Modellflug auf der „grünen Wiese“


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Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Walther

von Frank Tofahrn.
Anlässlich der Messe in Friedrichshafen wurden vom DAeC/MFSD verschiedene Vorträge zum „Modellflug im Verbandsrahmen“ nach den neuen Sonderregelungen der EU-Drohnenverordnung und der im Frühjahr angepassten deutschen Luftverkehrsordnung (vgl. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 i.V.m. § 21g LuftVO (n.F.)) gehalten. RA Walther hatte das Thema „Fliegen auf der grünen Wiese“ nach den sogenannten „verbandsinternen Verfahren“ (vgl. § 21f Abs. 1 LuftVO (n.F.)) aufgegriffen, was sehr viele Modellflieger und Modellfliegerinnen interessiert.

Diese „verbandsinternen Verfahren“ heißen beim DAeC/MFSD „Standardisierte Regeln für Flugmodelle“ (StRfF). Sie fassen die „Best Practice“ des Modellflugs in all seinen Facetten zusammen und werden das Kernstück für die Beantragung der nunmehr erforderlichen Verbandsbetriebserlaubnis sein.


Personenkreis

Im Vortag wurde zuerst auf den Kreis der betroffenen Modellflieger geschaut. Da sind einerseits die Mitglieder des erlaubnishaltenden Verbands. Andererseits gibt es auch „Modellflieger in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband“ und „Gastpiloten“, die aus dem Ausland zu uns kommen, um Modellflug in Deutschland etwa zu Wettbewerbs- oder Urlaubszwecken zu betreiben. Grundsätzlich ist der Vortrag nur für den erstgenannten Personenkreis relevant. Für den zweitgenannten Personenkreis wird (oder ist) eine eigene Verbandsbetriebserlaubnis beantragt, so dass dieser Personenkreis keinen Bedarf hat, die StRfF anzuwenden. Unter welchen Voraussetzungen auch Gastpiloten unter den StRfF modellfliegen können, ist ein eigenständiges Thema, was in einem separaten Vortrag behandelt wird. Wichtig ist schließlich, dass alle Modellflieger, die Flugmodelle mit einer Startmasse über 250 g nach den StRfF fliegen wollen, registriert sind und dementsprechend über eine sogenannte „eID“ verfügen.


Flugmodelle

Welche Flugmodelle sind auf der grünen Wiese erlaubt? Ein echter Erfolg ist die Erhöhung der maximalen Startmasse von 5 auf 12 kg. Das ist speziell für den Hangflug von Vorteil, gilt aber grundsätzlich überall. Insbesondere sind - wie bisher - Segler, Motorflieger und Hubschrauber mit E-Antrieb erlaubt, wenn im Modell die „eID“ (s.o.) angebracht ist. Erlaubnisbedürftig bleiben allerdings Verbrennungsmotor- oder Turbinenantrieb, wenn der Flugbetrieb näher als 1,5 km zu Wohngebieten stattfindet.


Pilotinnen und Piloten

Welche Voraussetzungen müssen nun die Fliegerinnen und Flieger erfüllen? Das beginnt mit Regelungen zum Mindestalter. Kein Mindestalter besteht beim Fliegen von Flugmodellen unter 250 g Startmasse. Ab 7 Jahren dürfen Flugmodelle bis maximal 2 kg Startmasse geflogen werden, ebenso über 2 kg, wenn die Flüge unter unmittelbarer Aufsicht erfolgen. Ab 14 Jahren darf theoretisch alles bis maximal 25 kg Startmasse pilotiert werden, wobei auf der grünen Wiese aber nur Modelle bis 12 kg (s.o.) relevant sind.

Weitere Anforderung an Piloten ist die volle Leistungsfähigkeit, also KEINE Beeinflussung durch Alkohol. Es gilt die 0,00 Promille-Grenze, wie in der gesamten übrigen Luftfahrt auch. Natürlich gilt das auch für Medikamente, die psychoaktiv wirken.

Um Modellfliegen zu dürfen, ist der „Kompetenznachweis“ nach den StRfF ab 2 kg Startmasse erforderlich. Dieser Kompetenznachweis löst den bisherigen „Kenntnisnachweis“ ab, ist aber von den inhaltlichen Anforderungen ziemlich vergleichbar – nur eben auf die StRfF zugeschnitten. Dieser Kompetenznachweis ist nicht erforderlich, wenn unter unmittelbarer Aufsicht geflogen wird, z. B. bei Schulungsbetrieb oder Modellfliegern, die noch keine 14 Jahre alt sind.


Flugverbote

Wie bisher ist Modellflug verboten, wenn der Aufstiegsort näher als 1,5 km an der Begrenzung eines Flughafens oder Flugplatzes liegt, es sei denn, die zuständige Stelle hat eine Freigabe erteilt. Grundsätzlich gilt weiter ein Flugverbot über Wohngrundstücken und in den bisher schon bekannten sogenannten Flugverbotszonen


Flugverbotszonen

Was sind nun solche Flugverbotszonen? Auch da nichts Neues. Dazu zählen Menschenansammlungen, Autobahnen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen, Unglückorte, Katastrophengebiete, Industrieanlagen, Gefängnissen, militärischen Anlagen, Elektrizitätswerken, Liegenschaften der Polizei od. anderen Sicherheitsbehörden, der Verfassungsorgane oder der obersten oder oberen Bundes- oder Landesbehörden, der diplomatischen u. konsularischen Vertretungen sowie Krankenhäuser. Bei diesen Flugverbotszonen ist grundsätzlich ein Abstand von 100 m einzuhalten. Insbesondere bei Menschenansammlungen und bei Verkehrswegen soll jedoch zukünftig die sogenannte 1:1-Regel gelten. Dies bedeutet, dass ein absoluter Mindestabstand von nur 10 m gilt und mit jedem Meter Höhe der Mindestabstand um ebenfalls einen Meter wächst. Also 20 m Flughöhe erfordert einen Mindestabstand von 20 m. Diese Abstandsregelung soll in 50 m Abstand enden. Wir meinen, dass diese Regelung insbesondere für einige Hangfluggebiete vorteilhaft wäre.


Gebiete des Naturschutzes

Ein weiterer großer Erfolg ist die gesetzliche Regelung, dass es kein pauschales Flugverbot mehr über Gebieten des Naturschutzes gibt, wie bisher der Fall war. ABER, der Modellflug darf die Schutzziele dieser Gebiete des Naturschutzes nicht beeinträchtigen oder gar verletzen. Schon bei potentieller Schutzzielverletzung ist die zuständige Naturschutzbehörde zu kontaktieren.


Zulässiger Luftraum

Grundsätzlich darf der gesamte Luftraum G für Modellflug genutzt werden. Für Multikopter gilt weiterhin eine maximale Flughöhe von 120 m über Grund (GND). Natürlich sind auch lokale Luftraumabsenkungen, Gebiete mit Funkkommunikationspflicht (RMZ - Radio Mandatory Zone) oder Gebiete mit Flugbeschränkungen (ED-R) zu beachten. UND besonders wichtig, denn das ist eine Grunddefinition für Modellflug: Sichtweite = Luftraumgrenze!!


Was ist noch zu beachten?

Es mag nun ziemlich banal klingen, welche weiteren Voraussetzungen für den Modellflug auf der grünen Wiese erfüllt sein müssen. Allerdings muss es eben aufgeschrieben sein und gehört zu einem sicheren Modellflug dazu.

So ist die Geländewahl sehr wichtig. Das Gelände muss für sicheren Start, Flug und Landung geeignet sein. Außerdem muss, wie bisher, die Einwilligung des Grundstückseigentümers oder -nutzungsberechtigten vorliegen.

Zu einem sicheren Modellflugbetrieb gehört auch eine Flugvorbereitung, die mit einem Check des Luftraumes beginnt. Wie schon beschrieben (s.o.) darf der Flug nur in einem zulässigen Luftraum stattfinden. Dazu bedarf es der Einholung aller verfügbaren Information, insbesondere NOTAMs anlässlich der Einrichtung temporärer Flugverbotszonen. TIPP: Beim nächstengelegenen Flugplatz nachfragen. Auch banal klingend, aber wichtig, ein Check des Wetters. Lassen die aktuellen Wetterverhältnisse eine sichere Durchführung des Flugvorhabens zu? Insoweit sind insbesondere der Wind und die Sichtbedingungen zu berücksichtigen!

Wenn es dann ans Fliegen geht, wenn das Flugmodell eingeschaltet wird, dann ist zu prüfen, ob andere Flugmodelle dadurch gestört werden können (bei modernen 2,4 GHz-Fernsteuerung nicht mehr relevant), dass keine unbeabsichtigten Funktionen ausgeführt werden, insbesondere keine Propeller oder Rotoren anlaufen, die den Piloten oder andere gefährden oder gar verletzen können. Auch nichts Neues ist die Aktivierungsreihenfolge: Erst der Sender, dann das Flugmodell.

Der anschließende Startcheck muss umfassen: Ist das Flugmodell voll funktionsfähig? Ist der Pilot steuerbereit und voll leistungsfähig? Ist der Start- und Flugraum frei? Und passen Wind und Wetter?

Um einen sicheren Flug zu gewährleisten, ist stets in Sichtweite zu fliegen. Der Pilot muss immer in der Lage sein, sein Flugmodell richtig steuern und navigieren zu können. Eine stetige Beachtung der Ausweichpflicht im Besonderen gegenüber herannahenden Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt (AL) muss sichergestellt sein. Die Ausweichregeln gegenüber Flugmodellen lauten schlagwortartig: 1. „Rechts vor links.“ 2. Fliegen zwei Modelle aufeinander zu, wird stets nach rechts ausgewichen. Ist dort ein Hindernis (z. B. der Hang) weicht nur der aus, der nach rechts Luftraum hat. 3. Der Manövrierfähigere muss ausweichen, also grundsätzlich der Motorflieger dem Segelflieger usw. Fliegen heißt landen, so muss eine sichere Landung, i.d.R. gegen den Wind möglich sein.

Nach der Landung ist das Flugmodell wieder zu deaktivieren. Auch das erfolgt mit dem Check, dass keine unbeabsichtigten Funktionen infolge von Signalverlust anlaufen, vgl. oben. Die bekannte Deaktivierungsreihenfolge: Erst das Flugmodell, dann der Sender.

Holm & Rippenbruch!

Dazugehörige Präsentation
 

Anhänge

  • FN2021 - Grüne Wiese.pdf
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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das ist klar, aber Du meinst der DMFV wird zur Vermeidung eines "verheerenden Signals" nur 5kg für die "grüne Wiese" in seiner BE haben wollen? 😉

Ich denke wir können davon ausgehen, dass sich beide Verbände die 12 kg genehmigen lassen. 🙂
Die 12 kg sind die Grenze zwischen dem Betrieb im Verbandsrahmen mit und ohne Aufstiegserlaubnis, die die LuftVo setzt. Diese gilt aber erst, wenn es BE gibt. Bis dahin oder bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach §21 2019/947 gelten noch die 5 kg. Die Sichtweise, das die 5 kg-Grenze ausser Kraft ist, ist platt falsch. Diese bleibt durch die Übergangsregelung erhalten und verdrängt nationales Recht.
Ich kann nicht verstehen, warum hier eindeutige Regelungen zum Vorteil des Modellflugs angezweifelt werden. Gäbe es den §21 nicht, wären wir jetzt alle unter 120m. An einigen Stellen scheint es ein für aktive Modellflieger nicht nachvollziehbares, grundlegendes Verständnissproblem zu geben.
Um es zusammenzufassen:
Im Moment im Rahmen des verbandsgebundenen Modellflugs 5 kg ohne AE und ohne Höhenbegrenzung (ausser Multikopter). Mit BE (wenn sie da sind) 12kg ohne AE und Höhenbegrenzung. Das gilt auch für den DMFV, auch wenn der das anders sieht.
Die Open Category ist hier nicht Thema.
 
Das ist klar, aber Du meinst der DMFV wird zur Vermeidung eines "verheerenden Signals" nur 5kg für die "grüne Wiese" in seiner BE haben wollen? 😉

Ich denke wir können davon ausgehen, dass sich beide Verbände die 12 kg genehmigen lassen. 🙂
Hallo,

da gehe ich auch von aus.
Auf der Homepage des DMFV steht, dass außerhalb von Modellflugplätzen bis 12 kG wird geflogen werden können. Oder geflogen werden kann.
Das könnt ihr euch nun aussuchen.

Gruß
Helmut


Gruß
Helmut
 
dann aber bitte nochmal §21f genau lesen. Oberhalb von 2kg
1. BE
2. Schulung zu dieser BE
3. Bescheinigung (5 Jahre gültig)
vor erstmaliger Aufnahme des Betriebs.
Weil 1. fehlt...
... bis dahin nach der alten 5kg-Regel fliegen (Übergangsregelung) oder sich mit Open rumschlagen.

Auf der DMFV-Seite steht ja auch:
Dabei möchte der DMFV mit einem neuen Kompetenznachweis auch den EU-Drohnen-Führerschein A1/A3 abdecken, so dass nicht zwei Nachweise nötig sind.

Grüße Stefan
 
hmm ich will echt nicht streiten.
Aber, es ist mir doch komplett egal ob open oder innerhalb des Verbands oder sonst was.
Fakt ist, so sagte es man mir beim DMFV (und ich bin dort Mitglied) das ich aktuell bis 12 Kg auf der Grünen Wiese Fliegen darf, und das meine Versicherung auch greift sollte was passieren.
Ob das jetzt open oder sonst was ist, ist mir doch komplett egal...... Hauptsache ich darf es legal und das meine Versicherung greift.
Über 120m komme ich so oder so niemals.
Welche Regal da nun greift interessiert mich dann doch gar nicht. Blickt doch eh kaum jemand durch ^^

Ich sehe da jetzt auch keinen Unterschied ob ich so oder so unterwegs bin.

Oder sehe ich da was falsch?
 
Zuletzt bearbeitet:
Auf der Homepage des DMFV steht, dass außerhalb von Modellflugplätzen bis 12 kG wird geflogen werden können.
Hallo Helmut - hast du bitte den Link damit ich mir die Augen nicht wundsuchen muss auf der Seite?

@simon2104
Sofern du den A1/A3 hast kannst du auf der grünen Wiese bis 120m über Grund fliegen (zusätliche Regelungen gelten natürlich auch noch - eben wie im A1/A3 zur Kenntnis genommen).
Jedoch geht es hier im Beitrag ausschließlich um die LuftVo und die künftigen BE's der Verbände, genauer hier um den des DAeC/MFSD.
Allerdings rate ich zur Vorsicht auf Informationen zu vertrauen die du nicht in schriftlicher Form vorliegen hast.
Denn es sollte bekannt sein - wer Schreibt der bleibt...Worte sind Schall und Rauch! (da denke ich immer irgendwie an Barschels Ehrenwort)
Ich für meinen Teil werde sicherheitshalber nach Open wild fliegen und nicht nach 12Kg - denn das darf ich gesichert, das andere hab ich lediglich mündlich bekommen, was mir nicht ausreicht. Aber da darf jeder wie er will...und muss ggf. dafür auch die Konsequenz bedenken.
 
genau.
Ich habe den "alten" Kenntnisnachweis und den neuen Kompetenznachweis A1/A3.
Das meinte ich, am ende ist es doch völlig wurscht nach welchen "Regeln" ich fliege so lange es legal ist. Und ob ich nun Open die 12kg Fliege oder im Verbandsrahmen (wenn dann erlaubt) ändert für mich doch absolut nichts.
 
genau.
Ich habe den "alten" Kenntnisnachweis und den neuen Kompetenznachweis A1/A3.
Das meinte ich, am ende ist es doch völlig wurscht nach welchen "Regeln" ich fliege so lange es legal ist. Und ob ich nun Open die 12kg Fliege oder im Verbandsrahmen (wenn dann erlaubt) ändert für mich doch absolut nichts.
Was sich für dich ändert, ist das Regelwerk nach dem du fliegst. Kennst du das Regelwerk für Open und hast da schon mal reingeguckt? Ist recht ernüchternd.

Gruss
Frank
 
genau.
Ich habe den "alten" Kenntnisnachweis und den neuen Kompetenznachweis A1/A3.
Das meinte ich, am ende ist es doch völlig wurscht nach welchen "Regeln" ich fliege so lange es legal ist. Und ob ich nun Open die 12kg Fliege oder im Verbandsrahmen (wenn dann erlaubt) ändert für mich doch absolut nichts.
Ja, kann man so machen.
@Frank - wenn er den A1/A3 gemacht hat sollte er die Regeln kennen, wenn er sie befolgt ist ja (für ihn) alles gut.
 
Kennst du das Regelwerk für Open und hast da schon mal reingeguckt? Ist recht ernüchternd.
klar kenne ich das :-)
Findest?
Ist doch alles super.
120m hoch, bis 12Kg, Plakette bzw Nummer drauf, weg von Menschen, weg von Häusern und Flugverbotszonen. Fertig. Ist doch besser als die Regelungen davor.

Aber darum geht es ja hier nicht wie ihr sagt. drum höre ich auf und danke euch aber :-)
 
klar kenne ich das :-)
Findest?
Ist doch alles super.
120m hoch, bis 12Kg, Plakette bzw Nummer drauf, weg von Menschen, weg von Häusern und Flugverbotszonen. Fertig. Ist doch besser als die Regelungen davor.
Nope, etwas umfangreicher ist es schon, z.B. dass die 120m über Grund gelten. Kann je nach dem was man macht reichen, ist aber für vieles zu wenig.

Nur sollten wir zurückkommen zum Thema und es nicht mit OPEN verwässern.
Vielleicht hat ein Modi die Muße das aufzusplitten - es gehört hier echt nicht rein und für die Übersicht wäre es wirklich besser.🙏
 
naja ich habe es ja nun wirklich sehr sehr knapp zusammen gefasst :-)

Aber zurück zum Thema, denn das weiß ich jetzt echt nicht.
Was ändert sich denn wenn das ganze denn mal durch ist.
Was darf man denn dann mehr?
Darf man dann 200m hoch Fliegen oder näher an Häusern dran etc? Irgendwie findet man dazu nämlich nichts.

Also: was wird man vermutlich dürfen wenn die BE´s dann mal durch sind und man sich im Vereinsrahmen auf der grünen Wilden Wiese bewegt?

Denn das ist das interessante für mich.
Ich bin in keinem verein, aber beim DMFV Mitglied, und Fliege zu 99% auf einer Wilden Wiese (mit Erlaubnis des Besitzers)
 
naja ich habe es ja nun wirklich sehr sehr knapp zusammen gefasst :-)

Aber zurück zum Thema, denn das weiß ich jetzt echt nicht.
Was ändert sich denn wenn das ganze denn mal durch ist.
Was darf man denn dann mehr?
Darf man dann 200m hoch Fliegen oder näher an Häusern dran etc? Irgendwie findet man dazu nämlich nichts.

Also: was wird man vermutlich dürfen wenn die BE´s dann mal durch sind und man sich im Vereinsrahmen auf der grünen Wilden Wiese bewegt?

Denn das ist das interessante für mich.
Ich bin in keinem verein, aber beim DMFV Mitglied, und Fliege zu 99% auf einer Wilden Wiese (mit Erlaubnis des Besitzers)
Was dann geht musst du dann mal den DMFV fragen. Die hier diskutierten Regeln sind für dich nicht anwendbar.
 
Hallo
Mal eine andere Frage, vielleicht gehört da gar nicht hier her und trotzdem. Ich lese von zwei Verbänden DAEC und DMFV die eine BE bekommen ,geht mir noch ein .Im Blickwinkel hat sich jetzt noch der MFSD dazu gehangen. Ist das auch ein Verband? Was ist mit dem DMO oder LVB oder...? Sind die jetzt "alle" beim DAEC und der DMFV ist momentan alleine?

DAEC/MFSD DMFV
DMO
LVB
usw.

Grüße
Hermann
 
Hallo
Mal eine andere Frage, vielleicht gehört da gar nicht hier her und trotzdem. Ich lese von zwei Verbänden DAEC und DMFV die eine BE bekommen ,geht mir noch ein .Im Blickwinkel hat sich jetzt noch der MFSD dazu gehangen. Ist das auch ein Verband? Was ist mit dem DMO oder LVB oder...? Sind die jetzt "alle" beim DAEC und der DMFV ist momentan alleine?

DAEC/MFSD DMFV
DMO
LVB
usw.

Grüße
Hermann
Hallo,
MFSD,DMO und die Landesverbände sind alle Mitglied im DAeC als Dachverband.
Damit reduziert sich die Anzahl der bundesweit operierenden Verbände auf 2. Also DMFV und DAeC. Andere Verbände, die die Antragsvoraussetzung der bundesweiten Tätigkeit erfüllen, gibt es z.Z. nicht.
 
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