Gastpiloten und nicht-verbandszugehörige Piloten

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Ein weiterer Vortrag von Rechtsanwalt Christian Walther

von Frank Tofahrn.​

In einem zweiten Vortrag von Rechtsanwalt Christin Walther anlässlich der Messe in Friedrichshafen waren die Gastflugpilotinnen und Gastflugpiloten Thema. Grundlage auch hier die Verbandsbetriebserlaubnis gemäß Art. 16 DVO i.V.m. (in Verbindung mit) § 21g LuftVO (n.F.) und das „Verbandsinterne Verfahren“ gemäß § 21f Abs. 1 LuftVO (n.F.). Im MFSD werden diese Verfahren als „Standardisierte Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) bezeichnet.


Personenkreis

Zuerst sind die einzelnen Personenkreise zu definieren, die es zu berücksichtigen gilt, dass sind:

• Die Modellfliegerinnen und Modellflieger des Erlaubnisinhabers (MFSD)​
• Die Modellfliegerinnen und Modellflieger in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband (= nicht-verbandszugehöriger Pilot)​
• und die Gastpiloteninnen und Gastpiloten z. B. aus dem Ausland.​

Die erste Gruppe sind die, die also im MFSD oder den Landesverbänden des DAeC organisiert sind. Diese sind außerdem direkt über den Verband registriert oder haben sich selbst gemäß Art. 14 DVO registriert (Registrierung bei Fluggerätemasse < 250 g nicht erforderlich). Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt und wird die Zulässigkeit des Modellflugbetriebs aus der Verbandsbetriebserlaubnis abgeleitet, kommen die StRfF komplett zur Anwendung.

Bei der zweiten Gruppe, Modellfliegerinnen und Modellflieger, die in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband Mitglied sind (= nicht-verbandszugehöriger Pilotin oder Pilot), gilt erst einmal die oben beschriebene Verpflichtung zur Registrierung ebenso. Wollen diese nicht-verbandszugehörigen Pilotinnen und Piloten auf einem Modellfluggelände (nach Abschnitt 8 der StRfF) fliegen oder auf Wettbewerben (nach Abschnitt 9 der StRfF) teilnehmen, gelten für sie nach der Anmeldung beim Verband (MFSD) die StRfF räumlich beschränkt auf dem gewünschten Gelände (also keine Anwendung auf der sogenannten "grünen Wiese").

Für die dritte Gruppe, die auch heute schon als Gastpiloteninnen und Gastpiloten bezeichnet werden, kommt eine zeitlich auf maximal drei Monate beschränkte Anwendung der StRfF zum Tragen. Diese Gastpiloteninnen und Gastpiloten müssen für den Zeitraum ihres Urlaubs oder ihrer Wettbewerbstätigkeit beim Verband (MFSD) gemeldet sein. Natürlich gelten auch hier die Voraussetzungen der Registrierung gemäß Art. 14 DVO. Bei EU-Ländern ist das ja über den heimischen Verband oder auch direkt im Heimatland erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen leitet sich die Zulässigkeit des Modellflugbetriebs aus der Verbandsbetriebserlaubnis des MFSD ab.


Verbandsanmeldung

Vor Aufnahme des Flugbetriebs muss eine Anmeldung auf der Internetseite des Verbands (MFSD) erfolgen. Dabei sind - Vor- und Familienname – Geburtsdatum – Anschrift - eMail-Adresse und Telefonnummer – Flugmodellhalterversicherung anzugeben.


Anerkennung von Kompetenzausweisen

Was natürlich sehr wichtig ist, es kann nur mit einem gültigen Schulungsnachweis unter den StRfF geflogen werden. Dazu gibt es einmal die Möglichkeit, dass der Nachweis eines anderen Verbands vom MFSD generell anerkannt ist. Der MFSD wird eine Liste führen, auf der man das nachprüfen kann. Sollte diese Anerkennung nicht vorliegen, dann gibt es eine Einzelfallprüfung, ob die Schulungen vergleichbar sind. Und wenn ja, dann erfolgt eine Einzelfall-Anerkennung.


Einweisung grundsätzlich

Vor Aufnahme des Flugbetriebs muss eine Einweisung in alle Regelungen erfolgen. Das sind insbesondere die örtlich geltende Flugbedingungen und -beschränkungen, die Regeln zum Schutz vor Fluglärm und zum Schutz der Umwelt und Natur. Dies kann von jeder Pilotin und jedem Pilot mit gültigem Schulungsnachweis nach den StRfF erfolgen.

Die grundsätzliche Einweisung entfällt selbstverständlich, wenn der Schulungsnachweis nach den StRfF erworben wird, was ja jederzeit online möglich ist. Sollte der erworbene Schulungsnachweis nach den StRfF aus dem Vorjahr noch gültig sein, kann entfällt die Einweisungspflicht ebenfalls.


Einweisung auf dem Fluggelände

Grundsätzlich besteht eine Einweisungspflicht auf Modellfluggeländen, bei allen ortsunkundigen Piloteninnen und Piloten. Im Zweifel ist die fehlende Ortskunde anzunehmen, wenn die Pilotin oder der Pilot keine dauerhafte Benutzungsbefugnis für Modellfluggelände hat.
Hier der Link zum dazugehörigen PDF-File

Holm & Rippenbruch!

Dazugehörige Präsentation
 

Anhänge

  • FN2021 - Gastpiloten u Piloten anderer Verband.pdf
    798,2 KB · Aufrufe: 1.321
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hast du dir mal das dem Beitrag angehängte PDF angeschaut?

Ich muss gestehen ich habe die PDF noch nicht gelesen, nur den Beitrag. Mein Fehler wenn es dort genauer drin stehen sollte. Trotzdem hätte man das "einmalig" gleich in den Beitrag formulieren können. Es wird vielen so gehen wie mir das Sie nur die Beiträge lesen.

Aber ist auch nicht wirklich wichtig solange noch nichts endgültig genehmigt wurde.
Wenn es Genehmigt ist dann sollte man sich natürlich (auch ich) die Endgültigen Fassungen verinnerlichen.

Ergänzung: PDF gelesen, eine "EINMALIGKEIT" erkenne ich dort nicht eindeutig. Aber nun genug. Es wird sich zeigen wie es am Ende tatsächlich laufen wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hm, ich denke gerade über Folgendes nach. Ich bin ja wie etliche andere User über :rcn: Mitglied beim DMFV inkl. der Versicherung und beim DAeC im Luftsportverband Hamburg.
Da könnte ich dann ohne Anmeldung auf Plätzen des MFSD fliegen? Das wäre lt. Artikel dann die Gruppe 1?
Oder spricht die Struktur des DAEC dagegen und in jedem Fall ist eine Anmeldung beim MFSD erforderlich?
 
Hm, ich denke gerade über Folgendes nach. Ich bin ja wie etliche andere User über :rcn: Mitglied beim DMFV inkl. der Versicherung und beim DAEC im Luftsportverband Hamburg.
Da könnte ich dann ohne Anmeldung auf Plätzen des MFSD fliegen? Das wäre lt. Artikel dann die Gruppe 1?
Oder spricht die Struktur des DAEC dagegen und in jedem Fall ist eine Anmeldung beim MFSD erforderlich?

Guckst du hier
Seite 4. Da stehts gross und grün.

Jungs und Mädels. Tut mir mal den Gefallen und lest den Beitrag KOMPLETT
 
Hallo zusammen,

hier eine Kurzform, für wen die StRfF und wie Anwendung finden können:

1. für MFSD-Piloten
--> Anwendbarkeit der StRfF ohne Beschränkungen (ebenso für Piloten von Landesverbänden des DAeC)
2. für Piloten des DMFV
nach (einmaliger) Anmeldung des Piloten auf der MFSD-Internetseite/-App:
--> Anwendbarkeit der StRfF ohne zeitliche Beschränkung, allerdings auf MFSD/DAeC-Modellfluggelände und -Wettbewerbe/Veranstaltungen bezogen (nicht also auf der "grünen Wiese", da insoweit kein Bedarf, weil eigene Betriebserlaubnis des DMFV greift)
3. für Gastpiloten (aus dem Ausland)
nach Anmeldung des Piloten auf der MFSD-Internetseite/-App:
--> Anwendbarkeit der StRfF für 3 Monate (ohne Bezug auf Modellfluggelände oder Wettbewerbe/Veranstaltungen)

Piloten des DMFV benötigen vor Aufnahme des Flugbetriebs (auf einem Modellfluggelände oder Wettbewerb/Veranstaltung, wo die StRfF Anwendung finden) einer Einweisung, in die örtlich geltenden Platzregelungen, sofern sie ortsunkundig sind.
Gastpiloten benötigen insoweit die gleiche Einweisung.
Wollen Gastpiloten außerhalb von Modellfluggeländen oder Wettbewerben Modelll fliegen (also auf der "grünen Wiese"), benötigen sie eine Vororteinweisung, die von jedem MFSD-Piloten, der einen Schulungsnachweis hat, vorgenommen werden kann (z.B: für Fliegen mit Freunden auf der "grünen Wiese", z.B. an einem Hang, der aber kein Modellfluggelände darstellt). Alternativ kann ein MFSD-Schulungsnachweis im Internet gemacht werden; dann können Gastflieger auch alleine auf der "grünen Wiese" (am Hang) unter Anwendung der StRfF loslegen.

Selbstredend gilt das erst, wenn das LBA dem MFSD/DAeC eine entsprechende Betriebserlaubnis erteilt. Ob die tatsächlich so kommt, bliebt natürlich abzuwarten. Hier geht es darum, das darzustellen, was jetzt beantragt ist. Das es dafür konkreten Anlass gibt, darf jeder gerne annnehmen. Jedenfalls denkt sich beim MFSD/DAeC keiner Regeln aus, nur um Regeln zu haben oder weil man Spass an einem "Bürokratiemoster" hat...

Viele Fliegergrüße
Chris Walther
Fachausschuss Recht
Bundeskommission Modellflug im DAeC
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

ich hatte es so herausgelesen, dass ich jedesmal wenn ich bei einem Verein mit anderer Verbandszugehörigkeit fliege der Verein mich anmelden muss. Also einmalig je Verein/Modellfluggelände. Verstehe ich das so richtig oder genügt einmal und wenn ja in welchem Zeitintervall?
Und wie soll ich als Flugleiter wissen, ob der Gastflieger gemeldet ist? Da melde ich doch zur Sicherheit den Gastpiloten einfach an.

P.S. Eine wünschenwerte Erleichterung wäre, dass man den Gastpiloten nicht vorab anmelden muss, sondern innerhalb einer Frist nachträglich melden genügen würde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Verständnisfragen:

Ein in D wohnhafter Modellflieger der mit Versicherung, eID, Kenntnisnachweisen usw. ausgestattet ist, aber weder im DAeC/MFSD, noch DMFV Mitglied ist:
In welche Gruppe gehört er und was muss er tun um auf einem Vereinsgelände nach DAeC/MFSD Regeln (wenn denn die BE erteilt wurde) fliegen zu können? Ich denke Gruppe 2, richtig? Dann müsste der Text aber "... in keinem oder in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband (= nicht-verbandszugehöriger Pilot) ..." lauten.

Kann ein Verein bei beiden Verbänden ein Verbandsbetriebserlaubnis beantragen und bekommen?
 
Hallo,

ich hatte es so herausgelesen, dass ich jedesmal wenn ich bei einem Verein mit anderer Verbandszugehörigkeit fliege der Verein mich anmelden muss. Also einmalig je Verein/Modellfluggelände, denn nur dann habe ich die Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten dokumentiert. Verstehe ich das so richtig?
Was von den Regeln der StRfF unberührt bleibt, ist die lokale Flugordnung. Und dort sind sicherlich Regeln für Gastflieger drin, die nicht dem lokalen Verein angehören. Das ist unabhängig von der Verbandszugehörigkeit.
 
Verständnisfragen:

Ein in D wohnhafter Modellflieger der mit Versicherung, eID, Kenntnisnachweisen usw. ausgestattet ist, aber weder im DAeC/MFSD, noch DMFV Mitglied ist:
In welche Gruppe gehört er und was muss er tun um auf einem Vereinsgelände nach DAeC/MFSD Regeln (wenn denn die BE erteilt wurde) fliegen zu können? Ich denke Gruppe 2, richtig? Dann müsste der Text aber "... in keinem oder in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband (= nicht-verbandszugehöriger Pilot) ..." lauten.

Kann ein Verein bei beiden Verbänden ein Verbandsbetriebserlaubnis beantragen und bekommen?
PDF-File
Seite 6
 
Verständnisfragen:

Ein in D wohnhafter Modellflieger der mit Versicherung, eID, Kenntnisnachweisen usw. ausgestattet ist, aber weder im DAeC/MFSD, noch DMFV Mitglied ist:
In welche Gruppe gehört er und was muss er tun um auf einem Vereinsgelände nach DAeC/MFSD Regeln (wenn denn die BE erteilt wurde) fliegen zu können? Ich denke Gruppe 2, richtig? Dann müsste der Text aber "... in keinem oder in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband (= nicht-verbandszugehöriger Pilot) ..." lauten.

Das dürfte mit § 21f Abs. 1 LuftVO nicht vereinbar sein. Sofern Modellflug unter einer Verbandsbetriebserlaubnis stattfinden soll, muss der Pilot Mitglied in einem Luftsportverband sein oder Mitglied von einem Modellflugverein, der in einem Luftsportverband organisiert ist.

Schöne Grüße
Chris Walther

Anmerkung: Ich sehe gerade, dass Frank hier auch schreibt. Ich klinke mich dann wieder aus.
 
Guckst du hier
Seite 4. Da stehts gross und grün.

Wenn es denn so einfach wäre....
Ich bin natürlich über den DMFV beim LBA registriert und nicht über den DAEC. Zumindest nicht nach meiner Kenntnis. Aber vielleicht ist das ja auch unerheblich und registriert ist registriert.
Aber ich sehe, das ist Einzelschicksal und muss hier nicht gelöst werden. ;)
 
Wenn es denn so einfach wäre....
Ich bin natürlich über den DMFV beim LBA registriert und nicht über den DAEC. Zumindest nicht nach meiner Kenntnis. Aber vielleicht ist das ja auch unerheblich und registriert ist registriert.
Aber ich sehe, das ist Einzelschicksal und muss hier nicht gelöst werden. ;)

Hallo Claus,
registriert ist registriert. Über welchen Verband spielt keine Rolle.
Viele Grüße
Chris Walther
 
Wenn es denn so einfach wäre....
Ich bin natürlich über den DMFV beim LBA registriert und nicht über den DAEC. Zumindest nicht nach meiner Kenntnis. Aber vielleicht ist das ja auch unerheblich und registriert ist registriert.
Aber ich sehe, das ist Einzelschicksal und muss hier nicht gelöst werden. ;)
Du bist beim LBA registriert. Wer der Briefträger für die Registrierung war, ist egal.
Die LBA-Registrierung und die Anmeldung beim MFSD sind 2 verschiedene Paar Schuhe.
Ist also kein Einzelschicksal.
 

ok, danke, beantwortet die erste Frage. Gruppe 3.
Was passiert nach Ablauf der drei Monate? Wird die Anmeldung gelöscht? Und kann dann direkt eine Neuanmeldung gemacht werden?

Gibt es eine Antwort auf die zweite Frage?

Anmerkung: Artikel, Beitrag des RA und pdf sind schon zumindest in Teilen etwas widersprüchlich oder unklar formuliert.
- " 3. für Gastpiloten (aus dem Ausland) " ist lt. Deiner Antwort falsch, da es auch deutsche nicht-verbandsangehörige Modellflieger betrifft (Anmeldung plus 3 Monatsregel). Auch die Formulierung Urlauber ist irreführend.
- die Einmaligkeit ist wichtig und nicht Teil der Präsentation, die mit "Vor Aufnahme des Flugbetriebs" anderes suggeriert.

Vielleicht kann der RA seinen Beitrag und die Präsentation entsprechend den Fragen und Antworten angleichen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,
ich fürchte, ich habe hier etwas falsch verstanden.
Wenn du die Regeln der StRfF im Rahmen einer Betriebserlaubnis nach Artikel 16 nutzen willst, musst du mittelbares oder unmittelbares Mitglied in einem Verband sein. Das gilt auch für ausländische Piloten, für die diese Regel gemacht ist. Steht so in 21f LuftVo.
 
Hallo mha1,

offenkundig geht es darum zu testen, ob man eine Verbandszugehörigkeit umgehen kann. Nein, dass ist - wie schon geschrieben - mit § 21f Abs. 1 LuftVO nicht wirklich vereinbar und wird vom LBA sicherlich keinem Verband eine Betriebserlaubnis insoweit erteilt. Wenn sich jemand immer wieder für 3 Monate anmeldet, ergibt sich daraus immanent, dass er keine nur "vorübergehende Absicht" hat, in Dt. Flugmodelle zu betreiben, sondern eine Permanente. Damit greift dann die Gastflugoption nicht mehr.

Zu Deiner zweiten Frage:
Gemäß § 21g Abs. 1 LuftVO können nur "bundesweit tätige Luftsportverbände" (die Modellflugsport fördern) eine Verbandsbetriebserlaubnis erhalten, nicht lokale Modellflugvereine. Lokale Modellflugvereine könne eine (ich nenne es mal zur besseren Abgrenzung) "Aufstiegserlaubnis" gem. § 21f Abs. 3 ff LuftVO erhalten, wenn sie z.B. Betrieb mit Flugmodellen über 12 kg MTOM durchführen wollen. Wie das geht, ist ein Thema für sich.

Viele Grüße
Chris Walther
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo mha1,

offenkundig geht es darum zu testen, ob man eine Verbandszugehörigkeit umgehen kann. Nein, dass ist - wie schon geschrieben - mit § 21f Abs. 1 LuftVO nicht wirklich vereinbar und wird vom LBA sicherlich keinem Verband eine Betriebserlaubnis insoweit erteilt. Wenn sich jemand immer wieder für 3 Monat anmeldet, ergibt sich daraus immanet, dass er keine nur "vorübergehende Absicht" hat, in Dt. Flugmodelle zu betreiben, sondern eine Permanente. Damit greift dann die Gastflugoption nicht mehr.

Zu Deiner zweiten Frage:
Gemäß § 21g Abs. 1 LuftVO können nur "bundesweit tätige Luftsportverbände" (die Modellflugsport fördern) eine Verbandsbetriebserlaubnis erhalten, nicht lokale Modellflugvereine. Lokale Modellflugvereine könne eine (ich nenne es mal zur besseren Abgrenzung) "Aufstiegserlaubnis" gem. § 21f Abs. 3 ff LuftVO erhalten, wenn sie z.B. Betrieb mit Flugmodellen über 12 kg MTOM durchführen wollen. Wie das geht, ist ein Thema für sich.

Viele Grüße
Chris Walther

Danke für die Antwort. Mir ist dabei etwas klar geworden. Hier geht es Gäste des Verbands, nicht eines Vereins. Ich denke das sortieren auch andere Mitleser hier anders ein. Ist aber eine wichtige Unterscheidung-

1. Es geht nicht darum irgendetwas zu "testen", sondern das alles zu verstehen, um auch entscheiden zu können wie man mit Fragen und Diskussionen mit anderen Modellfliegern und Vereinskollegen dazu umgeht. Bitte um Nachsicht, ist ja alles nicht ganz einfach. Deine Antwort bezieht sich auf diejenigen, die eine nicht nur vorübergehende Absicht haben nach Verbandsregeln zu fliegen, oder? Nach Open darf jeder auch nicht nur vorübergehend fliegen.

Also verstanden, wer, egal ob Deutscher oder Ausländer, die Absicht hat nicht nur vorübergehend in D nach Verbandsregeln zu fliegen muss Mitglied eines Verbands sein (Ausnahmeregel für Verbandsgäste - 3 Monate mit Anmeldung). Ist absolut nachvollziehbar.

2. Auch das habe ich soweit verstanden. Kein Verein bekommt eine Betriebserlaubnis, nur die beiden Verbände.

Eine Frage noch, die vielleicht akademisch ist, aber meinem Verständnis helfen würde. Stelle Dir zwei Mitglieder eines kleinen Vereins, der ein Fluggelände betreibt, vor. Einer ist DMFV Mitglied und einer DAeC Mitglied. Und jetzt kommt eine weitere Person als drittes Mitglied oder Vereinsgast hinzu, der keinem Verband angehört. Es müsste demnach zulässig sein, dass die drei gleichzeitig fliegen, einer nach DMVF Regeln, einer nach DAeC Regeln und einer nach Open Regeln. Wie auf der grünen Wiese auch. Ist das richtig?

Mir ist klar, dass der Verein festlegen kann nach welchen Regeln geflogen wird und damit faktisch auch die notwendige Verbandszugehörigkeit derjenigen, die das Gelände fliegerisch nutzen festlegen kann, aber Antwort bitte just for the sake of argument.

Oh, und mit Verständnis 2. muss ich meine ursprüngliche Frage anders stellen. Jeder kann doch Mitglied in beliebig vielen Verbänden sein, also auch DMFV und DAeC gleichzeitig. Damit müsste man sich doch jederzeit aussuchen können, nach welchem Regelwerk man fliegen möchte. Richtig?
 
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Oh, und mit Verständnis 2. muss ich meine ursprüngliche Frage anders stellen. Jeder kann doch Mitglied in beliebig vielen Verbänden sein, also auch DMFV und DAeC gleichzeitig. Damit müsste man sich doch jederzeit aussuchen können, nach welchem Regelwerk man fliegen möchte. Richtig?

So wie ich das bisher verstanden habe gilt die BE von dem Verband wo der Verein angehörig ist. Wenn der Verein selbst "verbandslos" ist dann kann es nach meinem Rechtsverständnis nur so sein das jeder Pilot nach seiner Verbandszugehörigkeit fliegt. Der der keinem Verband angehört dann halt nach OPEN.
Bin kein Anwalt, ich deute das aus dem was ich bisher alles gelernt habe bzw. hier im Forum gelesen habe. Bitte korrigiert mich wenn ich das falsch deute.
 
Eine Frage noch, die vielleicht akademisch ist, aber meinem Verständnis helfen würde. Stelle Dir zwei Mitglieder eines kleinen Vereins, der ein Fluggelände betreibt, vor. Einer ist DMFV Mitglied und einer DAeC Mitglied. Und jetzt kommt eine weitere Person als drittes Mitglied oder Vereinsgast hinzu, der keinem Verband angehört. Es müsste demnach zulässig sein, dass die drei gleichzeitig fliegen, einer nach DMVF Regeln, einer nach DAeC Regeln und einer nach Open Regeln. Wie auf der grünen Wiese auch. Ist das richtig?

Mir ist klar, dass der Verein festlegen kann nach welchen Regeln geflogen wird und damit faktisch auch die notwendige Verbandszugehörigkeit derjenigen, die das Gelände fliegerisch nutzen festlegen kann, aber Antwort bitte just for the sake of argument.

Oh, und mit Verständnis 2. muss ich meine ursprüngliche Frage anders stellen. Jeder kann doch Mitglied in beliebig vielen Verbänden sein, also auch DMFV und DAeC gleichzeitig. Damit müsste man sich doch jederzeit aussuchen können, nach welchem Regelwerk man fliegen möchte. Richtig?

Bei Deiner ersten Frage unterstelle ich, dass der Modellflugverein weder Vereinsmitglied im DMFV noch im MFSD/DAeC ist. Dem Modellflugverein gehören DMFVler und MFSDler/DAeCler an, also ein "Mischverein".

Dieser Modellflugverein kann meiner Rechtsaufassung nach nicht auf die Privilegien einer Verbandsbetriebserlaubnis zugreifen. Dafür müsste er erst entscheiden, welchem Verband er als Verein zugehörig sein will. Das vom Verein betriebene Fluggelände stellt sich damit - jedenfalls aus MFSD/DAeC-Sicht - als "grüne Wiese" dar. Jedes Vereinsmitglied kann also entsprechend seinen persönlichen Möglichkeiten entscheiden, unter welchem Regelungsregime es fliegen will. DMFVler und MFSDler/DAeCler haben die Option ihre jeweiligen verbandsinternen Verfahren für Modellflugbetrieb auf der grünen Wiese anzuwenden (wie diese Verfahren beim DMFV ausssehen, weiß ich allerdings nicht). Parallel können sie auch entscheiden, dass sie nach den Regelungen der Open Category fliegen wollen. Dem verbandslosen Vereinsgast bleiben m.E. im Wesentlichen nur die Regelungen der OC übrig.

Ob der Betrieb eines solchen Vereinsgeländes sinnvoll ist, sollte in Überprüfung gezogen werden. Ich würde in einem solchen Verein keine Organposition verantwortlich besetzen wollen...

Viele Grüße
Chris Walther
 
Bei Deiner ersten Frage unterstelle ich, dass der Modellflugverein weder Vereinsmitglied im DMFV noch im MFSD/DAeC ist. Dem Modellflugverein gehören DMFVler und MFSDler/DAeCler an, also ein "Mischverein".

Dieser Modellflugverein kann meiner Rechtsaufassung nach nicht auf die Privilegien einer Verbandsbetriebserlaubnis zugreifen. Dafür müsste er erst entscheiden, welchem Verband er als Verein zugehörig sein will. Das vom Verein betriebene Fluggelände stellt sich damit - jedenfalls aus MFSD/DAeC-Sicht - als "grüne Wiese" dar. Jedes Vereinsmitglied kann also entsprechend seinen persönlichen Möglichkeiten entscheiden, unter welchem Regelungsregime es fliegen will. DMFVler und MFSDler/DAeCler haben die Option ihre jeweiligen verbandsinternen Verfahren für Modellflugbetrieb auf der grünen Wiese anzuwenden (wie diese Verfahren beim DMFV ausssehen, weiß ich allerdings nicht). Parallel können sie auch entscheiden, dass sie nach den Regelungen der Open Category fliegen wollen. Dem verbandslosen Vereinsgast bleiben m.E. im Wesentlichen nur die Regelungen der OC übrig.

Ob der Betrieb eines solchen Vereinsgeländes sinnvoll ist, sollte in Überprüfung gezogen werden. Ich würde in einem solchen Verein keine Organposition verantwortlich besetzen wollen...

Viele Grüße
Chris Walther

Hallo Chris,

ja, sorry für die etwas akademischen und konstruierten Szenarien und danke für Deine Zeit. Mir helfen solche Testfälle um die Verordnungen in aller Konsequenz verstehen und auch um auf Widerspruchsfreiheit zu testen. Die einfachen Regelfälle taugen dafür nicht.

Danke für Deine Herleitung und Einschätzung, die deckungsgleich zu meinem bisherigen Verständnis grüne Wiese vs. Vereinsgelände ist.

Hier mein Verständnis so weit. Bitte gerne korrigieren:

Den Unterschied macht nicht ob grüne Wiese oder Vereinsgelände. Den Unterschied macht, ob ein Vereinsgelände von einem Verein, der Mitglied in einem (Landes)verband oder nicht Mitglied in einem (Landes)verband ist, betrieben wird.

Damit ist auch die oft gestellte Frage, ob auf einem Vereinsgelände generell auch nach Open geflogen werden kann beantwortbar. Nur, wenn der Verein nicht verbandsgebunden ist.

Es gibt also (wertfrei) drei Optionen für Vereine:
1. keine Vereinsmitgliedschaft in einem Verband: Mischbetrieb, jeder Pilot fliegt gemäß seines Status
2. exklusiver DAeC Regelsatz mit DAeC/Landesverbandsmitgliedschaft des Vereins und all seiner der Mitglieder im DAeC
3. exklusiver DMFV Regelsatz mit DMFV Mitgliedschaft des Vereins und all seiner Mitglieder

Für die grüne Wiese gibt es nur 1: Mischbetrieb, jeder Pilot fliegt gemäß seines Status

Die verbandslose "Mischvereine" sollten sich - wie Du sagst - überlegen, ob solch ein Mischbetrieb zukünftig Sinn macht.

Für eine klare Entscheidung, nach welcher Option der Verein zukünftig ausgerichtet werden sollte, fehlen allerdings (noch) die Entscheidungsgrundlagen. Niemand kennt die Regelsätze der beiden Verbände bisher im Detail. Lediglich Open ist bekannt. Ich hoffe die Katzen werden bald aus dem Sack gelassen.
 
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