Haftpflichtversicherung für Drohne unter 250 g

klaus2

User
Hallo Zusammen,
ich bin nicht wirklich fündig geworden. Brauche ich für eine Drohne unter 250 g eine Haftpflicht ?
Da gab es keine klare Aussage, und der Begriff Spielzeug taucht da immer wieder auf. Wann ist eine
Drohne ein Spielzeug. Vielleicht könnt Ihr mir da helfen. Wenn die Versicherung nachher teurer ist
wie die Drohne dann ist das auch nicht der Brüller :D
lg
klaus
 

S_a_S

User
Hallo Klaus,
Spielzeug wird über die Spielzeugrichtlinie definiert - hier ist der Ansatz, dass es für die eigenständige Benutzung durch unter 14-Jährige geeignet sein soll und entsprechend sicher ausgeführt sein muss. Also Schutz vor scharfen Kanten, hoher Aufprallenergie, elektrischem Schlag (zugeschraubter Batteriedeckel)...
Typische Vertreter: Günther Flugspiele (auch mit Gummimotor oder Flitsche), Silverlit Hubis oder auch die zweimotorigen Propellerfliegerchen, manche Discounter-Drohne...

Wenn auf der Schachtel steht - kein Spielzeug, nicht unter 14, kein unbeaufsichtigter Betrieb... kann definitiv nicht von Spielzeug ausgegangen werden.

250g ist auch nicht das alleinige Limit. Geschwindigkeit (19m/s) oder Kamera spielen auch eine Rolle.
Käufliche Drohnensysteme werden zukünftig mit C0.…C4 markiert bzw. zertifiziert.

Interessanterweise lässst sich die EU-Richtlinie in Open nicht zur Versicherungspflicht aus, sondern verweist auf nationales Recht. Für Specific schon und bei der Registrierung ist auch ein Feld für die ggf. erforderliche Versicherung vorgesehen.

LuftVG 33ff fordert für alle Luftfahrzeuge (auch Flugmodelle) eine Versicherung.

Grüße Stefan
 
Zuletzt bearbeitet:

micbu

User
So ist es. Das LuftVG kennt kein Spielzeug. Teilnahme am Luftverkehr = versicherungspflichtig. Innerhalb von Gebäuden nimmt man allerdings nicht am Luftverkehr teil. Wer aber an der frischen Luft Modelle durch die Luft bewegen möchte unterliegt also der Versicherungspflicht.egal ob 200g oder 20kg Modell.
 

S_a_S

User
Das LuftVG §1 2) benennt Flugmodelle explizit als Teilnehmer im Luftverkehr. Das ist eine Positivliste.
Nicht genannt sind z.B. Drachen, Tennisbälle, Feuerwerk...

Der Satz unter der Liste ist interessant:
Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
weil dann streng genommen Hobby-Drohnen nicht zu den Luftfahrzeugen gehören ?!

Kann natürlich auch nur zur in der LuftVO erfolgten Abgrenzung zwischen Hobby-Piloten und gewerblichen Piloten dienen.

Grüße Stefan
 
Wenn schon...

LuftVG §1
(2) Luftfahrzeuge sind
.
.
.
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

CU Eddy
 

micbu

User
Hmm, was ist denn eigentlich mit den Silvesterraketen? Viele davon steigen sicherlich höher als nur 30m. Die müssten dann ja unter Punkt 11 fallen und somit wäre dann die normale PHV außen vor.
Weiß jemand wie es damit aussieht? Gibt es dafür eine Sonderregelung?
 
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