Hallo,
was Wulf geschrieben hat, ist der korrekte juristische Ausgangspunkt für eine bestimmte Fallkonstellation. Ich will versuchen, mal ein paar Beispielsfälle zu bilden. Ich schicke vorweg, dass ich kein Verwaltungsrechts-Experte bin, aber die Grundzüge werden trotzdem stimmen.
Vorab: Es ist wichtig, ein paar grundlegende Unterscheidungen zu machen.
1) Das Verwaltungsrecht (grob gesagt: Verhältnis Bürger - Behörden) und das Vereinsrecht (Verhältnis der Mitglieder untereinander) sind strikt auseinanderzuhalten. Es kann sein, dass ein Einzelner gegenüber den Behörden etwas unternehmen kann (rechtlich wirksam!), was aber nicht im Interesse des Vereins und der Vereinsführung ist, so dass er möglicherweise mit vereinsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Wenn ich richtig verstanden habe, geht es Eberhardt nicht um etwaige vereinsrechtliche Fragen, sondern darum, was der Einzelne gegenüber den Behörden erreichen kann. Ich beschäftige mich deshalb im Folgenden nicht mit dem Vereinsrecht.
Umgekehrt kann es sein, dass sich die Behörden an einen Verein wenden (zB. Untersagung eines Flugtages) oder an einen einzelnen Piloten (zB. Untersagung, an einem Flugtag teilzunehmen [nur als hypothetisches Beispiel gemeint]). Auch diese Fälle müssen, wie schon aus Wulfs Beitrag hervorgeht, unterschieden werden.
2) Soweit es um das von Eberhardt aufgeworfene Problem geht, was der Einzelne gegenüber den Behörden erreichen will, muss man weiter fragen: Will der Einzelne etwas FÜR SICH selbst erreichen, oder will er etwas FÜR DEN VEREIN erreichen?
Jetzt kommen die Beispielsfälle:
1) Der Verein will einen Flugtag machen. Das "einfache" Mitglied beantragt FÜR DEN VEREIN die erforderliche Genehmigung.
Das funktioniert nicht. Das einzelne Mitglied kann den Verein nicht vertreten, also für diesen keine Erklärungen gegenüber den Behörden abgeben. Der Antrag des Mitglieds ist schlicht unwirksam.
2) Modellflieger X hat einen Unfall mit einem Modellflugzeug verursacht. Die zuständige Behörde erteilt ihm (dem Modellflieger) ein Flugverbot.
Dagegen kann X (natürlich) rechtlich vorgehen, wenn er der Meinung ist, dass das Verbot zu Unrecht erteilt worden ist.
3) Die zuständige Behörde hat Flüge mit Turbinenflugzeugen auf einem bestimmten Flugtag untersagt. Modellflieger X will FÜR SICH eine Ausnahmegenehmigung. Die kann er selbstverständlich beantragen (ob er Erfolg haben wird, ist eine andere Frage).
Das waren einfache Fälle. Jetzt kommt Wulfs Fall:
4) Die zuständige Behörde untersagt EINEM VEREIN, ein bestimmtes Gelände fürs Modellfliegen zu nutzen, oder auf einem bestimmten Flugtag Turbinenflugzeuge starten zu lassen. Der Vorstand unternimmt dagegen nichts. Kann das einfache Vereinsmitglied mit Erfolg gegen das (an den Verein gerichtete!) Verbot Widerspruch einlegen? Das wirft in der Tat (wie Wulf geschrieben hat) die schwierige Frage der Drittwiderspruchsbefugnis auf. Ich kann sie im Moment auch nicht beantworten, ABER:
So wird der Fall in der Praxis nicht aussehen. Die Behörde wird das Verbot nicht nur an den Verein richten, sondern sie wird es generell, sozusagen an die Allgemeinheit aussprechen: "Auf der Wiese XYZ darf kein Modellflug betrieben werden (egal von wem, ob von Vereinsmitgliedern oder Dritten)." Oder: "Auf dem Flugtag am 1.3.2003 dürfen keine turbinengetrieben Modellflugzeuge starten (egal ob von Vereinsmitgliedern oder von Dritten)." Man spricht von einer Allgemeinverfügung. Gegen eine solche Allgemeinverfügung kann - wenn mich meine rostigen Verwaltungsrechtskenntnisse nicht trügen - ein Betroffener (also jemand, der auf dem Gelände / auf dem Flugtag fliegen will) Widerspruch einlegen; er kann in seinen Rechten (Modellflug ist ja grundsätzlich erlaubt) verletzt sein, wenn die Allgemeinverfügung rechtswidrig ist. Wenn er das tut, muss er dann die im Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren geltenden Fristen wahren.
So, nun ist es lang (und spät) geworden. Ich hoffe, die Dinge sind wenigstens ein bisschen klarer geworden. Es kommt, wie man sieht, immer darauf an, wie der konkrete Fall genau aussieht.
Viele Grüße
von Carsten.