Hab mich mal in den
Referentenentwurf Stand 15.12.2020 eingelesen (hab ich hier bisher keinen Link gesehen) und die Rückmeldungen aus den Verbänden sind sicher auch noch nicht eingearbeitet, steht ja auch noch die 5kg-Grenze drin...
Ein paar Sachen sind interessant (z.B. Gebührenordnung), aber andere Positionen haben tatsächlich ein paar handwerkliche Fehler.
Die §§ 21f und g wundern mich, dass sie zweigeteilt sind. 21g präzisiert, dass es eben nur von den anerkannten Verbänden StRfF geben wird und, um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen, beim Flugbetrieb Anwesenheitsrecht haben. Soweit ok.
§21f (1) lässt dem lokalen Verein (Einzelpersonen und IGs sind nicht explizit erwähnt...) theoretisch die Möglichkeit, nach 1) eine StRfF der Verbände frei zu wählen und nach dieser zu fliegen, ohne selbst überhaupt Verbandsmitglied zu sein (siehe auch §21 g (2) 3. ). Was da auf S. 43 unten als Begründung/Erläuterung formuliert ist, findet keinen Eingang in den Gesetzestext...
Nach (3) Bis 5/12kg ohne Genehmigung und bis 2kg ohne Kenntnisnachweis (falls dieser nicht in den StRfF über die Hintertür kommt).
Aber es gibt den Widerspruch, dass
trotzdem "UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe a bis d" einzuhalten sind. Da sind in 2 Buchstabe c die geografischen Gebiete strikt einzuhalten ->
§21h und die gelten auch für die Vereine/Verbände !!! . (2) (4) (5) sind nur für Genehmigung relevant. (6) Lärm/Umwelt/..., also analog zu der bisher schon erforderlichen AE. Aber (6) ist formal auch Killerkriterium für den bisher und zukünftig erlaubnisfreien Modellflug.
Die Verbote in §21h sind zwar recht ähnlich mit denen aus §21b(alt), aber in der bisherigen LuftVO genügt die ausdrückliche Zustimmung des Betreibers der Anlage, während nun eine Ausnahme von den Verboten von §21h über
§21i ausdrücklich bei den Länderbehörden einzuholen ist, was mit einer Aufstiegserlaubnis gleichzusetzen ist.
§21j lässt auch noch große Rechtsunsicherheit, da zwar eine Geosensibilisierungs-Datenbank besteht (die aber nicht vollständig sein muss), aber dennoch §21h weiter gilt, wenn was nicht eingetragen ist. Die Übermittlung von Allgemeinverfügungen und deren Bedingungen nach (2) ist leider nur eine Kann-Bestimmung.
Mal schaun, was als Gesetzesvorlage dann rauskommt - und was Bundestag/Bundesrat daraus machen...
Grüße Stefan