Einzugsermächtigungen

Hallo zusammen,

mich beschäftigt zur Zeit folgende Problematik:

Zum Zeitpunkt des Eintritts des minderjährigen Mitgliedes wurde von seinen Eltern eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Mitgliedsbeiträge erteilt. Nachdem das Mitglied volljährig geworden ist, meldete sich der Vater mit dem Hinweis, er habe den aktuell abgebuchten Betrag zurückgezogen. Begründung war, dass Einzugsermächtigungen automatisch erlöschen, wenn das Mitglied volljährig wird. Zukünftige Abbuchungen sollen daher vom Konto des Mitglieds erfolgen.

Das ist mir bisher so nie zu Ohren gekommen. Meiner Meinung nach erlöschen Einzugsermächtigungen nur durch Widerruf oder Austritt. Bisher habe ich aber auch noch nichts gesetzliches gefunden, das dies bestätigt.

Hat einer von Euch eine Idee, wo ich etwas zur Gültigkeitsdauer von Einzugsermächtigungen finde?

Viele Grüße
Martin
 

micbu

User
Die Einzugsermächtigung erlicht natürlich nicht mit dem 18. Geburtstag des Sohnes.
Sie gilt solange bis sie widerrufen wird oder bis der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt erreicht wurde.

Viele Grüße, Michael
 
Volljährig = Rechte und Pflichten

Volljährig = Rechte und Pflichten

Bei uns sind Mitglieder, welche studieren ( älter wie 18 Jahre) bei denen wir der Beitrag immer noch von den Eltern bezahlt.

So wie das verstehe, möchte der Vater nicht mehr die Abbuchungen vom Elternkonto.
Nach dem Motto " Der Bub soll auf eigenen Füssen stehen " also auch selbst bezahlen.

Gruß Uli
Börse 28.01.12
www.mfsv-sinsheim.de
 

Hans Schelshorn

Moderator
Teammitglied
...
So wie das verstehe, möchte der Vater nicht mehr die Abbuchungen vom Elternkonto.
...
Und der Kassier kriegt einen dicken Hals, weil die Rückbuchungskosten am Verein hängenbleiben.
Können diese Spezis das nicht rechtzeitig bekanntgeben?
Die Chancen dürften relativ gering sein, diese Kosten erstattet zu bekommen.

Servus
Hans
 

micbu

User
Die Chancen sind sogar sehr hoch das wieder zu bekommen.
Warum sollte der Verein dafür aufkommen?
Es ist immer nur die Frage, ob man diese Forderung als Verein überhaupt durchsetzen MÖCHTE.
Ich würde ein nettes Gespräch suchen und es davon abhängig machen wie ich weiter vorgehen würde.

Viele Grüße, Michael
 
Wie wäre es hiermit?

Bei Lastschriften sind zwei Varianten möglich.
Einzugsermächtigung (Textschlüssel 05) und Abbuchungsauftrag (Textschlüssel 04).

Nachzufragen immer bei der Bank welche Geschäftsvorfälle
a) von der Bank angeboten werden und
b) auch für das Vereinskonto freigeschaltet sind /wurden.

HBCI Geschäftsvorfälle:
Einzellastschrift = HKLAS
Sammellastschrift = HKSLA


Einzugsermächtigung (Textschlüssel 05)

Hier erteilt der Verbraucher bei diesem Verfahren dem Unternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, eine so genannte Einzugsermächtigung. Gegenüber seiner Bank gibt der Verbraucher aber keine Erklärung ab, weswegen die Bank des Verbrauchers nur auf Weisung der Bank des Unternehmers handelt.

Da die Bank des Verbrauchers nur überprüft, ob die Lastschrift den Vermerk "Einzugsermächtigung des Zahlungsverpflichteten liegt dem Zahlungsempfänger vor" enthält, kann es passieren, dass auch unberechtigte Abbuchungen durchgeführt werden. Deswegen steht dem Verbraucher beim Einzugsermächtigungsverfahren ein Widerspruchsrecht zu.


Abbuchungsauftrag (Textschlüssel 04)

Beim Abbuchungsauftragsverfahren hat der Verbraucher seiner Bank bereits im voraus einen Abbuchungsauftrag einen Auftrag erteilt, zu Lasten seines Girokontos vom Gläubiger eingehende Lastschriften einzulösen. Die Kontobelastung erfolgt in diesem Fall – ähnlich wie bei einer Überweisung – mit Zustimmung des Verbrauchers, weswegen dieser die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen kann, also nicht widersprechen kann.


Quelle: Steht in der Hilfe der Online Banking Software Quicken von Lexware
 
Hallo,

vielen Dank für die Hinweise. Natürlich ist uns nicht daran gelegen, die Rückbuchungsgebühr zu erstreiten. Allerdings ist es wichtig, dem Beteiligten die Situation so darzustellen, dass keine Unklarheiten oder falsche Verfahrensweisen im Zusammenhang mit Einzugsermächtigungen bleiben.

Viele Grüße
Martin
 
Die Einzugsermächtigung kann ggf. für einen bestimmten BEtrag (also Höhe) im Aufnahmeantrag erteilt worden sein.
Dann ist die Berechtigung mit Ablauf der Minderjährigkeit (wenn dann ein anderer Beitrag fällig ist) u.U. tatsächlich beendet.

Aber hier trägt alleine das Mitglied die Hinweispflicht. Außerdem hat das Mitglied die Pflicht seinen Beitrag zu zahlen (unabhängig ob per Einzugsermächtigung oder nicht).

Zudem gibt es viele Vereine, die eine Versicherung "über den Verein" anbieten. Dann besteht bei Rückbuchung keine Versicherung mehr.

Auch wenn der Verein kein Interesse an "Ärger" hat, würde ich eine entsprechende Rechnung wegen der Rückbuchungsgebühren dem Mitglied stellen.
Ich wüsste nicht, warum wegen der "Dummheit" der Rückbuchung das Vereinsvermögen leiden sollte.
 
Hallo Martin,

schreib den Guten doch einfach an wie er seine Beitrag begleichen will?
Darum geht's doch im Grunde und die EZEM ist ja nur Mittel zum Zweck. Ich kenne die Hintergründe nicht, aber wenn er beispielsweise nicht mehr bei den Eltern wohnt wäre es ja verständlich das die nicht mehr für sein Hobby zahlen wollen.
Es ist seine Sache sich drum zu kümmern wie das Geld zu euch kommt... ;)


Gruß, Stefan
 

Cessna

User
Das mit der Einzugsermächtigung hat halt Vor.- und Nachteile.
Wir haben es in der Satzung stehen das wir abbuchen, wer sein Konto nicht gedeckt hat oder die Bank wechselt hat dieses dem Vorstand zu melden. Macht er das nicht bezahlt er auch die 3 € Gebühr.

Den Widerruf kann der Vater sicherlich jederzeit widerrufen, aber er ist ja auch kein Mitglied. Also das Mitglied anrufen, nach Bankverbindung fragen und ihm gleich sagen das er die 3€ mit zu bezahlen hat.

Gut das das bei uns immer klappt, wenn ich was sage.

Gruß Thomas
 

micbu

User
3€? Hast die Bank bei dir schon einmal eine Rücklastgebühr eingefordert?
Meine Bank kassiert 8€ von mir wenn ein Kunde sein Konto nicht gedeckt hat.

Viele Grüße, Michael
 

Cessna

User
Hallo Michael,

sicher hatten wir das schon gehabt.:eek:
Lag aber daran, das die Bank gewechselt wurde.;)

Sonst sind es aber immer 3 €

Gruß Thomas
 

micbu

User
3€ ist extrem günstig! Da habt ihr mit eurer Bank richtig Glück.
Ich meine aber nicht dich als Kontoinhaber von dessen Konto versucht wird Geld einzuziehen, ich meine denjenigen der das Geld versucht einzuziehen.
Meine Bank verlangt 8€ wenn ein Kunde von mir keine genügende Deckung hat. Was die Bank meinem Kunden zusätzlich in Rechnung stellt weiss ich nicht.

Viele Grüße, Michael
 
Also ich hab das in meiner Kassierzeit so gehandhabt, wenn eine Rücklastschrift erfolgte wegen z.B. Erlöschen des Kontos, Widerruf der Lastschrift ( ist im Endeffekt egal, ab Einzugsermächtigung oder Abbuchungserlaubnis, ne Rücklastschrift kann es immer geben ) oder was anderes, so werden diese Gebühren zum Beitrag aufaddiert. Außer der Verein hätte eine falsche Kto-Nummer eingetippt. War auch so in der Satzung verankert, Kosten der Überweisung und ggf. durch Rücklastschriften...zahlt das Mitglied).
Versicherung über den Verein: Die besteht natürlich auch bei Rücklastschrift, denn der Verein hat das Geld ja ausgelegt, nur hat er es nicht ( mehr) vom Mitglied. Wieso sollte der Versicherungsschutz dann erlöschen? Wenn man seine Direktversicherung allerdings nicht zahlt ( nicht aber Erstbeitrag), dann besteht kein VS-Schutz.
 
..........
Versicherung über den Verein: Die besteht natürlich auch bei Rücklastschrift, denn der Verein hat das Geld ja ausgelegt, nur hat er es nicht ( mehr) vom Mitglied. Wieso sollte der Versicherungsschutz dann erlöschen? Wenn man seine Direktversicherung allerdings nicht zahlt ( nicht aber Erstbeitrag), dann besteht kein VS-Schutz.


Naja, kommt rauf an wann der Verein die Versicherung bezahlt und wann er die Mitgliedsbeiträge einzieht
Der Verein sollte da aus o.a. Gründen nicht in Vorkasse treten.
 

Cessna

User
Da bis Ende September die Vereinsmitglieder beim DMFV gemeldet werden müssen, muss eine evtl. Kündigung bis zum 15. September für das Folgejahr erfolgen. Wer das nicht rechtzeitig macht, ist für das nächste Jahr Mitglied und bezahlt auch, ohne wenn und aber.
Die Beiträge werden Anfang Oktober eingezogen, die Beiträge vom DMFV werden dann sofort nach erhalt der Rechnung überwiesen.
So ist vom Verein nichts auszulegen.
Ich finde diese Regelung gut, kommt ja auch von mir.:D:D:D

Die Mitglieder sind mir bestimmt DANKBAR:cry:, sie brauchen sich um ihr Konto keinen Kopf zu machen. :p

Gruß Thomas
 

Hans Schelshorn

Moderator
Teammitglied
...
Die Beiträge werden Anfang Oktober eingezogen, die Beiträge vom DMFV werden dann sofort nach erhalt der Rechnung überwiesen.
So ist vom Verein nichts auszulegen.
Ich finde diese Regelung gut, kommt ja auch von mir.:D:D:D
...
Hallo Thomas,

es gibt sogar eine noch bessere Regelung: Abgebucht wird zum 31.8..
Klappt das nicht, erfolgt im September automatisch die Kündigung beim Verband und damit auch bei der Versicherung.
So ist der Verein von jeglichem Risiko befreit. Allerdings ist in diesem Fall das nicht zahlende Mitglied ab 1. Januar ohne Versicherung.

Servus
Hans
 

Cessna

User
Hallo Hans,
wir hatten auch schon darüber gesprochen, nur dann bist Du bald soweit das man die Beiträge eine Ewigkit vorher zahlt.

Wir fahren mit der Sache so wie es jetzt ist sehr gut und alle sind zu frieden, noch haben wir unsere Beiträge allen bekommen und das ohne (große) Probleme .

Gruß Thomas
 
Hallo zusammen,

vielen Dank noch mal für die Tipps. Eine Anfrage beim Verband hat die Vorgehensweise bestätigt. Einzugsermächtigungen können nur von demjenigen widerrufen werden, der sie erteilt hat und enden nicht automatisch durch Volljährigkeit des Mitgliedes. Zumal sich dabei nicht mal die eingezogenen Beträge geändert haben.

Viele Grüße
Martin
 
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