Gesetzliche Bestimmungen für Modellflug in Österreich bzw. EU - was ist zu beachten?

Aber nur dann, wenn man Mitglied eines Modellflugvereines ist.
Ergänzung:Und auf einen eingetragenem Modellflugplatz fliegst. Zitat aus dem Prop.
Mit dieser Festlegung ist gewährleistet, dass der Modellflugbetrieb auf unseren Modellflugplätzen bis zum 31.12.2022 wie bisher durchgeführt werden kann – mit einer max. Flughöhe von 120 m.
 

Wilf

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Auf der Internetseite der ÖAMTC (das ist einer von den zwei österreichischen ADACs) gibt es eine recht informative Reportage über die EU-Drohnenverordnung (vulgo Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge). Ich hoffe, man kann die Seite auch als ÖAMTC-Nichtmitglied öffnen.


Vielleicht versteht man einzelne Regelungen besser, wenn man in die Vorstellungswelt der Verfasser der Vorschrift eintaucht. Auf dieser Seite sieht man so nebenbei sehr schön, wie sich unser Problem von außen her betrachtet darstellt.
Ganz einfach: Die Drohnen sind der Markt, die paar zehntausend Modellflieger existieren nicht.
 

BZFrank

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Gilt die deutsche Registration (ab 1.5.2021) und der deutsche Kenntnisnachweis nun verbindlich auch in Österreich (für Urlauber)?

Ich hätte ehrlich gesagt kein Verständnis dafür, falls man für jedes EU-Land nun die ganze Chose neuerwerben muss.
 
Wie oft man wohl noch schreiben muss dass der deutsche Kenntnisnachweis im Ausland keine Wirkung hat?
Das wurde jetzt so oft gefragt und beantwortet dass es schon an ein Wunder grenzt dass man das nicht gelesen hat.

Was du in Ö. brauchen wirst hängt davon ab was du willst und wo (bei Verein, grüne Wiese) du fliegen willst.
Für EU-Open brauchts den Kompetenznachweis (LBA) der EU weit gilt.
Für den Rest ist es noch nicht wirklich raus - aber ganz sicher gilt dein Kenntnisnachweis (aus o.g. Gründen) dort nada, nothing, rein garnix.
Kenntnisnachweise decken nur national Gültiges ab und gelten daher auch nur dort.
 

BZFrank

User
Hast du dazu eine gesicherte Aussage von Behördenseite oder ist das Hörensagen/Spekulation? Insbesondere auch was die Registrations-ID angeht. Es geht um schlichter Hangflug auf der grünen Wiese < 5kg auf den Wiesen des Wirts dort im Urlaub. Etwas was bestimmt viele interessiert.

Falls dem wirklich so ist, dass man sich in jedem EU-Land selbst bei Besuchen dort kostenpflichtig separat registieren, eine neue ID beantragen und Kenntnis prüfen lassen muss, wäre dem Europäischem Gedanken ein Bärendienst erwiesen und alles endet wieder in Kleinstaaterei. Noch schlimmer als vorher.
 
Zuletzt bearbeitet:

BZFrank

User
Gefunden. Zumindest die offizielle FAQ sagt:


Will the competency certificate for the 'open' category be recognised throughout Europe?

Yes, training conducted in one EASA member state will be recognised in all others.

...
Will the competency certificate for the 'specific' category be recognised throughout Europe?

Yes, training conducted in one EASA Member State will be recognised in all others.
 
Servus BZFrank

Frag doch einfach mal bei der Austro Control nach. Die Antworten meist zügig und fachkundig. So ist meine Erfahrung.

LG Raphael
 
Hallo,

Registrierung muss man machen, jeder in dem EU Land wo er seinen Hauptwohnsitz hat.

Kompetenznachweis egal wo.

Beides braucht man seid Jahresanfang in Österreich.

In Deutschland die Registrierung erst ab 1. 5. für Verbandmitglieder erledigt es der jeweilige Verband.

So kann man vorerst mal Modellflug nach A3 in ganz EU betreiben.
so hab ich es zumindest verstanden und werde auch danach handeln, fliegen.
EU Regel steht über einer eventuellen nationalen Regel (z.B. Italien 60m hoch und 200m Radius)
 
Zuletzt bearbeitet:
An Specific arbeitet Aeroclub mit der ACG für jeden Modellflugplatz einen Vorschlag, Antrag aus, diesen bringt dann der Verein als Platzhalter bei der ACG ein, so habe ich es zumindest verstanden.
 

Helihans

User
Servus,
nicht nur für mich als Nicht-Österreicher wäre es gut, wenn man(n) eine konkrete und belastbare Aussagen bzw. eine übersichtliche und nachvollziehbare Zusammenstellung erhalten würde. Langsam kenne ich mich gar nicht mehr aus, wenn ich zudem auch noch ähnliche Themen in diesem Forum betrachte.
Gruß aus dem benachbarten Oberbayern
Hans
 
Hallo Leopold,

das stimmt so nicht ganz, siehe auch Post #19.#20 und 22

Gruß
Werner
Doch, was Leopold geschrieben hat stimmt völlig, wenn man es nicht wie du es leider getan hast, aus dem Zusammenhang reißt.
Er bezieht sich auf Open. Da stimmt das geschriebene. Kompetenznachweis und Registrierung dazu erforderlich.

Du beziehst dich auf Kenntnisnachweis und Fluggelände, wo u.U. (kann man nicht allgemein sehen weil zu unterschiedlich) andere Gegebenheiten sind. Das muss man differenzieren!
 

Racerbuk

User
Hallo zusammen,
Auch wenn der Fred schon ein wenig älter ist möchte ich hier noch mal mit einer Frage anknüpfen:
Ich habe gehört dass Segler in AT an den Flächenenden ein Stück Leuchtorange brauchen. Ist das richtig? Kann mir dazu jemand eine stichhaltige Aussage machen?
Grüsse, Günter
 
Hallo Günter,

Du hast richtig gehört, diese Aussage bezieht sich auf die bei uns in Österreich auf Modellflugplätzen teilweise erteilten Artikel 16 Genehmigungen, wenn laut diesen Bescheid die Flughöhe von 120m über Grund überschritten werden darf.
Ich hänge den Wortlaut aus einen Bescheid an, dürfte auf allen Plätzen ähnlich sein, kenne aber nur diesen Bescheid.

Zusätzlich für den UAS-Betrieb über 120 müG bis 500 müG
20. Es ist ein Beobachter/Flugleiter einzusetzen. Vor Aufnahme des Betriebes sind die Fernpiloten vom Beobachter/Flugleiter über die örtlichen Gegebenheiten und die zum Zeitpunkt des Einsatzes des UAS herrschenden meteorologischen Bedingungen und Luftraumverhältnisse (insb. Flugbereich) zu informieren.
Der Beobachter/Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen, den Luftraum auf Annäherungen von Luftfahrzeugen zu beobachten und muss erforderlichenfalls (z.B. durch Sicherungsmaßnahmen wie durch einen Auftrag zum unverzüglichen Landen des UAS) eingreifen. Während des Einsatzes als Beobachter/Flugleitertätigkeit darf dieser selbst kein UAS steuern.
Die Betreiber und Fernpiloten haben den Anweisungen des Beobachters/Flugleiters Folge zu leisten.
21. Eine eindeutige Identifikation als Flugmodell ist zu gewährleisten.Daher muss bei hell,einfarbig lackierten Flugmodellen (z.B.: gänzlich weiß oder grau lackiert) das äußere Sechstel der einzelnen Tragflächen mit Signalfarbe (z.B. rote Farbe) gekennzeichnet werden.
Zusätzlich für den UAS-Betrieb über 300 müG bis 500 müG
22. Das UAS muss über ein Höhenmessgerät verfügen, welches dem Fernpiloten die aktuelle Flughöhe über Grund anzeigt damit gewährleistet wird, dass das UAS zu jeder Zeit unter 500 müG betrieben wird.
23. Das UAS muss über ein funktionierendes Anti-Kollisionslicht mit deutlich hell weiß blinkendem Licht verfügen, welches an der Rumpfoberseite oder am Leitwerk angebracht ist.
 

Racerbuk

User
Hallo Leo, danke für die Info. Wird das streng gehandhabt? Auf youtube sieht man das eher selten..
Grüsse Günni
 
Wird das streng gehandhabt?

Was soll ich dazu sagen?

ist eine Auflage laut Bescheid mit noch vielen anderen.
Der Platzbetreiber (Vorstand) ist für die Einhaltung verantwortlich!
Am Ende des Bescheids steht folgendes


HINWEIS
Allenfalls nach anderen rechtlichen Vorschriften erforderliche öffentlich- oder privatrechtliche Bewilligungen, Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse werden durch diesen Bescheid weder ersetzt noch berührt.
Für alle im Rahmen dieser Genehmigung betriebenen UAS muss eine Versicherung, welche den Anforderungen des § 164 LFG entspricht, abgeschlossen werden.
Die Nichteinhaltung des Spruches, der Auflagen und Bedingungen dieses Bescheides sowie der VO (EU) 2019/947 und sonstigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften führt zu Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung der erteilten Genehmigung durch die Austro Control GmbH.
Wer dem Luftfahrtgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, oder den auf Grund der genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 169 Abs. 1 LFG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,-- Euro zu bestrafen.
 
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