§ 13 LuftVO
Ausweichregeln
(1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern, haben, wenn die Gefahr eines
Zusammenstoßes besteht, nach rechts auszuweichen.
(2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat
das Luftfahrzeug, das von links kommt, auszuweichen. Jedoch haben stets auszuweichen
1. motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen,
Hängegleitern, Gleitsegeln und Ballonen;
2. Luftschiffe den Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegeln und Ballonen;
3. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel den Ballonen;
4. motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeugen, die andere Luftfahrzeuge oder
Gegenstände erkennbar schleppen.
Motorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist, gelten bei Anwendung der Ausweichregeln als
Segelflugzeuge.
(3) Überholt ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat das überholende Luftfahrzeug, auch wenn
es steigt oder sinkt, den Flugweg des anderen zu meiden und seinen Kurs nach rechts zu
ändern. Ein Luftfahrzeug überholt ein anderes, wenn es sich dem anderen von rückwärts in
einer Flugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger als 70 Grad zu der Flugrichtung des
anderen bildet. Bei Nacht ist dieses Verhältnis der Flugrichtungen zueinander anzunehmen,
wenn die vorgeschriebenen roten und grünen Positionslichter (Anlage 1 § 2 Abs. 1 Buchstabe
a und b) des Luftfahrzeugs nicht gesehen werden können.
(4) Luftfahrzeugen im Endteil des Landeanflugs und landenden Luftfahrzeugen ist auszuweichen.
(5) Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur Landung anfliegenden Luftfahrzeugen, die
schwerer als Luft sind, hat das höher fliegende dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen.
Jedoch haben motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, anderen
Luftfahrzeugen in jedem Falle auszuweichen. Ein tiefer fliegendes Luftfahrzeug darf ein
anderes Luftfahrzeug, das sich im Endteil des Landeanflugs befindet, nicht unterschneiden
oder überholen.
(6) Ein Luftfahrzeug darf erst dann starten, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht
erkennbar ist.
(7) Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit
behindert ist, auszuweichen.
(8) Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 nicht auszuweichen oder seinen
Kurs zu ändern hat, muß seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten, bis eine Zusammenstoßgefahr
ausgeschlossen ist.
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(9) Die Vorschriften über die Ausweichregeln entbinden die beteiligten Luftfahrzeugführer
nicht von ihrer Verpflichtung, so zu handeln, daß ein Zusammenstoß vermieden wird. Dies
gilt auch für Ausweichmanöver, die auf Empfehlungen beruhen, welche von einem bordseitigen
Kollisionswarngerät gegeben werden. Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 2 bis 5
und 7 einem anderen Luftfahrzeug ausweichen oder dessen Flugweg meiden und seinen
Kurs ändern muß, darf das andere Luftfahrzeug nur in einem Abstand überfliegen, unterfliegen
oder vor diesem vorbeifliegen, der eine Gefährdung oder Behinderung dieses Luftfahrzeugs
ausschließt.