Modellflug auf der „grünen Wiese“


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Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Walther

von Frank Tofahrn.
Anlässlich der Messe in Friedrichshafen wurden vom DAeC/MFSD verschiedene Vorträge zum „Modellflug im Verbandsrahmen“ nach den neuen Sonderregelungen der EU-Drohnenverordnung und der im Frühjahr angepassten deutschen Luftverkehrsordnung (vgl. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 i.V.m. § 21g LuftVO (n.F.)) gehalten. RA Walther hatte das Thema „Fliegen auf der grünen Wiese“ nach den sogenannten „verbandsinternen Verfahren“ (vgl. § 21f Abs. 1 LuftVO (n.F.)) aufgegriffen, was sehr viele Modellflieger und Modellfliegerinnen interessiert.

Diese „verbandsinternen Verfahren“ heißen beim DAeC/MFSD „Standardisierte Regeln für Flugmodelle“ (StRfF). Sie fassen die „Best Practice“ des Modellflugs in all seinen Facetten zusammen und werden das Kernstück für die Beantragung der nunmehr erforderlichen Verbandsbetriebserlaubnis sein.


Personenkreis

Im Vortag wurde zuerst auf den Kreis der betroffenen Modellflieger geschaut. Da sind einerseits die Mitglieder des erlaubnishaltenden Verbands. Andererseits gibt es auch „Modellflieger in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband“ und „Gastpiloten“, die aus dem Ausland zu uns kommen, um Modellflug in Deutschland etwa zu Wettbewerbs- oder Urlaubszwecken zu betreiben. Grundsätzlich ist der Vortrag nur für den erstgenannten Personenkreis relevant. Für den zweitgenannten Personenkreis wird (oder ist) eine eigene Verbandsbetriebserlaubnis beantragt, so dass dieser Personenkreis keinen Bedarf hat, die StRfF anzuwenden. Unter welchen Voraussetzungen auch Gastpiloten unter den StRfF modellfliegen können, ist ein eigenständiges Thema, was in einem separaten Vortrag behandelt wird. Wichtig ist schließlich, dass alle Modellflieger, die Flugmodelle mit einer Startmasse über 250 g nach den StRfF fliegen wollen, registriert sind und dementsprechend über eine sogenannte „eID“ verfügen.


Flugmodelle

Welche Flugmodelle sind auf der grünen Wiese erlaubt? Ein echter Erfolg ist die Erhöhung der maximalen Startmasse von 5 auf 12 kg. Das ist speziell für den Hangflug von Vorteil, gilt aber grundsätzlich überall. Insbesondere sind - wie bisher - Segler, Motorflieger und Hubschrauber mit E-Antrieb erlaubt, wenn im Modell die „eID“ (s.o.) angebracht ist. Erlaubnisbedürftig bleiben allerdings Verbrennungsmotor- oder Turbinenantrieb, wenn der Flugbetrieb näher als 1,5 km zu Wohngebieten stattfindet.


Pilotinnen und Piloten

Welche Voraussetzungen müssen nun die Fliegerinnen und Flieger erfüllen? Das beginnt mit Regelungen zum Mindestalter. Kein Mindestalter besteht beim Fliegen von Flugmodellen unter 250 g Startmasse. Ab 7 Jahren dürfen Flugmodelle bis maximal 2 kg Startmasse geflogen werden, ebenso über 2 kg, wenn die Flüge unter unmittelbarer Aufsicht erfolgen. Ab 14 Jahren darf theoretisch alles bis maximal 25 kg Startmasse pilotiert werden, wobei auf der grünen Wiese aber nur Modelle bis 12 kg (s.o.) relevant sind.

Weitere Anforderung an Piloten ist die volle Leistungsfähigkeit, also KEINE Beeinflussung durch Alkohol. Es gilt die 0,00 Promille-Grenze, wie in der gesamten übrigen Luftfahrt auch. Natürlich gilt das auch für Medikamente, die psychoaktiv wirken.

Um Modellfliegen zu dürfen, ist der „Kompetenznachweis“ nach den StRfF ab 2 kg Startmasse erforderlich. Dieser Kompetenznachweis löst den bisherigen „Kenntnisnachweis“ ab, ist aber von den inhaltlichen Anforderungen ziemlich vergleichbar – nur eben auf die StRfF zugeschnitten. Dieser Kompetenznachweis ist nicht erforderlich, wenn unter unmittelbarer Aufsicht geflogen wird, z. B. bei Schulungsbetrieb oder Modellfliegern, die noch keine 14 Jahre alt sind.


Flugverbote

Wie bisher ist Modellflug verboten, wenn der Aufstiegsort näher als 1,5 km an der Begrenzung eines Flughafens oder Flugplatzes liegt, es sei denn, die zuständige Stelle hat eine Freigabe erteilt. Grundsätzlich gilt weiter ein Flugverbot über Wohngrundstücken und in den bisher schon bekannten sogenannten Flugverbotszonen


Flugverbotszonen

Was sind nun solche Flugverbotszonen? Auch da nichts Neues. Dazu zählen Menschenansammlungen, Autobahnen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen, Unglückorte, Katastrophengebiete, Industrieanlagen, Gefängnissen, militärischen Anlagen, Elektrizitätswerken, Liegenschaften der Polizei od. anderen Sicherheitsbehörden, der Verfassungsorgane oder der obersten oder oberen Bundes- oder Landesbehörden, der diplomatischen u. konsularischen Vertretungen sowie Krankenhäuser. Bei diesen Flugverbotszonen ist grundsätzlich ein Abstand von 100 m einzuhalten. Insbesondere bei Menschenansammlungen und bei Verkehrswegen soll jedoch zukünftig die sogenannte 1:1-Regel gelten. Dies bedeutet, dass ein absoluter Mindestabstand von nur 10 m gilt und mit jedem Meter Höhe der Mindestabstand um ebenfalls einen Meter wächst. Also 20 m Flughöhe erfordert einen Mindestabstand von 20 m. Diese Abstandsregelung soll in 50 m Abstand enden. Wir meinen, dass diese Regelung insbesondere für einige Hangfluggebiete vorteilhaft wäre.


Gebiete des Naturschutzes

Ein weiterer großer Erfolg ist die gesetzliche Regelung, dass es kein pauschales Flugverbot mehr über Gebieten des Naturschutzes gibt, wie bisher der Fall war. ABER, der Modellflug darf die Schutzziele dieser Gebiete des Naturschutzes nicht beeinträchtigen oder gar verletzen. Schon bei potentieller Schutzzielverletzung ist die zuständige Naturschutzbehörde zu kontaktieren.


Zulässiger Luftraum

Grundsätzlich darf der gesamte Luftraum G für Modellflug genutzt werden. Für Multikopter gilt weiterhin eine maximale Flughöhe von 120 m über Grund (GND). Natürlich sind auch lokale Luftraumabsenkungen, Gebiete mit Funkkommunikationspflicht (RMZ - Radio Mandatory Zone) oder Gebiete mit Flugbeschränkungen (ED-R) zu beachten. UND besonders wichtig, denn das ist eine Grunddefinition für Modellflug: Sichtweite = Luftraumgrenze!!


Was ist noch zu beachten?

Es mag nun ziemlich banal klingen, welche weiteren Voraussetzungen für den Modellflug auf der grünen Wiese erfüllt sein müssen. Allerdings muss es eben aufgeschrieben sein und gehört zu einem sicheren Modellflug dazu.

So ist die Geländewahl sehr wichtig. Das Gelände muss für sicheren Start, Flug und Landung geeignet sein. Außerdem muss, wie bisher, die Einwilligung des Grundstückseigentümers oder -nutzungsberechtigten vorliegen.

Zu einem sicheren Modellflugbetrieb gehört auch eine Flugvorbereitung, die mit einem Check des Luftraumes beginnt. Wie schon beschrieben (s.o.) darf der Flug nur in einem zulässigen Luftraum stattfinden. Dazu bedarf es der Einholung aller verfügbaren Information, insbesondere NOTAMs anlässlich der Einrichtung temporärer Flugverbotszonen. TIPP: Beim nächstengelegenen Flugplatz nachfragen. Auch banal klingend, aber wichtig, ein Check des Wetters. Lassen die aktuellen Wetterverhältnisse eine sichere Durchführung des Flugvorhabens zu? Insoweit sind insbesondere der Wind und die Sichtbedingungen zu berücksichtigen!

Wenn es dann ans Fliegen geht, wenn das Flugmodell eingeschaltet wird, dann ist zu prüfen, ob andere Flugmodelle dadurch gestört werden können (bei modernen 2,4 GHz-Fernsteuerung nicht mehr relevant), dass keine unbeabsichtigten Funktionen ausgeführt werden, insbesondere keine Propeller oder Rotoren anlaufen, die den Piloten oder andere gefährden oder gar verletzen können. Auch nichts Neues ist die Aktivierungsreihenfolge: Erst der Sender, dann das Flugmodell.

Der anschließende Startcheck muss umfassen: Ist das Flugmodell voll funktionsfähig? Ist der Pilot steuerbereit und voll leistungsfähig? Ist der Start- und Flugraum frei? Und passen Wind und Wetter?

Um einen sicheren Flug zu gewährleisten, ist stets in Sichtweite zu fliegen. Der Pilot muss immer in der Lage sein, sein Flugmodell richtig steuern und navigieren zu können. Eine stetige Beachtung der Ausweichpflicht im Besonderen gegenüber herannahenden Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt (AL) muss sichergestellt sein. Die Ausweichregeln gegenüber Flugmodellen lauten schlagwortartig: 1. „Rechts vor links.“ 2. Fliegen zwei Modelle aufeinander zu, wird stets nach rechts ausgewichen. Ist dort ein Hindernis (z. B. der Hang) weicht nur der aus, der nach rechts Luftraum hat. 3. Der Manövrierfähigere muss ausweichen, also grundsätzlich der Motorflieger dem Segelflieger usw. Fliegen heißt landen, so muss eine sichere Landung, i.d.R. gegen den Wind möglich sein.

Nach der Landung ist das Flugmodell wieder zu deaktivieren. Auch das erfolgt mit dem Check, dass keine unbeabsichtigten Funktionen infolge von Signalverlust anlaufen, vgl. oben. Die bekannte Deaktivierungsreihenfolge: Erst das Flugmodell, dann der Sender.

Holm & Rippenbruch!

Dazugehörige Präsentation
 

Anhänge

  • FN2021 - Grüne Wiese.pdf
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Hallo,

das ist Alles ganz normaler Modellfliegeralltag mit ein wenig neuem Gewürz_ z.B. 12 kG Grenze.

Der Berg kreiste (Buko) und gebar eine Maus (Modellflugalltag).
Beim DMFV wird das auch nicht anders sein.

Bin mal auf den Inhalt für die Plätze mit AE gespannt.

Gruß
Helmut



 
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Hallo,

das ist Alles ganz normaler Modellfliegeralltag mit ein wenig neuem Gewürz_ z.B. 12 kG Grenze.

Der Berg kreiste (Buko) und gebar eine Maus (Modellflugalltag).
Beim DMFV wird das auch nicht anders sein.

Bin mal auf den Inhalt für die Plätze mit AE gespannt.

Gruß
Helmut
Hallo,
damit ist das Ziel für den organisierten Modellflug erreicht.
Ziel und Aufgabe war es immer, den Status Quo zu erhalten und Verbesserungen zu erzielen. Beides ist gelungen.
Gruss
Frank
 
Ja genau, also darf ich selbst verständlich 12Kg Modelle Wild Fliegen natürlich bis 120m Höhe. Das ist klar.
Weil oben wurde gesagt nein darf man nicht.
 
Das 12 kg Limit gilt im Rahmen einer Betriebserlaubnis und die gibt es aktuell nicht. Daher ist dieses Limit nicht anwendbar. Für Niemanden.
25 kg ist in Open aber auf 120m limitiert.
Man kann also schon bis 25kg Wildfliegen, nur eben nicht im Verbandsrahmen ohne Höhenlimit.
Der Artikel hier bezieht sich auf die Regeln im Rahmen der Standardisierten Regeln des DAeC nach denen die BE beantragt wird. Andere Regeln wurden nicht betrachtet, da sie nicht vorliegen. Open ist ne andere Baustelle.
 
Ja genau, also darf ich selbst verständlich 12Kg Modelle Wild Fliegen natürlich bis 120m Höhe. Das ist klar.
Weil oben wurde gesagt nein darf man nicht.

Bevor nun alles komplett durcheinander gerät: Nein, das wurde nicht gesagt. Lies den Beitrag von Martin einfach noch einmal - denn die Aussage war eine andere (und absolut korrekt). Und dann (aber erst dann!) gibt es auch kein 120m Limit.

Und beachten: Hier geht es NICHT um die OPEN.
 
Um die Spannung mal zu steigern:
Ein Beitrag zu Gastfliegerregeln ist in der Pipeline.
Das trifft sich gut ;-)
Ich habe das "Vergnügen" am Freitag in meinem Verein bei der Mitgliederversammlung ein wenig Licht in das Labyrinth der verwirrenden Meldungen zu bringen.
Wenn ihr das bis Freitag Mittag hinbekommt, wäre das klasse ...
Dann kann ich auch dazu was erzählen.
 
Das trifft sich gut ;-)
Ich habe das "Vergnügen" am Freitag in meinem Verein bei der Mitgliederversammlung ein wenig Licht in das Labyrinth der verwirrenden Meldungen zu bringen.
Wenn ihr das bis Freitag Mittag hinbekommt, wäre das klasse ...
Dann kann ich auch dazu was erzählen.
Bis Freitag wird das nicht gehen.
Jetzt sind die üblichen Verdächtigen erst mal in Dortmund. Für die hat der Tag auch nur 24 Stunden.
Gruss
Frank
 
#2 und #3: Die nachfolgende Verwirrung kam dadurch zustande, dass #2 den Beitrag des DAeC so verstanden hatte, dass das Gesagte jetzt schon und nur für DAeC-Mitgliederder gilt, während man #3 so verstehen konnte, dass das Gesagte nur für DMFV-Mitglieder noch nicht gilt. Dem ist so nicht, das Gesagte gilt sowohl für DAeC als auch DMFV-Mitgliedert noch nicht und erst, wenn die jeweilige Verbandsbetriebserlaubnis erteilt wurde. Das würde vermutlich gleichzeitig irgendwann im Laufe 2022 passieren.

Grüße
Michael
 
Das im Beitrag Gesagte gilt für den dort erläuterten Personenkreis (selber nachlesen).
DMFV-Mitglieder können auf der grünen Wiese NICHT! nach den Regeln der DAeC-BE fliegen. Die fallen dort unter die BE des DMFV.
 
Der Vollständigkeit halber möchte ich hier ergänzen, dass es sehr wohl die juristische Bewertung gibt, dass die 12kg-Grenze bereits aktuell gültig ist. Schließlich ist die alte Luft-VO mit der 5kg-Grenze außer kraft gesetzt.
Mir geht es nicht darum, einen neuen Streit darüber zu entfachen. Dieser kann an dieser Selle ohnehin nicht geklärt werden. Aber es gibt eben auch diese gleichermaßen begründete Sichtweise.
 
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