Insbesondere in den beiden Artikeln 26 und 27 des bayerischen Landesnaturschutzgesetz, wie oben zitiert.
Sie geben einen sehr, sehr alten Grundsatz wieder, der in ganz Deutschland in den Landesnaturschutzgesetzen steht: Zum Modellfliegen darf die freie Natur erlaubnisfrei genutzt werden.
Natürlich gilt nichts ohne Ausnahme. Die wichtigste ist wohl eine aktuelle (land-)wirtschaftliche Nutzung (kritischter zugleich häufigster Fall: Die Heuwiese).
Den Fall Heuwiese halte ich deswegen für kritisch, weil
a) landwirtschaftliche Laien das kaum erkennen können und
b) die "Schäden", die ein (Über-)Flieger und Ab-und-zu-dort-Lander und -Starter dort "anrichtet" wohl in der Regel für die Heuernte vernachlässigbar sein dürften.
Natürlich wird das problematisch, wenn auf der Heuwiese zusätzlich mit Autos geparkt wird oder die Anzahl der Wildflieger hoch ist.
Aber, wie gesagt, das ändert nichts am Grundsatz: Freie Natur, freies Fliegen.
Edouard,
das kommt in Deiner Darstellung nicht so rüber.
Wiesen dürfen Deiner Meinung betreten werden wenn sie nicht umzäunt sind.
Dem ist eben nicht so.
Der zitierte Artikel 36 aus dem BayNatSchG bitte im Zusammenhang mit 35 sehen. Damit soll verhindert werden, dass ein Eigentümer Zugang zu Sehenswürdigkeiten blockiert oder gar ein Kassenhäuschen aufstellt. Das ist kein Freibrief, fremdes Eigentum zu ignorieren
Grüße Stefan
Der "Freibrief" des Wildfliegers ist am deutlichsten in Art. 27. Oben wörtlich zitiert.
Nicht eingezäunte Wiesen in der freien Natur dürfen, ohne zuvor den Eigentümer zu fragen, betreten und zu Freizeit- und Erholungszwecken, wozu der Modellflug gehört, genutzt werden?
Selbstverständlich, auch dort gesagt und geregelt, gilt das nicht während einer akuten (land-)wirtschaftlichen Nutzungsphase.
Und zu deinem zweiten Absatz: Ja, Zugangsbeschränkungen und Kassenhäuschen dürfen
sogar nicht willkürlich, bspw. nur um eine Erlaubnispflicht zu erzwingen, aufgestellt werden (Art. 33).
Insoweit muss ich mich ein bisschen korrigieren, denn zunächst habe ich oben formuliert, dass ein Eigentümer ja jederzeit einzäunen könne, wenn ihm das nicht gefällt.
Aber sogar solch Willkür des Eigentümers hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben.
Und, um noch einmal den Bezug zur Ausgangsfrage klar zu stellen: Das bedeutet im Nebeneffekt, dass auch ein (Nachbar-)Verein einem Wildflieger nichts zu sagen hat, meine ich.
Ich bewerte das aber nicht, denn - natürlich ! - kann das zu Konflikten führen, bspw. wenn der Wildflieger Lärm macht oder in anderer Weise Wohnnachbarn ärgert.
Dann fällt das auf den Verein zurück.
Einige möchten hier mit Weinflaschen nach dem Bauern werfen, um die Rechtslage nicht zu Ende diskutieren zu müssen.
So kann man es natürlich immer machen, wenn einen die Frage nicht interessiert.
Aber hier geht es um die Frage.
Und dass es einem um die Frage geht, heißt eben nicht zugleich, dass man, hat man seinen Standpunkt, seinen Wein allein trinkt. Der Bauer ist umso glücklicher, wenn er weiß, dass der Wein KEINE Bezahlung aus Angst und Unkenntnis ist, sondern ein echtes Geschenk.
Albert Camus, 1942:
"Wir müssen uns den Wildflieger und den Bauern als einen glücklichen Menschen vorstellen." (frei aus "Der Mythos des Sysyphos", 1942).