Hallo,
was macht der Landesverband oder der DAeC insgesamt betreffs untiger Sache, die sich auf jede Teil oder ganz Kommerzielle Nutzung eines Flugmodells auswirken muss.?
Hier handelt es sich um den Text eines Schreibens des Verkehrsministeriums an mehrere Luftämter.
(Hervorhebung von mir)
Sehr geehrter Herr XXXXXX,
zu der von Ihnen weitergeleiteten Anfrage der Regierung von XXXXXXXXX - Luftamt XXXXXXXXXX - betreffend der Erlaubnispflichtigkeit von unbemannten Flugdrohnen mit einem Gesamtgewicht von unter 5 kg wird wie folgt Stellung genommen:
Unbemannte Flugdrohnen sind erlaubnispflichtig gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO. Die Firma XXXXXXXXXXXX hat die Erteilung einer Allgemeinerlaubnis für den Aufstieg unbemannter Flugdrohnen beantragt. Bei den Geräten des Typs XXXXXXXX handelt es sich um mit einer Kamera ausgerüstete Drohnen mit einer Reichweite von ca. 500 m. Sie haben ein Gesamtgewicht von weniger als 1 kg; ihr Betrieb erfolgt ferngesteuert von vier Elektromotoren, die eine Flugdauer von knapp 20 min. ermöglichen.
Die Antragsteller beabsichtigen den kommerziellen Verkauf des Geräts an zivile Kunden zum Zwecke der Erstellung von Luftbildern jeglicher Art sowie zur Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen jeglicher Art.
Dabei geht das Luftamt XXXXXXXX davon aus, dass die genannten Geräte mangels luftrechtlicher Rechtsgrundlage derzeit als genehmigungsfrei zu behandeln sind.
Die in Rede stehenden Fluggeräte fallen unter den Erlaubnisvorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO, denn es handelt sich begrifflich nicht um Flugmodelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO. Nach der dortigen Legaldefinition sind Flugmodelle unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Der von der Antragstellerin beabsichtigte o.g. Zweck kann nicht unter diese Definition gefasst werden. Auf das Kriterium des Gesamtgewichts von weniger als 1 kg kommt es daher nicht an.
Daher ist der Anwendungsbereich des §16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO eröffnet. Inwiefern diese Differenzierung nach der Art der beabsichtigten Nutzung mit Blick auf das tatsächliche Gefährdungspotenzial der Geräte sachgerecht ist oder nicht, kann dahinstehen, denn die Verordnung selbst knüpft grundsätzlich an die Art der Zweckbestimmung an. Die betreffenden Geräte sind nach ihrer Art und Bedeutung, ihrem Betrieb und ihrer Wirkung insbesondere nicht mit Flugmodellen unter 5 kg Gesamtmasse zu vergleichen, die zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben werden.
Die Erlaubnis ist gemäß § 16 Abs. 4 LuftVO zu erteilen, wenn die beabsichtigte Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. Ob dies der Fall ist, ist letztlich eine Einzelfallentscheidung, die von den Gegebenheiten des konkreten Sachverhalts abhängig ist.
Unter den Begriff öffentliche Sicherheit fällt insbesondere die gesamte geschriebene Rechtsordnung und damit auch individuelle Rechtsgüter. Soweit also in einem konkreten Einzelfall die Gefahr besteht, dass der Benutzer einer Drohne ein Eindringen in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter (Nachbarschaftsspionage o.ä.) beabsichtigt, kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben sein. Denn dieser Bereich steht jedermann zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit zu, in den er sich in Ruhe zurückziehen kann und zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat (BayVGH BayVBl. 1995, 528f.).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist neben seinem zivilrechtlichen Schutz über §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 BGB als geschriebener Rechtssatz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) Teil des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit. Gleiches gilt für das u.U. ebenfalls betroffene Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Sollte sich eine solche rechtswidrige Verwendung erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen, käme die Rücknahme bzw. der Widerruf der Erlaubnis in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXX
Dieser Sachverhalt ist erst vor einigen Tagen durch den Bund-Länder Fachausschuß erneut bestätigt worden auch dieser Ausschuss will sich diese Rechtsauffassung zu eigen machen.
Bei den zitierten "Drohnen" handelt es sich um sogenannte Quadrokopter die jederzeit im Rahmen des erlaubnisfreien Modellfluges als Flugmodell betrieben werden dürfen (sofern keine kommerzielle Absicht dahinter steht)
Dieses ist unstrittig, denn diese Geräte fallen uneingeschränkt unter die definition Flugmodell lt. § 1 LuftVG naturgetreue Vorbilder siehe auch Google Suchbegriffe Quadrokopter und Wikipedia.
Ohne die Rechtssauffassung des BMVBS selbst hier zur Diskussion stellen zu wollen, wirkt sich diese wie bei den in diesem Schreiben behandelten "Flugkörpern" in gleicher Weise auf den Modellflug all derer Personen aus, die ihre Flugmodelle zu Werbe, zu Demonstrationsflügen, mit Werbung versehen, Gesponsert sind, als Piloten für Modellflugfirmen Fliegen oder selbst produzieren aus, denn diese betreiben ihre Flugmodelle NICHT mehr AUSSCHLIESSLICH zu Sport u Freizeitzwecken.
Bereits ein Breitling oder 3 W oder ZDZ, Graupner, MPX usw. Werbeaufkleber würde Flugmodelle zum Flugkörper machen.
Immer dann, wird das verwendete Flugmodell NICHT AUSSCHLIESSLICH zu Sport u Freizeitzwecken verwendet. Womit es lt Auffassung des BMVBS automatisch zum Flugkörper mutiert und eine Aufstiegserlaubnis für Flugkörper benötigt.
KEINE bislang ausgestellte Aufstiegserlaubnis für Modellfluggelände oder Einzelaufstiegserlaubnis für Flugmodelle beinhaltet eine Gestattung für den Aufstieg von
Flugkörpern.
Dies bedeutet, die betroffenen Piloten fliegen nach Auffassung des BMVBS OHNE gültige Aufstiegserlaubnis und damit auch ohne Versicherungsschutz. Was wirklich unangenehme Rechtsfolgen nach sich ziehen kann.
Wollten die betroffenen Piloten oder Platzbetreiber den Flugbetrieb wieder legalisieren, müssten entweder ALLE Fluggeländebetreiber (Erlaubnisinhaber)
Ihre AEs auf Flugkörper erweitern lassen, was ilusorisch ist, denn die wissen davon nix. Bzw würden den Sachverhalt auch gar nicht verstehen (in der Masse)
Zudem hat die bislang keiner informiert.
Oder die ganz oder teilgewerblich orientierten Piloten müssten Bundesweit bei 25 Luftämtern NICHT ortsgebundene also personenbezogene AEs für diesen Zweck beantragen gültig für alle für Modellflug genehmigten Fluggelände. Dieses ist ebenfalls ilusorisch denn die Luftämter stellen in der überwiegenden Mehrheit KEINE personenbezogenen Allgemeinerlaubnisse dieser Art aus. zudem handeln sie in dieser Sache völlig unterschiedlich und denken gar nicht daran, entsprechende AEs auszustellen.
Mit anderen Worten, das entstandene Chaos für die Flugplatzbetreiber die Veranstalter von Flugtagen und Messen mit Flugbetrieb, ist perfekt und umfassend immerhin ist eine Mehrheit der Flugtagspiloten ganz oder teilweise kommerzill orientiert. Fliegen ohne gültige AE ist also für alle diese Leute momentan zum Standard geworden.
Schon versicherungsrechtlich ist das Chaos perfekt denn bislang ist in den bestehenden und NEUEN Verträgen der Begriff Flugkörper gar nicht beinhaltet. Es stellt sich damit die Frage, wie deckt man das Versicherungsrechtlich ab, denn die Versicherer müssten in die Verträge den Begriff Flugkörper UND Flugmodelle gemeinsam einbinden, zumindest so lange bis einer unserer ach so aktiven Verbände in dieser Sache für juristische klarheit gegenüber dem BMVBS gesorgt hat.
Genau diese brauchen wir schnellstens und eine entsprechend fundierte Stellungnahme zur Information der Betroffenen.
Vieleicht kann sich der LV Bay- Modellflug ja dahingehend einschalten und bewirken, dass etwas geschieht.
Immerhin ist die Rechtsauffassung des BMVBS als extrem strittig anzusehen, es läuft also auf eine Machtprobe hinaus die man jedoch nicht durch ignorieren gewinnen kann. Handlungsbedarf für die Flugmodellsportler in der Bundesrepublik ist jedenfalls reichlich vorhanden.
Wenn weitere Informationen zum Thema benötigt werden, stehe ich als DAeC Sachverständiger dazu gerne zur Verfügung
06295/1573
E.Mauk@t-online.de
Gruß
Eberhard Mauk