Muss der Händler noch liefern ??

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Hallo !!

Ich habe im Oktober einen Modellbau Artikel im bei einem grossen Onlinehändler per NN bestellt.
Der Artikel war zu der Zeit noch nicht lieferbar, kostete 999.-.

Ende November kam eine Email mit einer Gutschrift bzw Stornierung meiner Bestellung und folgendem Satz.
Sehr geehrter Herr XXX,
leider haben wir soeben von dem Lieferanten die Info bekommen, dass alle XXXXX eine extreme Preiserhöhung erfahren.
Daher müssen wir Ihre Bestellung leider stornieren.

Da habe ich per Mail und telefonisch Einspruch eingelegt.
Ich habe aber eine ganz normale Rechnung bekommen. Da stand nichts von evtl oder veraussichtlicher Preis oder ähnlichem drauf.

Er hat mir ja eine Bestellbestätigung und ein wenig später eine richtige Rechnung geschickt.
Bestellt habe ich per NN. Somit Zahlung bei Lieferung.

Aktuell ist der Artikel bei Ihm und anderen Händler mit 1.398.-€ ausgezeichnet!!:cry:

Wie schaut das denn rechtlich aus?
Zuerst die Kunden locken und dann doch zum normalen Kurs verkaufen ???
So wird Geld verdient !!!

Ich bin gespannt !
Jens
 
Nein, muss er nicht.
Wie beim Auto. Wenn Du einen Neuwagen bestellst, gilt die Preisbindung nur fuer einen bestimmten Zeitraum. Bei meinem aktuell bestellten Neuwagen 3 Monate. Falls der Hersteller darueber hinaus eine Preiserhoehung macht, muss ich mehr bezahlen oder muss zuruecktreten. Der Haendler muss ja auch mehr im Einkauf bezahlen
Liess mal die AGB deines Haendlers.
Gruss Stephan
 
AGB´s

AGB´s

Hallo Stephan,

da steht aber in keiner Silbe was von drin.

Ob das dann so richtig sein kann ???

Hier mal der Link zu den für mich gültigen AGB´s.
LINK zu den AGB

Evtl überlese ich die Stelle aber auch.....

Rein vom Kopf her geht das gar nicht!
Kunden mit einem Sonderpreis fangen und für den Wettbewerb blockieren und dann einfach später die Lieferung zu dem Preis verweigern.....:confused:

Wenn ich so arbeiten würde.....
 
Hallo !!

Ich habe im Oktober einen Modellbau Artikel im bei einem grossen Onlinehändler per NN bestellt.
Der Artikel war zu der Zeit noch nicht lieferbar, kostete 999.-.

Ich würde als Händler genauso handeln. Es handelt sich anscheinend um einen Artikel, der zur Zeitpunkt der Bestellung noch gar nicht am Markt war.
Da hat der Händler den geplanten Preis des Herstellers angesetzt. Bei Erscheinen hat sich dann der Preis auf Grund ev besserer Ausstattung oder sonstiger Umstände verteuert. Das müsste aber dann alle Händler betroffen haben.
Einen Fehler hat er damit gemacht, indem er dir eine Rechnung über einen nicht existierenden Artikel geschickt hat.
 
Hallo Jens,

ich denke schon, dass er sich an die Bestellung halten muss.
In den AGBs schreibt er zwar, dass sein Warenangebot im Internet lediglich den Kunden zur Angebotsunterbreitung auffordern soll - wie üblich - und der Vertrag erst durch seine Bestellbestätigung zustande kommt. Allerdings ist diese offenbar schon erfolgt, wenn er dir schon eine Rechnung geschickt hat. Darüber hinaus geht er offensichtlich selbst davon aus, wenn er schreibt, dass er die "Bestellung leider stornieren muss". Ansonsten hätte er schreiben müssen, dass er dein Angebot zurückweisen muss oä.
Imho ist damit ein Vertrag zustande gekommen.

Er hat in den AGBs (und vermutlich auch nicht in sonstigen Dokumente, EMail, etc) keinen Preisvorbehalt stehen und auch keine Preisanpassungsklausel, wie in den von Stefan zitierten Verträgen bei Autokäufen. Damit scheiden vertragliche Anpassungsansprüche aus.

Bleiben noch gesetzliche Ansprüche, also zb Störung der Geschäftsgrundlage (§313BGB) oder - wenn gar nix mehr hilft - Treu und Glauben, §242 BGB. Dazu müsste ihm aber ein Festhalten an alten Vertragskonditionen (hier: Preis) "unzumutbar" sein. Dazu ist aber Voraussetzung, dass das Merkmal, auf dass er sich beruft (hier: Ändern der Kalkulation durch anderen Einkaufspreis) Bestandteil des Vertrages war. Dies ist aber nicht wohl gegeben. Von Unzumutbarkeit geht das Gesetz nur bei sehr krassen Steigerungen (mehrere hundert Prozent) aus. Ich würde hier auf jeden Fall kein gesetzliches Anpassungsrecht sehen.

Insgesamt müsste der Händler also die Lieferung erbringen.

Du kannst also den Händler in Verzug setzen mit den üblichen Maßnahmen (Einschreiben, Fristsetzung, etc.). Sprich nochmal mit ihm, vllt findet ihr eine Lösung, bei der er dir entgegenkommen kann.

Grüße
hg

Alle Ausführungen ohne Gewär und Haftung...
 
Ist doch hier geschrieben:

3.2 Vertragsannahme
Nach Abgabe einer Bestellung senden wir Ihnen an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse eine von unserem System automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten auflistet (Zugangsbestätigung). Diese Zugangsbestätigung stellt keine Vertragsannahme dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihnen eine ausdrückliche Auftragsbestätigung zukommen lassen oder Ihr Angebot dadurch annehmen, daß wir die von Ihnen bestellte Ware an Sie versenden. Wir weisen darauf hin, dass wir nicht verpflichtet sind, Ihre Bestellung anzunehmen und behalten uns das Recht zur Ablehnung von Bestellungen vor. Beispielsweise können wir trotz sorgfältiger Pflege unseres Internetshops insbesondere bei Waren, die nur noch in geringen Mengen verfügbar sind, nicht ausschließen, dass diese aufgrund anderweitiger paralleler Bestellungen bei Eingang Ihrer Bestellung nicht mehr verfügbar sind.


Das was du bekommen hast ist dann wohl diese Automatisch generierte E-Mail.
 
Kaufen oder......

Kaufen oder......

Nennt das Kind beim Namen: Es geht um die DS-16 von Jeti!
Die Diskussion wurde an anderer Stelle schon einmal geführt.....
Es bleibt jedem überlassen, bei einer derartigen Preiserhöhung, vom Kauf, bzw. der Bestellung, zurückzutreten.
Was anderes wäre es wenn Du verbindlich bestellst, also den Artikel abnehmen musst.
 
@ Darthkrass,

nochmal Eingangspost lesen bitte (Hervorhebung durch mich) ...

... Er hat mir ja eine Bestellbestätigung und ein wenig später eine richtige Rechnung geschickt.


Ende November kam eine Email mit einer Gutschrift bzw Stornierung meiner Bestellung und folgendem Satz.
Sehr geehrter Herr XXX,
leider haben wir soeben von dem Lieferanten die Info bekommen, dass alle XXXXX eine extreme Preiserhöhung erfahren.
Daher müssen wir Ihre Bestellung leider stornieren.

Letzlich müsste man die Dokumente sehen, damit man es final beurteilen kann, aber auf den ersten Blick würde mir eine Rechnung reichen - der Vertragschluss kann ja auch konkludent erfolgen (= durch schlüssiges Handeln, also Senden der Ware, Rechnung, Versandbestätigung, etc).

Grüße
hg
 
...
Es bleibt jedem überlassen, bei einer derartigen Preiserhöhung, vom Kauf, bzw. der Bestellung, zurückzutreten.
Was anderes wäre es wenn Du verbindlich bestellst, also den Artikel abnehmen musst.

Und was sind für dich die Kriterien, anhand derer du festmachst, was ein verbindliche Bestellung ist und was eine unverbindliche?
 
Und was sind für dich die Kriterien, anhand derer du festmachst, was ein verbindliche Bestellung ist und was eine unverbindliche?

Ich würde mal sagen eine Bestellung für ein Teil, das extra für mich angefertigt wird, ist verbindlich,
eine Bestellung eines Serienartikels, der noch gar nicht lieferbar ist und erst auf den Markt kommen wird, in einer Ausstattung und einem Preis, der noch nicht feststeht, ist mehr eine Reservierung als eine verbindliche Bestellung.

Aber betrachte die Sache doch mal andersrum:
Du bestellst eine noch nicht lieferbare Neuheit zu xx.-€.
Sie kommt dann auf den Markt, kostet aber deutlich weniger als zuerst vom Hersteller angekündigt. Dann willst du doch auch nur den neuen niedrigeren Preis zahlen.
 
Ich kann hg auch nur zustimmen. Die Rechnung ist eindeutiger Beleg der Auftragsannahme und Zustandekommen des Vertrags zum vereinbarten Preis. Einfach so stornieren ist nicht. Die Preiserhöhung im Händler-Einkauf liegt nicht in der Verantwortung des Käufers. Andere Rechtsgründe sehe ich auch keine. Und zudem ist die Ware ja lieferbar, wenn die Produkteigenschaften sich nicht wesentlich geändert haben gegenüber denen wie ursprünglich angeboten.

Daher mus der Händler seine Lieferpflicht auch erfüllen, auch wenn er seine Marge bei draufgeben muss. Ich würde der Stornierung widersprechen und die Lieferung anmahnen. Wenn er dennoch irgendwann endgültig nicht liefert, kannst du die Ware woanders kaufen und den gezahlten Mehrpreis beim Händler als Schadenersatz einfordern.

Glaubt nicht, daß die Händler immer am längeren Hebel sitzen, nur weil es Firmen sind und sie sich hinter AGBs verstecken. Wer sich einen Spaß draus macht, kann das aus Prinzip mal durchfechten bis zum Titel, wenns sein muss. Soweit die Theorie. Nur ist das für die wenigsten Konsumenten sinnhaft, denn a) will man mit seiner Zeit was besseres anfangen und b) brauchts dazu eine besonders "trockene" menschliche Einstellung. Im B2B Bereich wird sowas aber durchgezogen.


Claus
 
I
Aber betrachte die Sache doch mal andersrum:
Du bestellst eine noch nicht lieferbare Neuheit zu xx.-€.
Sie kommt dann auf den Markt, kostet aber deutlich weniger als zuerst vom Hersteller angekündigt. Dann willst du doch auch nur den neuen niedrigeren Preis zahlen.

Einverstanden - wenn man es auf subjektive Elemente (Wollen, Lust haben, etc.) runterbricht. Gott sei Dank ist dieses Prinzip aber im (Bürgerlichen) Recht nicht vorhanden. Es gilt der Grundsatz "pacta sunt servanda" - Verträge sind zu erfüllen.
Und ein Vertrag kommt nunmal im deutschen Recht zustande, wenn ein Angebot und eine entsprechende Annahme vorliegen. Wir können das hier zu einer Veranstaltung zum allgmeinen Teil des BGB ausdehnen, aber ich gehe doch nicht von Irrtum, mangelndem Rechtsbindungswillen etc. aus.

Also nochmal - und das gilt für beide Seiten: Wenn Jens durch Bestellung ein Angebot zum Kauf der Funke abgegeben hat und der Händler durch Rechnung schlüssig eine Annahme, dann ist der Vertrag zustande gekommen. Es sind alle notwendigen Vertragsbestandteile vorhanden: Preis+Kaufsache.
Dann haben sich beide an den Vertrag zu halten, der Käufer die Sache abzunehmen und zu bezahlen, der Verkäufer die Ware zu liefern und zu übereignen.

Das in der Praxis es manchmal anders aussieht und Leute (erfolgreich) nachverhandeln ist dem Vertragsrecht eigentlich fremd und vllt auch eine Mode unserer Zeit - aber vor Gericht nicht haltbar.

Grüße
hg
 
Ich denke hahgeh hat es ausführlich dargestellt. Ich sehe ebenfalls keinerlei Grund welcher den Händler dazu berechtigt den geschlossenen Vertrag anzufechten. Du hast eine Bestellung getätigt und diese wurde, in Form der gesendeten Rechnung, angenommen.
Der Händler hat zu liefern. Eine einseitige Vertragsaufhebung geht nicht.

Michael
 
Es ist normal, dass ein Verkäufer eine Ware erst nach Verkauf einkauft, bzw. herstellen lässt. Dabei muss der Verkäufer das Risiko tragen, falls sich Preisänderungen ergeben.
Eine Ausnahme ergibt sich, wenn der Verkäufer nicht weiß zu welchem Preis er die Ware beschaffen kann. So ist es möglich explizit, z.B. in den AGB darauf hinzuweisen.

Davon mal abgesehen finde ich es daneben in diesem Beispiel den Händler verantwortlich machen zu wollen. Die Preiserhöhung kommt nicht durch sein verschulden zustande, sondern dadurch, dass noch vor Auslieferung die Preise vom Hersteller geändert wurden.
 
Ja und? Dann soll der Händler halt keine Verpflichtungen eingehen (Kaufvertrag) und gut ist es.
Das ist doch nicht das Problem des Käufers wenn der VK diesen Vertrag eingeht ohne die Ware überhaupt zu haben.

Michael
 
Ich hatte mal so einen Fall selbst vor Gericht. Habe damals einen Artikel per Kaufvertrag verkauft, der noch nicht verfügbar war, und dann teurer in den Handel kam. Ich habe den Kaufvetrag storniert und ein Angebot mit neuem Preis erstellt. Der Kunde hat auf Erfüllung geklagt und vor Gericht verloren. Ich hatte das Recht wegen §119 BGB auf meiner Seite, ich musste nur nachweisen, dass ich selbst bei Vertragsabschluss das nicht wissen konnte. Der Kunde hatte zwar Anspruch auf Schadenersatz, der aber nicht gegeben war, da der Artikel auch anderswo nicht zu dem ursprünglichen Preis erhältlich war.

Den Spass zu klagen würde ich mir also nicht gönnen. ausser eine private Rechtschutz gibt eine Deckungszusage.
 
Das ist aber interessant.
Wenn der Händler den Einkaufspreis noch gar nicht kennt (und auch nicht kennen könnte), sich nachher auf Irrtum berufen, wenn er unerwartet hoch ausfällt...
Zumal der Irrtum über den Vertragsgegenstand ja den Verkauf an den Endkunden betreffen muss, nicht den eigenen Einkauf.
Wenn vor Gericht der Irrtumsbegriff so weit ausgelegt wird, kann jeder sein Zeug blind verkaufen und sich hinterher rauswinden, wenn der Plan nicht aufgeht.
 
@Peter: War das in Deutschland?

Das wundert mich ein bißchen, weil üblicherweise es sich bei Kalkulationen allenfalls um einen verdeckten Irrtum handeln kann, da die Kalkulation üblicherweise nicht offengelegt wird.
Ein Kalkulationsirrtum kommt eigentlich nur in Betracht, wenn ich eine offene Rechnung mache, also zb dem Kunden sage "10*2€, das macht dann 18€". Dann kann ich mich auf Irrtum berufen. Sage ich nur "18€", dann nicht (mal stark verkürzt dargestellt).
(siehe auch hier: http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/119ff.htm#Anfechtungsgründe)
cc) Kalkulationsirrtum
aaa) Auch Fehlkalkulation stellt i. a. keinen relevanten Irrtum dar.
Meistens hat sich der Anbieter einer Ware oder Dienstleistung bei der Preisgestaltung geirrt. In der Regel wird dem Anbieter in diesen Fällen kein Lösungs- oder gar Nachforderungsrecht gegeben (unbeachtlicher Motivirrtum).
Der Verkäufer sieht beim Verkauf eines Bildes versehentlich in eine alte Preisliste (LG Bremen 24.5.91 NJW 92, 915).
Das Reisebüro errechnet einen zu niedrigen Reisepreis und fordert nachträglich mehr (LG Frankfurt 8.8.88 NJW-RR 88, 1331).
Der Anbieter verwechselt die Preise der Stecker und Kupplungen (BGH 15.12.87 NJW-RR 88, 566).

Ich glaub, ich würde es drauf ankommen lassen - ok ich kann mich auch selbst vertreten und würde - siehe auch oben - immer erstmal das Gespräch suchen. Am Ende scheitert es hier ja an ca.300€.

Grüße
hg
 
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