Nach Kauf Fernsteuerung Ärger

Hallo !

Ich habe mir eine neue FS über das Internet gekauft und der Händler hatte auch den Stickeinbau im Programm (2x3 Wegeschalter) für 150,00€. Als die Funke geliefert wurde, ging der linke (SI) Schalter nicht in drei Stufen zu schalten, da anscheinend ein "Wackler" vorhanden ist. Nach Rücksprache mit dem Händler wurde von diesem behauptet, bei ihm wird jede FS vor Versand geprüft und es war alles i.O. bei ihm. Er könnte mir einen neuen Stickschalter schicken und erklärte mir den Einbau. Das lehnte ich ab und ich schickte die FS wie erhalten zurück, um durch den Händler den Fehler beheben zu lassen.

Und jetzt kommt der Hammer!

Nach erhalt des Packetes im Modellbaufachgeschäft sollte ich den Händler anrufen. Der Knüppel wäre oben mit der Zange zerdrückt worden, die kleine Madenschraube die den Stick hält wäre ganz reingedreht und er bekäme den Stick nicht aus dem Knüppel raus. Der kleine Dichtring oben fehle. Er könnte mir auch Fotos schicken und könnte nur mit erheblichen Aufwand eine Reparatur durchführen.

Ich habe nichts, aber wirklich nichts an diesem Knüppel mit Stick getan. Ob er nun einen Mehraufwand mir in Rechnung stellt ist noch offen. Es ist Funkstille! Was kann und soll ich tun?? Einen Widerruf ist auf Grund der spezifikation der FS (meine Stickschalter) nicht nach Aussage des Händlers möglich.

Noch eine Charakteristik zum Händler. Im Lieferumfang war der große Koffer, der Akku und das Ladekabel benannt. Den Koffer habe ich nach Intervension erst erhalten. "Der ist nicht dabei und ob ich wüßte wie teuer der ist". Der Akku und das Ladekabel laut Lieferliste lag auch nicht dabei. Aber darauf konnte ich verzichten.
Empfohlen wurde mir der Händler durch eine renomierte Firma.

Ich will wieder in die Lüfte!
 
Das ist ganz einfach. Innerhalb von 6 Monaten muss der Händler dir Nachweisen, das du den Schaden verursacht hast.
Am besten gehst du zu einem Anwalt.
 
Die Rechtslage:
Das ist der Inhalt von §477 BGB (Beweislastumkehr):

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Deswegen schützt der §477 BGB den Käufer für 6 Monate insoweit, dass er die "Vermutung" unterstellt und zulässt und den Verkäufer in die Pflicht nimmt.

Der klare Fall ist, wenn der Mangel bei Erstinbetriebnahme auftritt.
Tritt der "Mangel" bei einer späteren Ingebrauchnahme auf, dann wird es natürlich für den Käufer schwierig festzustellen, ob der Mangel schon beim Kauf vorhanden war oder durch "Gebrauch" der Sache erst entstanden ist.

Im Klartext:
Bis 6 Monate nach Kauf liegt die Beweispflicht beim Verkäufer.
Der Verkäufer muss beweisen, das der Mangel beim Kauf nicht vorhanden war.
Nach 6 Monaten muss der Käufer den Mangel beweisen.
Dann gilt die Beweispflicht für den Käufer bis zum Ende der Gewährleistung.

Das ist die deutsche Rechtslage, vor der sich die Händler gerne drücken, weil sie annehmen, dass der Kunde das nicht weiß.

Also lass dich da nicht vertrösten, sondern weise im Falle der Weigerung auf das Gesetz hin.

Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
– Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
– Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
– Minderung (§ 441 BGB),
– Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).
Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht.
Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (z. B. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich.
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer.

So wie du geschrieben hast, fehlendes Zubehör usw. halte ich den Verkäufer für nicht seriös und würde komplett vom Kauf zurücktreten.
Erst mal auf die Rechtslage hinweisen, wie @dieter12 schon geschrieben hat.
Wenn er nicht einlenkt, mit dem Rechtsanwalt drohen und dem Hinweis, das dann ggf. Rechtsanwaltskosten auf ihn zukommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Uli,

vorige Woche habe ich die FS erhalten und gleich Sonnabend, 17.07.2021, an den Händler geschickt. Danke für den ausführlichen Hinweis. Welche Nachbesserungsfrist kann ich vom Händler verlangen/erwarten? Es ist Flugsaison und ich habe keine Ersatz FS. :((

Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz
 
Meine Empfehlung:
Ich würde den Händler anschreiben(Email) und ihn auf die Rechtslage hinweisen (Kopiere ihm, was ich dir geschrieben habe) und setze ihm eine Frist von 1 Woche.
Wenn du das Teil repariert haben willst!
Sollte der Händler nicht innerhalb von 3 Werktagen auf deine Fristsetzung schriftlich reagieren (was ich ihm schreiben würde), behältst du dir rechtsanwaltschaftliche Schritte zu seinen Kosten vor.
Nichts mündlich/ telefonisch vereinbaren.
Da kann er alles abstreiten.
 
Habe auf Grund der Empfehlungen so den Händler angeschrieben. Antwort:"Anlage geht heute repariert zurück" Alles wierder i.O., dies hoffe ich!!

Grüße und Dank!
Karlheinz
 

aue

User
Wenn das Paket mit der Anlage wieder eintrifft, das Auspacken und Überprüfen möglichst dokumentieren: Fotos, Video und mit Zeuge. Das hilft, weitere Mängel bzw. deren Verursachen zu belegen.
Am Schönsten wäre es natürlich, wenn alles so funktioniert, wie es soll. Denn schließlich willst du doch (endlich) fliegen gehen. 🙂
 
Das hilft, weitere Mängel bzw. deren Verursachen zu belegen.
Ein guter Hinweis macht die Sache einfacher.
Aber bedenke, du brauchst nichts belegen oder beweisen, zumindest in Deutschland.
Habe mal ein defektes Teil aus China bekommen und konnte den Schaden mit einem Foto darstellen.
Die Ersatzlieferung kam postwendend, obwohl die Dschunke aus China natürlich wieder einige Tage unterwegs war. ;)
 

aue

User
Hallo Uli,
Aber bedenke, du brauchst nichts belegen oder beweisen, zumindest in Deutschland.
dem würde ich in dieser Pauschalität nicht zustimmen. Im Zweifelsfalle entscheidet ein Gericht und das Ergebnis ist nicht sicher vorhersehbar. Ich plädiere immer dafür, sich gewissermaßen "Belege auf niedrigem Niveau" zu verschaffen. Genannt habe ich schon Fotos, Videos, Zeugenaussagen. Aber auch Notitzen und insb. Gedächtnisprotokolle (nach Gesprächen/Vereinbarungen) sind gerichtsgültige Belege und Indizien. Es hilft auch, sich während eines Telefonates Aufzeichnungen zu machen: Datum, Uhrzeit, Name des Gesprächspartners usw.
Ich möchte nicht dafür plädieren, grundsätzlich misstrauisch zu sein - ganz im Gegenteil. Aber eine gewisse Dokumentation hilft ja auch meiner eigenen Erinnerung.
 
Es hilft auch, sich während eines Telefonates Aufzeichnungen zu machen: Datum, Uhrzeit, Name des Gesprächspartners usw.
Ich schließe mich deiner Meinung an und gebe aber zu bedenken, dass vor Gericht der Sachbeweis (Foto/ Email usw) dem Zeugenbeweis in der Beweiskraft immer vorgezogen wird.
Ich habe es oft genug vor Gericht erlebt, wie Zeugen verunsichert und zerpflückt worden sind durch sog. Anwaltstaktiken:
"Schätzen sie mal wie lang der Richtertisch ist?"
Kommst du hier zu einem falschen Ergebnis, legt der Rechtsanwalt das so aus, dass deine Aussagen zur Sache auch nur "Schätzungen" sind.
Zumindest ist der Zeuge dann stark verunsichert und der Richter bewertet das mit.
Da helfen Aufzeichnungen natürlich weiter.
Jetzt kommt die nächste Finte vom RA:
"Wie,sie haben ihre eigenen Aufzeichnungen vor der Verhandlung nochmal nachgelesen?
Durften sie das?"
Wer dann zum ersten Mal als Zeuge vor Gericht steht und seine Rechte und Pflichten aus der Strafprozeßordnung nicht kennt, ist spätestens jetzt überfordert und angezählt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Karlheinz, dann lass dir mal die Nummer von der Sendungsverfolgung geben.
Du bist ja nicht immer zu Hause oder? :D
 
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