Die neuen Europäischen Regeln für den Modellflug

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Genau deswegen will die ACG eine strikte Trennung von Modellflug max. 120m und Großflugzeugen minimum 150m, um so etwas möglichst zu vermeiden…

Hallo Rainer,

da habe ich mit meiner Aussage etwas übersteuert und ist so auch nicht richtig.

Die ACG genehmigt im Rahmen des Artikel 16, früher Höhenerweiterung, sogar 500m über Grund so es die Luftraumstruktur erlaubt. Natürlich sind daran Vorschriften geknüpft wie die Luftraumbeobachtung durch einen nichtfliegenden Kollegen.
Dies funktioniert bei uns im Verein sehr gut, unser Platz ist 10 km vom nächsten Sportflugplatz entfernt, wird trotzdem von allen möglichen Flugzeugen, auch in 150m selten, in 300m oft überflogen, zu einer Annäherung ist es noch nie gekommen da wir immer sofort die Höhe aufgeben oder landen.

Zu deinen Beispielen aus der Grossfliegerei, ja da habe ich auch schon einiges erlebt, habe dabei auch schon Fehler gemacht und auch schon Glück gehabt und leider viele Freunde verloren.

„See and Avoid“

ist wichtig, nur im Großen Flieger kommt der Mensch, Pilot schnell an sein menschliches Leistungsvermögen.
Ein Flugzeug genau auf Kollisionskurs ist sehr lange ein kleines Punkterl auf der Scheibe, wie die darauf klebenden Insekten, wird dann sehr schnell sehr gross.
Im Reiseflug schaut man auch nicht immer raus, Frequenz, TRX code wechseln, GPS, Karte, Funk, Flugplan ändern, ist durch Mitflieger abgelenkt, Foto machen.
Beim Landeanflug schauen wo ist der andere Flieger vor mir, Fahrwerk, Klappen ausfahren, aufs Anflugblatt schauen,…. das Ganze durchaus in 300m GND.
Dabei muss der Modellpilot einen wesentlichen Beitrag leisten, es kann nämlich sein das er vom Großen nicht gesehen wird!

Es sterben jährlich mehr Piloten und Passagiere durch persönliches Fehlverhalten, Unkenntnis physikalischer Limitationen, mangelnde Vorbereitung und Selbstüberschätzung als durch Modellflugzeuge und deren Piloten

So ist es, daher hat der Modellflug auch die hervorragender Sicherheitsbilanz!😀👍
 
Nur nochmal zur Erinnerung:
Es gibt ca. 150 Hangflugregionen in Österreich, die bisher beflogen wurden, aber nicht bei der ACG in der Liste der Modellflugplätze aufgeführt werden, bzw. wurden! Denn die Liste ist bei der ACG nicht mehr online (oder so gut versteckt, dass man sie nicht finden kann?), dafür hat die ACG die Interaktive Onlinekarte VFR Austria eingeführt. Für die ACG sind wohl ALLE bisher nicht gelisteten Hangflugregionen, aber auch die Vereinsplätze ohne BE nicht mehr existent.
Gut, dass unser Supporter Arno sich noch die Mühe gemacht hat, diese Liste anzufertigen.
https://ig-hangflug.eu/hangflug-in-oesterreich-wie-geht-es-weiter
https://www.ma-db.com/db.php

Das bedeutet für diese Regionen und Plätze wohl zurück an den Anfang. Viel Mut und Anstrengung, möglicherweise viel Geld (Tourismusregionen und Gastrobetriebe) und jede Menge Papierkrieg - und vieeeel Geduld, denn die Amtsmühlen drehen sich bekanntlich langsam.
Leider ist meines Wissens bei vielen dieser betroffenen Regionen die Erkenntnis noch nicht durchgedrungen, dass Handlungsbedarf besteht!
Die Flugsaison 2021 ist ja fast vorbei, aber für 2022 müssten die Weichen gestellt werden, sonst ist die Flugsaison 2022 für sie gefährdet.
Josef Eferdinger hat ja die Optionen beschrieben!
Und was die bedeuten, mit Blick auf die notwendige Zeit, um so etwas umzusetzen, sollte allen klar sein.
 
Tja, darauf wollte ich schon seit einiger Zeit hinaus. Momentan bedeutet das also, dass bei den allermeisten Hangfluggeländen und Modellflugplätzen die Höhenbeschränkung auf 150 m bzw. 120 m einzuhalten ist, allein schon weil sich im Regelfall niemand finden wird, der als gewerblicher Betreiber bzw. Verein auftritt und die erforderliche, kostenpflichtige Freigabe einholt. Eine solche Freigabe für bis zu 500 m muss ja explizit beantragt und genehmigt werden, wobei dann Auflagen, Einschränkungen, Papierkram und Kosten anfallen bzw. entstehen.
Bei von Vereinen bzw. gewerblichen Anbietern betriebenen Fluggeländen ist mir auch nicht so recht klar, wie beispielsweise ein Flugleiter sowie ein Luftraumbeobachter zu organisieren ist. Kann das eine Person sein oder braucht´s dazu zwei Personen, die natürlich beide nicht selber fliegen dürfen oder wie? Muss also ein Betreiber, beispielsweise ein Gasthof, einen bis zwei Mitarbeiter in Vollzeit zur Luftraumbeobachtung und Flugleitung abstellen? Sowas kostet natürlich.
Wie sieht´s bei einem Verein aus? Alleine fliegen, beispielsweise unter der Woche, geht dann schon mal gar nicht. Ansonsten braucht´s auch hier mindestens eine Person, die den ganzen Tag draußen am Fluggelände präsent ist aber nicht fliegen darf. Könnte eventuell schwierig werden sowas zu organisieren,

Warum klappt eigentlich eine räumliche Trennung zwischen Modellflug und Großflugzeugen so gar nicht? Klar kann man im Landeanflug nicht mehr so intensiv den Luftraum beobachten, aber das beschränkt sich auf einen Bereich max. 2 km vor der Landebahnschwelle. Kommt es wirklich desöfteren vor, dass in diesem begrenzten Luftraum ein Modellfluggelände liegt? Ansonsten sollten Großflugzeuge sowieso mindestens 300 m hoch fliegen (besser 500 m), allein schon um etwas mehr Reaktionszeit zu haben wenn es Probleme gibt (Motorausfall) und man nach einem geeigneten Notlandegebiet suchen und die Notlandung einleiten muss. Bei Segelflugzeugen ist es jedenfalls üblich sich unter 200 m Höhe nur noch auf die Landung zu konzentrieren.
Ich fürchte aber, dass dieser Zug zumindest in Österreich längst abgefahren ist und man lieber auf die Schwächsten drauftritt, hier eben die Modellflieger.

Gruß, Karl Hinsch
 
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Tja, darauf wollte ich schon seit einiger Zeit hinaus. Momentan bedeutet das also, dass bei den allermeisten Hangfluggeländen und Modellflugplätzen die Höhenbeschränkung auf 150 m bzw. 120 m einzuhalten ist, allein schon weil sich im Regelfall niemand finden wird, der als gewerblicher Betreiber bzw. Verein auftritt und die erforderliche, kostenpflichtige Freigabe einholt. Eine solche Freigabe für bis zu 500 m muss ja explizit beantragt und genehmigt werden, wobei dann Auflagen, Einschränkungen, Papierkram und Kosten anfallen bzw. entstehen.
Bei von Vereinen bzw. gewerblichen Anbietern betriebenen Fluggeländen ist mir auch nicht so recht klar, wie beispielsweise ein Flugleiter sowie ein Luftraumbeobachter zu organisieren ist. Kann das eine Person sein oder braucht´s dazu zwei Personen, die natürlich beide nicht selber fliegen dürfen oder wie? Muss also ein Betreiber, beispielsweise ein Gasthof, einen bis zwei Mitarbeiter in Vollzeit zur Luftraumbeobachtung und Flugleitung abstellen? Sowas kostet natürlich.
Wie sieht´s bei einem Verein aus? Alleine fliegen, beispielsweise unter der Woche, geht dann schon mal gar nicht. Ansonsten braucht´s auch hier mindestens eine Person, die den ganzen Tag draußen am Fluggelände präsent ist aber nicht fliegen darf. Könnte eventuell schwierig werden sowas zu organisieren
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Ich fürchte aber, dass dieser Zug zumindest in Österreich längst abgefahren ist...
Da hast Du einen sehr wichtigen Punkt angesprochen, der über Flugbetrieb und Nichtbetrieb entscheiden könnte. Hier hilft uns in D eben das Fliegen im Verbandsrahmen. Das heißt, anstelle ständiger Aufsicht gibt es ein Schulungs- und Managementsystem des Verbandes mit Regelkunde, so dass eine Selbstüberwachung stattfindet und privilegiert werden kann auch außerhalb Plätzen mit BE. Ergebnis: fliegen gehen, statt Aufsicht organisieren .. .
 
Da hast Du einen sehr wichtigen Punkt angesprochen, der über Flugbetrieb und Nichtbetrieb entscheiden könnte. Hier hilft uns in D eben das Fliegen im Verbandsrahmen. Das heißt, anstelle ständiger Aufsicht gibt es ein Schulungs- und Managementsystem des Verbandes mit Regelkunde, so dass eine Selbstüberwachung stattfindet und privilegiert werden kann auch außerhalb Plätzen mit BE. Ergebnis: fliegen gehen, statt Aufsicht organisieren .. .
Wer sagt denn dass sich das in anderen Ländern nicht ebenfalls realisieren lässt.
Momentan ist nichts final, da wird sich sicher noch einiges ändern.

Wenig hilfreich ist dann so eine Panikmache wie von Karl, der schon 2 Personen hinstellt...wo nicht einmal feststeht, dass überhaupt...denn nix ist in Stein gemeißelt derzeit. Möglicherweise kann es in Österreich ebenfalls so etwas wie eine Alleinflugregel (AE Gelände in D) geben.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Da hast Du einen sehr wichtigen Punkt angesprochen, der über Flugbetrieb und Nichtbetrieb entscheiden könnte. Hier hilft uns in D eben das Fliegen im Verbandsrahmen. Das heißt, anstelle ständiger Aufsicht gibt es ein Schulungs- und Managementsystem des Verbandes mit Regelkunde, so dass eine Selbstüberwachung stattfindet und privilegiert werden kann auch außerhalb Plätzen mit BE. Ergebnis: fliegen gehen, statt Aufsicht organisieren .. .
Im Gegensatz zu dem in Deutschland aus verbandstaktischen Gründen heraufbeschworenen Schauermärchen der "Modellflugpolizei" ist durch die EASA keine aktive Kontrolle durch die Verbände gefordert. Was gefordert ist, ist die Fortsetzung des bisherigen Systems von Sanktionen im Rahmen des Verbandes oder Vereins und die Meldepflicht bei Vorfällen und Unfällen. Also genau das, was bisher auch da war.
 
Genau so sehe ich das auch, Frank! Was ist dann aber der Grund für die gegensätzliche Meinung, wie sie u.a. aus Österreich zu vernehmen ist? Oder braucht es nur etwas Zeit, um hier erstmal Erfahrungen zu sammeln und diese auszutauschen?
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Genau so sehe ich das auch, Frank! Was ist dann aber der Grund für die gegensätzliche Meinung, wie sie u.a. aus Österreich zu vernehmen ist? Oder braucht es nur etwas Zeit, um hier erstmal Erfahrungen zu sammeln und diese auszutauschen?
Mir ist jetzt nicht ganz klar, in welchem konkretem Punkt du welche gegensätzliche Meinung meinst.
Die Punkte der Meinungen sind da momentan gar vielfältig.
Helf mir mal aufs Fahrrad
 
Hallo Frank ich versuche das mal mit meinen Worten.
So wie ich es Verstanden habe, soll es in Östreich keine Möglichkeiten für geschulte Verbandsmitglieder geben, auf der "Wiese neben an" unter besonderen Bedingungen für Verbandsmitglieder, ihr Hobby zu betreiben, so wie das in Deutschland vorgesehen ist, sondern nur unter der EU-Open durchgeführt werden kann.

Der Betrieb innerhalb von ....... , scheint in Östreich gleichbedeutend und oder aufwendig, mit einer Aufstigserlaubnis, so wie wir in Deutschland, für den betrieb mit Flugmodellen schwerer 5kg kennen. Nur das es jetzt Betriebserlaubnis heist.

Für mich ist es sehr erstaunlich wie unterschidlich die Gefahren durch den Modellflug für die öffentliche Sicherheit oder für die allgemeine Luftfahrt in unterschidlichen Nachbarländer, eingeschätzt wird.
In der Schweiz hat mann erkannt das vom Modellflug nur geringe oder keine Gefahren, für die öffentliche Sicherheit und der allgemeinen Luftfahrt ausgehen.
Das hat die Schweiz zum Anlas genommen, sich aus der Eu Regulierung zurück zu ziehen. Gut die Schweizer können das. Die Schweiz ist ja nicht Eu Land, aber Nachbar in dem ich keine Angst um mein Leben habe.
In Deutschland hat man in der neuen Luft Vo gute Vorraussetzungen für den Modellflug in Deutschland gefunden. Jetzt kommt es darauf an, was die Verbände mit dem Luftfahrtbundesamt aushandeln.
 

HPR40

User
Da hast Du einen sehr wichtigen Punkt angesprochen, der über Flugbetrieb und Nichtbetrieb entscheiden könnte. Hier hilft uns in D eben das Fliegen im Verbandsrahmen. Das heißt, anstelle ständiger Aufsicht gibt es ein Schulungs- und Managementsystem des Verbandes mit Regelkunde, so dass eine Selbstüberwachung stattfindet und privilegiert werden kann auch außerhalb Plätzen mit BE. Ergebnis: fliegen gehen, statt Aufsicht organisieren .. .
Ich sag mal so, es sind keine Privilegien sondern Kenntnisse und Fertigkeiten die Du im Verbandsrahmen erlangen und nachweisen kannst.
Ist also so wie Du es heute vom KN, wie effektiv der gestaltet ist mal außen vor, schon kennst.
Die Kenntnisse weist Du im kleinsten Umfang für die unkontrollierten Lufträume nach, ist aber nicht darauf Beschränkt. Das ist dann ein Nachweis der in ganz Europa gilt, d.h. Du darst Deine erworbenen Rechte in der ganzen EU ausüben, unabhängig davon ob das Angebot durch die Verbände in dem anderen Mitgliedsstaat besteht oder eben nicht.

Es wäre natürlich Wünschenswert wenn man das über EMFU hinbekommt für alle gleiche Möglichkeiten zu schaffen, aber wenn es nicht geht dann müssen auch nicht Alle darunter leiden.

Gruß Horst
 
Hallo Horst, das hast du wohl falsch verstanden. Ich schrieb von Privilegien des Gesetzgebers an diejenigen, die im Rahmen des Verbandes fliegen und sich dabei dessen Regeln, Schulung und safety Management unterwerfen. Das ist was völlig anderes als der alte Kenntnisnachweis in D und auch als der EU A1/A3 Kompetenznachweis, den es heute für die offene Kategorie braucht.

@ Frank: zwecks Antwort, schaust du in das Statement von Leopold und Josef, geliked von Faro
 
Nein, Horst, spezifische Regeln wird es (zumindest in D) auch im Rahmen der BE im Verbandsrahmen geben, Standard Szenarien oder wie auch immer das Baby dann heißen soll. Und genau um diese Regeln mit nationalen Privilegien und Gastflugregelungen, Altersgrenzen, Abwehr Konturenflug usw. muss es gehen, Himmelarsch nochmal! Ist das so schwer zu verstehen?
PS wer ist Andreas?
 
Tja, darauf wollte ich schon seit einiger Zeit hinaus. Momentan bedeutet das also, dass bei den allermeisten Hangfluggeländen und Modellflugplätzen die Höhenbeschränkung auf 150 m bzw. 120 m einzuhalten ist, allein schon weil sich im Regelfall niemand finden wird, der als gewerblicher Betreiber bzw. Verein auftritt und die erforderliche, kostenpflichtige Freigabe einholt. Eine solche Freigabe für bis zu 500 m muss ja explizit beantragt und genehmigt werden, wobei dann Auflagen, Einschränkungen, Papierkram und Kosten anfallen bzw. entstehen.
Bei von Vereinen bzw. gewerblichen Anbietern betriebenen Fluggeländen ist mir auch nicht so recht klar, wie beispielsweise ein Flugleiter sowie ein Luftraumbeobachter zu organisieren ist. Kann das eine Person sein oder braucht´s dazu zwei Personen, die natürlich beide nicht selber fliegen dürfen oder wie? Muss also ein Betreiber, beispielsweise ein Gasthof, einen bis zwei Mitarbeiter in Vollzeit zur Luftraumbeobachtung und Flugleitung abstellen? Sowas kostet natürlich.
Wie sieht´s bei einem Verein aus? Alleine fliegen, beispielsweise unter der Woche, geht dann schon mal gar nicht. Ansonsten braucht´s auch hier mindestens eine Person, die den ganzen Tag draußen am Fluggelände präsent ist aber nicht fliegen darf. Könnte eventuell schwierig werden sowas zu organisieren,

Warum klappt eigentlich eine räumliche Trennung zwischen Modellflug und Großflugzeugen so gar nicht? Klar kann man im Landeanflug nicht mehr so intensiv den Luftraum beobachten, aber das beschränkt sich auf einen Bereich max. 2 km vor der Landebahnschwelle. Kommt es wirklich desöfteren vor, dass in diesem begrenzten Luftraum ein Modellfluggelände liegt? Ansonsten sollten Großflugzeuge sowieso mindestens 300 m hoch fliegen (besser 500 m), allein schon um etwas mehr Reaktionszeit zu haben wenn es Probleme gibt (Motorausfall) und man nach einem geeigneten Notlandegebiet suchen und die Notlandung einleiten muss. Bei Segelflugzeugen ist es jedenfalls üblich sich unter 200 m Höhe nur noch auf die Landung zu konzentrieren.
Ich fürchte aber, dass dieser Zug zumindest in Österreich längst abgefahren ist und man lieber auf die Schwächsten drauftritt, hier eben die Modellflieger.

Gruß, Karl Hinsch

Ergänzend zu meinem obigen Post hier nun die Faktenlage: https://ig-hangflug.eu/oesterreich-macht-ernst
Da stehen die Anforderungen, die an die Vereine und Vereinigungen gestellt werden. Viel Arbeit, Zeit und Papierkram - allein schon für die Vereine und Vereinigungen. Viel mehr allerdings für Gastrobetriebe und Tourismusregionen, die ihre Region für den Modellflug aktiv bewerben.
Das wird ein Drama 2022 - und Ende 2022 läuft die Übergangsfrist aus! Bis dahin sollten alle, die in diesem Bereich noch aktiv bleiben wollen, die Anträge nicht nur in trockenen Tüchern haben, sondern auch die Bewilligungen in der Tasche!
Viel Spaß dabei ...
 
Das wird ein Drama 2022 - und Ende 2022 läuft die Übergangsfrist aus! Bis dahin sollten alle, die in diesem Bereich noch aktiv bleiben wollen, die Anträge nicht nur in trockenen Tüchern haben, sondern auch die Bewilligungen in der Tasche!
Viel Spaß dabei ...

Nicht bei der ACG gemeldete Plätze, Hänge sind jetzt schon nur mehr nach „open A3“ befliegbar.
Das großte Problem dürften die Sicherheitsabstände zu unbeteiligten Personen sein um dort legal nach open zu fliegen.

Zwei mir bekannte und sehr beliebte, frequentierte, optimale Hänge dürften genau deswegen hinüber sein, da dort auch nach §16 kaum eine Genehmigung zu erreichen sein wird.

Wir werden bald wissen wie, welche Forderungen, Vorschreibungen in der §16 drinnensteht, mein Verein wird hoffentlich die nächsten Tage eine für den Vereinsplatz bekommen.

Für die meisten Hänge welche von nur jeweils ein paar Hangflieger beflogen werden, wird alleine wegen der Kosten von 700 bis 900€ kaum ein Antrag nach §16 gestellt werden.
 
Zuletzt bearbeitet:

DD8ED

Vereinsmitglied
Nicht bei der ACG gemeldete Plätze, Hänge sind jetzt schon nur mehr nach „open A3“ befliegbar.
Das großte Problem dürften die Sicherheitsabstände zu unbeteiligten Personen sein um dort legal nach open zu fliegen.
Ich habe so das ungute Gefühl, dass hinsichtich der Sicherheitsabstände ständig etwas übersehen wird. Die 150m, die überall kursieren ist der Abstand für 120m Flughöhe!

Die EASA hat das im Kleingedruckten schon etwas genauer beschrieben:

AMC1 UAS.OPEN.040(1) Operations in subcategory A3

AREAS WHERE UAS OPERATIONS IN A3 MAY BE CONDUCTED

(a) If an uninvolved person enters the range of the UAS operation, the remote pilot should, where necessary, adjust the operation to ensure the safety of the uninvolved person and discontinue the operation if the safety of the UAS operation is not ensured.

(b) A minimum horizontal distance from the person that is passing the area could be estimated as follows:

(1) no less than 30 m;

(2) no less than the height (‘1:1 rule’, i.e. if the UA is flying at a height of 30 m, the distance of the UA from the uninvolved person should be at least 30 m), and no less than the distance that the UA would cover in 2 seconds at the maximum speed (this assumes a reaction time of 2 seconds).

(3) This minimum horizontal distance is intended to protect people on the ground, but can be extended to property and animals.


Das ist ein AMC, das für ACG verbindlich ist. Pauschal von 150m auszugehen, ist nicht zutreffend.
 
Also horizontal die Höhenmeter als Distanz, mindestens aber 30 m.

ps. Ich erinnere gern an das deutsche deepl.com:
Niemand muss mehr die Hosen runterlassen, um eine qualtiativ bessere Übersetzung zu erhalten, als US-Datenkraken sie bieten.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hinzu kommt noch, das diese 30m weiter reduziert werden können, wenn es zusätzliche Schutzmassnamen gibt (z.B. Schutzzaun).
Den Tod des Hangsflugs wg. der Abstandsregel auszurufen, war etwas voreilig.
 
Zustimmung, Frank, Abstandsregeln scheinen nach EU Regel das geringere Problem als Alters-Gewichts- respektive Höhenlimits. Vorausgesetzt keine größere Selbstbeschränkung in vorauseilendem Gehorsam 🙄😚
 
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