtlich
zulässig ist, können diese auch auf den Modellfluggeländen in Nordbayern betrieben
werden, für die eine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt wurde. Eine Änderung der Aufstiegserlaubnis
ist hierfür nicht erforderlich. In den nach dem Muster in Anhang 1 der Grundsätze des
Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen vom
13.02.2006 (NfL I 59/06) erteilten Erlaubnissen heißt es hierzu:
Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften
entsprechen.
Vor Inkrafttreten der o. g. Grundsätze erteilte Erlaubnisse enthalten ähnliche Formulierungen. Jede
Funkanlage, die nach den telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen zulässig zur Fernsteuerung
von Flugmodellen verwendet werden darf, ist damit automatisch an den Modellfluggeländen zugelassen,
ohne dass es einer ausdrücklichen luftrechtlichen Zulassung bedürfte.Auch der Verweis auf die RegTP-Verfügung Nr. 53/2003 in den betroffenen Nebenbestimmungen ändert
daran nichts. Selbstverständlich sind die Regelungen dieser Verfügung weiterhin zu beachten,
wenn die damit allgemein zugeteilten Frequenzen im 35- und 40-MHz-Bereich genutzt werden. Werden
andere Frequenzbereiche genutzt, ist diese Verfügung unanwendbar.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Verwendung bestimmter Fernsteuerungssysteme auf Modellfluggeländen
aufgrund von § 16 Abs. 4 Luftverkehrsordnung i. V. m. § 29 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz
auch nachträglich untersagt werden kann, wenn es sich erweisen sollte, dass diese Verwendung
zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen
kann. Bislang liegen uns Erkenntnisse, dass die Verwendung von 2,4 GHz-
Funkfernsteuerungsanlagen zu solchen Gefahren führen kann, nicht vor. Wir bitten Sie aber, die Auflage
im Erlaubnisbescheid, wonach das Auftreten dauerhafter oder wiederholter Funkstörungen an
Modellfluggeländen der zuständigen Luftfahrtbehörde anzuzeigen ist, ernst zu nehmen, ganz gleich
auf welchem Frequenzband die Funkfernsteuerungen betrieben werden. Wir denken, dass es im Interesse
aller Modellflieger und ihrer Gäste ist, wenn mögliche Gefahrenquellen - gerade auch durch
neuartige technische Anwendungen - durch die Luftaufsichtsbehörden rechtzeitig erkannt und ihnen
damit angemessen begegnet werden kann.
Wir hoffen, Ihnen mit diesem Rundschreiben einige nützliche Hinweise gegeben zu haben, soweit uns
dies aus luftrechtlicher Sicht möglich war.
Mit freundlichen Grüßen
P f e f f e r