"Der Luftraum, unendliche Weiten!"… - Teil 1

Einführung in die Luftraumordnung ohne Ballast

von Eckart Müller.​

…um mal eine leichte Abwandlung des Intros einer bekannten Weltraumsaga zu missbrauchen. Für den Weltraum mag das ja auch zutreffend sein, für den Luftraum gilt es eher weniger.
Wer denkt denn da:
"Ach du lieber Himmel, schon wieder einer, der mir die Welt (den Luftraum) erklären will?"
Ja, verehrter Kritiker, das stimmt, wieder mal einer! Aber diesmal speziell auf des Modellfliegers "Welt" zugeschnitten, also ohne den sonst üblichen nutz- und sinnlosen Ballast, den Informationen darstellen, die nur für die Allgemeinen Luftfahrt, Segelflieger, den gewerblichen Luftverkehr usw. von Bedeutung sind.


Weshalb soll ich mich als Modellflieger überhaupt mit so einem "abseitigen" Thema beschäftigen?

Der Grund dafür ist letztlich der Gesetzgeber, der jede nur denkbare Ecke des Luftraums mit Gesetzen, Verordnungen, Regeln und Bestimmungen zugeschüttet hat. Jeder, der mal einen Luftfahrerschein oder ähnliches erworben hat, kennt das sperrige Unterrichts- und Prüfungsfach "Luftrecht". Da er sich zwangsläufig mit der Materie befassen musste, ist er mit allen möglichen Aspekten dieses Fachbereichs vertraut. Für diese Gruppe der aktiven Luftraumnutzer ist folglich der Umgang mit dem Luftrecht sozusagen ihr "täglich Brot" und hat daher seinen Schrecken weitgehend verloren.

Für uns Modellflieger trifft das leider nicht zu, weil uns die Luftrechtthematik von keiner Institution nicht mal ansatzweise in angemessener Form verständlich vermittelt wird. Eigentlich ist dieser Sachverhalt absolut völlig unverständlich.

Warum?

Weil rein luftrechtlich gesehen der Modellflieger nur einer von vielen Luftraumnutzern ist, weil das, was er in die Luft bringt, vor dem Gesetz ein Luftfahrzeug ist, wie alle anderen auch. Also besteht rein luftrechtlich zunächst kein Unterschied zwischen einem A 380 und einer Schaumwaffel. Wer's nicht glaubt, sollte im § 1 Abs. 2 Ziff. 9 LuftVG (Legaldefinition) nachlesen: (2) Luftfahrzeuge sind … 9. Flugmodelle!
Was nun folgt ist wahrlich das sprichwörtlich dicke Ende vom Lied. Wer nämlich als Luftfahrzauglenker bestimmte Gebiete nicht gebührend beachtet, begeht eine Straftat (§ 62 LuftVG), die hart geahndet werden kann. Da ist also endgültig Schluss mit "harmlosen" Ordnungswidrigkeiten, da droht jetzt richtiges Ungemach!

Es gibt einerseits also keinen offiziellen, einheitlichen Lehrgang für Modellflieger, in dem ihnen das Thema Luftrecht nahe gebracht wird. Andererseits hat sich aber der Gesetzgeber entschlossen, von jedem Modellbetreiber zu erwarten, gewisse luftrechtliche Grundkenntnisse zu haben, damit er sich, sofern man das überhaupt so formulieren darf, unauffällig und reibungslos in die Abläufe des Luftverkehrs einordnen kann. Um dieses Ziel zu erreichen hat er sich den sogenannten "Kenntnisnachweis" einfallen lassen. Um nun diesen Nachweis zu erbringen, muss sich der geplagte Modellflieger, in Ermangelung eines speziellen Lehrgangs, leider die dazu erforderlichen Kenntnisse irgendwie selbst aneignen. Im Netz gibt es dafür unterschiedliche, mehr oder weniger hilfreiche Angebote. Dieses Beispiel mag stellvertretend für alle übrigen sein. Es gibt da keine prinzipiellen Unterschiede zu anderen Anbietern. Was dort zum Thema Luftraum bzw. Luftraumordnung vermittelt wird, ist teilweise unangepasst, zu oberflächlich oder sogar veraltet.

Da werden im Kapitel "Luftraumordnung" bei der Aufzählung der Luftraumklassen von A (Alfa) bis G (Golf) Lufträume erwähnt, die es nirgendwo im gesamten bundesdeutschen Luftraum gibt. A gibt es nicht, B gibt es nicht, C, D, E gibt es, F gibt es wieder nicht, G gibt es.

Für uns Modellflieger ist jedoch auch der Luftraum C ohne Bedeutung, da er sich in Höhen befindet, die für Flugmodelle keine Rolle spielen. Es bleiben also nur die Lufträume D, E und G übrig. Das ist schon etwas übersichtlicher. Aber was hat es mit dem Luftraum "D (HX)" auf sich? Doch auch die Antwort auf diese Frage bleiben uns die Verfasser der Kenntnisnachweis-Nachhilfe schuldig.

Selbst das sehr wichtige und umfangreiche Thema der temporären Gebiete mit Flugbeschränkungen (ED-R) wird mit nur zwei(!) dürftigen Sätzen abgehandelt. Wie diese Gebiete aussehen, wo sie zu finden sind oder welche Konsequenzen ihre Nichtbeachtung haben kann, wird leider mit keiner Silbe erwähnt. Dass es auch permanente Flugbeschränkungsgebiete gibt wird verschwiegen. Ach ja, die Nachrichten für Luftfahrer (NfL) werden zwar namentlich genannt. Aber wie oder wo ich als Modellflieger an deren Inhalt gelangen soll, bleibt im Dunkeln. Selbst dieses Poster ist eher verwirrend als hilfreich, weil bei näherem Hinsehen einige Ungereimtheiten auffallen.

Taucht in irgendeinem Zusammenhang das Stichwort" Luftraumstruktur" auf, zack, steht eins dieser Plakate im Raum (wie auch in dem oben erwähnten Beispiel):

Luftraumstruktur in Deutschland

Luftraumerklärer 2_500.png

Das mag in 90% der Fälle ja auch sinnvoll und nützlich sein. Diese Darstellungen werden jedoch einen Betrachter nachhaltig abschrecken, wenn es sich um einen unvorbereiteten Modellflieger handelt.

Im Kenntnisnachweis erfolgt jedenfalls keine Vorbereitung auf solch eine Fülle von für Modellflieger unbedeutenden Einzelheiten. Offensichtlich hat noch niemand je darüber nachgedacht, ob das alles überhaupt für uns relevant ist. Bei Licht betrachtet sind für Modellflugbelange nämlich viel weniger Einzelheiten wichtig:

Für Modellflieger angepasste Darstellung der Luftraumstruktur in Deutschland

Modellflug-Luftraumstruktur Deutschland 2022-02-05.png

Wird mal alles, was für uns uninteressant ist, aus dem Poster entfernt, sieht die Welt schon anders aus. Wie dieses vereinfachte Bild jetzt zeigt, bleiben lediglich, wie bereits oben erklärt, nur die drei Lufträume D, E und G übrig, womit sich das Bild selbst für Laien deutlich überschaubarer darstellt. Ohne Modellfliegern insgesamt zu nahe zu treten, darf die Mehrzahl von ihnen in dieser Hinsicht wohl durchaus als Laien angesehen werden.

Die Luftraumorganisation

Bedeutung der verschiedenen Lufträume:
  • Luftraum D: Kontrollzonen - kein Modellflug ohne Freigabe erlaubt - Ausnahmen: Allgemeinverfügung!
  • Luftraum D (HX): Luftraum, der nur zeitweise zum kontrollierten Luftraum D wird!
  • Luftraum E: kontrollierter Luftraum - kein Modellflug ohne Freigabe erlaubt!
  • Luftraum G: unkontrollierter Luftraum - Modellflug prinzipiell erlaubt!
  • ED-R: Flugbeschränkungsgebiet - kein Modellflug erlaubt - zeitliche Wirksamkeit beachten!

Nach § 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei, „...soweit sie nicht durch dieses Gesetz und durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird."
Heutezutage ist die Benutzung des Luftraums durch zahlreiche Gesetze und Vorschriften geregelt. Im Bereich der Bundesrepublik Deutschland erfolgt dies durch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die Luftverkehrsordnung (LuftVO).
Durch diese Regelungen wird die Freiheit jedes einzelnen Luftraumnutzers, also auch die der Modellflieger, mehr oder weniger stark eingeschränkt. Allerdings kann nur so das Neben- und Miteinander der verschiedenen Luftverkehrsteilnehmer ermöglicht und die Sicherheit aller im Luftraum gewährleistet werden.

Ein wichtiges Mittel zur Organisierung des Luftverkehrs ist die Festlegung einer Luftraumordnung, insbesondere die Einteilung des Luftraums in verschiedene Klassen, wobei sich die für uns Modellflieger wichtigen Bereiche auf die Lufträume D, E und G beschränken. In Deutschland obliegt die Einrichtung von Lufträumen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), das in der Planung und Realisierung von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt wird. Um die Interessen aller Luftraumnutzer, von den Airlines, über den gewerblichen Luftverkehr, der Allgemeinen Luftfahrt, den Segelfliegern, dem militärischen Luftverkehr, bis hin zu den Modellfliegern, zu berücksichtigen, wurde vom BMDV ein Kriterienkatalog zur Einrichtung von Lufträumen entwickelt.

Ein wesentliches Kriterium ist die Anzahl der Flugbewegungen an und in der Umgebung von Flugplätzen. Damit verbunden ist die Einrichtung von Kontrollzonen (Luftraum D). Finden an einem Flugplatz nur wenige Flüge mit kleineren Maschinen statt, so reicht zum Schutz des an- und abfliegenden Verkehrs auch ein abgesenkter Luftraum Klasse E (bis auf 1.000 ft AGL/über Grund) und eine im unkontrollierten Luftraum G liegende Funkkommunikationszone RMZ aus.

In der Einführung des BMDV-Kriterienkatalogs heißt es: „Da Luftraummaßnahmen häufig eine Einschränkung des Flugbetriebs, auch des Modellflugs, zur Folge haben, ist bei der Dimensionierung grundsätzlich nach dem Motto "so klein wie möglich, so groß wie nötig" zu verfahren. Darüber hinaus ist bei der Ausgestaltung der einzelnen Luftraumelemente darauf zu achten, dass die entstehende Gesamtluftraumstruktur transparent und nachvollziehbar bleibt, keine unübersichtlichen Verschachtelungen sowie keine Kanalisierungseffekte entstehen.

Einmal im Jahr findet unter Leitung des BMDV und der DFS eine Luftraumkonferenz mit Vertretern aller Luftraumnutzer, wie z. B. auch dem DAeC, statt. Dort werden nicht nur geplante Luftraummaßnahmen diskutiert, sondern bestehende Luftraumstrukturen überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Wer legt in Deutschland Lufträume fest?

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

gemäß § 16 LuftVO: FIR, unkontrollierter/kontrollierter Luftraum, Luftraumklassen, CTR, RMZ, TMZ
gemäß § 17 LuftVO: ED-R
gemäß § 22 LuftVO: ATZ

Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
gemäß § 29 LuftVG: ED-D

Fluginformationsgebiete
Für uns Modellflieger spielen diese Gebiete keine Rolle. Sie werden hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Luftraumklassen
Innerhalb der Fluginformationsgebiete gibt es den kontrollierten und unkontrollierten Luftraum.
Durch die Einteilung des Luftraums in kontrollierten und unkontrollierten Luftraum wird nur festgelegt, in welchen Teilen des Luftraums die Flugsicherung Flugverkehrskontrolle ausübt, und in welchen nicht. Welche Flüge im Luftraum erlaubt sind, wird erst durch die Einteilung des Luftraums in die verschiedenen Luftraumklassen festgelegt.
Nach ICAO (und SERA) kann ein Staat den Luftraum, je nach Erfordernis, in insgesamt sieben verschiedene Klassen, von A bis G, einteilen. Lufträume der Klasse A bis E sind kontrolliert, F und G unkontrolliert. In Deutschland werden zur Luftraumorganisation nur die Klassen C, D, E und G verwendet. Andere Staaten nutzen zusätzlich auch die Klassen A und B.
Luftraum Klasse F wird nicht mehr verwendet. Laut SERA ist die Einrichtung der Klasse F nur noch als Übergangsmaßnahme anzusehen, bis diese Klasse durch eine andere Klasse ersetzt werden kann.

Luftraum Klasse D
Als Modellflieger haben wir es in Deutschland ausschließlich mit dem Luftraum Klasse D (CTR - Kontrollzonen) zu tun.

Luftraum Klasse E
Außerhalb vom Luftraum der Klasse D und oberhalb von Luftraum Klasse G, ist der Luftraum als Klasse E festgelegt, mit einer Untergrenze von generell 2.500 ft AGL (über Grund). Im Bereich von verschiedenen Flugplätzen mit einer auf 1.700 ft AGL und 1.000 ft AGL abgesenkten Untergrenze.
Der Luftraum E ist der kontrollierte Luftraum.

Luftraum Klasse G
Aufgrund der hohen Verkehrsdichte in Deutschland ist der größte Teil des Luftraums kontrolliert. Unkontrollierter Luftraum Klasse G befindet sich nur in einem schmalen Höhenband, unterhalb des Luftraums Klasse E außerhalb von Kontrollzonen. IFR-Flüge (An-/Abflug) sind nur in dem durch RMZ geschützten Luftraum möglich.
Soweit möglich werden Platzrunden an Flugplätzen so festgelegt, dass sie im unkontrollierten Luftraum G liegen. Damit sind Platzflüge auch bei reduzierten Sichtwetterbedingungen möglich.
Deshalb ist dort, auch wenn der Modellflieger den vorgeschriebenen Abstand von mindesten 1,5 km einhält, besondere Aufmerksamkeit geboten.

Kontrollzone (CTR)
Kontrollzonen (Control Zone, CTR) sind ein besonderer Teil des kontrollierten Luftraums. Sie sind ausschließlich um Flugplätze mit IFR-Verkehr eingerichtet und erstrecken sich je nach Richtung der IFR-An- und Abflugverfahren auf 9,26 km bis 14,82 km (5 - 8 NM) auf beiden Seiten der verlängerten Grundlinien der Start- und Landebahnen.
In Deutschland sind Kontrollzonen grundsätzlich als Luftraum D klassifiziert. Für bestimmte Kontrollzonen gibt es eine "Allgemeinverfügung zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen nach § 21a Abs. 3 LuftVO". Am Ende des Beitrags sind die ensprechenden NfL zu finden. Darin werden die Flughäfen aufgeführt, für die es eine Allgemeinverfügung gibt und welche Stelle die Flugverkehrkontrolle ausübt.

Flugplatzverkehrszone (ATZ)
Eine Flugplatzverkehrszone (Aerodrome Traffic Zone, ATZ) ist ein um einen Flugplatz zum Schutz des Flugplatzverkehrs festgelegter Luftraum.
Eine ATZ hat meist nur sehr geringe Ausmaße, horizontal wie vertikal. Sie dient in der Tat nur dazu, den Verkehr unmittelbar an einem Flugplatz zu schützen. Während im europäischen Ausland Flugplatzverkehrszonen an einigen Flugplätzen eingerichtet sind, wurde in Deutschland von dieser Luftraummaßnahme nur gelegentlich und zeitlich begrenzt Gebrauch gemacht. Mit der Festlegung einer Zone für den Flugplatz Frankfurt-Egelsbach im Jahr 2016 verfügt Deutschland nun auch über eine ATZ.
Verbindliche Informationen erteilt das AIS-Centre (AIS-C),Telefon: 06103/707-5500.

Gebiet mit Funkkommunikationspflicht (RMZ)
Ein Gebiet (bzw. Zone) mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zone - RMZ) ist ein Luftraum mit vorgeschriebener Pflicht zum Sprechfunk. In Deutschland sind solche Gebiete meist um unkontrollierte Flugplätze errichtet. Der RMZ-Luftraum reicht vom Boden (GND) bis 1.000 ft AGL und schließt unmittelbar an den darüber liegenden Luftraum Klasse E in 1.000 ft AGL an.
Für Modellflug sind diese Gebiete tabu, sofern keine Freigabe eingeholt worden ist.
Verbindliche Informationen erteilt das AIS-Centre (AIS-C),Telefon: 06103/707-5500.

Zeitlich nicht ständig wirksame Lufträume mit Kennzeichnung „HX“
Die Lufträume der verschiedenen Klassen sind im Allgemeinen ständig, also 24 Stunden (H24) am Tag aktiv. Ausnahmen hierzu werden mit einem HX (nicht permanent aktiv) gekennzeichnet; in Deutschland betrifft dies vor allem Kontrollzonen, Klasse D. Die Aktivierung bzw. Deaktivierung der HX-Lufträume erfolgt durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle in Abhängigkeit der Verkehrssituation. In einem deaktivierten Luftraum der Klasse D (HX) gilt generell die festgelegte Luftraumklassifizierung E bzw. G (so genannter Hintergrund-Luftraum) mit den jeweils zugehörigen Regeln.
Im Luftfahrthandbuch AlP sind die Aktivierungszeiten der Kontrollzonen der Klasse D (HX) veröffentlicht. Diese Zeiten geben allerdings nur einen Anhaltspunkt. Eine Aktivierung außerhalb der veröffentlichten Zeiten bzw. eine Deaktivierung innerhalb dieser Zeiten ist jederzeit möglich.
Der Luftraumstatus eines mit HX gekennzeichneten Luftraums kann beim Fluginformationsdienst (FIS) sowie bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle (TWR) bzw. außerhalb der TWR-Besetzungszeiten beim Flugplatzinformationsdienst (INFO) erfragt werden. Ist die Einholung der Information über den aktuellen Luftraumstatus nicht möglich oder wird auf die Überprüfung verzichtet, ist dieser Luftraum als aktiv zu betrachten. Modellflug ist dort dann nicht erlaubt.
Modellflieger sollten daher diesen Luftraum nach Möglichkeit meiden oder nach verbindlichen Informationen beim AIS-Centre (AIS-C),Telefon 06103/707-5500 fragen.

Luftsperrgebiet (ED-P)
Ein Luftsperrgebiet ist ein Luftraum, für den ein absolutes Flugverbot besteht. Obwohl die LuftVO die Möglichkeit der Einrichtung eines Luftsperrgebietes vorsieht, wurde in Deutschland davon bislang kein Gebrauch gemacht. Luftsperrgebiete werden mit dem Buchstaben „P” ("P"rohibited Areas) gekennzeichnet.
Da es diese Gebiete aber innerhalb der Bundesrepublik nicht gibt, brauchen wir uns als Modellflieger auch nicht damit zu beschäftigen.

Gebiet mit Flugbeschränkungen (ED-R)
Flugbeschränkungsgebiete ("R"estricted Areas) sind Gebiete, die dem Schutz von Bodenanlagen (z. B. Atomanlagen, Regierungsgebäude) dienen oder in denen Gefahren für die Luftfahrt ausgehen (z. B. Schießen, Sprengungen, militärische Übungsflüge). Sie dürfen nur genutzt werden, soweit es die Art der Beschränkung zulässt. Exakte Angaben hierzu findet man im frei zugänglichen Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP GERMANY).
Die permanenten Gebiete der in Deutschland veröffentlichten Gebiete mit Flugbeschränkungen sind nur für einen Zeitraum von Montag bis Freitag festgelegt, d. h. am Wochenende sind diese Gebiete nicht wirksam und der entsprechende Luftraum kann für Modellflug genutzt werden. Einige Gebiete enthalten in der Veröffentlichung den Zusatz „Aktivierung durch NOTAM" oder „Aktivierung bei Bedarf”. Hier müssen vor einer geplanten Nutzung die entsprechenden NOTAM überprüft werden.
Die temporären Gebiete mit Flugbeschränkungen existieren nur für einen befristeten Zeitraum, der von ein paar Tagen bis zu mehreren Monaten dauern kann. Bekanntgemacht werden temporäre Gebiete mit Flugbeschränkungen durch die Nachrichten für Luftfahrer (NfL).

Gefahrengebiet (ED-D)
Gefahrengebiete ("D"anger Areas) sind Gebiete, in denen Aktivitäten stattfinden, die eine Gefahr für Luftraumnutzer darstellen können. Genauere Angaben hierzu finden sich in den entsprechenden Luftfahrthandbüchern. Anders als im Ausland sind in Deutschland aus luftrechtlichen Gründen Gefahrengebiete nur über der Hohen See, Nord- und Ostsee, außerhalb des Hoheitsgebietes eingerichtet. Dort finden vorwiegend militärische Übungsflüge und Schießübungen statt.
Da in diesen Bereichen wohl kein Modellflug stattfindet, dienen auch diese Hinweise mehr der generellen Infomation und der Erweiterung des Hintergrundwissens und sind daher für den modellfliegerischen Alltag ohne Bedeutung.

Die Tatsache aber, dass es alleine mit einer schematischen Darstellung des Vertikalschnitts durch den Luftraum nicht getan ist, scheint weitgehend unbekannt zu sein oder wird schlicht ignoriert. Das könnte eventuell damit zusammenhängen, dass der markanteste Unterschied zwischen Modellfliegern und den übrigen Luftraumnutzern aus irgendeinem Grund geflissentlich übersehen wird. Regelmäßig, selbstverständlich auch in der Vorbereitung auf den Kenntnisnachweis, wird nämlich stets auf die ICAO-Karte (auch Luftfahrerkarte genannt) verwiesen, wenn es um Fragen der lateralen Struktur des Luftraums geht.

Doch das führt schließlich zu Situationen, die Modellflieger völlig überfordern. Als typisches Beispiel für eine solche Überforderung möchte ich folgenden Auszug aus einem Beitrag anführen. Da schreibt ein bekannter Anwalt zum Thema "Fliegen in der Kotrollzone" unter anderem: […]Welche Flughöhenbegrenzung jeweils relevant ist, ergibt sich aus den Luftfahrerkarten (ICAO-Karten) […]

Wie fühlt sich wohl ein Modellbauer, der gestern sein erstes Modell übers Internet gekauft hat und heute an Hand der ICAO-Karte ermitteln will bzw. soll, welche Flughöhenbegrenzung an "seinem" Hang oder auf seiner Wiese zu beachten ist, wenn er dieses "Bild" sieht?

ICAO-Kartenausschnitt 2022-01-03.png
Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Nicht für navigatorische Zwecke geeignet.

Also mal ehrlich, welcher unvorbereitete Modellflieger wird behaupten, dass er sich in diesem "Informationstsunami" von Linien, Flächen, Symbolen, Farben und unterschiedlichsten Beschriftungen noch orientieren kann. Ganz abgesehen davon, dass der Kartenmaßstab 1:500.000 für Modellflieger höchst ungeeignet ist, um seine Position zu ermitteln. Womit wieder die Kluft zwischen Modellfliegern und den übrigen Luftraumnutzern deutlich wird. Um mal einen Vergleich zu wagen: Noch niemand ist auf die absurde Idee verfallen, von den RC-Car-Fahrern zu verlangen, sich doch gefälligst unter Zuhilfenahme eines Straßenatlas' mit den Gegebenheiten auf Deutschlands Straßen vertraut zu machen, obwohl er nur plant, in seinem Garten unterwegs zu sein. Ja ja, ich weiß, Vergleiche hinken…

Doch genau das wird von uns Modellfliegern erwartet und verlangt.

Um es endlich mal auf den Punkt zu bringen: Im Vergleich mit den anderen Luftraumnutzern ist die Ortsfestigkeit der Modellflieger das alles entscheidende Unterscheidungsmerkmal. Der Modellflieger bleibt an Ort und Stelle und mit beiden Beinen auf dem Boden. Nur sein Flugmodell bewegt sich im Luftraum, maximal in einem Bereich von etwa einem Quadratkilometer. In vertikaler Richtung ist allerspätestens nach 762 m (2500 ft AGL) Schluss, weil dann der kontrollierte Luftraum E beginnt. Nur über dieses eng begrenzte Luftraumvolumen müsste der Modellflieger Bescheid wissen. Mehr Informationen braucht er nicht. Ja ich weiß, da gibt es noch etliche andere Hindernisse im Luftraum, die im § 21h, LuftVO genannt werden. Diese Objekte sind aber physisch sichtbar, die Überlandleitung, die Bundesfernstraße, die Bundeswasserstraße, die Industrieanlage usw. Um die zu erkennen ist keine Karte nötig. In der ICAO-Karte wird über die dort erforderlichen Abstände nämlich nichts ausgesagt. Warum? Weil das für diejenigen Luftraumnutzer, für die diese Karte konzipiert wurde, keine Bedeutung hat.

Die Fläche von rund einem Quadratkilometer, innerhalb dessen sich ein Modellflieger mit seinem Modell bewegt, durchfliegt ein Pilot mit einer PA 28 in etwa 20 Sekunden. Der Eine ist zu einem entfernten Ziel unterwegs, der Andere bleibt quasi an Ort und Stelle. Dass sich aus diesem Sachverhalt völlig unterschiedliche Anforderungen bezüglich des Umfangs von Luftrauminformationen ergeben, müsste eigentlich bei den zuständigen Institutionen inzwischen ins Bewusstsein vorgedrungen sein.

Damit dürfte nun jedem klar werden, wie eine für Modellflieger sinnvolle Karte aussehen müsste. Da gehört nur das rein, was er nicht mit einem Blick in seine Umgebung erkennen kann. Und weil er sich im Unterschied zu den anderen Nutzern so gut wie nicht bewegt, brauch er auch nicht die Wiedergabe der halben Republik auf einem Kartenblatt. "Sein" Bundesland, oder auch nur ein Teil davon, ist mehr als ausreichend. Da gehört Luftraum D (Kontrollzone) rein, die Bereiche des eventuell abgesenkten Luftraums E (1000 ft AGL und 1700 ft AGL) sowie die permanenten Gebiete mit Flugbeschränkungen (ED-R). Natürlich in einem dafür geeigneten Maßstab. Für ein Vertrautmachen mit den Flugbeschränkungsgebieten, permanenten wie auch temporären, verweise ich auf diese Magazinbeiträge:

Flugbeschränkunggebiete Teil 2 - Teil 3 - Teil 4

Allerdings darf ich nicht verschweigen, dass die bisher gängige Praxis, immer nur auf die ICAO-Karte zu verweisen, nachvollziehbar, wenn nicht sogar zwingend und unvermeidlich ist. Es gibt nämlich bis heute keine andere luftrechtlich verbindliche Karte. Das ist ausgesprochen bedauerlich, insbesondere wenn man weiß, dass es für Segelflieger eine ICAO-Karte gibt, die speziell den Bedürfnissen dieser Nutzergruppe Rechnung trägt. Die Zahl der aktiven Segelflieger dürfte in der gleichen Größenordnung liegen wie die Anzahl der Modellflieger in der Republik…

Es ist natürlich einfach zu jammern und Defizite zu beklagen. Kritik ist nach meinem Verständnis nur dann angebracht und zulässig, wenn man zeigen kann, dass und wie es besser gemacht werden könnte. Da ich mir diese Maxime zu eigen gemacht habe, stelle ich in den NEWS die Totalrevision der schon seit Jahren bei :rcn: verfügbaren, vereinfachten und für Modellflieger optimierten Luftrauminformationen zur Verfügung. Grundlage sind die im Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP GERMANY) verfügbaren Daten. Jedoch kann ich nicht für Vollständigkeit, Fehlerfreiheit und Aktualität garantieren. Da die AIP GERMANY aber jedem kostenlos zur Verfügung steht, kann jeder Modellflieger selbst recherchieren und auf Fehlersuche gehen, um mich gegebenenfalls auf bisher unentdeckte Fehler aufmerksam zu machen.

Um aber jeglichem Missverständnis vorzubeugen, mache ich nachdrücklich darauf aufmerksam, dass ich keinem vorschreiben kann, was er zu tun oder zu lassen hat. Mein erklärtes Ziel ist es einzig und alleine, zu informieren. Welche Konsequenzen der Einzelne für sich und sein Verhalten daraus zieht, bleibt selbstverständlich jedem selbst überlassen. Außerdem ersetzt das auf keinen Fall die Nutzung der ICAO-Karte. Es ist lediglich der Versuch, dem engagierten Modellflieger eine Hilfestellung zu bieten, die ihm die unumgängliche Orientierung in der einzig rechtsverbindlichen Karte vielleicht etwas erleichtert.

Ein weiteres, meiner Ansicht nach bisher ungelöstes Problem ist der Abstand von 1,5 km, den wir Modellflieger von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, einhalten müssen (§ 21h LuftVO).
  • Wo findet der leidgeplagte Modellflieger verbindliche Angaben zur Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind?
  • Ist damit der Zaun gemeint, der den Flugplatz, der kein Flughafen ist, umgibt?
  • Woran muss er sich denn orientieren, wenn der Flugplatz, der kein Flughafen ist, keinen Zaun besitzt?
  • Ist in diesem Fall das Flurstück oder sind die Flurstücke maßgeblich, die den Flugplatz, der kein Flughafen ist, bilden?
  • Wo finden sich allgemein zugängliche Daten, aus denen gegebenenfalls Form und Lage solcher Flurstücke zu entnehmen sind?
Wer hat eine Antwort, die luftrechtlich haltbar ist? Mit unverbindlichen Meinungen und Ansichten ist jedoch keinem geholfen.

Noch ein paar Worte zur unten angefügten Legende, die für alle Abbildungen in der Rubrik LUFTRAUMINFORMATIONEN gilt.

Die dort verwendeten Labels habe ich den in der ICAO-Karte üblichen Bezeichnungen angepasst. Außerdem sind sie in den Karten so verwendet worden, wie das auch in der ICAO-Karte gebräuchlich ist. Auch die Konturen vom abgesenkten Luftraum E, dem Luftraum D (Kontrollzonen), den Flugbeschränkungsgebieten (ED-R) und den Gebieten mit Funkkommunikationspflicht (RMZ) entsprechen weitgehend dem Schema der ICAO-Karte. Der Hintergedanke bei diesem Verfahren ist es ebenfals, den Modellflieger zumindest in diesen Punkten mit dem ICAO-Karteninhalt vertraut zu machen, damit er gegebenenfalls wenigstens diese Element in der ICAO-Karte leichter auffinden, interpretieren und so für sich nutzen kann.

Legende - 2022-01-18_1000.png

Eine eigene "Kreation" sind dagegen die verschiedenen grünen Markierungen derjenigen Kontrollzonen, für die es eine "Allgemeinverfügung" gibt, da eine solche Kenntlichmachung in der offiziellen ICAO-Karte nicht enthalten ist. Die aktuellen NfL zur "Allgemeinverfügung" sind hier verlinkt:



Was gibt's Neues ab 24. März 2022?

In Schleswig-Holstein:


1. Das in der Vergangenheit schon öfter eingerichtete temporäre Flugbeschränkungsgebiet ED-R "Christianshöh" wird durch das etwas verkleinerte (Radius von 06 NM auf 054 NM) und leicht um 31 m verschobene permanente Flugbeschränkungsgebiet ED-R 44 (Christianshöh) ersetzt.

2. Die Eckernförder Bucht wird von dem neuen permanenten Flugbeschränkungsgebiet ED-R 43A-C (Eckernförder Bucht) ganzflächig bedeckt.

.....
09-SH - SCHLESWIG-HOLSTEIN bis 24-03-2022.png09-SH - SCHLESWIG-HOLSTEIN neu ab 24-03-2022.png


In Bayern:

3. Das permanente Flugbeschränkungsgebiet ED-R 135 (Hammelburg) wird auf die vierfache Fläche ausgedehnt und heißt dann ED-R 135A-C (Hammelburg).........

03-BY - BAYERN ED-R 135 (Hammelburg)_5000.png03-BY - BAYERN ab 24-03-2022_5000.png

Demnächst werden neben dem schon länger im Sector A liegenden, aus der Sammlung von A. Bertz bekannten Fluggelände der FSG Hammelburg e.V., auch die dort gelisteten Fluggelände der folgenden Vereine betroffen sein,
die ab 24.03.2022 innerhalb des Sectors C von ED-R 135 (Hammelburg) liegen!

03-BY - BAYERN mit ED-R 135A-C (Hammelburg) + Vereine_5000.png


Um themenbezogene Fragen erörtern zu können, ist
ein eigener Thread
eröffnet worden. Eine lebhafte und sachliche Beteiligung wäre wünschendwert und erfreulich.


Die Informationen und Daten in diesem Artikel sind sorgfältig erstellt worden.
Dennoch kann keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Eine Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist daher ausgeschlossen.

Teil 2: Flugbeschränkungsgebiete und ihre "Geheimnisse"!
Teil 3: Anleitung zur Selbsthilfe
Teil 4: Ergänzung
 

Anhänge

  • NfL 1-2170-21 (Flugplatzkontrolle DFS Aviation Services GmbH).pdf
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  • NfL 2021-1-2389 (Flugplatzkontrolle Austro Control).pdf
    292,2 KB · Aufrufe: 206
  • NfL-2021-1-2248 (DFS-Flugplatzkontrolle).pdf
    356,3 KB · Aufrufe: 191
  • ICAO-Kartenausschnitt 2022-01-03-thumb.jpg
    ICAO-Kartenausschnitt 2022-01-03-thumb.jpg
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