NACHTFLUG - Rechtliche Aspekte

Hallo!

Die Tage werden kürzer, und ich würde gerne nach der Arbeit fliegen, nur ist es da schon Nacht.......

....weiss jemand genaues über Nachtflug mit beleuchteten Flug-/Helimodellen?

...ist Versicherungsschutz gewährleistet?
...die Aufstiegsgenehmigungen für Modellflugplätze enden oft 20 Uhr oder SS+30Min. Gibt es auch andere?
... Was ist mit der 1,5 km Zone (Elektro <-> Verbrenner)?
... Was ist mit Gewicht (0-1,5 Kg, 1,5-5 Kg, 5-25 Kg)

... ist Nachtflug zur Zeit strenggenommen verboten?
... kann eine Einzelperson eine einzelne Genehmigung erlangen?
... kann ein Verein eine Genehmigung erlangen?

... darf ich als Wildflieger auf einem Feld starten, wenn es der Besitzer/Pächter erlaubt hat?
(ich fliege selbstverständlich im Verein, aber hier und da auch mal Wild, wo kein Modellflugplatz in der Nähe, trotzdem: vorher Frequenzen scannen !!!)
... Lärmbelästigung (Verbrenner) ....?

usw.

Grüße von Carsten
 
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Gast_7088

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bei Veranstaltungen

bei Veranstaltungen

haben wir eine Ausnahmegenehmigung für den Nachtflug.
Ansonsten gilt dei AE ... Ganz Klar :D
 

Termnak

User
Hallo



Zitat:...die Aufstiegsgenehmigungen für Modellflugplätze enden oft 20 Uhr oder SS+30Min. Gibt es auch andere?
Normal ist das in der AE geregelt.z.b. 30 min vor Sonnenuntergang.Kann im Sommer auch mal 21 Uhr + - sein.

Zitat:... Was ist mit der 1,5 km Zone (Elektro <-> Verbrenner)? Was meinst du?Flugplätze,Wohngebiete?

Zitat:... Was ist mit Gewicht (0-1,5 Kg, 1,5-5 Kg, 5-25 Kg)Kenne nur Elektro bis 5kg alles darüber und Verbrenner benötigt einer Aufstiegsgenehmigung für Vereine.

Zitat:... ist Nachtflug zur Zeit strenggenommen verboten?Laut AE als Verein ja.Als Wildflieger denk ich mal egal,wichtiger ist hier ob man noch versichert ist.Würde mich auch interessieren.

Zitat:... kann eine Einzelperson eine einzelne Genehmigung erlangen?Für was?Nachtflug?

... kann ein Verein eine Genehmigung erlangen?Gleiche Frage wie oben für was?

Zitat:... darf ich als Wildflieger auf einem Feld starten, wenn es der Besitzer/Pächter erlaubt hat?Ja aber ein paar Punkte sind zu beachten.z.b. Flugraum größerer Flughäfen (Nürnberg),liegt das Grundstück darin?etc



Gruß Jürgen
 

Juergen Pieper

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elengele schrieb:
... darf ich als Wildflieger auf einem Feld starten, wenn es der Besitzer/Pächter erlaubt hat?
(ich fliege selbstverständlich im Verein, aber hier und da auch mal Wild, wo kein Modellflugplatz in der Nähe, trotzdem: vorher Frequenzen scannen !!!)
... Lärmbelästigung (Verbrenner) ....?

Wenn es der "Grundstückseigentümer" erlaubt hat, unter folgenden Bedingungen:

Abfluggewicht bis 5 kg,
in einer Entfernung von weniger als 1,5 km um Flugplätze nein
in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten mit Verbrennern nein
im kontrollierten Luftraum nein
ohne Halterhaftpflichtversicherung nein
 

Georg Funk

Vereinsmitglied
Im Luftverkehr (und dazu zählen auch die Modelle) ist bei Flügen zwischen 30 min vor Sonnenuntergang und 30min nach Sonnenaufgang eine entsprechende Beleuchtung (Rotes Licht an der linken, grünes an der Rechten Tragfläche, und noch ein paar andere, habs grad nicht im Kopf) vorgeschrieben.

Ob da die sicher sinnvollen "Phanasiebeleuchtungen" einiger Modelle gültig sind sollte man auch vorher mal nachfragen. Ein Flug ohne Beleuchtung ist aber auf jeden Fall mal nicht zulässig, macht aber auch nur wenig Sinn
 

Georg Funk

Vereinsmitglied
Hat mir keine Ruhe gelassen, hab gerade nochmal in der LuftVO nachgeschlagen:
Paragraph 4a Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät
Auf den betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem Luftfahrgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzund die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt


Daraus lässt sich mal schließen, daß wir Modellflieger dieser Verordnung unterliegen (Unbemanntes Luftfahrtgerät), jedoch (und das wird später noch wichtig) unsere Modelle (da unbemannt) keine Luftsportgeräte sind.

Paragraph 16 Aufstiegen von .... Flugmodellen .......
Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn daß sie mit Raketenantrieb versehen sind

Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dassellbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5km von de Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.


Das ist der Einzige Paragraph in de LuftVO, der auf Flugmodelle zu sprechen kommt. Hier werden keine Einschränkungen bezüglich Nachtflug gemacht. Sieht ganz gut aus.

Paragraph 17, Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter
Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lichter nach Anlage 1 zu führen, sie dürfen keine Lichter führen, die mit diesen verwechselt werden können. Wenn es zur Sicherung des Verkezrs erforderlich ist, sind Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind durch die Lichter nach Anlage 1 oder durch andere Lichter von dem Luftfahrzeugführer oder Halter oder den in Paragraph 2 Abs.2 Satz 2 und 3 genannten anderen Personen kenntlich zu machen.

Anhang 1:
Paragraph 2 Positionslichter
Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu führen
ein rotes Licht, das unbehindert von genau voraus und links über einen Winkel von 110Grad und nach oben und unten scheint
ein grünes licht, das unbehindert von genau voraus und rechts über einen Winkel von 110Grad nach oben und unten scheint
ein weißes Licht, das unbehindert von genau nach hinten nach links und nach rechts über einen Winkel von jeweils 70 Grad und nach oben und unten scheint

Die Positionslichter dürfen entweder Dauerlichter oder Blinklichter sin, Falls Blinklichter verwendet werden dürfen zusätzlich folgende Lichter geführt werden

ein rotes Blinklicht Am Heck, das in den Blinkpausen des in Absatz 1 Buchstabe C beschriebenen Lichtes am Heck leuchtet und oder
ein weißes Blinklicht, das au allen Richtungen zu sehen ist und in den Plinkpausen der in Absatz 1 beschriebenen Lichter Leuchtet.

Die Lichtstärke der in Absatz 1 Buchstabe a und b beschreibenen Lichter darf nicht weniger als 5 Candela und die Lichtstärke des in Absatz 1 Buchstabe c beschreibenen Lichtes nicht weniger als 3 Canela betragen.

Falls die in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebenen Lichter weiter als 2m von den Tragflächenenden entfernt sind, müssen Begrenzungslichter an den Tragflächen geführt werden, die Begrenzungslichter müssen Dauerlichter sein, ihre Farbe muß der Farbe der dazugehörigen Positionslichter entsprechen.


Also die Beleuchtung ist ziemlich genau geregelt rotes Licht linke Tragfläche, grünes Licht rechte Tragfläche Weißes Licht nach hinten. die Tragflächenlichter dürfen nur von genau vorne und auf ihrer Seite von schräg hinten zu sehen sein, das Hecklicht im Winkel von 70° nach rechts und links. Das ganze ist auf die Ausweichregeln in der Luftfahrt zugeschnitten, inwieweit diese Regel (Paragraph 4a) für unsere Modelle gültig ist, ist die aus meiner Sicht entscheidende Frage.


Paragraph 25, Flugplanabgabe
(1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu übermitteln für:

2. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen.


Heist im Umkehrschluß, solange ich am Flugplatz bleibe (mit dem Modell wohl ziemlich sicher), brauche ich keinen Flugplan. ist ja schon mal gut

Paragraph 33, Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
Für Flüche nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten die Paragraphen 28 bis 32, Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang, Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht mit Luftsportgeräten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme sind nicht erlaubt.


Ein sehr wichtiger Paragraph, denn das Verbot für Nachtflüge gilt hier ausdrücklich nur für Luftsportgeräte, nicht für unbemannte Fluggeräte. Die Paragraphen 28 bis 32 behandeln die entsprechenden Sichtflugbedingungen in den einzelnen Lufträumen, da wir ohne Freigabe ja nur im unkontrollierten Luftraum fliegen dürfen, und auch selten über geschlossenen Wolkendecken fliegen sind sie hier eher unwichtig.

Genauer Nachlesen und nachschlagen kann man hier:

http://www.luftrecht-online.de/regelwerke/pdf/luftvo.pdf

Leider konnte ich den Text aus der LuftVO nicht kopieren, sondern mußte ihn Abtippen, evtl Tipp und Schreibfehler bitte ich zu entschuldigen.
 

Juergen Pieper

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Georg Funk schrieb:
...
Paragraph 25, Flugplanabgabe
(1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu übermitteln für:

2. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen.


Heist im Umkehrschluß, solange ich am Flugplatz bleibe (mit dem Modell wohl ziemlich sicher), brauche ich keinen Flugplan. ist ja schon mal gut...

Dass die Flugplanabgabe für uns Modellflieger nicht gilt, hat einen anderen Grund:
Wie oben richtig zitiert, gilt die Verpflichtung für "Luftfahrzeugführer". Wer Luftfahrzeugführer ist, sagt das Luftverkehrsgesetz:
Gem. LuftVG § 4 bedarf der Luftfahrzeugführer der Erlaubnis. Wer die nicht hat, ist auch kein Luftfahrzeugführer.
Weiter spricht das LuftVG in § 21 vom "Steuerer von Flugmodellen".

Wir sind also keine Luftfahrzeugführer, sondern Steuerer von Flugmodellen.

Im Übrigen sind "Modellflugplätze" keine Flugplätze im rechtlichen Sinne. Es besteht lediglich die Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde, bestimmte Flugmodelle auf einem bestimmten Gelände zu betreiben.
 

Juergen Pieper

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Georg Funk schrieb:
Paragraph 33, Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
Für Flüche nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten die Paragraphen 28 bis 32, Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang, Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht mit Luftsportgeräten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme sind nicht erlaubt.


Ein sehr wichtiger Paragraph, denn das Verbot für Nachtflüge gilt hier ausdrücklich nur für Luftsportgeräte, nicht für unbemannte Fluggeräte. Die Paragraphen 28 bis 32 behandeln die entsprechenden Sichtflugbedingungen in den einzelnen Lufträumen, da wir ohne Freigabe ja nur im unkontrollierten Luftraum fliegen dürfen, und auch selten über geschlossenen Wolkendecken fliegen sind sie hier eher unwichtig.

Georg, möglich wäre auch folgende Interpretation:

In § 28 LuftVO heißt es:
"(1) Flüge nach Sichtflugregeln ... sind so durchzuführen, dass die ... jeweiligen Mindestwerte für Flugsicht ... nicht unterschritten werden. Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem Führerraum eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs."

Weiter heißt es in § 4 LuftVO:
"Auf den Betrieb von ... unbemanntem Luftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt."

Daraus folgt die Unanwendbarkeit des § 28 LuftVO, denn die Definition der Flugsicht aus dem Führerraum des Flugmodells ist nicht anwendbar.

Der "Nachflugparagraph" § 33 LuftVO setzt die Gültigkeit von § 28 LuftVO voraus:
"Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten die §§ 28-32 ..."

Da § 28 LuftVo für Flugmodelle nicht anwendbar ist, gilt das auch für § 33 LuftVO.

Demnach würde folgen, dass es kein Nachtflugverbot für Flugmodelle gibt. Ist natürlich eine gewagte Interpretation, mal sehen, was die Gelehrten hier so dazu sagen ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Juergen Pieper schrieb:
Georg, möglich wäre auch folgende Interpretation:

Daraus folgt die Unanwendbarkeit des § 28 LuftVO, denn die Definition der Flugsicht aus dem Führerraum des Flugmodells ist nicht anwendbar.

Der "Nachflugparagraph" § 33 LuftVO setzt die Gültigkeit von § 28 LuftVO voraus:
"Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten die §§ 28-32 ..."

Da § 28 LuftVo für Flugmodelle nicht anwendbar ist, gilt das auch für § 33 LuftVO.

Demnach würde folgen, dass es kein Nachtflugverbot für Flugmodelle gibt. Ist natürlich eine gewagte Interpretation, mal sehen, was die Gelehrten hier so dazu sagen ...

Vollkommen Richtig!
Für Flugmodelle, für die kein Flugplatzzwang existiert, gibt es definitiv kein Nachtflugverbot! Ein Kumpel von mir ist Privatpilot und RC-Flieger und der kennt sich logischerweise mit den Vorschriften aus und hat mir auch exakt das selbe gesagt! In der echten Fliegerei ist das Fliegen nachts ja eigentlich kein Problem (wenn man die entsprechende Fluglizenz hat). Nur das Starten und Landen auf den Flughäfen ist das Problem, da die Flughäfen eben nur gewisse Genehmigungen und somit "Öffnungszeiten" haben. In Frankfurt (EDDF) wollen sie ja auch das Nachtflugverbot einführen, was z.B. den Kurierfliegern (UPS, FedEx usw) ein Problem wird. Hier in München (EDDM) hingegen versucht man das Nachtflugverbot abzuschaffen (aber ob sie das schaffen?)
Da es für gewisse Modellflieger keinen Flugplatzzwang gibt, können diese sicherlich nachts fliegen! Deshalb: Nachts Fliegen ist schön!!!

RC Cessna Flug in die Nacht
 
Flugplatzzwang gibt es im Modellflug generell NICHT.(Urteil 1985)

Aber die Modellfluggelände haben Flugbetriebszeiten diese enden generell bevor es dunkel ist.

Sofern diese auch für den erlaubnisfreien Modellflug gelten, ist da nix mit Nachtflug.

Nur dann, wenn die AE über 5 kg gültig ist, dann kann mit dem erlaubnisfreien Modellflug unter 5 kg Nachtflug erfolgen.

Oder ihr geht auf die grüne Wiese.
Generell ist nachts kein Verbrenner zulässig. (Lärmschutz und Gefahrenabwehr)

Ansonsten könnte man beim Nachtflug mit Modellflugzeugen trefflich über dessen zulässigkeit streiten, denn wir fliegen rechtlich nach Sichtflugregeln.
Ob dann jedes Luftamt die Auffassung vertritt, das dieses mit der Nachtflugbeleuchtung am Flugmodell gewährleistet ist, darf diskutiert werden. Meistenteils ja, aber da gibts auch Spielverderber...

Gruß
Eberhard
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
...denn wir fliegen rechtlich nach Sichtflugregeln.
Worauf stützt sich diese Interpretation?

In § 28 LuftVO heißt es:
"(1) Flüge nach Sichtflugregeln ... sind so durchzuführen, dass die ... jeweiligen Mindestwerte für Flugsicht ... nicht unterschritten werden. Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem Führerraum eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs."

Weiter heißt es in § 4 LuftVO:
"Auf den Betrieb von ... unbemanntem Luftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt."

Daraus folgt zwingend die Unanwendbarkeit des § 28 LuftVO, denn die Definition der Flugsicht aus dem Führerraum des Flugmodells ist nicht anwendbar.

Modellflug findet daher eben NICHT nach Sichtflugregeln statt!

Beispielsweise dürfte andernfalls keiner fliegen, wenn die Flugsicht im Luftraum G unterhalb von Flugfläche 100 weniger als 1,5 km betragen würde. Wie gesagt, die Flugsicht (wie die Flugsicht definiert ist und wer sie feststellt, steht oben)!

Verbreitet doch bitte nicht immer wieder diese Desinformationen! Etwas Falsches wird auch durch häufiges Wiederholen nicht richtig!
 
Hallo Eckhart,
Die Luftämter leiten das aus unserem NACH Sicht fliegen dem § 29 LuftVG und § 1 LuftVO ab.
Eben aus der Sorgfaltspflicht.

Ansonsten hast du recht was die unanwendbarkeit bestimmter Regeln für Modellflug anbelangt.:) ;)

Alles in allem kann ich mir kaum vorstellen, das Du bei Nebel starten würdest und nach Gehör fliegen würdest, aber wenn doch, gegen welche Vorschriften würdest du verstoßen?

Gruß
Eberhard
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Eberhard

Welche Luftämter leiten das so wie von Dir beschrieben ab?
Interpretierst Du das oder hast Du das schriftlich?
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Hi Eberhart,

ich will das zur Verdeutlichung jetzt mal etwas pointiert formulieren: "Die Luftämter" maßen sich da aber allerhand an. Es ist beispielsweise in der AL so, dass nicht mal ein BfL (Beauftragter für Luftaufsicht), der auf seinem Beobachtungsposten (Tower) hockt, mir als verantwortlichem Luftfahrzeugführer den Start verbieten kann. Die Kameraden erteilen ja auch keine Startfreigaben, Landefreigaben oder Ähnliches. Gelegentlich kann man da aber so abstruse "Ansagen" hören, wie: Starten nach eigenem Ermessen! Das ist so ein sinnloser Quatsch, dass man wirklich an der fachlichen Qualifikation solcher Kandidaten ernsthaften Zweifel haben muss. Die haben offenbar dann einfach keine Ahnung von ihren spärliche Kompetenzen. Aber ich schweife ab. Also, ich alleine entscheide und bin auch verantwortlich, ob und wenn ich einen Flug antrete. Deshalb ist die Vorschrift ja so formuliert, dass die Sicht in Flugrichtung aus dem Führerraum...eines Luftfahrzeugs zu beurteilen ist, ob es reicht oder nicht. Also kein BfL mit Blick aus seinem Sessel oder gar ein Luftbeamter hinter seinem Schreibtisch mit Blick aus seinem Bürofenster hat da etwas auszulegen oder gar zu entscheiden. Wenn ich mit einem Modell in starkem Dunst nicht weiter als 100 m weit wegfliege und das sicher beherrsche, steht dem Modellflug nichts entgegen.
Mit dem Fliegen bei Nacht verhält es sich ebenso. Habe ich das Modell im Griff und kann ohne Gefährdung der Allgemeinheit agieren, gibt's doch keinen Hinderungsgrund, oder?

Habe ich da jetzt etwas missverstanden? Was hat der §29 LuftVG mit Sichtflug zu tun?
 
Eberhard Mauk schrieb:
Flugplatzzwang gibt es im Modellflug generell NICHT.(Urteil 1985)


Ansonsten könnte man beim Nachtflug mit Modellflugzeugen trefflich über dessen zulässigkeit streiten, denn wir fliegen rechtlich nach Sichtflugregeln.
Ob dann jedes Luftamt die Auffassung vertritt, das dieses mit der Nachtflugbeleuchtung am Flugmodell gewährleistet ist, darf diskutiert werden. Meistenteils ja, aber da gibts auch Spielverderber...

Gruß
Eberhard

Stimmt sorry, es gibt keinene Flugplatzzwang! Ich habe aber schon von Problemen gehört (also nur Hörensagen) bei dem ein paar Streifenhörnchen nach kontakt mit einem der Luftämter verbieten wollten, daß jemand tagsüber mit seinem 8 kg-Flieger trotz AE auf eigenem Grund fliegt!

@Eckart
Jepp, Sichtflug geschieht laut Definition aus Cockpitsicht heraus und die BfL haben keinerlei Entscheidungsgewalt, sondern eher "beraterische" Funktion. Auch wenn sie das nicht gerne hören/lesen...
 

Pike

User
Satansbraten01 schrieb:
Stimmt sorry, es gibt keinene Flugplatzzwang! Ich habe aber schon von Problemen gehört (also nur Hörensagen) bei dem ein paar Streifenhörnchen nach kontakt mit einem der Luftämter verbieten wollten, daß jemand tagsüber mit seinem 8 kg-Flieger trotz AE auf eigenem Grund fliegt!...
Für ein 8kg schweres Modell braucht man ja auch eine Aufstiegserlaubnis! Das hat nichts mit Flugplatzzwang oder Nachtflug zu tun.
 

Pike

User
Alles klar, war meine Doofheit, dachte immer ich könnte lesen! Dann kann ich das aber nicht nachvollziehen, dass er nicht fliegen durfte!
 
Leider weiß ich nicht, ob er echt Ärger mit Behörden bekam. Angeblich weigerte er sich das Fliegen sofort zu stoppen und flog einfach weiter, bis es den Polizisten zu lange dauerte und sie wegfuhren (Den Flieger konnten sie aufgrund der Größe ja nicht einfach einziehen und mitnehmen... *lach*

Das erinnert mich an das Erlebnis eines Kumpels, als jemand den gemieteten und schlecht geparkten Stretch-Hummer abschleppen lassen wollte und dann selbst ein Abschlepper für LKWs aufgeben mußte...
 
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