Hangflug in Österreich ab 2021 mit starken Einschränkungen

Offene Klasse
Segeln <10kg 120m über Pilot, sonst <25kg 120m über Grund.


Hallo Stefan,

woher kommen die 10 kg, in der NPA 2017-05 Unmanned aircraft system operations in the open and specific category kann ich die
10 kg nirgends finden?

Tabelle aus der NPA 2017-05 Seite 15:

UAS_CAT_A3.jpg


Fliegen in A3 ist nach der Tabelle an den meisten Hängen nicht möglich, mit unbeteiligte Personen ist heute ja fast überall zu
rechnen. Kenne das zur Genüge von Fiss/Schönjoch und Hatzis Südtirol. :cry:

Das mit den unbeteiligte Personen wird m. E. auch für viele Modellflugplätze ein Problem werden.

Gruss
Micha
 

S_a_S

User
2019/947
UAS.OPEN.010 Allgemeine Bestimmungen
...
(4) Abweichend von Nummer 2 können unbemannte Segelflugzeuge mit einer MTOM, einschließlich Nutzlast, von
weniger als 10 kg in einem Abstand von über 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche geflogen
werden, sofern das unbemannte Segelflugzeug zu keiner Zeit in einer Höhe von über 120 m über dem Fernpiloten
geflogen wird.
 

haki

User
Die Maximalhöhe für unbemannte Flugzeuge von 120m Abstand zum Grund gilt dann doch wieder bis 25kg? Wenn man diese einhält, dann hat sich bezogen auf die bisher max. 150m über Grund doch eigentlich nicht so viel geändert? Sonst müsste die blaue 120m Horizontale (im Bild oben) bis zum Berg gehen, oder?
Ausser den Auflagen mit "menschenleer"...
 

attack

User
Die Maximalhöhe für unbemannte Flugzeuge von 120m Abstand zum Grund gilt dann doch wieder bis 25kg? Wenn man diese einhält, dann hat sich bezogen auf die bisher max. 150m über Grund doch eigentlich nicht so viel geändert? Sonst müsste die blaue 120m Horizontale (im Bild oben) bis zum Berg gehen, oder?
Ausser den Auflagen mit "menschenleer"...
Nein!
Am Hang gilt nur mehr bis 10kg!
Ein Modell um die 5,5 Meter liegt da meistens schon darüber.
Das bedeutet, dass auch Urlauber aus Deutschland,.... in Österreich so wie wir, nicht mit wirklichen Großmodelle fliegen dürfen.
Wird natürlich auch bei vielen in Ihrer Urlaubsplanung einschneidend sein.
Zusätzlich kommt noch die neue Auslegung des Abstandes zu Gebäuden und Personen.
Ich sehe hier Probleme bei allen bekannten Modellflugzielen.
ZB. Gerlitzen, Koralpe, Glocknerhof, Tannenalm,...
Warum diese Änderung beim "Hangfliegen" bei uns zum Tragen kommt, hat mir bis dato niemand erklären können!


LG Hannes
 
Zuletzt bearbeitet:

haki

User
Hallo Hannes,

da würde ich aber nochmal nachfragen, ob es nicht nur so ist, dass es nun Ausnahmen für Segler unter 10kg gibt: man darf übers Tal fliegen max 120 über Pilot. Für den 20kg Segler gelten dann wie auch auf der Wiese (Wiese am Hang? Was ist ein Hang?) die 120 über Grund?

Gruss Hannes
 

attack

User
Habe bereits eine Anfrage an denösterreichischen Aeroclub gestellt
Ich will die tatsächliche letztgültige Verordnung sehen,
wo diese neuen Beschränkungen drinnen stehen.
Hoffe ich kann da bald was veröffentlichen.

LG Hannes
 
Der Beitrag im Prop 2/2020 ist eh von mir und erläutert die Sonderregelung für den Hangflugbetrieb, wenn man sich in der offenen Kategorie bewegt.
Diese Regelung gilt ab 01.01.2021 in allen jenen Staaten , wo die VO 947/2019 gültig ist.
Selbstverständlich kann man auch bis 25 kg MTOM am Hang fliegen, dann gilt aber die maximal erlaubte Flughöhe von 120 m AGL (above ground level) und nicht über dem Standort des Piloten.
Und ebenfalls selbstverständlich können Vereine für ihren "Haushang" um eine Flughöhenüberschreitung nach Artikel 16 (2) a oder b bei der zuständigen Behörde ansuchen.
Überdies können Vereine und Veranstalter eine tageweise Flughöhenüberschreitung bei der zuständigen Behörde beantragen, die dann ein NOTAM für den Zeitraum verfügt.
Lg
Josef
 

attack

User
Der Beitrag im Prop 2/2020 ist eh von mir und erläutert die Sonderregelung für den Hangflugbetrieb, wenn man sich in der offenen Kategorie bewegt.
Diese Regelung gilt ab 01.01.2021 in allen jenen Staaten , wo die VO 947/2019 gültig ist.
Selbstverständlich kann man auch bis 25 kg MTOM am Hang fliegen, dann gilt aber die maximal erlaubte Flughöhe von 120 m AGL (above ground level) und nicht über dem Standort des Piloten.
Und ebenfalls selbstverständlich können Vereine für ihren "Haushang" um eine Flughöhenüberschreitung nach Artikel 16 (2) a oder b bei der zuständigen Behörde ansuchen.
Überdies können Vereine und Veranstalter eine tageweise Flughöhenüberschreitung bei der zuständigen Behörde beantragen, die dann ein NOTAM für den Zeitraum verfügt.
Lg
Josef
Fage 1: Welche Sinnhaftigkeit hat es, wenn kleine Modelle vom Standort des Piloten gerechnet werden, die selten diese Höhen fliegen und große Modelle die schon aus Sicherheitsgründen höher fliegen sollten, "topographisch" fliegen sollen?
Diese Regelung ist für mich nicht nachvollziehbar, oder soll hier der Hangflug für Großmodelle vernichtet wird.

Frage 2: In welcher Verordnung steht diese Regelung oder ist das wieder nur eine Auslegung einiger Personen?

Frage 3: Warum wurde diese Regelung nicht mit den Verantwortlichen für den österreichischen Hangflug besprochen?

Frage 4. Warum überhaupt die Schlechterstellung der Großmodelle?

LG Hannes

Landesfachreferent Hangflug F3F Wien, RCH2, RCHDH
Hangflug
 
Frage 1: Welche Sinnhaftigkeit hat es, wenn kleine Modelle vom Standort des Piloten gerechnet werden, die selten diese Höhen fliegen und große Modelle die schon aus Sicherheitsgründen höher fliegen sollten, "topographisch" fliegen sollen?
Diese Regelung ist für mich nicht nachvollziehbar, oder soll hier der Hangflug für Großmodelle vernichtet wird.

Frage 2: In welcher Verordnung steht diese Regelung oder ist das wieder nur eine Auslegung einiger Personen?

Frage 3: Warum wurde diese Regelung nicht mit den Verantwortlichen für den österreichischen Hangflug besprochen?

Frage 4. Warum überhaupt die Schlechterstellung der Großmodelle?

Zu Frage 1: Über die Sinnhaftigkeit darfst du nicht mich fragen, sondern die Ersteller der VO, ursprünglich hat es diesen Passus gar nicht gegeben, erst durch Intervention der EMFU wurden die modellflugspezifischen Artikel (Präambel (27), Artikel 16, Artikel 21 (3) und UAS OPEN.010 (4) in die VO aufgenommen.
Zu Frage 2: VO 947/2019, UAS OPEN.010 Absatz 4
Zu Frage 3: Da es sich um eine EU Verordnung handelt, ist es halt eher unwahrscheinlich, dass Brüssel die österreichischen Hangflugreferenten zu Konsultationen einlädt, der Modellflug ist durch die EMFU vertreten, und der ÖAeC ist Mitglied in der EMFU, was man von anderen Verbänden Europas leider nicht behaupten kann und mehr Mitglieder würden die Stellung sicher stärken.
Zu Frage 4: Auch das kann ich dir nicht beantworten., siehe Frage 1!

Generell hat man ja, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit, als Hangflugverein um eine Artikel 16 2 (b) Betriebsbewilligung anzusuchen, da ist alles möglich, auch Hangflug bis 150 kg MTOM und Flughöhen bis zu dem, was der örtliche Luftraum hergibt, wenn die zuständige Behörde zustimmt und die entsprechenden Bewilligungsinhalte eingehalten werden und durch den Bewilligungsinhaber überwacht werden.
Generell bin ich schon der Meinung, dass die kommende Regulierung besser ist als das alte nationale Recht, weil dort war man spätestens bei 151 Meter über Grund illegal unterwegs, auch wenn es die 10 kg Grenze nicht gegeben hat!
Lg
Josef
 
Hallo Josef,

ich hätte auch noch ein paar Fragen bzgl. der neuen Drohnenverordnung

1. Müssen sich in Ö die Mitglieder von Modellflugvereinen oder -verbänden selbst registrieren oder kann das der Verein/Verband für seine Mitglieder übernehmen?

2. Ab wann kann der Online-Kurs samt Prüfung für den Kenntnisnachweis bei der Austro-Control abgelegt werden. Bisher habe ich bei dronespace.at leider dazu noch keinen Link finden können?

3. Bis wann muss die Registrierung spätestens erfolgen, damit man auch ab dem 1.1.2021 seinem Hobby nachgehen kann?

Vielen Dank im voraus
Herbert
 
1. Müssen sich in Ö die Mitglieder von Modellflugvereinen oder -verbänden selbst registrieren oder kann das der Verein/Verband für seine Mitglieder übernehmen.

2. Ab wann kann der Online-Kurs samt Prüfung für den Kenntnisnachweis bei der Austro-Control abgelegt werden. Bisher habe ich bei dronespace.at leider dazu noch keinen Link finden können.

3. Bis wann muss die Registrierung spätestens erfolgen, damit man auch ab dem 1.1.2021 seinem Hobby nachgehen kann?

Frage 1: In Österreich müssen sich die Mitglieder von Modellflugvereinen oder-verbänden selbst registrieren, weil die Pauschaleinmeldung eine "Kannbestimmung" in der VO ist und die nationale Behörde die Möglichkeit dazu nicht geschaffen hat.
Frage 2: Die Registrierung wird vsl. Mitte Dezember auf dronespace.at freigeschaltet, eine Testseite gibt es bereits. Ebenfalls Mitte Dezember kann ebendort der Kenntnisnachweis abgelegt werden.
Frage 3: Ganz einfach, wenn man im Jahr 2021 das erste Mal fliegen gehen möchte, müssen Registrierung, Kennzeichnung und Kenntnisnachweis vorliegen!

Zusatz: Für das prop 3/2020 hat die Umsetzungsbeauftragte der ACG einen 8 seitigen Beitrag zu den Themen Registrierung, Kennzeichnung und Kenntnisnachweis verfasst, der ebendort veröffentlicht wird.
Lg
Josef
 

Bostrom

User
Auf der Seite dronenspace.at lese ich nur immer Drohnen und wieder Drohnen und nirgends das Wort Modellflugzeug also wenn ich keine Drohne fliege geht mich das als Modellflieger nix an . Was geht mich als Modellflieger der seit mehr als 40 Jahren Modelle fliegt diese Drohnenschei......an
Wolfram
 
Wir werden damit leben müssen, dass Modellfliegen und Drohnenfliegen unter dem übergeordneten Begriff UAV-Betrieb rechtlich beheimatet ist.
Das Ministerium (BMK) hat die Austro-Control GmbH als zuständige Behörde für Registrierung und Kenntnisnachweis benannt.
Übrigens sind diese auch für alle Artikel 16 Genehmigungen und in Hinkunft auch für die Modelle mit einer Abflugmasse > 25 kg zuständige Behörde.
Und dronespace.at ist die offizielle Seite der ACG für den UAV Bereich. Zeitnahe wird es auch FAQ für den Bereich Modellflug geben, wir haben eine Menge Detailfragen gestellt, diese werden dort online gehen. Auch im Artikel in prop 3/2020 wird auf fast alle dieser Fragen eingegangen werden.
Gegenfrage:
Wenn die Registrierung auf Prop.at gewesen wäre, was aber eh nicht geht, weil wir Interessensvertretung und nicht Behörde sind, hätten die Drohnenflieger geschrieben: ".........was geht mich dieser Modellflugschei...... an!"
Es ist halt so, dass wir uns dort registrieren müssen und den Kenntnisnachweis ablegen müssen.
Ich bin schon gespannt, ob im Kenntnisnachweis wirklich 40 neutrale Fragen gestellt werden, die sowohl Drohnen- als auch Modellflieger betreffen.
Ich möchte nämlich keine Fragen zum Betrieb der DJI Mavic mini beantworten müssen!
Lg
Josef
 
Zuletzt bearbeitet:

swoop

User
Hallo!
Wie ist das mit meinem Sohnemann, er ist 13, Anschlussmitglied in meinem Verein und pilotiert besser als manch Anderer? Darf er das noch?
 

Bostrom

User
Fragen über Fragen,bald sind wir in Europa soweit das wir zum Klo gehen ein Formular benötigen ,
Da wir zu viele Beamte haben die nix anderes zu tun haben als die Bürger deren Angestellte sie eigentlich sind
Zu SCHIKANIEREN. Bin schon gespannt bis wann die erste Klage dagegen eingeht .
Wolfram
 

attack

User
Wir werden damit leben müssen, dass Modellfliegen und Drohnenfliegen unter dem übergeordneten Begriff UAV-Betrieb rechtlich beheimatet ist.
Das Ministerium (BMK) hat die Austro-Control GmbH
Ich bin schon gespannt, ob im Kenntnisnachweis wirklich 40 neutrale Fragen gestellt werden, die sowohl Drohnen- als auch Modellflieger betreffen.
Ich möchte nämlich keine Fragen zum Betrieb der DJI Mavic mini beantworten müssen!
Lg
Josef
Das heißt: auch bei diesem Fragenkatalog wurde von seitens des österreichischen Aero Clubs bis jetzt nicht nicht aktiv mitgearbeitet bzw. Von der Behörde nicht angenommen? Wenn ich davon ausgehe, dass wir mit ca 14.000 Mitgliedern des österreichischen Aero Clubs derzeit einen wesentlich höheren Stand als drohnenflieger haben, verstehe ich nicht warum die Fragen auf dieser Hp bis jetzt nicht auf Modellflieger abgestimmt wurden. Ich werde nie meinem Leben mit einer Drohne fliegen. Warum soll ich spezifische Fragen auf dieses Geschwür beantworten.
Lg Hannes
 

S_a_S

User
Hallo!
Wie ist das mit meinem Sohnemann, er ist 13, Anschlussmitglied in meinem Verein und pilotiert besser als manch Anderer? Darf er das noch?

Die Verordnung regelt:

2019/947
Artikel 9 Mindestalter für Fernpiloten
(1)Fernpiloten, die UAS in der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie betreiben, müssen ein Mindestalter von 16 Jahren haben.

(2)Kein Mindestalter gilt für Fernpiloten,
c) wenn sie das UAS unter der direkten Aufsicht eines Fernpiloten betreiben, der den Anforderungen von Absatz 1 und Artikel 8 genügt.
wer bringt ihn denn zum Platz?

Ab hier von der Gnade der Behörde abhängig:
(3)Die Mitgliedstaaten können abhängig von den landesspezifischen Risiken für den UAS-Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet das Mindestalter wie folgt senken:
a) für Fernpiloten, die ein UAS in der „offenen“ Kategorie betreiben, um bis zu vier Jahre, (also ab 12 möglich)

(5)Die Mitgliedstaaten können für Fernpiloten, die UAS im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen betreiben, ein anderes Mindestalter in die nach Artikel 16 erteilte Genehmigung eintragen.



Grüße Stefan
 
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