Gastpiloten und nicht-verbandszugehörige Piloten

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Ein weiterer Vortrag von Rechtsanwalt Christian Walther

von Frank Tofahrn.​

In einem zweiten Vortrag von Rechtsanwalt Christin Walther anlässlich der Messe in Friedrichshafen waren die Gastflugpilotinnen und Gastflugpiloten Thema. Grundlage auch hier die Verbandsbetriebserlaubnis gemäß Art. 16 DVO i.V.m. (in Verbindung mit) § 21g LuftVO (n.F.) und das „Verbandsinterne Verfahren“ gemäß § 21f Abs. 1 LuftVO (n.F.). Im MFSD werden diese Verfahren als „Standardisierte Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) bezeichnet.


Personenkreis

Zuerst sind die einzelnen Personenkreise zu definieren, die es zu berücksichtigen gilt, dass sind:

• Die Modellfliegerinnen und Modellflieger des Erlaubnisinhabers (MFSD)​
• Die Modellfliegerinnen und Modellflieger in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband (= nicht-verbandszugehöriger Pilot)​
• und die Gastpiloteninnen und Gastpiloten z. B. aus dem Ausland.​

Die erste Gruppe sind die, die also im MFSD oder den Landesverbänden des DAeC organisiert sind. Diese sind außerdem direkt über den Verband registriert oder haben sich selbst gemäß Art. 14 DVO registriert (Registrierung bei Fluggerätemasse < 250 g nicht erforderlich). Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt und wird die Zulässigkeit des Modellflugbetriebs aus der Verbandsbetriebserlaubnis abgeleitet, kommen die StRfF komplett zur Anwendung.

Bei der zweiten Gruppe, Modellfliegerinnen und Modellflieger, die in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband Mitglied sind (= nicht-verbandszugehöriger Pilotin oder Pilot), gilt erst einmal die oben beschriebene Verpflichtung zur Registrierung ebenso. Wollen diese nicht-verbandszugehörigen Pilotinnen und Piloten auf einem Modellfluggelände (nach Abschnitt 8 der StRfF) fliegen oder auf Wettbewerben (nach Abschnitt 9 der StRfF) teilnehmen, gelten für sie nach der Anmeldung beim Verband (MFSD) die StRfF räumlich beschränkt auf dem gewünschten Gelände (also keine Anwendung auf der sogenannten "grünen Wiese").

Für die dritte Gruppe, die auch heute schon als Gastpiloteninnen und Gastpiloten bezeichnet werden, kommt eine zeitlich auf maximal drei Monate beschränkte Anwendung der StRfF zum Tragen. Diese Gastpiloteninnen und Gastpiloten müssen für den Zeitraum ihres Urlaubs oder ihrer Wettbewerbstätigkeit beim Verband (MFSD) gemeldet sein. Natürlich gelten auch hier die Voraussetzungen der Registrierung gemäß Art. 14 DVO. Bei EU-Ländern ist das ja über den heimischen Verband oder auch direkt im Heimatland erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen leitet sich die Zulässigkeit des Modellflugbetriebs aus der Verbandsbetriebserlaubnis des MFSD ab.


Verbandsanmeldung

Vor Aufnahme des Flugbetriebs muss eine Anmeldung auf der Internetseite des Verbands (MFSD) erfolgen. Dabei sind - Vor- und Familienname – Geburtsdatum – Anschrift - eMail-Adresse und Telefonnummer – Flugmodellhalterversicherung anzugeben.


Anerkennung von Kompetenzausweisen

Was natürlich sehr wichtig ist, es kann nur mit einem gültigen Schulungsnachweis unter den StRfF geflogen werden. Dazu gibt es einmal die Möglichkeit, dass der Nachweis eines anderen Verbands vom MFSD generell anerkannt ist. Der MFSD wird eine Liste führen, auf der man das nachprüfen kann. Sollte diese Anerkennung nicht vorliegen, dann gibt es eine Einzelfallprüfung, ob die Schulungen vergleichbar sind. Und wenn ja, dann erfolgt eine Einzelfall-Anerkennung.


Einweisung grundsätzlich

Vor Aufnahme des Flugbetriebs muss eine Einweisung in alle Regelungen erfolgen. Das sind insbesondere die örtlich geltende Flugbedingungen und -beschränkungen, die Regeln zum Schutz vor Fluglärm und zum Schutz der Umwelt und Natur. Dies kann von jeder Pilotin und jedem Pilot mit gültigem Schulungsnachweis nach den StRfF erfolgen.

Die grundsätzliche Einweisung entfällt selbstverständlich, wenn der Schulungsnachweis nach den StRfF erworben wird, was ja jederzeit online möglich ist. Sollte der erworbene Schulungsnachweis nach den StRfF aus dem Vorjahr noch gültig sein, kann entfällt die Einweisungspflicht ebenfalls.


Einweisung auf dem Fluggelände

Grundsätzlich besteht eine Einweisungspflicht auf Modellfluggeländen, bei allen ortsunkundigen Piloteninnen und Piloten. Im Zweifel ist die fehlende Ortskunde anzunehmen, wenn die Pilotin oder der Pilot keine dauerhafte Benutzungsbefugnis für Modellfluggelände hat.
Hier der Link zum dazugehörigen PDF-File

Holm & Rippenbruch!

Dazugehörige Präsentation
 

Anhänge

  • FN2021 - Gastpiloten u Piloten anderer Verband.pdf
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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Guckst du hier
Seite 4. Da stehts gross und grün.

Jungs und Mädels. Tut mir mal den Gefallen und lest den Beitrag KOMPLETT
Das mit dem Lesen ist nicht das Problem, aber das Verstehen! In meinem Arbeitsbereich gibt es "rechtliche" Regeln, die auch nach 20 Jahren noch nicht tatsächlich geregelt sind und jeder sie anders auslegt. Ist jedesmal wieder "spannend"...
Ich gehe aus meiner Erfahrung davon aus, dass auch hier erst nach diversen vor's höchste Gericht gehenden Verfahren irgendetwas tatsächlich geklärt wird.

In sog. Mischvereinen, die sich als Verein z.B. für den MFSD (oder einen LV des DAeC) entschieden haben, können doch DMFV-zugehörige Modellflugkollegen (= nicht-MFSD-zugehörigerer Pilot) selbstverständlich in ihrem Verband verbleiben und müssen NICHT den Verband wechseln! Sie melden sich halt einmalig auf der MFSD-Internet/-App an und können dann auf dem Modellfluggelände des (MFSD-)Vereins (zeitlich unbeschränkt) weiter fliegen. Da sie mutmaßlich ortskundig sind, bedürfen sie auch keiner Einweisung mehr. Kostet übrigens nichts, diese MFSD-Anmeldung.
Wie jetzt, dann ist es aber doch nicht mehr vorübergehend, sondern fällt unter ganz klar dauerhafte Intention, wie du es weiter vorne geschrieben hast?!! Und wohl nicht unter diese Regelung fällt. Wem soll ich den jetzt glauben?

Ja, du hast vergessen zu erwähnen dass "fordern einfacher ist als machen".
Eine Tatsache die Forderer gern vergessen.
Stimmt, natürlich, würde nur für viele (mich eingeschlossen) bedeuten das Hobby lieber aufzugeben. Ich habe nicht die Möglichkeit in diesem Leben auch noch ein Jurastudium zu vollenden. Und nein, m.E. ist das nicht die Aufgabe weniger engagierter in einem Forum, sondern des Verbandes dem ich regelmäßig Geld zahle. Der schweigt sich dazu allerdings maximal aus (zumindest was für normalsterbliche Verständlich und leistbar ist).

Tatsächlich würde das keinen großen Unterschied machen. Ich baue gerne. Zum Fliegen komme ich eh kaum.

Just my 2¢
 
Dein erster Beitrag war schon völlig daneben.
Aber der zweite ist völlig weltfremd!

Nur weil Du anscheinend zu blöd bist, ein Text zu verstehen, muss du Gastpiloten nicht unfreundlich begegnen.
Kannst du uns verraten im welchen Verein du fliegst und Gastpiloten nicht mehr erwünscht sind?
Das würde Dir ein Menge Unfreundlichkeit ersparen und Dein Hausrecht würde nicht verletzt werden.
sorry Fernlenker,

ich halte deinen Beitrag für "daneben".

Woraus leitest du her, dass auf jedem Modellflugplatz automatisch jeder Gastpilot das Recht "einklagen" kann, vielleicht auch nur durch ein sattes Streitgespräch einklagen kann, dort fliegen zu dürfen?

Gastpiloten bestimmen dann auf dem Modellflugplatz wo der Hase hinhoppelt?
Und die Vereinsmitglieder kuschen freundlichen und mähen vorher noch den Rasen damit der Herr Gastpilot eine gute Infrastruktur vorfindet?

zum Thema und deiner dreisten Anschuldigung "ich sei zu blöd den Text zu lesen"
reichlich frech, zumal ich ja offensichtlich nicht der einzige bin ...
beschimpft doch die anderen auch ...
wenn ich der einzige wäre .... gäbe es nicht schon fünf Seiten ...
 
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Moin zusammen,
die meisten Fragen dürften beantwortet sein, noch offene werden erst in kommenden Verhandlungen behandelt und geklärt werden. Mit Rücksicht auch auf die Verhandlungsführer und Fragenpotential, das erst in der Zukunft beantwortet werden kann, schließe ich jetzt diesen Platz.

Allen Teilnehmern eine guten Rutsch und gesundes Jahr 2022.
Geht impfen...
 
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