Die neuen Europäischen Regeln für den Modellflug

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Wenn ich das richtig verstanden habe, dann war es doch jetzt so, dass die Vorlage des bmvi wegen handwerklicher Fehler der Behörde nicht durch die Lesung ging.

Das ist jetzt taktisch doof wegen Wahljahr etc., aber erstmal doch kein Fehler der Verbände.

Dass die Verbände sich gegenseitig mit Schmutz und kleinen Steinchen beschmeissen, darf man ja mittlerweile als unausweichlich ansehen, auch wenn es ganz und gar nicht hilfreich ist...
 
Naja, das Ei der Änderung des nationalen Luftrechts ist frisch gelegt und wird gerade bebrütet. Da ist Einsatz angesagt, damit die im bishrigen Entwurf für den Modellflug recht positiven Ansätze erhalten bleiben und zeitnah umgesetzt werden.
Parallel dazu ist es eine aktuelle Aufgabenstellung, eine Koordination der Aktivitäten zur Implementation des §16 europaweit anzustreben, um (soweit möglich) einheitliche Regeln für den europaweiten Modellflug zu erzielen. Dabei geht es besonders um Gastfliegerregelungen und gegenseitige Anerkennung von Kompetenznachweisen.
Abwarten reicht da nicht. Da wird man schon die Hufe schwingen müssen.

Das war auch nicht gemeint sondern die Differenzen zwischen DMFV und DAeC bzgl. 2a und 2b. Es bringt nichts bereits gesagtes immer wieder aus zu buddeln und von vorne zu Diskutieren. Wir haben Stand "jetzt" und da muss es weiter gehen....
 
Das war auch nicht gemeint sondern die Differenzen zwischen DMFV und DAeC bzgl. 2a und 2b. Es bringt nichts bereits gesagtes immer wieder aus zu buddeln und von vorne zu Diskutieren. Wir haben Stand "jetzt" und da muss es weiter gehen....
Das musst du Frank eigentlich nicht erklären.
Da sind andere mit den Früchten vom Baum der Erkenntnis zu beglücken.
Die haben nur anscheinend immer noch keinen Bock, aus dem selbstgewählten Hamsterrad rauszukommen.
Es gibt, zumindest für meinen begrenzten Verstand, keinen einzigen stichhaltigen Grund, IMMER NOCH auf AUSSCHLIESSLICH nur nach 2a zu bestehen statt auf ODER nach 2b zu setzen.
Die geäußerte Häme für das kolportierte Versagen der erhofften standardisierten Regeln spricht da Bände, fällt unter das Thema Schmutz und Steine.

Das auf in einem anderen Beitrag eine verlinkte Seite des DAeC von Verbänden in der Headline geschrieben wird, wird auf einen Satz mit der
Unterstellung reduziert, dass nur der DAeC sich als berufener Vertreter sieht.
So geht das ganze immer weiter - groundhog day.

Wegen der Wahlen im Herbst dürfte der Drops jetzt nur vorerst gelutscht sein, da die einzubeziehenden Politiker jetzt andere Schwerpunkte haben,
von dem verdammten Virus mal ganz abgesehen.
Schade drum, bescheuert gelaufen, wird noch spannend. :D
 
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Naja, die Anzahl der Unterschriften der Petition hält sich ja in engen Grenzen. Ob die gewünschten 100000 erreicht werden wage ich zu bezweifeln.
Ich hab jedenfalls schon unterschrieben.
 

HPR40

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Fakt ist das im Luftraum E Transponderpflicht Mode S besteht und zwar eingeschaltet zur Identifikation des Luftfahrzeuges!

Noch Interessanter wird es, wenn dann ein Verkehrsflieger illegal bei VMC IFR unterwegs ist und in ein kreisendes Segelfugzeug oder einen Motorsegler kracht, wie in DE schon fast geschehen. (wurde sogar schon in der Tagesschau, jedenfalls online, behandelt, bzw. schöner Bericht bei der BFU mit ......; naja halt Untersuchungsergebniss.)

In dem Fall, wenn es wirklich scheppert, wird höchstwarscheinlich der Verkehrsflieger mitsamt den Pasagieren auch im Boden stecken.

Aus diesem Grunde besagt

SERA.3220 Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen

Ein Luftfahrzeug darf unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen nur geflogen werden, wenn
a) das Luftfahrzeug über eine voll funktionsfähige Doppelsteuerung verfügt und
b) ein zusätzlicher qualifizierter Pilot (in dieser Vorschrift als Sicherheitspilot bezeichnet) einen Sitz am Steuer einnimmt und als Sicherheitspilot für die Person tätig ist, die das Luftfahrzeug unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen steuert. Der Sicherheitspilot muss ausreichende Sicht nach vorn und nach beiden Seiten des Luftfahrzeugs haben, oder es muss ein kompetenter Beobachter, der mit dem Sicherheitspiloten in Verbindung steht, eine Position im Luftfahrzeug einnehmen, von der aus das Sichtfeld des Beobachters das des Sicherheitspiloten entsprechend ergänzt

Dies gilt dann für Lufträume die sowohl für VFR als auch IFR zugelassen sind, zu denen Lufraum E gemäß SERA 6001 auch gehört, somit VFR geflogen wird bei Sichtflugbedingungen oder nach SERA 3220.
Transponderpflicht besteht in E nach SERA 6001 ebenso nicht, was bei Luftfahrzeugen ohne eigene Spannungsversorgung, wie z.B. Gleitsschirmen und Segelflugzeuge, auch unmöglich bzw. technisch betrachtet Fahrlässig wäre.

Woher der lebensgefährliche Kram, außerhalb der gültigen Luftverkehrsregeln /ordnung, auch immer kommt (begegnet mir nicht zum ersten mal), dass EU Recht geht drüber.

Vorsorglich noch die Quelle https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0923 zum nachlesen.


Gruß Horst
 
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Hallo,

zu Transponderpflicht in „E“ hab mich davon verleiten lassen, bin seid über 20 Jahren nur mehr Motorflieger und da nicht ganz am Laufenden gewesen. Transponder bringt Sicherheit so alle einen hätten.

Transponder
§ 30.

(1) Unbeschadet SERA. 6005 lit. b Z 1 und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilflugzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsbereiten Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:
1.in den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ) und
2.in kontrollierten Lufträumen unter folgender Einschränkung: für den Luftraum E gilt dies nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber.
(2) An den Transpondern ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen

Modellflieger in „E“ über der Schweiz auch o.k., nur folgendes gilt halt auch
Das Art. 17 der VLK besagt dass man jederzeit im direkten Augenkontakt das Modell haben muss und jederzeit die Kontrolle gewährleistet sein sollte. Das bedeutet dass wenn der Pilot nicht einfliegender Luftverkehr rechtzeitig erkennen kann, macht sich diese Person strafbar. Das Artikel 3101 des SERA dass auch für Modellflieger gilt verbietet auch fahrlässiges Verhalten.
Ich bleibe dabei, Modellflieger in 1100m über Grund, egal in welchen Luftraum, sind unserer Sache nicht besonders nützlich. Sollte es dabei wirklich zu einer Annäherung von einen Flugzeug kommen, wenn dies auch unwahrscheinlich ist, wie soll der Modellpilot einschätzen wie die Höhe zum bemannten Flugzeug ist, wie soll er dann ausweichen, welche Entscheidung soll er treffen? Horizontal ok, aber vertikal?
 
Noch Interessanter wird es, wenn dann ein Verkehrsflieger illegal bei VMC IFR unterwegs ist und in ein kreisendes Segelfugzeug oder einen Motorsegler kracht,...
Ich habe schon lange nicht mehr solch einen Unsinn gelesen.
Hier wird Instrumentenflugregeln und Instrumentenflugbedingungen durcheinander geschmissen und es zeugt von keinerlei Sachkenntnis .
Angenommene Instrumentenflugbedingungen herrschen in Schulflugzeugen die nach Sichtflugregeln fliegen und bei denen der steuernde Luftfahreugführer keine Außensicht hat, weil er zu Übungszwecken eine besondere Brille oder eine Haube trägt die die Außensicht verhindern.
So etwas ist in Verkehrsfliegern in der Regel nicht erlaube.
 
Hier eine anonymisierte Kopie von Formularen die bei mir auf dem Tisch landen.
Man kann sehen das normale Polizeidienststellen sich mit der Drohnenproblematik beschäftigen und allein durch das Ausfüllen dieser Formulare, auch ohne Vorkenntnisse, den Sack zumachen können.
Ich veröffentliche das hier als Denkanstoß für Fliegerkollegen die immer noch der Meinung sind, man wird sowieso nicht kontrolliert.

In über 90% der Fälle wird die Polizei von Nachbarn, anderen neidischen Menschen und vielfach auch von anderen Drohnenpiloten, die meinen sie müssten den Blockwart spielen, benachrichtigt.

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Wilf

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So steht es drin.

Das Fliegen über einem fremden Grundstück ist, für sich betrachtet, nicht strafbar.
Dass von der Drohne aus widerrechtlich Fotos von individuell erkennbaren Personen gemacht wurden, bzw. dass überhaupt eine Kamera montiert war, wäre von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Kläger im Einzelfall zu beweisen. Der diesbezügliche Vermerk im Protokoll ist ohne Unterschrift des Beschuldigten/des Beklagten ein wenig dünn.

Selbst in der BRD ist nicht alles verboten, worüber sich einer aufregt.
 
Was genau passiert ist will ich hier gar nicht diskutieren, da es nichts zur Sache tut.
Es gab aber allein im letzten Jahr über 500 solcher Meldungen. Und das nur in meinem Zuständigkeitsbereich.
Und da war alles dabei was verboten ist.
Natürlich auch einige Unschuldige, bei denen das Verfahren eingestellt wurde.
Ich wollte nur aufzeigen das es inzwischen derart viele Vorfälle gegeben hat, das die Polizei inzwischen extra Formulare dafür erstellt hat.
Die Polizei ist lediglich Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft und sichert nur Beweise.
Die Entscheidung bei einer Straftat liegt beim zuständigen Staatsanwalt und wenn dieser keinen Straftatbestand sieht, gibt er das Verfahren and die Bezirksregierung ab um evtl. die OWI zu ahnden.
 
So steht es drin.

Das Fliegen über einem fremden Grundstück ist, für sich betrachtet, nicht strafbar.
Dass von der Drohne aus widerrechtlich Fotos von individuell erkennbaren Personen gemacht wurden, bzw. dass überhaupt eine Kamera montiert war, wäre von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Kläger im Einzelfall zu beweisen. Der diesbezügliche Vermerk im Protokoll ist ohne Unterschrift des Beschuldigten/des Beklagten ein wenig dünn.
Es gibt in diesem Fall noch eine Fotomappe und eine Unterschriebene Aussage des Beschuldigten.
Polizisten wissen schon wie sie den Nachweis führen müssen.
 

Wilf

User
Selbst in der BRD ist nicht alles verboten, ...
Ok, ich widerrufe und behaupte fürderhin das Gegenteil.
a104.gif


Die Diskussion erhellt immerhin, worum es bei der UAS-Geschichte aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit geht.
Wieder einmal: Wir Modellflieger sind nur Beifang.
 
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