Die neuen Europäischen Regeln für den Modellflug

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aue

User
das Dumme ist nur, das zu Kontroll- Dokumentations- und Anzeigeverpflichtungen im Entwurf der neuen LuftVo nichts drin steht.
Bundesdrucksache 19/28179 LuftVO §21g (2) 1.: "Verfahren, die den Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder des Luftsportverbandes oder Mitglieder von im Luftsportverband organisierten Modellflugvereinen regeln und die den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 entsprechen"
Ohne den hervorgehobenen Zusatz hättest du recht, der steht aber da. Was ist also jetzt "das Dumme"?
 
Man hat den Kenntnisnachweis ins Leben gerufen, mit dem es ermöglicht wurde ohne Verbrenner bis 5kg im Luftraum G (meist 762m) hoch außerhalb von Plätzen mit AE fliegen zu dürfen.
Ich finde dass man das schon richtig benennen sollte, nicht immer so pauschal.
Natürlich durften da Verbrenner ebenfalls außerhalb von Modellfluggeländen geflogen werden, soferm 5Km außerhalb von Siedlungen.
Ohne KN halt nur bis 2Kg und Höhen gedeckelt. Mit KN dann 5Kg und bis zu 762m.
Anders gesagt, für Verbrenner hatte sich eigentlich nichts mehr zum Schlechten verändert als für alle anderen auch...
 
Bundesdrucksache 19/28179 LuftVO §21g (2) 1.: "Verfahren, die den Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder des Luftsportverbandes oder Mitglieder von im Luftsportverband organisierten Modellflugvereinen regeln und die den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 entsprechen"
Ohne den hervorgehobenen Zusatz hättest du recht, der steht aber da. Was ist also jetzt "das Dumme"?
Das es dazu noch keine Festlegungen geben kann, weil das Regelwerk noch in der Verabschiedung und Abstimmung ist?
Groundhog day....
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Die Kontroll- Dokumentations- und Anzeigeverpflichtungen werden nicht in der LuftVo definiert und finden daher dort keine Erwähnung. Festgelegt sind die in der europäischen DVO als anwendungsvorrangiges Recht. Die steht aber nicht zur Debatte und wird auch mit Sicherheit nicht im Bundesrat geändert.
 

eddy

User
Die Antriebsart ist unerheblich. Vor 4 Jahren hat man den Kenntnisnachweis als großen Wurf gefeiert, weil damit der 100 Deckel vom Tisch war. Nach 5 Jahren (einer Gültigkeitsdauer des Kenntnisnachweises und spätestens Ende 2022) ist der dann ungültig und der 120m Deckel ist da. Darauf wurde schon damals hingewiesen, dass das mit der schon damals diskutierten EU-Regel später kommen kann/wird.

Glaskugel AN: Bald wird in der Open Category eine C5, C6, C7, C8 Klasse für Modellflugzeuge mit einer A4/A6 Prüfung geschaffen. Glaskugel AUS
 

S_a_S

User
Eddy,
Du solltest mal Deine Glaskugel putzen, C5 und C6 gibt es bereits seit 27.4.2020. Außerdem ist da zuviel schwarz auf Deiner Kugel.

Der §21f und der §21g geben exakt diesselbe Vorgehensweise wie bisher an die Verbände weiter -> Kenntnisnachweis ab 2kg ausgestellt durch die Verbände, wenn sie denn ihre BE haben.

Allerdings klebt auch in meiner Glaskugel in der letzten Textfassung der Gesetzesvorlage etwas dunkles
Dabei ist sicher zu stellen, dass Fernpiloten die Bestimmungen von Punkt UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit Nummer 4

als da wären:
UAS.OPEN.060 Verantwortung des Fernpiloten
2. Während des Flugs
a) darf der Fernpilot keine Aufgaben ausführen, wenn er unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder Alkohol steht oder aufgrund von Verletzung, Müdigkeit, Medikamenteneinnahme, Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen,
b) muss der Fernpilot das unbemannte Luftfahrzeug in VLOS halten und ständig den das unbemannte Luftfahrzeug umgebenden Luftraum im Blick (visual scan) behalten, um jedes Risiko einer Kollision mit einem bemannten Luftfahrzeug zu vermeiden. Der Fernpilot muss den Flug unterbrechen, sobald der Betrieb ein Risiko für ein anderes Luftfahrzeug, Menschen, Tiere, die Umwelt oder Eigentum darstellt,
c) muss sich der Fernpilot an die nach Artikel 15 für geografische Gebiete festgelegten Betriebsbeschränkungen halten,
d) muss der Fernpilot in der Lage sein, die Kontrolle über das unbemannte Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten, sofern nicht ein Verlust der Datenverbindung vorliegt oder er das unbemannte Luftfahrzeug im Gleitflug betreibt,
...
4. Für die Zwecke von Nummer 2 Buchstabe b können Fernpiloten von Beobachtern unbemannter Luftfahrzeuge unterstützt werden. In diesem Fall muss zwischen dem Fernpiloten und dem Beobachter unbemannter Luftfahrzeuge eine klare und effektive Kommunikation festgelegt werden.

In §21h sind diese geografischen Gebiete in der letzten Fassung
(1) Die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte ist frei,...
sauber definiert ( und aus meinem aktueller Sichtwinkel akzeptabel (also so wie bisher) , aber
(4) Über die in Absatz 3 genannten Regelungen hinaus kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Bundesbehörde weitere geografische Gebiete nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festlegen und Einzelheiten zum Betrieb der unbemannten Fluggeräte bestimmen. Satz 1 gilt auch für die Einrichtung von U-Space-Lufträumen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/664.
sowie die Überprüfungsklauseln in (5)...(7) können das aber durchaus wieder schneller ändern, als uns lieb ist.

Grüße Stefan
 
Hallo Frank,

da man leicht merkt, wer sich sehr gut in der Geschichte auskennt, habe ich eine Frage an dich:

Spätestens nach lesen der von der Bundeskommission Modellflug geschriebenen Gegenüberstellung der zwei Optionen halte ich auch die Option B für sinnvoller. Aber ist sie das auch in meinem Fall ?

Wie sieht es für mich als Einzelmitglied im DMFV mit meiner Einzelaufstiegserlaubnis bei den neuen Regeln aus ?

Meine große Vario-Hughes wiegt 14,6 kg, die anderen Helis bleiben unter 12 kg.

Kannst Du dazu schon etwas schreiben ?

Danke und Gruß

Peter
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo Frank,

da man leicht merkt, wer sich sehr gut in der Geschichte auskennt, habe ich eine Frage an dich:

Spätestens nach lesen der von der Bundeskommission Modellflug geschriebenen Gegenüberstellung der zwei Optionen halte ich auch die Option B für sinnvoller. Aber ist sie das auch in meinem Fall ?

Wie sieht es für mich als Einzelmitglied im DMFV mit meiner Einzelaufstiegserlaubnis bei den neuen Regeln aus ?

Meine große Vario-Hughes wiegt 14,6 kg, die anderen Helis bleiben unter 12 kg.

Kannst Du dazu schon etwas schreiben ?

Danke und Gruß

Peter
Hallo Peter,
unter der Voraussetzung, das der Gesetzesentwurf ohne grosse Änderungen durch den Bundesrat geht und es Betriebserlaubnisse gibt, die den Inhalten der StRfF entsprechen, sieht das für dich unkritisch aus. Mit einer Lösung nach §16 2a wärst du für alle Helis an Plätze mit AE gebunden. Einzelaufstiegserlaubnisse (neue) gibt es schon jetzt nicht mehr.

Im Verbandsrahmen kannst du die 12 kg Helis auf Plätzen mit AE und auf der grünen Wiese fliegen. Ohne Höhenbeschränkung und nach den Regeln der Betriebserlaubnis. Der grosse Heli geht in der Open Category genehmigungsfrei. Dann allerdings mit einer Höhenbeschränkung von 120 m. Zusätzlich gelten dort die Beschränkungen des neuen §21h, die aber eigentlich der jetzigen Situation entsprechen.
Ich bin selber in der Helifliegerei nicht aktiv, aber ich vermute mal, dass für einen grossen Scale-Heli die 120m keine grosse Einschränkung darstellen.
 
Vielen Dank Frank,

der alte Mann ist beruhigt. 120 m ? Zum schönen Scale-fliegen reichen 50 m und dann im Sinkflug langsam auf 3 m Höhe vorbeifliegen, gucken, ob der Pilot auch den Kopfhörer auf hat und machmal meine ich, der hätte sogar gewunken, dat isset !
 
Die Kontrollpflicht ergibt aus den Satzungen der Verbände (siehe als Beispiel §21 der Satzung des DMFV), der Vereine und den Flugbetriebsordnungen , Dokumentationspflicht über das Flugbuch und Anzeigepflicht gemäss LuftVo.
Hallo,

was hat der §21 der Satzung des DMFV mit der Ausübung hoheitlicher Rechte und Pflichten zu tun?
In diesem Pragraphen geht es um vebandsinterne Angelegenheiten.

Gruß
Helmut
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,

was hat der §21 der Satzung des DMFV mit der Ausübung hoheitlicher Rechte und Pflichten zu tun?
In diesem Pragraphen geht es um vebandsinterne Angelegenheiten.

Gruß
Helmut
Bei einer BE nach §16 hat der Verband oder Verein keine hohheitlichen Rechte oder Aufgaben.
Er übt die Vereinsordnungsgewalt aus um z.B. die Einhaltung seiner Satzung durchzusetzen oder verbandsschädigende Mitglieder zu maßregeln oder zu feuern.
Das ist in der DVO gefordert und unterscheidet sich nicht von der jetzigen Situation. Und dann gibt es noch die Meldepflicht nach Luftverkehrsrecht. Die gibt es aber auch nicht erst seit gestern.
Die Behauptung, das durch den §16 2b neue und umfangreiche Kontrollpflichten der Verbände gegenüber den Piloten geschaffen werden, ist einfach falsch.
 

RedSky

User
der DMFV hatte geschrieben bis zum April gibts die EU Registrierungsnummer. Jetzt haben wir schon bald Ende Mai und es hat sich nichts getan, gibts darüber Infos?
 

RedSky

User
da gesagt wurde man bekommt die Automatisch,warum soll ich jemanden nerven, hät ja sein können das sich wieder was verzögert. Aber Deine Antwort reicht ja auch schon, daraus sehe ich das viele die schon haben und ich nun doch nachharken muß;)
 

HPR40

User
Eddy,
Du solltest mal Deine Glaskugel putzen, C5 und C6 gibt es bereits seit 27.4.2020. Außerdem ist da zuviel schwarz auf Deiner Kugel.

Stefan,
dass gilt erst ab dem 02.12.2021, kann man doch auf der Page des LBA lesen. (sogar hier schon verlinkt worden )

Zur derzeitigen Diskussion möchte ich dann nur den Link https://rpas-regulations.com/wp-con...AS-CatA-CatB-Operations_edition1.0_191028.pdf beitragen.

Die Übersicht von Seite 25 kam ja schon ab und zu im Magazin vor und ich finde hier Note a schon beachtenswert.



Gruß Horst
 

hotwax

User
Also hatte Anfang des Jahres vom DMFV ein Schreiben erhalten, dass die Datenübermittlung wegen fehlender Angaben fehlgeschlagen ist und ich sollte mich selbst anmelden. Die Angaben zur Versichung waren im Schreiben enthalten. Das habe ich dann zeitnah gemacht und am 12.04.2021 meine Betreibernummer bekommen. Am Längsten hat dabei die Verifizierung meines Persos durch das LBA gedauert.

Grüße

Werner
 
Hallo,

der Verkehrsausschuss des Bundesrates hat dem Bundesrat empfohlen, der neuen LuftVO, so wie sie vom Bundestag verabscheidet wurde, auf seiner Sitzung am 28.05.2021 zuzustimmen. TOP 23,
Dann wäre ja alles in trockenen Tüchern. - seufz -

Gruß
Helmut
 
Dann wird es um die Umsetzung gehen und zwar so dass möglichst vernünftige und liberale Regeln resultieren. Hier wird es darauf ankommen, dass die Verbände im Rahmen ihrer BE für sich akzeptable Bedingungen finden (z. B. in puncto Überwachungs - und Meldepflichten). Und für modellflieger, die nicht nur auf zugelassenen Plätzen agieren wollen, insbesondere Hangflieger, suchen wir dann ebenfalls nach bester Praxis. Ich denke, in Deutschland werden wir am Ende recht gut aufgestellt sein, aber es wird noch ein wenig Arbeit geben bis dahin...
 
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