Gastpiloten und nicht-verbandszugehörige Piloten

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Ein weiterer Vortrag von Rechtsanwalt Christian Walther

von Frank Tofahrn.​

In einem zweiten Vortrag von Rechtsanwalt Christin Walther anlässlich der Messe in Friedrichshafen waren die Gastflugpilotinnen und Gastflugpiloten Thema. Grundlage auch hier die Verbandsbetriebserlaubnis gemäß Art. 16 DVO i.V.m. (in Verbindung mit) § 21g LuftVO (n.F.) und das „Verbandsinterne Verfahren“ gemäß § 21f Abs. 1 LuftVO (n.F.). Im MFSD werden diese Verfahren als „Standardisierte Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) bezeichnet.


Personenkreis

Zuerst sind die einzelnen Personenkreise zu definieren, die es zu berücksichtigen gilt, dass sind:

• Die Modellfliegerinnen und Modellflieger des Erlaubnisinhabers (MFSD)​
• Die Modellfliegerinnen und Modellflieger in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband (= nicht-verbandszugehöriger Pilot)​
• und die Gastpiloteninnen und Gastpiloten z. B. aus dem Ausland.​

Die erste Gruppe sind die, die also im MFSD oder den Landesverbänden des DAeC organisiert sind. Diese sind außerdem direkt über den Verband registriert oder haben sich selbst gemäß Art. 14 DVO registriert (Registrierung bei Fluggerätemasse < 250 g nicht erforderlich). Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt und wird die Zulässigkeit des Modellflugbetriebs aus der Verbandsbetriebserlaubnis abgeleitet, kommen die StRfF komplett zur Anwendung.

Bei der zweiten Gruppe, Modellfliegerinnen und Modellflieger, die in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband Mitglied sind (= nicht-verbandszugehöriger Pilotin oder Pilot), gilt erst einmal die oben beschriebene Verpflichtung zur Registrierung ebenso. Wollen diese nicht-verbandszugehörigen Pilotinnen und Piloten auf einem Modellfluggelände (nach Abschnitt 8 der StRfF) fliegen oder auf Wettbewerben (nach Abschnitt 9 der StRfF) teilnehmen, gelten für sie nach der Anmeldung beim Verband (MFSD) die StRfF räumlich beschränkt auf dem gewünschten Gelände (also keine Anwendung auf der sogenannten "grünen Wiese").

Für die dritte Gruppe, die auch heute schon als Gastpiloteninnen und Gastpiloten bezeichnet werden, kommt eine zeitlich auf maximal drei Monate beschränkte Anwendung der StRfF zum Tragen. Diese Gastpiloteninnen und Gastpiloten müssen für den Zeitraum ihres Urlaubs oder ihrer Wettbewerbstätigkeit beim Verband (MFSD) gemeldet sein. Natürlich gelten auch hier die Voraussetzungen der Registrierung gemäß Art. 14 DVO. Bei EU-Ländern ist das ja über den heimischen Verband oder auch direkt im Heimatland erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen leitet sich die Zulässigkeit des Modellflugbetriebs aus der Verbandsbetriebserlaubnis des MFSD ab.


Verbandsanmeldung

Vor Aufnahme des Flugbetriebs muss eine Anmeldung auf der Internetseite des Verbands (MFSD) erfolgen. Dabei sind - Vor- und Familienname – Geburtsdatum – Anschrift - eMail-Adresse und Telefonnummer – Flugmodellhalterversicherung anzugeben.


Anerkennung von Kompetenzausweisen

Was natürlich sehr wichtig ist, es kann nur mit einem gültigen Schulungsnachweis unter den StRfF geflogen werden. Dazu gibt es einmal die Möglichkeit, dass der Nachweis eines anderen Verbands vom MFSD generell anerkannt ist. Der MFSD wird eine Liste führen, auf der man das nachprüfen kann. Sollte diese Anerkennung nicht vorliegen, dann gibt es eine Einzelfallprüfung, ob die Schulungen vergleichbar sind. Und wenn ja, dann erfolgt eine Einzelfall-Anerkennung.


Einweisung grundsätzlich

Vor Aufnahme des Flugbetriebs muss eine Einweisung in alle Regelungen erfolgen. Das sind insbesondere die örtlich geltende Flugbedingungen und -beschränkungen, die Regeln zum Schutz vor Fluglärm und zum Schutz der Umwelt und Natur. Dies kann von jeder Pilotin und jedem Pilot mit gültigem Schulungsnachweis nach den StRfF erfolgen.

Die grundsätzliche Einweisung entfällt selbstverständlich, wenn der Schulungsnachweis nach den StRfF erworben wird, was ja jederzeit online möglich ist. Sollte der erworbene Schulungsnachweis nach den StRfF aus dem Vorjahr noch gültig sein, kann entfällt die Einweisungspflicht ebenfalls.


Einweisung auf dem Fluggelände

Grundsätzlich besteht eine Einweisungspflicht auf Modellfluggeländen, bei allen ortsunkundigen Piloteninnen und Piloten. Im Zweifel ist die fehlende Ortskunde anzunehmen, wenn die Pilotin oder der Pilot keine dauerhafte Benutzungsbefugnis für Modellfluggelände hat.
Hier der Link zum dazugehörigen PDF-File

Holm & Rippenbruch!

Dazugehörige Präsentation
 

Anhänge

  • FN2021 - Gastpiloten u Piloten anderer Verband.pdf
    798,2 KB · Aufrufe: 1.321
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Dieser Modellflugverein kann meiner Rechtsaufassung nach nicht auf die Privilegien einer Verbandsbetriebserlaubnis zugreifen. Dafür müsste er erst entscheiden, welchem Verband er als Verein zugehörig sein will. Das vom Verein betriebene Fluggelände stellt sich damit - jedenfalls aus MFSD/DAeC-Sicht - als "grüne Wiese" dar. Jedes Vereinsmitglied kann also entsprechend seinen persönlichen Möglichkeiten entscheiden, unter welchem Regelungsregime es fliegen will. DMFVler und MFSDler/DAeCler haben die Option ihre jeweiligen verbandsinternen Verfahren für Modellflugbetrieb auf der grünen Wiese anzuwenden (wie diese Verfahren beim DMFV ausssehen, weiß ich allerdings nicht). Parallel können sie auch entscheiden, dass sie nach den Regelungen der Open Category fliegen wollen. Dem verbandslosen Vereinsgast bleiben m.E. im Wesentlichen nur die Regelungen der OC übrig.
Hallo Chris,
da wäre mein Verein betroffen.
Das eschließt sich mir nicht, so recht.
Wir sind überwiegend DMFV (sowie Einzelmitglieder die DMFV/BWLVMFSD/DMO und auch Allianz haben), eine AE 25Kg/Turbinenbetrieb.
Nach zitiertem Abschnitt dürften alle, weil nicht rein ein Verband künftig nach "grüne Wiese" fliegen.

Das bezweifle ich, denn wo ist der Unterschied eines reinen MFSD Vereins, der DMFV Mitglieder nach Meldung dauerhaft das Gelände nebst Regeln/Limits benutzen ermöglicht ist?

Ich sehe es so, dass der Verein sich zwar entscheiden muss ob man Fisch oder Fleisch (eben nach Mehrheit) ist, die restlichen Mitglieder jedoch nach selber Regelung wie "Gast" weiterhin in ihrem Verein das Gelände normal nutzen können.

Alles Andere wäre, nach meinem Empfinden, nicht Recht.

Ich hoffe, das ist eine falsche Auffassung meinerseits.
 
Ist ja mall Spannend.
Was hat eigentlich der DMFV beantragt!
Von dem was der DMFV beantragt hat ist hier nichts bekannt oder sonst nach Außen gedrungen und kann verglichen werden oder eine Zusammenarbeit in einem gemischten Verein abgeleitet . Ich bin gespannt.
Gruß
Martin
 
Hallo Martin,

leider muss ich zugeben, dass ich etwas Schwierigkeiten habe, Deinen Post voll zu verstehen.

Ich versuche mal eine Antwort und hoffe, dass ich Deinen Punkt treffe:

Du sagst, dass sich der Verein zukünftig entscheiden muss, ob er DMFV oder MFSD/DAeC-zugehörig sein will. Das kann ich bestätigen, jedenfalls, wenn er eine (lokale) "Aufstiegserlaubnis" nach § 21f Abs. 3 LuftVO haben will. Denn so eine "Aufstiegserlaubnis" nach § 21f Abs. 3 LuftVO gibt es nur für Modellflug im Verbandsrahmen gem. § 21f Abs. 1 i.V.m. § 21g Abs. 1 LuftVO (tut mir leid, dass ich hier die LuftVO-Normen bemühen muss, ohne geht´s aber einfach nicht). Für Eure bisherige "AE 25kg/Turbinenbetrieb" wird m.E. ab Ende der Übergangszeit (also bis 01.01.2023) die Rechtsgrundlage entfallen; diese AE wird dann wohl nach den allg. Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden können/müssen. Die StRfF sehen insoweit ein Überleitungsverfahren vor, wonach solche besehende AEs in neue "Geländeausweisungen" überführt werden können sollen, die dann auf § 21f Abs. 3 LuftVO beruhen und zukunftssicher sind. Damit soll den lokalen Modellflugvereinen eine effektive Handlungsoption offeriert werden, das Risiko einer AE-Rüchnahme oder eines AE-Widerrufs auszuschalten.

BG Chris
 
Es bleibt in diesem Fall als Konsequenz aus dem was Chris erläutert hat nichts anderes übrig als die DMFV Mitglieder auch beim DAeC/Landesverband (mit den entsprechenden Kosten) anzumelden. Damit faktisch sortenrein werden, obwohl natürlich die DMFV Mitgliedschaft nicht aufgegeben werden muss. Nur um in diesem Verein, der sich für eine Mitgliedschaft im DAeC entschieden hat, fliegen zu können, braucht es meinem Verständnis des von Chris ausgeführten nach auch eine persönliche DAeC/MFSD/Landesverband Mitgliedschaft des Vereinsmitglieds.

In sog. Mischvereinen, die sich als Verein z.B. für den MFSD (oder einen LV des DAeC) entschieden haben, können doch DMFV-zugehörige Modellflugkollegen (= nicht-MFSD-zugehörigerer Pilot) selbstverständlich in ihrem Verband verbleiben und müssen NICHT den Verband wechseln! Sie melden sich halt einmalig auf der MFSD-Internet/-App an und können dann auf dem Modellfluggelände des (MFSD-)Vereins (zeitlich unbeschränkt) weiter fliegen. Da sie mutmaßlich ortskundig sind, bedürfen sie auch keiner Einweisung mehr. Kostet übrigens nichts, diese MFSD-Anmeldung.
 
Dann sorry für die Verwirrung. So hört sich das weniger polarisierend an. Verein entscheidet sich mit der Mitgliedschaft in einem Verband nach dessen Regeln zu fliegen. Mitglieder die dem anderen Verband angehören müssen sich nur einmalig (richtig?) beim Vereinsverband anmelden. Diejenigen, die in diesen Mischvereinen keinem Verband angehören müssen aber einem Verband beitreten, oder?
 
Die Schweiz hat den EU-Modellflugregeln nicht zugestimmt, daher kennen wir weder Kompetenznachweis noch Registrationspflicht für Modelle. Ebenso kann ich noch allein ohne "Paten" auf den Platz.

Daher sind Modellflugferien oder sonst Fliegen auf ausländischen Plätzen aktuell für mich kein Thema mehr und wenn der Quatsch hier auch kommt, höre ich mit der Modellfliegereei auf.
 
Die Schweiz hat den EU-Modellflugregeln nicht zugestimmt, daher kennen wir weder Kompetenznachweis noch Registrationspflicht für Modelle. Ebenso kann ich noch allein ohne "Paten" auf den Platz.

Daher sind Modellflugferien oder sonst Fliegen auf ausländischen Plätzen aktuell für mich kein Thema mehr und wenn der Quatsch hier auch kommt, höre ich mit der Modellfliegereei auf.
Autsch, da hast du vieles nicht verstanden oder weil es dich nicht (nur selten) betrifft nicht gelesen. Geändert hat sich in den letzten 4,5 Jahren nichts. Auch für dich nicht.
Auch kann man (wo das bisher so war) noch immer "ohne Paten" fliegen.
Und das mit dem Fliegen aufhören ist wohl das selbe wie mit dem Rauchen.;)
 
Hääähhh? Vielleicht hat da schon jemand was dazu geschrieben, ich habe aber ab Post #8 aufgehört, zu lesen.
Im TV habe ich vor kurzem als Beschreibung der Handlung eines Filmes gelesen: Teenager und Teenagerinnen!
Es wird halt immer blöder und sogar die Gesellschaft für die Dt. Sprache hat sich vehement gegen diesen Genderwahn ausgesprochen.
Dabei ist es völlig verloren gegangen, daß man höflicherweise zuerst die Dame nennt, dann den Herrn. "Pilot*innen" ist also nicht höflich und im TV höre ich oft nur noch "Arbeiterinnen", weil das Wort zu schnell gesprochen wird. Da fühle ich mich als Mann diskriminiert, weil ich ja nicht gemeint bin.
Übrigens sind "Studierende" die Menschen, die gerade über einem Thema brüten und es sich einprägen und lernen. Ansonsten sind sie "Studenten", w/m/d - höflicherweise. Oder heißt einer, der gerade ein Studium absolviert, vielleicht "Absolvierender"? Ich denke, es heißt "Absolvent".
In Bayern sagen wir dazu einfach "Schmarrn" und ich halte es mit Karl Valentin: Einfach ned ignoriern.

Knut
 
a) So nach dem ganzen "aufdröseln" habe ich jetzt eine spannende Frage: Wir sind ein Verein mit "Mischmitgliedern", der Verein ist "bisher und hoffentlich auch zukünftig" einem Verband angeschlossen. Wir haben aber so wenige Mitglieder das wir 2019 bereits davor standen als "Verein" vom Verband ausgeschlossen zu werden weil es heißt "der Verein muss mindestens 7 Mitglieder in dem Verband über den Verein gemeldet haben muss" um den Verbandsstatus zu erhalten. Ein Verein kann nach einer Gründung aber rechtlich weiterbestehen auch wenn er weniger als 7 Mitglieder hat. Wie soll sich so ein Verein bitte für einen Verband entscheiden wenn dieser nicht aufgenommen wird, weil er weniger als 7 Mitglieder des gleichen Verbandes zusammen bekommt? Das ist kein künstliches Konstrukt sondern bei uns leider Realität. Wir kratzen seit ein paar Jahren an der 7er Grenze rum.

b) Da ich im Vorstand bin habe ich natürlich in beide Richtungen meine Fühler ausgestreckt. Der DMFV hat sich bereits geäußert dass ALLE Mitglieder eines Vereins sich an die BE des DMFV halten müssen, wenn der Verein dem DMFV angeschlossen ist. Somit wurde dort bereits ein Statement geäußert (in einem Gespräch, nicht öffentlich. Ein Verbandswechsel der anderen Mitglieder ist dabei nicht notwendig).

c) für unseren Verein habe ich bei unserer Landesluftfahrtbehörde über die Vereins-Flugordnung ein Nachtflug nach OPEN erkämpft. Die Behörde hat klar mitgeteilt das kein "Mischbetrieb" nach "Aufstiegsgenehmigung" und nach "Open Kategorie" erlaubt ist. Soll heißen, wenn der Verein eine Nachtfluggenehmigung für eine Veranstaltung bekommt, dann darf nicht gleichzeitig Betrieb nach OPEN gemacht werden. Außerhalb der Betriebszeiten nach AE ist uns aber der OPEN Betrieb genehmigt worden.

Allerdings kam dabei auch raus, wenn die Betriebszeiten einer Aufstiegsgenehmigung enden, dann wird das Gelände zur "Grünen Wiese". Der Status "Grüne Wiese"endet wieder wenn die AE wieder greift bzgl. Betriebszeiten. Wie das ganze ab 01.01.2023 läuft ist mir aber nicht klar. Da wir den Nachtflug in unserer Flugordnung festgelegt haben wird dieser Betrieb auch weiterhin möglich sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dieses Problem sollte es beim MFSD/DAeC nicht geben. Denn es bedarf für die Einrichtung eines Modellfluggeländes "nur" eines Geländeverantwortlichen, der nicht notwendiger Weise ein Verein sein muss, was aber vermutlich die überwiegende Form sein wird.
 
wenn es alles soooo einfach ist ....

warum jetzt schon drei Seiten Kommentare ...

in denen immer einer ncoh alles besser weiß als der andere?

scheint ja ohne Jurastudium nicht mehr zu klappen ...

wenn ein Gastpilot auf dem Flugplatz erscheint und ich den dann, wenn auch einmalig zuerst über Internet bei xxxx anmelden muss ...

hat sich das mit den Gastfliegern, ganz einfach und versteht jeder, auch ohne Jurastudium ...

wenn der Gastpilot mir dann die Welt erklärt und wie es richtig geht oder so ...
erkläre ich ihm als Flugleiter wer Hausrecht auf dem Flugplatz hat und das er doch schnell bitte fahren möge bevor ich die Polizei rufe,
aus die Maus ...
 
wenn der Gastpilot mir dann die Welt erklärt und wie es richtig geht oder so ...
erkläre ich ihm als Flugleiter wer Hausrecht auf dem Flugplatz hat und das er doch schnell bitte fahren möge bevor ich die Polizei rufe,
aus die Maus ...

Nach der Methode kann man natürlich jede Freundschaft vernichten. Wenn das der Wunsch ist dann Herzlichen Glückwunsch. Nur meine persönliche Meinung dazu.
 
wenn es alles soooo einfach ist ....
warum jetzt schon drei Seiten Kommentare ...
in denen immer einer ncoh alles besser weiß als der andere?
scheint ja ohne Jurastudium nicht mehr zu klappen ...
wenn ein Gastpilot auf dem Flugplatz erscheint und ich den dann, wenn auch einmalig zuerst über Internet bei xxxx anmelden muss ...
hat sich das mit den Gastfliegern, ganz einfach und versteht jeder, auch ohne Jurastudium ...
wenn der Gastpilot mir dann die Welt erklärt und wie es richtig geht oder so ...
erkläre ich ihm als Flugleiter wer Hausrecht auf dem Flugplatz hat und das er doch schnell bitte fahren möge bevor ich die Polizei rufe,
aus die Maus ...
Ich denke wir verstehen deinen persönlichen Frust - aber das musst du schon mit dir selbst ausmachen ;)
 
Autsch, da hast du vieles nicht verstanden oder weil es dich nicht (nur selten) betrifft nicht gelesen. Geändert hat sich in den letzten 4,5 Jahren nichts. Auch für dich nicht.
Auch kann man (wo das bisher so war) noch immer "ohne Paten" fliegen.
Und das mit dem Fliegen aufhören ist wohl das selbe wie mit dem Rauchen.;)
Doch, wenn ich in Österreich mit meiner Drohne oder Flugmodellen fliegen will, müssen die registriert sein und je nach Platz wird ein Kompetenznachweis und Drohnen-Führerschein verlangt.

Zum Thema Gastpilot ist es wie überall, ich bin Gast und respektiere da die Regeln.
 
Nein, du hast es nicht verstanden - du bist schlicht im Falschen Thema mit deinem persönlichen Schmerz. Es geht hier um das Fliegen in Deutschland in der Zukunft.
Dass sich die Regelungen in Österreich verändert haben, ja, aber gehört hier nicht zum Thema.
 
Hallo,
es sollte bei dieser ganzen Diskussion auch mal bedacht werden, dass sich für den Platzbetreiber durch die neuen Gastfliegerregeln eigentlich nichts ändert.
 
Wollen Gastpiloten außerhalb von Modellfluggeländen oder Wettbewerben Modelll fliegen (also auf der "grünen Wiese"), benötigen sie eine Vororteinweisung, die von jedem MFSD-Piloten, der einen Schulungsnachweis hat, vorgenommen werden kann (z.B: für Fliegen mit Freunden auf der "grünen Wiese", z.B. an einem Hang, der aber kein Modellfluggelände darstellt).

Das verstehe ich jetzt wirklich nicht. Nach meinem Verständnis haben auf der "grünen Wiese" weder der DMFV noch der MFSD etwas zu sagen, weshalb ich dort einfach fliegen darf (nach den Regeln meines Verbandes, mit A1/A3 oder nach OC und jeweils unter Beachtung der örtlichen Vorschriften einschl. Erlaubnis des Eigentümers). Da hat kein DMFV-/MFSD-Mitglied das Recht oder die Pflicht, mir eine vor-Ort-Einweisung zu verpassen oder meine Berechtigung zu kontrollieren. Wenn sich DMFV-/MFSD -Mitglieder entschieden haben, ebenfalls auf dieser "grünen Wiese" neben mir zu fliegen, ist das ihre persönliche, verbandsunabhängige Entscheidung.

es sollte bei dieser ganzen Diskussion auch mal bedacht werden, dass sich für den Platzbetreiber durch die neuen Gastfliegerregeln eigentlich nichts ändert.

Ich finde schon, dass sich gravierend etwas ändert: Durch die geforderte Anmeldung des Gastfliegers beim Verband wird der Verein seiner bisherigen Selbstständigkeit beraubt. Was der Verein bisher selber, spontan, maximal einfach und vor Ort regeln durfte, regelt nun der Verband in einem internetbasierten formalisierten Verfahren, das geeignetes Equipment (www-Zugang, App) und entsprechenden Vorlauf erfordert. Zusätzlich muss sich der Verein vor Ort vergewissern, dass der Gastflieger sich auch tatsächlich beim Verband vorab angemeldet hat und die Gültigkeitfrist noch nicht abgelaufen ist.
Wenn das nicht explizit vom Erteiler der Verbandserlaubnis so verlangt wird, halte ich das für überflüssige Bürokratie, die überdacht werden sollte. Dann sollte man diesen Punkt noch nachverhandeln. Keinesfalls sollten DMFV oder MFSD dieses Verfahren von sich aus dem Erlaubnisgeber vorschlagen. Hoffentlich ist es dafür nicht schon zu spät!

Grüße
Michael
 
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