Schutz einer Neuheit vor Raubkopien

Ein Erfahrungsbericht von Modellbauern für Modellbauer

von Erich Frank.​

In den Köpfen kreativer Menschen, zu denen auch die Modellbauer gehören, schwirren immer viele Ideen herum. Auch sie stellen sich dann oft die Frage, ob sie ihre Ideen vor unbefugter Nachahmung schützen lassen sollen. Genau das haben wir getan und möchten unsere Erfahrungen hier weitergeben.


Wie es dazu kam

Wir, einige Silberlocken unseres Vereins, wollten einen etwas größeren Segeler bauen, den wir trotz nachlassender Sehkraft noch aus einigen hundert Metern Entfernung erkennen können. Dazu haben wir uns nach langer Diskussion für einen Nachbau des VENTUS im Maßstab 1:3,3 entschieden. Das Original stammt von der Firma Schempp-Hirth, die nur einen Katzensprung von uns entfernt ist.


Wobei „Nachbau“ hier zu kurz greift. Wir haben das Modell im CAD konstruiert, einen eigenen Profilstrak entworfen und die entsprechenden Berechnungen durchgeführt, Material- und Festigkeitsuntersuchungen gemacht und dann die Formen für Rumpf und Leitwerke erstellt. Die Tragflächen haben wir in Styro-Abachi gebaut.

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CAD-Modell des kompletten Modells


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Mit einem 1. Prototyp ging es dann an den Start.​

Bei der Überlegung, welche Anforderungen wir an ein solches Modell stellen, haben wir auch darüber diskutiert, wie es starten soll.

Einige waren der Meinung, dass ein Bodenstart mit Elektromotor unbedingt möglich sein müsse. Klapptriebwerk oder Impeller wollte keiner, also blieb uns nur ein FES. Nachdem die technischen Voraussetzungen für einen solchen Antrieb geklärt waren, stellte sich die Frage nach dem passenden Fahrwerk.

Recherchen im Internet ergaben einige Fahrwerke mit drei Stellungen. Deren Startstellung hebt den Rumpf weit genug über die Startbahn und schiebt das Rad dabei weit genug vor den Schwerpunkt, um mit einem FES-Antrieb vom Boden zu starten, ohne dass der Propeller das Gras mäht. Bei näherer Betrachtung waren wir jedoch von der Bedienung und Einstellung dieser Fahrwerke nicht überzeugt. Wir wollten ein Fahrwerk, mit dem wir die Start-, Lande- und Fluglage flexibel wählen und einfach über die Fernsteuerung einstellen können.

Wir entwarfen verschiedene Konzepte, von denen einige als Muster gebaut wurden. Alle hatten jedoch Schwächen, die sie für uns disqualifizierten, bis wir auf die Idee kamen, ein Zykloidgetriebe einzubauen. Der Vorteil dieses Getriebes ist seine große Übersetzung und dass es stufenlos drehbar und in jeder Position selbsthemmend ist.


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CAD-Modell​

Link zum Zykloidgetriebe:


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Eingebautes Fahrwerk​

Nach dem Bau eines Musters und dessen Einbau in den Prototyp des VENTUS wurden Flug- und vor allem Landeversuche durchgeführt. Alle vom Fahrwerk erwarteten Funktionen wurden zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt. Nachdem das Muster hinsichtlich Gewicht und Bodenstart angepasst war, haben wir einige unserer selbst entwickelten Fahrwerke für unsere Modelle gebaut.

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Landestellung und Startstellung​

So weit, so gut. Wir hatten jetzt Fahrwerke, die flexibel einstellbar waren. Man konnte die Position des Rades ohne Umbau verändern und somit die Start- und Landeposition individuell einstellen.

Unweigerlich kam die Frage auf, ob wir uns diese Idee schützen lassen sollten.

Folgende Fragen wurden diskutiert:
• Sollen wir unsere Ideen schützen lassen oder behindert dies nur den weiteren technischen Fortschritt?
• Ist es moralisch gerechtfertigt, anderen den Nachbau unserer Konstruktion zu verbieten?
• Ist es überhaupt eine neue Idee?
• Ist es eine Neuerfindung, die diesen Namen verdient?
• Können oder wollen wir damit Geld verdienen?

Da einige Gruppenmitglieder von der Idee begeistert waren, beschlossen wir, die Idee schützen zu lassen, auch weil es uns reizte, dieses Verfahren einmal durchzuführen.
Für den Schutz gibt es zwei Möglichkeiten. Meistens denkt man an ein Patent, aber es gibt auch die Möglichkeit ein Gebrauchsmuster anzumelden.

Wie komme ich zu einem Schutzrecht (Patent/Gebrauchsmuster)?

1. Was ist ein Patent?
Das Patent schützt neue technische Erfindungen. Der Inhaber erlangt das räumlich und zeitlich befristete Privileg über die alleinige Verfügung/Verwertung seiner Erfindung/Entwicklung. Er kann eine nicht durch ihn autorisierte gewerbliche Nutzung des Patents verbieten. Der Geltungsbereich des Patentes kann je nach Anmeldung bis zum weltweiten Schutz ausgedehnt werden.

2. Was ist ein Gebrauchsmuster?
Das Gebrauchsmuster wird auch als „Kleines Patent” bezeichnet und gibt dem Inhaber die gleichen Rechte wie es ein Patent tut. Allerdings ist im Gegensatz zum Patent die maximale Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre beschränkt und der Geltungsbereich auf Deutschland eingeschränkt..

3. Was ist der Unterschied?
Anders als beim Patent, erfolgt beim Gebrauchsmuster lediglich eine formale Antragsprüfung, aber keine inhaltliche Prüfung auf die Neuheit der Erfindung/Entwicklung. Man hat also keine Sicherheit, dass in einem Streitfall das erteilte Gebrauchsmuster auch tatsächlich einen Schutz der Erfindung darstellt.

4. Was kostet eine Patentanmeldung?
Anmeldegebühr bei Anmeldung in Papierform (inklusive 10 Patentansprüche) 60 €,
für jeden weiteren Anspruch erhöht sich die Gebühr um 30 €,
Rechercheantragsgebühr 300 €,
Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag 150 €.
Dazu kommen noch die Anwaltsgebühren.

Bei einem Patent belaufen sich die Kosten (lt. europäischem Patentamt) bis zur Erteilung momentan im Schnitt auf etwa 6. 800 €

5. Was kostet ein Gebrauchsmuster?
Anmeldegebühr bei Anmeldung in Papierform 40 €,
Recherchegebühr (für Eintragung nicht erforderlich) 250 €.
Auch hier kommen noch Anwaltsgebühren für die Erstellung den Gebrauchsmusteranmeldung hinzu.

Da wir schwäbische Cleverle sind, haben wir uns entschlossen, ein Gebrauchsmuster ohne Recherche anzumelden. Die Recherche und die Erstellung der Gebrauchsmusteranmeldung würden wir selbst erledigen. Für nur 40 € und etwas Zeitaufwand hätten wir ein Gebrauchsmuster.

So die Theorie.

Warum also ein Patent/Gebrauchsmuster?

Hat man ein Patent oder Gebrauchsmuster erhalten, hat man die Sicherheit, die Erfindung alleine verwerten zu können und kann mit der Produktion beginnen. Wenn man nicht selbst produzieren will, sucht man sich einen Patentnehmer und handelt mit ihm einen Betrag aus, für den er das Patent/Gebrauchsmuster bauen und vermarkten darf. Das Patent/Gebrauchsmuster schützt ihn vor der Konkurrenz, das macht es für ihn interessant. Ein Erfinder kann zwischen 0,5% und 10 % des Verkaufspreises als Lizenzgebühr verlangen, bei einem Gebrauchsmuster maximal die Hälfte. Der Betrag richtet sich sowohl nach der Erfindungshöhe als auch nach dem Anteil der Erfindung am Gesamtprodukt. Bei unserem Einziehfahrwerk betrifft die Idee nur einen Teil des Gesamtproduktes, nur für diesen Teil könnten wir Lizenzgebühren verlangen. Neben der Stücklizenz hat man auch die Möglichkeit, mit dem Patentinhaber einen festen Einmalbetrag zu vereinbaren. Das ist alles Verhandlungssache und hat nichts mit dem eigentlichen Patent zu tun - man muss nur geschickt vorgehen.

Was ein Gebrauchsmuster in der Realität wert ist, muss sich erst zeigen. Schließlich ist ein Patent oder Gebrauchsmuster nur ein Berechtigungsschein, um denjenigen verklagen zu können, der das Patent/Gebrauchsmuster wirtschaftlich verwertet, also damit Gewinn macht.

Das Gesetz schreibt vor, dass in dem Land, in dem der Schutz beantragt wurde, weder produziert noch zu gewerblichen Zwecken verkauft werden darf. Das bedeutet, dass unser Gebrauchsmuster nicht in Deutschland hergestellt werden darf, auch wenn es dann beispielsweise nur in der Schweiz vertrieben wird. Es darf auch nicht nach Deutschland importiert werden, auch wenn es anderswo hergestellt wurde.

Ein Patent kann noch viel mächtiger gemacht werden. Es kann zum Beispiel in anderen europäischen Ländern oder gleich in ganz Europa angemeldet werden. Das geschieht dann beim Europäischen Patentamt, das sich übrigens in München befindet. Bei einer weltbewegenden Erfindung meldet man das Patent als PTC-Patent in allen wichtigen Industriestaaten an. Je umfangreicher der Schutz ist, desto teurer sind natürlich die jährlichen Patentgebühren, die der Patentinhaber zahlen muss.

Hat man ein Patent, das von einem Patentanwalt verfasst und von einem Patentprüfer geprüft wurde, steht das Patentamt auf der Seite des Patentinhabers und unterstützt ihn gegebenenfalls. Wer also gegen dieses Patent vorgehen will, muss zunächst dem Patentamt einen Fehler nachweisen. Der Nachteil des Gebrauchsmusters ist, dass kein Patentprüfer diese Anmeldung geprüft hat, man ist also im Streitfall zunächst auf die Qualität der selbst erstellten Anmeldung angewiesen.

Solange ein geschickter Modellbauer das Fahrwerk nach den in der Anmeldung enthaltenen oder nach den von ihm selbst angefertigten Zeichnungen für seine eigenen Zwecke nachbaut, ist dagegen nichts einzuwenden. Dies kann und soll nicht verhindert werden.

Wenn jemand das Patent aus kommerziellen Gründen verletzt, kann man sich dagegen wehren. In erster Linie erhält das Unternehmen eine Unterlassungsklage und ein Vertriebs- und Produktionsverbot, für bereits verkaufte Teile kann Schadenersatz verlangt werden. Auch der Zoll kann patentverletzende Produkte an der Grenze beschlagnahmen. Bei einem Rechtsstreit kommen schnell erhebliche Summen zusammen, so dass sich ein solches Unternehmen gut überlegen muss, ob es das Risiko eingeht.


Also, was ist nun zu tun um ein Gebrauchsmuster anzumelden?

Wir wollen und können hier keine rechtsverbindliche und vollständige Liste erstellen, wie man ein Patent oder Gebrauchsmuster anmeldet. Wir können nur darstellen, wie wir vorgegangen sind, um einen ersten Einblick zu geben.


Wie wir vorgegangen sind

Für die Patentrecherche haben wir mit einer Suche bei Google Patents begonnen.
Dort kann man den Suchbegriff (Einziehfahrwerk) eingeben und erhält einige Patente zu diesem Thema.
Nun kann man sich das heraussuchen, was thematisch und inhaltlich am besten zu dem passt, was man selbst erfunden hat.
Dabei ist es wichtig, sich die IPC-Bezeichnung des Patents zu merken (z.B. ICP: A63H 27/32 ). Diese gibt die Klassifikation an, in die solche Erfindungen eingeordnet werden.
Wer sich etwas genauer informieren möchte, kann sich die Hierarchie hier anschauen.
Die IPC-Bezeichnung für Modellflugzeuge und alles, was dazu gehört, beginnt mit A63H, alles von Flugzeugen mit B64C, Fahrwerke sind unter B64C 25/00 zu finden. Darunter auch das Gebrauchsmuster von Dr. Martin Thoma (DE202012003742U1).


Dann haben wir beim Deutschen Patent- und Markenamt nachgeschaut, was es dort an Patenten unter dieser ICP-Klassifikation gibt. Die einfachste Möglichkeit ist die Einstiegsrecherche im Internet.

Wenn man nur die IPC-Bezeichnung eingibt, erhält man eine große Anzahl von Anmeldungen. Man kann die Suche verfeinern, indem man Stichworte in den Titel eingibt oder die Volltextsuche benutzt.
Hat man sich einen Überblick verschafft und festgestellt, dass die eigene Erfindung noch nicht dabei ist, muss man mit oder ohne Hilfe eines Patentanwalts eine eigene Anmeldung formulieren.

Spätestens jetzt muss man sich entscheiden, ob es ein Patent oder ein Gebrauchsmuster werden soll. Wie schon erwähnt, sind die Anforderungen des Patentamtes an ein Gebrauchsmuster sehr niedrig. Wenn alle Formalitäten erfüllt sind, wird ein Gebrauchsmuster erteilt - das geht relativ schnell.

Anders beim Patent. Hier prüft der Patentprüfer, ob es sich tatsächlich um eine technische Neuheit handelt, indem er Anmeldungen und Veröffentlichungen aus der ganzen Welt zu Rate zieht. Das dauert eine ganze Weile, und in der Regel muss man auch mit Einwänden des Prüfers rechnen, weil er fast immer etwas findet, das unserem Patent zwar ähnlich ist, jedoch in einem ganz anderen Zusammenhang verwendet wird. Dann beginnt die Diskussion, wie man seine Ansprüche ändern muss, damit der Prüfer zufrieden ist. Aus Erfahrung weiß ich, dass auch diese Phase sehr zeitaufwändig sein kann, vor allem wenn der Prüfer an einem der Hauptansprüche Anstoß nimmt, man diesen aber unbedingt geschützt haben will. In diesem Fall wird die Durchsetzung ohne Patentanwalt sehr mühsam.

Wer das Gebrauchsmuster oder Patent selbst schreiben will, der findet hier beim Deutschen Patentamt die Anforderungen gut erklärt

Die Anmeldung muss enthalten:

• Beschreibung der Erfindung und Stand der Technik und die​
• Patentansprüche und kommentierte, aussagefähige Zeichnungen.​


Den Stand der Technik erfährt man am besten aus anderen, möglichst neueren Patenten zum gleichen Thema und durch eigene Recherchen am Markt, in der Zeitung, im Internet.

Der Aufbau von Text und Zeichnungen ist in den Anforderungen für die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gut erklärt. Das bedeutet zwar Aufwand, erhöht aber die Sicherheit, dass das Gebrauchsmuster wasserdicht ist.
Unser Gebrauchsmuster beginnt also mit dem Hauptanspruch, in dem wir unsere Erfindung erklären.
Das Wichtigste bei einem Patent oder Gebrauchsmuster sind die nun folgenden Schutzansprüche, wobei der erste und damit wichtigste Anspruch direkt hinter: "dadurch gekennzeichnet, dass" oder: "wobei" steht.

Unser Hauptanspruch:

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Danach können weitere Unteransprüche aufgeführt werden.

Ein Bild zur technischen Beschreibung hilft immer.

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Die Verwendung von nummerierten Einzelteilen erleichtert die Beschreibung der Idee. Die technische Zeichnung muss bestimmten Anforderungen genügen, muss aber nicht mit dem tatsächlichen Prototypen identisch sein.

Nach dem Hauptanspruch wird der Stand der Technik beschrieben. Das heißt, es wird erklärt, was es bereits gibt und wo die Schwächen dieser Lösungen liegen.

Mit der Definition der Aufgabe der Erfindung wird dann formuliert, wie eine verbesserte Lösung aussieht, die dann in die detaillierte Beschreibung der Lösung der Aufgabe übergeht.

Nun folgt das Wichtigste in einem Patent oder Gebrauchsmuster: Die Schutzansprüche. Der erste und damit wichtigste Anspruch steht direkt hinter: "dadurch gekennzeichnet, dass" oder: "wobei".

Alles, was davor steht, ist nur Beschreibung, hat aber keine rechtliche Bedeutung. Bei der Formulierung der Patentansprüche muss man vorsichtig sein. Ein rundes Rad wird man nicht beanspruchen können, aber man muss schon das beanspruchen, was die eigentliche Idee beinhaltet. Es ist zulässig, wie in unserem Fall, einen Anspruch auf ein Exzenterzahnrad zu definieren, wenn dies im Zusammenhang zu einer neuen Anwendung führt. Also nicht zu vorsichtig sein. Nach dem 1. Anspruch, dem Hauptanspruch, folgen die Unteransprüche, die sich auf den Hauptanspruch oder frühere Unteransprüche beziehen.

Die Patentämter stehen für eine Beratung zur Verfügung. Da die Beratungszeit begrenzt ist, sollte man sehr gut vorbereitet in das Gespräch gehen. Eine Recherche sollte vorher durchgeführt worden sein und die Ergebnisse sollten vorliegen.

Rechtliche Fragen muss man allerdings mit einem Anwalt klären, das dürfen die Ämter nicht.

Empfehlenswert ist aus unserer Sicht, dass man sich sicher ist, dass die Idee funktioniert. Es ist von Vorteil, wenn man einen Prototypen baut und testet. Oft stellt man fest, dass es noch Optimierungsbedarf gibt oder etwas geändert werden muss.
Manchmal muss man sich auch eingestehen, dass es nicht funktioniert.
Stellt sich dies erst heraus, wenn die Anmeldung bereits geschrieben oder noch schlimmer, bereits eingereicht ist, war alles umsonst und man muss von vorne beginnen oder kann die Idee in den Papierkorb werfen.

Erst wenn alles so funktioniert wie erhofft, sollte man sich an die weiteren Schritte wagen.

Wenn ein Patent angemeldet werden soll, ist es notwendig, das Ganze bis zur Anmeldung geheim zu halten, da sonst wegen "Vorveröffentlichung" kein Patent mehr angemeldet werden kann. Also hütet euch davor, Ergebnisse eurer Experimente oder Bilder eines Prototyps bereits zu veröffentlichen!

Nach der Anmeldung packt man das Ganze in einen Umschlag mit dem Vordruck "Erfinderbenennung" und schickt es ans nächstgelegene Deutsche Patent- und Markenamt.

z. B. Stuttgart,

Haus der Wirtschaft
Willi-Bleicher-Str. 19
70174 Stuttgart

Man kann es auch persönlich abgeben.

Danach bekommt man Post vom Amt, was noch zu tun oder zu ändern ist. Wenn alles soweit geklärt ist, überweist man noch die Gebühr und bekommt eine Urkunde.

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Unser Gebrauchsmuster wurde unter der Nummer DE 20 2022 001 599 U1 angemeldet und hat uns 40 € gekostet.
Jetzt sind wir Erfinder und stolze Besitzer eines Gebrauchsmusters.
Jeder, den es interessiert, kann sich dieses Gebrauchsmuster anschauen.

Was wollen wir damit machen?

Unsere Motivation für die Anmeldung war in erster Linie der Spaß an der Sache. Natürlich haben wir nichts dagegen, wenn möglichst viele Leute das Fahrwerk für sich nachbauen. Je mehr es sind, desto stolzer sind wir auf unsere Idee, denn das zeigt uns, dass wir auf dem richtigen Weg sind, unsere Idee nicht so schlecht ist und sich auch andere dafür interessieren. Um den Nachbau zu erleichtern, ist das Gebrauchsmuster die ideale Beschreibung, die alle Teile und Funktionen des Fahrwerks mit den notwendigen Bildern beschreibt. Jeder kann sich das Gebrauchsmuster herunterladen. Es bleibt für immer gespeichert und geht nach 10 Jahren in den Stand der Technik über, zu dem wir jetzt etwas beigetragen haben.
Die Daten des Fahrwerks und seiner Einzelteile sind auf Github zu finden.

Also, jetzt wisst ihr Bescheid, macht was draus!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Vielleicht willst du den Satz noch korregieren: "... und in jeder Position selbsthemmend ist." Wie der von dir verlinkte Artikel nämlich zurecht sagt: diese Getriebe sind eben nich selbsthemmend (und deswegen in der Robotik sehr gerne genutzt, da man damit auf kleinem Bauraum super Übersetzungen und gleichzeitig Rückübertragung von Drehmoment realisieren kann, im Gegensatz zu anderen Varianten)
 
Hallo Simon,
freut mich dass du den Bericht so aufmerksam durchgelesen hast.
Ich kann dir versichern dass das Getriebe so wie es eingebaut ist in jeder Stellung selbsthemmend ist. Wir haben unter anderem darauf geachtet dass die Reibung im Getriebe nicht zu klein ist. In der verlinkten Beschreibung kannst du erkennen dass ein Kugellager verbaut ist. Bei uns reibt Kohlefaser auf Polyamid, da kannst du am Rad zerren und ziehen, da bewegt sich nichts ( abgesehen vom notwendigerweise vorhandenen Spiel)
Grüße Erich
 
Hallo Erich,

abgesehen von dem interessanten Artikel über den Schutz der Idee finde ich die Lösung der Fahrwerks selbst sehr interessant!

Auf den ersten Blick hat mich das (sichtbare) Federbein gestört, aber bei genauer Überlegung hat die Platzierung durchaus Berechtigung. Design follows Function.

Tolle Arbeit!
 
Super entwicklung. Leider ist das ein gutes beispiel das hier eine Patentierung nutzlos ist.
Den laut Patentrecht der Eu in Punkt 4. wird ein Patent dann ausgeschlossen wenn es "zum Zeitpunkt bekannten Stand der Technik eine naheligende Lösung ergeben/gegeben hätte"

Hatten wir selber mal in der Familie aber da wurde die klage auch abgelehnt das die zusammensetzung naheliegend war obwohl das Rezept patentiert war. Da ging es um Mayo ohne Ei und das weit vor dem Veganen trend.
 
Das ist in der Tat nur eine Verwendung existierender Technik.
Die Erfindungshöhe ist sicherlich nicht.

Mal davon abgesehen das die Konkurrenz den gleitkeilgetriebe oder wolfrom oder Schnecken....

Du siehst das Problem? Wenn einIngenieur ohne Probleme auf die Lösung kommt ist es keine Erfindung.

Gruß Julian
 
Hallo Domi1909, hallo Julian,

ihr habt recht dass die erfinderische Höhe in unserem Gebrauchsmuster nicht mit der Höhe einer Windfahne mithalten kann.
Wir vermeiden in diesem Zusammenhang die Bezeichnung "Erfindung" und verwenden lieber "Idee".
Die allermeisten Patente beruhen darauf dass bekannte Lösungen neu kombiniert werden.

Wir wollten anhand einer Anmeldung zum Einen aufzeigen wie man einen Schutz auf eine Idee/Neuentwicklung bekommen kann und zum Zweiten wie man vorhandene Patente/Gebrauchsmuster finden kann.
Da gibt es einen reichen Schatz an Ideen und Lösungen der genutzt werden sollte.

Grüße Erich
 
Hallo Erich,

einmal abgesehen davon, dass ich den höchsten Respekt vor der Leistung habe, die ihr kreativ in das ganze Projekt und besonders in die Konstruktion des EZFW als Team eingebracht habt: Deine Beschreibung eures Projekts ist ein brillantes Muster in puncto Sprache, Satzbau und Gliederung! Es ist klar und nachvollziehbar - und mindestens auf der intellektuellen Höhe eures Projekts! Klasse! Da macht schon das Lesen Spaß...

Beste Grüße
Andy
 
Hallo zusammen, ich schreibe recht selten in Foren, lese aber gerne. Wenn es allerdings mindestens zwei meiner Interessen betrifft, dann schreibe ich gerne einmal was. Beruflich bin ich Patentportfoliomanager in einer größeren Firma - also kein Patentanwalt. Die Einordnung des Autors "Wir hatten Spaß an der Sache" war hilfreich. Hier wäre auch ein Link auf das Dokument:
DE202022001599
Was ich noch anmerken möchte sind folgende Punkte:

  • Prüfer erkennen wenn Laien eine Anmeldung schreiben sehr schnell.

  • Zu den Kosten: demnächst kommen die ersten Aufrechterhaltungsebühren auf Euch zu (210€)

  • Schutzrechte schützen nicht vor Nachbau. Sie bieten aber die Möglichkeit dem Inhaber diesen Nachbau Dritten zu verbieten. Das geht aber auch nur dann gut aus, wenn festgestellt wird, dass das Schutzrecht neu und erfinderisch ist. Selbst wenn das eine Behörde, beispielsweise das DPMA feststellt, heißt es noch lange nicht, dass diese Entscheidung rechtsbeständig war. Sehr oft erlebe ich, dass es irgendwo auf der Welt in irgendeiner Weise der Schutzgegenstand schon veröffentlicht war.

  • In einer kurzen Recherche habe ich mehr als 500 ältere Patente oder Patentanmeldung gefunden, die bei der Frage nach der Neuheit des oben genannten Gebrauchsmusters in Betracht gezogen werden könnten. (Ich kann die Ergebnisse der Recherche gerne bereit stellen.)

  • Daher stellt das Gebrauchsmuster wahrscheinlich leider nur eine Bereicherung des Standes der Technik dar.

  • Die bloße Veröffentlichung der zugrundeliegenden Technologie in diesem Forum hätte den selben (kostensparenden) Effekt - Dritte können selber kein Patent mehr auf die Technologie anmelden. Da sie bereits schon veröffentlicht ist. Das fehlt mir in dem Bericht oben, der ja aufzeigen will welche Schutzmöglichkeiten es gibt. Da spielt eben die Veröffentlichung eine große Rolle, denn Dritte haben dann keine Möglichkeiten das Gleiche als Schutzrecht anzumelden. Da komme ich schnell zu dem Punkt, dass es wichtig ist sich zu hinterfragen. Was will ich als Anmelder eines Schhutzrechts eigentlich? Will ich Dritten wirklich den Nachbau verbieten oder will ich Dritten eine Schutzrechtsanmeldung unmöglich machen (mit der Konsequenz, dass es jeder nachbauen darf)?

  • Ich empfehle die Miniserie "The Billion Dollar Code" auf Netflix. Da wird ziemlich treffend beschrieben wie Google Earth entwickelt wurde. Gleichermaßen zeigt es die positiven und negativen Seiten der Patentwelt.
Viele Grüße
 
Hallo Andy,
vielen Dank für die Blumen ich gebe es gerne weiter, war schließlich eine Teamarbeit.

Hallo andreasausdd,
du hast gleich erkannt dass wir Laien sind obwohl wir uns bei der Formulierung solche Mühe gegeben haben!
Aber wie du richtig sagst, wollten wir Spaß dabei haben, deshalb verstehst du sicher dass wir die Liste mit den 500 Patentanmeldungen nicht haben wollen. Trotzdem vielen Dank für das Angebot.
Auf das Thema "Vorveröffentlichung" sind wir kurz eingegangen, gut dass du darauf nochmals hingewiesen hast.

Unsere Motivation haben wir im letzten Absatz beschrieben.
Grüße Erich
 
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Hallo Erich,
das kam gerade zur rechten Zeit :-) Vielen Dank für den Impuls. Wenn man so einen Online-Perso-Kartenleser hat, kann man sogar direkt online anmelden (kostet dann 30 Euro, die Gebührennummer ist dann 321 000, ist aber m.E. etwas kompliziert), ich habe das in Papierform gemacht (per Einschreiben direkt an das Patentamt gesendet) und EUR 40,00 bezahlt (Gebührennummer ist dann 321 100).
Die Gebührennummer habe ich hier genannt, weil das das Einzige war, das etwas komplizierter rauszufinden war und auf der ÜW angegeben werden muss.
 

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