Modellflugversicherung – privater oder gewerblicher Einsatz?

Anlässlich des Bayerischen Modellfliegertags am 20.Januar 2008 in Eichstätt hatte ein Mitgliedsverein per Antragstellung an die Versammlung das Thema „Modellflughaftpflichtversicherung – Abgrenzung privater zu gewerblichem Einsatz“ eingebracht. Weitere Infos zum Modellfliegertag siehe hier.

Abschluss einer Modellflughaftpflicht bei gewerblichem Einsatz jetzt möglich

Die Allianz hat auf unsere Anregung hin ein Deckungskonzept entwickelt. Im Rahmen der bereits bestehenden Rahmenverträge des LVB können danach auch Flugmodelle und die damit verbundenen weiteren Luftfahrtrisiken (z.B. Geländehaftpflicht, Veranstalterhaftpflicht) versichert werden. Dieser Versicherungsschutz wird aber ausschließlich für den privaten Bereich der jeweils versicherten Personen (Einzelmitglieder/Luftsportvereine) gewährt. Bei Vereinen ergibt sich das Verwendungsspektrum aus der jeweiligen Satzung. Gewerbliche Verwendungsbereiche können allein aus diesem Grunde schon nicht gemeint sein.

Weiter Infos und das Antragsformblatt für den gewerblichen Bereich siehe hier.


touch the sky
Luftsportverband Bayern e.V.
www.lvbay.de Modellflug
 
Hallo,
was macht der Landesverband oder der DAeC insgesamt betreffs untiger Sache, die sich auf jede Teil oder ganz Kommerzielle Nutzung eines Flugmodells auswirken muss.?

Hier handelt es sich um den Text eines Schreibens des Verkehrsministeriums an mehrere Luftämter.
(Hervorhebung von mir)

Sehr geehrter Herr XXXXXX,
zu der von Ihnen weitergeleiteten Anfrage der Regierung von XXXXXXXXX - Luftamt XXXXXXXXXX - betreffend der Erlaubnispflichtigkeit von unbemannten Flugdrohnen mit einem Gesamtgewicht von unter 5 kg wird wie folgt Stellung genommen:
Unbemannte Flugdrohnen sind erlaubnispflichtig gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO. Die Firma XXXXXXXXXXXX hat die Erteilung einer Allgemeinerlaubnis für den Aufstieg unbemannter Flugdrohnen beantragt. Bei den Geräten des Typs XXXXXXXX handelt es sich um mit einer Kamera ausgerüstete Drohnen mit einer Reichweite von ca. 500 m. Sie haben ein Gesamtgewicht von weniger als 1 kg; ihr Betrieb erfolgt ferngesteuert von vier Elektromotoren, die eine Flugdauer von knapp 20 min. ermöglichen.
Die Antragsteller beabsichtigen den kommerziellen Verkauf des Geräts an zivile Kunden zum Zwecke der Erstellung von Luftbildern jeglicher Art sowie zur Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen jeglicher Art.
Dabei geht das Luftamt XXXXXXXX davon aus, dass die genannten Geräte mangels luftrechtlicher Rechtsgrundlage derzeit als genehmigungsfrei zu behandeln sind.
Die in Rede stehenden Fluggeräte fallen unter den Erlaubnisvorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO, denn es handelt sich begrifflich nicht um Flugmodelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO. Nach der dortigen Legaldefinition sind Flugmodelle unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Der von der Antragstellerin beabsichtigte o.g. Zweck kann nicht unter diese Definition gefasst werden. Auf das Kriterium des Gesamtgewichts von weniger als 1 kg kommt es daher nicht an.
Daher ist der Anwendungsbereich des §16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO eröffnet. Inwiefern diese Differenzierung nach der Art der beabsichtigten Nutzung mit Blick auf das tatsächliche Gefährdungspotenzial der Geräte sachgerecht ist oder nicht, kann dahinstehen, denn die Verordnung selbst knüpft grundsätzlich an die Art der Zweckbestimmung an. Die betreffenden Geräte sind nach ihrer Art und Bedeutung, ihrem Betrieb und ihrer Wirkung insbesondere nicht mit Flugmodellen unter 5 kg Gesamtmasse zu vergleichen, die zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben werden.
Die Erlaubnis ist gemäß § 16 Abs. 4 LuftVO zu erteilen, wenn die beabsichtigte Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. Ob dies der Fall ist, ist letztlich eine Einzelfallentscheidung, die von den Gegebenheiten des konkreten Sachverhalts abhängig ist.

Unter den Begriff öffentliche Sicherheit fällt insbesondere die gesamte geschriebene Rechtsordnung und damit auch individuelle Rechtsgüter. Soweit also in einem konkreten Einzelfall die Gefahr besteht, dass der Benutzer einer Drohne ein Eindringen in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter (Nachbarschaftsspionage o.ä.) beabsichtigt, kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben sein. Denn dieser Bereich steht jedermann zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit zu, in den er sich in Ruhe zurückziehen kann und zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat (BayVGH BayVBl. 1995, 528f.).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist neben seinem zivilrechtlichen Schutz über §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 BGB als geschriebener Rechtssatz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) Teil des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit. Gleiches gilt für das u.U. ebenfalls betroffene Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Sollte sich eine solche rechtswidrige Verwendung erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen, käme die Rücknahme bzw. der Widerruf der Erlaubnis in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXXX

Dieser Sachverhalt ist erst vor einigen Tagen durch den Bund-Länder Fachausschuß erneut bestätigt worden auch dieser Ausschuss will sich diese Rechtsauffassung zu eigen machen.

Bei den zitierten "Drohnen" handelt es sich um sogenannte Quadrokopter die jederzeit im Rahmen des erlaubnisfreien Modellfluges als Flugmodell betrieben werden dürfen (sofern keine kommerzielle Absicht dahinter steht)
Dieses ist unstrittig, denn diese Geräte fallen uneingeschränkt unter die definition Flugmodell lt. § 1 LuftVG naturgetreue Vorbilder siehe auch Google Suchbegriffe Quadrokopter und Wikipedia.

Ohne die Rechtssauffassung des BMVBS selbst hier zur Diskussion stellen zu wollen, wirkt sich diese wie bei den in diesem Schreiben behandelten "Flugkörpern" in gleicher Weise auf den Modellflug all derer Personen aus, die ihre Flugmodelle zu Werbe, zu Demonstrationsflügen, mit Werbung versehen, Gesponsert sind, als Piloten für Modellflugfirmen Fliegen oder selbst produzieren aus, denn diese betreiben ihre Flugmodelle NICHT mehr AUSSCHLIESSLICH zu Sport u Freizeitzwecken.
Bereits ein Breitling oder 3 W oder ZDZ, Graupner, MPX usw. Werbeaufkleber würde Flugmodelle zum Flugkörper machen.

Immer dann, wird das verwendete Flugmodell NICHT AUSSCHLIESSLICH zu Sport u Freizeitzwecken verwendet. Womit es lt Auffassung des BMVBS automatisch zum Flugkörper mutiert und eine Aufstiegserlaubnis für Flugkörper benötigt.

KEINE bislang ausgestellte Aufstiegserlaubnis für Modellfluggelände oder Einzelaufstiegserlaubnis für Flugmodelle beinhaltet eine Gestattung für den Aufstieg von Flugkörpern.

Dies bedeutet, die betroffenen Piloten fliegen nach Auffassung des BMVBS OHNE gültige Aufstiegserlaubnis und damit auch ohne Versicherungsschutz. Was wirklich unangenehme Rechtsfolgen nach sich ziehen kann.

Wollten die betroffenen Piloten oder Platzbetreiber den Flugbetrieb wieder legalisieren, müssten entweder ALLE Fluggeländebetreiber (Erlaubnisinhaber)
Ihre AEs auf Flugkörper erweitern lassen, was ilusorisch ist, denn die wissen davon nix. Bzw würden den Sachverhalt auch gar nicht verstehen (in der Masse)
Zudem hat die bislang keiner informiert.

Oder die ganz oder teilgewerblich orientierten Piloten müssten Bundesweit bei 25 Luftämtern NICHT ortsgebundene also personenbezogene AEs für diesen Zweck beantragen gültig für alle für Modellflug genehmigten Fluggelände. Dieses ist ebenfalls ilusorisch denn die Luftämter stellen in der überwiegenden Mehrheit KEINE personenbezogenen Allgemeinerlaubnisse dieser Art aus. zudem handeln sie in dieser Sache völlig unterschiedlich und denken gar nicht daran, entsprechende AEs auszustellen.

Mit anderen Worten, das entstandene Chaos für die Flugplatzbetreiber die Veranstalter von Flugtagen und Messen mit Flugbetrieb, ist perfekt und umfassend immerhin ist eine Mehrheit der Flugtagspiloten ganz oder teilweise kommerzill orientiert. Fliegen ohne gültige AE ist also für alle diese Leute momentan zum Standard geworden.

Schon versicherungsrechtlich ist das Chaos perfekt denn bislang ist in den bestehenden und NEUEN Verträgen der Begriff Flugkörper gar nicht beinhaltet. Es stellt sich damit die Frage, wie deckt man das Versicherungsrechtlich ab, denn die Versicherer müssten in die Verträge den Begriff Flugkörper UND Flugmodelle gemeinsam einbinden, zumindest so lange bis einer unserer ach so aktiven Verbände in dieser Sache für juristische klarheit gegenüber dem BMVBS gesorgt hat.

Genau diese brauchen wir schnellstens und eine entsprechend fundierte Stellungnahme zur Information der Betroffenen.

Vieleicht kann sich der LV Bay- Modellflug ja dahingehend einschalten und bewirken, dass etwas geschieht.

Immerhin ist die Rechtsauffassung des BMVBS als extrem strittig anzusehen, es läuft also auf eine Machtprobe hinaus die man jedoch nicht durch ignorieren gewinnen kann. Handlungsbedarf für die Flugmodellsportler in der Bundesrepublik ist jedenfalls reichlich vorhanden.

Wenn weitere Informationen zum Thema benötigt werden, stehe ich als DAeC Sachverständiger dazu gerne zur Verfügung
06295/1573 E.Mauk@t-online.de

Gruß
Eberhard Mauk
 
Hallo,
das heisst wenn ich einen X-twin zu Verkaufszwecken vorfliege istdas Ille...
Wie macht das FMT in Sinsheim bei der Flugshow, sämtliche Hersteller bei Wettbewerben, Vorführungen?
 

udogigahertz

User gesperrt
Eberhard Mauk schrieb:
Wollten die betroffenen Piloten oder Platzbetreiber den Flugbetrieb wieder legalisieren, müssten entweder ALLE Fluggeländebetreiber (Erlaubnisinhaber)
Ihre AEs auf Flugkörper erweitern lassen, was ilusorisch ist, denn die wissen davon nix. Bzw würden den Sachverhalt auch gar nicht verstehen (in der Masse)
Gruß
Eberhard Mauk
(Hervorhebung durch mich)

Lieber Eberhard,
meinst Du nicht auch, dass diese Deine Bemerkung eine globale Herabwürdigung und damit eine Beleidigung sondergleichen praktisch sämtlicher Vereinsvorstände von Modellflugclubs in ganz Deutschland darstellt? Was wäre denn daran "gar nicht zu verstehen?" Die Quintessenz ist doch, dass alle Flüge mit ferngesteuerten Objekten, die kommerziellen Interessen dienen, als Flugkörper anzusehen sind, oder? Diesen Satz verstehe sogar ich, wenn Du das mal so einfach formuliert hättest.

Grüße
Udo
 

Termnak

User
Hallo Eberhard

Also dies verstehe ich nicht, Zitat: Ohne die Rechtssauffassung des BMVBS selbst hier zur Diskussion stellen zu wollen, wirkt sich diese wie bei den in diesem Schreiben behandelten "Flugkörpern" in gleicher Weise auf den Modellflug all derer Personen aus, die ihre Flugmodelle zu Werbe, zu Demonstrationsflügen, mit Werbung versehen,...................
Bereits ein Breitling oder 3 W oder ZDZ, Graupner, MPX usw. Werbeaufkleber würde Flugmodelle zum Flugkörper machen.

Bedeutet dies, das bereits ein z.b. Multiplex Aufkleber auf einen Gemini der Firma Multiplex an einen Flugtag als Werbung angesehen wird? Axi, Hacker etc. Aufkleber auf einen Modell auch? Stelle an einen Flugtag ja dieses Modell vor obwohl ich keinen Cent dafür bekomme :confused:

Ein Modellflugtag ist ja unter anderen auch für Demonstrationsflüge gedacht.

Kommerziell ist mir klar nur das mit den Aufkleber verstehe ich nicht ganz.


Gruß Jürgen
 
Hallo Jürgen,
nimmt man die Ausführungen des BMVBS wörtlich ist genau das die Konsequenz mit den Aufklebern auch wenn das etwas überspitzt ist. In jedem Fall läuft man Gefahr sich mit Werbung auf dem Flieger sich damit erst mal als "Kommerzieller" zu outen. Damit fangen dann im Schadensfall die Diskussionen mit der Versicherung und den Ermittlungsbehörden schon mal an. Diese Verdachtsmomente gillt es dann erst mal auszuräumen.

Ein Modellflugtag ist ja unter anderen auch für Demonstrationsflüge gedacht.

Genau das ist der Kern des Problems, diese betrifft es ursächlich, da ist es im Gegensatz zu den Aufklebern im kommerziellen Charakter nicht einmal mehr interpretierbar.


Da die Auffassung des BMVBS juristisch ziemlich umstritten ist und das ein sehr komplexes Thema ist, sollte es hier nicht weiter diskutiert werden, dazu brauchts einen neuen Thread. Daher wollte ich das hier nicht zur Diskussion stellen, es sprengt das ursprüngliche Thema, hier geht es darum, was unsere Verbände zu tun gedenken, das ursprübgliche Thema Versicherungen wird ja ursächlich tangiert.

Gruß
Eberhard
 
Hallo,
alle diese Angebote, beziehen sich auf Flugmodelle.

Aus den Ausführungen des BMVBS haben wir aber gelernt,
dass nicht AUSSCHLIESSLICH zu Sport u Freizeitzwecken eingesetzte Flugmodelle juristisch zu Flugkörpern mutieren.

In keinem Versicherungsangebot unserer Verbände taucht jedoch dieser Begriff Flugkörper auf.

Was sagt uns das, wenn es nach dem BMVBS geht, decken diese neuen Versicherungsangebote diesen kommerziellen Bedarf NICHT.
Das passt erst, wenn in den Verträgen wenigstens sicherheitshalber (bis eine juristische Klärung herbeigeführt wurde) auch das Wort Flugkörper drin steht, bzw. das BMVBS zum einlenken bewegt wird.

Beide Verbände wissen um das Problem, schaun wir mal, ob sich etwas bewegt.
Und wie man die Mitglieder über diese Sache informiert.
Schließlich erschöpft sich das Problem nicht bei den Versicherungen, sondern die bestehenden Aufstiegserlaubnisse sind ja für Flugkörper (=für kommerziell verwendete Flugmodelle) NICHT gültig.

Gruß
Eberhard
 
schaun wir mal:
da die Verbände mit kommerzieller Fliegerei von Flugkörpern und Modellen nichts am Hut haben gibts wohl keine Veranlassung was zu tun.
Jede gewerbliche Verwendung muss über die eigene Betriebshaftpflicht abgesichert werden (meine Meinung).

Schliesslich sind die Verbände für Sport und Freizeit zuständig, oder ?

Übrigens ist mir nichts bekannt, dass es bei den "grossen" extra Flugplätze für gewerbliche gibt, wozu also bei den kleinen?

Modellflieger machen sich das Leben manchmal nicht gerade leicht...
 

udogigahertz

User gesperrt
Eberhard Mauk schrieb:
Hallo,
alle diese Angebote, beziehen sich auf Flugmodelle.
Aus den Ausführungen des BMVBS haben wir aber gelernt,
dass nicht AUSSCHLIESSLICH zu Sport u Freizeitzwecken eingesetzte Flugmodelle juristisch zu Flugkörpern mutieren.
In keinem Versicherungsangebot unserer Verbände taucht jedoch dieser Begriff Flugkörper auf.
Gruß
Eberhard
Eberhard, Du lehnst Dich hier ganz schön weit aus dem Fenster:
Wenn ein Versicherer schreibt, dass er Flugmodelle, die zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden, versichert, dann gilt das auch! Selbst, wenn irgendein Amt solch ein Fluggerät als "Flugkörper" einstuft. Diese Begrifflichkeiten solltest Du trennen. Das eine sind versicherungstechnische Begrifflichkeiten und das andere eben luftrechtliche Begrifflichkeiten.

Beide meinen aber jeweils das Gleiche.

Also, komm mal wieder runter und mach deswegen nicht gleich solch ein Aufstand. Das verwirrt nur die Leute unnötigerweise.

Grüße
Udo
 

Christian Lang

Moderator
Teammitglied
udogigahertz schrieb:
Eberhard, Du lehnst Dich hier ganz schön weit aus dem Fenster:
Wenn ein Versicherer schreibt, dass er Flugmodelle, die zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden, versichert, dann gilt das auch! Selbst, wenn irgendein Amt solch ein Fluggerät als "Flugkörper" einstuft. Diese Begrifflichkeiten solltest Du trennen. Das eine sind versicherungstechnische Begrifflichkeiten und das andere eben luftrechtliche Begrifflichkeiten.

Beide meinen aber jeweils das Gleiche.

Also, komm mal wieder runter und mach deswegen nicht gleich solch ein Aufstand. Das verwirrt nur die Leute unnötigerweise.

Grüße
Udo

*beipflicht*
wenn der Gerling Konzern mir sagt dass ich mit der neuen Versicherung als Gewerbetreibender abgesichert bin dann ist das so. Ich denke sie können dann nicht hinterher sagen: Ihr Modell ist ja jetzt kein Modell mehr sondern ein Flugkörper, selten so einen Quatsch gehört. Es gibt immer noch sowas wie *Treu und Glauben*.
Wie gut das es Hobbyanwälte gibt.:D
Eberhard: ich denke du bewegst dich auch an der Grenze zum Rechtsberatungsgesetz wenn du dauernd den Anwälten in die Suppe spuckst kann ein Abmahnverein auch mal wach werden.
 
Moi,
glaubt irgend wer, dass eine Versicherung zahlt, wenn ein Flugmodell versichert ist aber ein Flugkörper betrieben wird. ???
Gerade bei Versicherungen, zählt da jedes Wort im Vertrag und im klein gedruckten.

Nach Treu und Glauben geht da erfahrungsgemäß gar nix.

Nur das schriftliche zählt.

Aber es entscheidet jeder für sich, ob er versichert ist oder nicht. (Manchmal nimmt uns aber auch das BMVBS die Entscheidung ab...;-)

Auch wenn die Rechtsauffassung des BMVBS in dieser Sache sehr umstritten ist, würde ich den Versicherungsschutz keinesfalls dem Zufall überlassen, wer in dieser Sache juristisch letztlich obsiegen wird.

Wäre doch echt peinlich, wenn im Zivilprozess wenns um den Schadensersatz geht der Richter zur Überzeugung kommt, das die Auffassung des BMVBS richtig ist und der Versicherungsvertrag nur den Betrieb eines Flugmodells abgesichert hat hier jedoch ein Flugkörper betrieben wurde. Damit zahlt dann der vermeintlich versicherte Schadensverursacher..... Alles selbst.
Und immer dran denken, Versicherer nutzen regelmäßig ALLE Möglichkeiten um sich Zahlungsverpflichtungen vom Hals zu schaffen. Schon um sich da langwierige Streitereinen zu erspaaren ist da Umsicht geboten.

Gruß
Eberhard
 

udogigahertz

User gesperrt
Eberhard, nach Treu und Glauben läuft bei den Versicherungen wirklich nicht viel, da hast Du Recht.
Aber: In unserem strittigen Fall braucht man sich gar nicht auf dieses Treu und Glauben zu verlassen, denn die versicherte Sache ist ausreichend genau und unmissverständlich beschrieben. Eben Flugmodelle zu gewerblichen Zwecken.

Dass diese Dinger von irgendeinem Amt, das für versicherungstechnische Belange gar nicht zuständig ist(!) als "Flugkörper" bezeichnet werden, um eine luftrechtliche Unterscheidung zwischen dem reinen Hobbybereich auf der einen Seite und dem Steuern von Flugmodellen zu gewerblichen Zwecken auf der anderen Seite auch bezeichnungsmäßig zu erreichen, ist doch eine ganz andere Problematik und hat mit der versicherten Sache an sich gar nichts zu tun.

Da wird eben einmal ein Objekt als "Flugmodell zu gewerblichen Zwecken" und einmal als "Flugkörper" bezeichnet. Na und? Ist doch beides Mal dasselbe.

Hätte ich eine solche Versicherung, würde ich die selbige anschreiben und um Aufklärung bitten. Danach hätte ich es schwarz auf weiß.

Grüße
Udo
 
Hallo Udo,
du verstehst es nicht,
Da wird eben einmal ein Objekt als "Flugmodell zu gewerblichen Zwecken" und einmal als "Flugkörper" bezeichnet. Na und? Ist doch beides Mal dasselbe.

Auch wenn sich dir die feinere Untercheidung nicht erschließt, der § 16 LuftVO tut dies dahingehend, dass für Flugkörper eine ANDERS geartete Aufstiegserlaubnis erforderlich ist.

Sobald sich dann auch nur ein Verdacht ergibt, dass das von dir geflogene Flugmodell (jeglichen Abfluggewichts) ein Flugkörper sein könnte oder gar ist, was wir beide nicht entscheiden werden, hast du die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts des Fliegens ohne Aufstiegserlaubnis am Hals.

So und jetzt nenne mir irgend eine Versicherung, die dann zahlt. DU BIST DANN SCHLICHT WEG NICHT VERSICHERT.

Was nicht etwa heist, die Versicherung zahlt und nimmt bei dir danach Regres, sondern es besteht für einen Flugkörper gar kein Versicherungsschutz, die Vers. zahlt also erst gar nicht. Bzw erst dann, wenn die Juristen entschieden haben ob es Flugkörper oder Flugmodell ist.

Gruß
Eberhard

PS: hier kommt es wohl auch dadurch zu Missverständnissen, weil zu dem Zeitpunkt als die Verbände gemerkt haben, dass ihre Versicherungsangebote die Gewerbliche Seite nicht abgedeckt haben die von mir hier dargestellte Problematik noch gar nicht bekannt war, das sind tatsächlich 2 verschiedene Dinge. Die neuen Versicherungsangebote decken das ursprünglich erkannte Problem ab, nicht aber die neue Rechtsinterpretation des BMVBS.
 

udogigahertz

User gesperrt
Eberhard Mauk schrieb:
Hallo Udo,
du verstehst es nicht,
Gruß
Eberhard
Doch doch, Eberhard, den Sinn Deiner Ausführungen habe ich schon verstanden.

Du gehst davon aus, dass die ursprünglich versicherte Sache durch eine andere Auslegung und damit Namensgebung von Seiten eines Amtes (das, wie gesagt, gar nichts mit Versicherungsbelangen zu tun hat) plötzlich gar nicht mehr versichert ist, da diese Sache durch eben diese andere Namensgebung jetzt nicht mehr die gleiche Sache ist, als die sie ursprünglich versichert wurde.

Insofern habe ich Deinen Gedankengang sehr wohl nachvollziehen können, so dass Deine Bemerkung, ich würde das nicht verstehen, ins Leere zielt.

Dennoch bleibe ich bei meiner Ansicht, dass Du da irrst.

Ein Beispiel: Als seinerzeit die Lehrlinge in "Auszubildende" und damit die Lehrverträge in "Ausbildungsverträge" umbenannt wurden, waren dann die bereits bestehenden Lehrverträge null und nichtig?
Darf jemand, der Starkstromelektriker gelernt hat, nunmehr nicht mehr als "Energieanlagenelektroniker" arbeiten?
Darf jemand, der erfolgreich eine Lehre als Automechaniker absolviert hat, jetzt nicht mehr an Autos rumschrauben, weil es ja inzwischen "Mechatroniker" heißt?

Also, aus der simplen Tatsache einer Andersbenennung eines genau gleichen Gegenstandes (sei er dinglich oder nicht) wird daraus noch lange nicht etwas völlig anderes.

Nochmal: Ich rate zur Gelassenheit und zur Befragung der jeweils zuständigen Versicherung, wie sie das sehen, ob denn nun auch weiterhin ihr Flugmodell zu den alten Bedingungen versichert sei, auch wenn dieses von einem Amt nunmehr als "Flugkörper" betrachtet wird. Ich bin mir ziemlich sicher, dass man eine positive Antwort bekommt, denn die Versicherung möchte ganz sicher keinen guten Kunden verlieren und an den Versicherungsbedingungen ändert sich ja auch nichts, bis eben auf diese Namensänderung.

Grüße
Udo
 

jmoors

Vereinsmitglied
Nochmal: Ich rate zur Gelassenheit und zur Befragung der jeweils zuständigen Versicherung, wie sie das sehen...

Dann schreiben sie dir zurück, dass dein Flieger versichert ist und im Schadensfall bekommst Du nach einem Hinweis auf das Schreiben den Satz "...fühlen wir uns an unsere damalige Aussage nicht mehr gebunden..." um die Ohren gehauen. :mad: Viel Spaß beim Richter!

O-Ton eines Versicherungsvorstandes: "Unsere Aufgabe ist es, das Kapital der Versicherten zu schützen"

Das bedeutet: Wir zahlen nur wenn uns ein Richter dazu zwingt!


Gruß, Jürgen.
 
Moi Udo,
....dass die ursprünglich versicherte Sache ....

Es ist gar nicht die ursprünglich versicherte Sache, wären das ältere Verträge zu Zeiten als diese neue Rechtsinterpretation noch keinem bekannt gewesen sein konnte, wäre es wömöglich anders.

Es sind zur absicherung bei gewerblicher Nutzung alles neue junge Verträge. (bisherige Versicherungsverträge deckten dieses Risiko ja nicht ab)

Der einzige Punkt wo wir uns einig sind, dass man die Versicherung dazu "nötigen" muss, auch eine eventuelle Flugkörperinterpretation in den Vertrag mit aufzunehmen. Dann stimmts wieder, genau das wollte ich euch und auch dir die ganze Zeit vermitteln, dass genau dieses unbedingt erforderlich ist.

Darüber hinaus bleibt noch das Thema Aufstiegserlaubnis für Flugkörper, es läuft immer noch auf fliegen ohne AE hinaus. Solange bis Rechtsklarheit geschaffen ist.

Auch das sollte mit dem Versicherer besprochen werden, zB dass es Versicherungsseitig als Modellflug betrachtet wird auch wenn keine AE als Flugkörper vorliegt.

Vieleicht nehmen sich unsere Verbände der Sache ja noch an.

Gruß
Eberhard

PS: Jürgen hats Problem prima beschrieben...
 

Christian Lang

Moderator
Teammitglied
Hallo Eberhard,
eine Versicherung die im Titel sagt dass sie Flugmodelle im gewerblichen Bereich absichert wäre dann eine Versicherung die nichts bezahlt.
Bei mir ist praktisch jeder Flug gewerblich, da immer irgendwo Werbung meines Geschäfts um mich rum ist, wesswegen ich jahrelang unwissend ohne Versicherungsschutz geflogen sind. Jetzt kommt die Versicherung und sagt: wir haben die Lösung, eine Versicherung für Flugmodelle im Gewerblichen Bereich.
Nach dem was du behauptest wäre das ein Betrug des Versicherungsgebers und ein Verstoß gegen "Treu und Glauben"
 
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