Yeti
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Moin zusammen!
Nicht nur Norbert hat gerade Spaß mit den Behörden, auch mich hat es heute erwischt, als ich im Briefkasten ein Schreiben vom Umweltamt der Stadt Braunschweig bekam. Was war passiert? Der Schornsteinfeger hatte sich angekündigt, als ich in der Woche nach Pfingsten im Urlaub war. Bei meiner Rückkehr war der Termin bereits verstrichen und ich wurde durch einen weiteren Zettel im Briefkasten gebeten, einen neuen Termin mit dem Schornsteinfeger auszumachen. Habe ich getan, und eine Woche später war er da und hat die Gastherme geprüft mit dem Hinweis, dass mal eine Wartung durchgeführt werden sollte. Die Abgaswerte wären zwar noch im zulässigen Bereich, aber die Therme wäre in keinem guten Zustand. Das hat er wohl auch nochmal nachdrücklich meinem Vermieter mitgeteilt, der dann einen Heizungsmonteur beauftragt hat, die Wartung durchzuführen. Auch das ist kurze Zeit später geschehen.
Im August habe ich dann einen Brief vom Umweltamt bekommen, in dem ich aufgefordert wurde, dem Schornsteinfeger Zugang zu meiner Therme zu gewähren, damit die jährlich fällige Überprüfung durchgeführt werden könne. Ich habe daraufhin im Umweltamt angerufen und der Dame freundlich mitgeteilt, dass der Schornsteinfeger schon längst da gewesen ist und es sich wohl um ein Missverständnis handeln müsse. Sie sagte mir daraufhin "...dann vergessen Sie die Sache einfach" und beinahe hätte ich es auch vergessen, wenn nicht heute folgendes ins Haus geflattert wäre:
Nicht nur Norbert hat gerade Spaß mit den Behörden, auch mich hat es heute erwischt, als ich im Briefkasten ein Schreiben vom Umweltamt der Stadt Braunschweig bekam. Was war passiert? Der Schornsteinfeger hatte sich angekündigt, als ich in der Woche nach Pfingsten im Urlaub war. Bei meiner Rückkehr war der Termin bereits verstrichen und ich wurde durch einen weiteren Zettel im Briefkasten gebeten, einen neuen Termin mit dem Schornsteinfeger auszumachen. Habe ich getan, und eine Woche später war er da und hat die Gastherme geprüft mit dem Hinweis, dass mal eine Wartung durchgeführt werden sollte. Die Abgaswerte wären zwar noch im zulässigen Bereich, aber die Therme wäre in keinem guten Zustand. Das hat er wohl auch nochmal nachdrücklich meinem Vermieter mitgeteilt, der dann einen Heizungsmonteur beauftragt hat, die Wartung durchzuführen. Auch das ist kurze Zeit später geschehen.
Im August habe ich dann einen Brief vom Umweltamt bekommen, in dem ich aufgefordert wurde, dem Schornsteinfeger Zugang zu meiner Therme zu gewähren, damit die jährlich fällige Überprüfung durchgeführt werden könne. Ich habe daraufhin im Umweltamt angerufen und der Dame freundlich mitgeteilt, dass der Schornsteinfeger schon längst da gewesen ist und es sich wohl um ein Missverständnis handeln müsse. Sie sagte mir daraufhin "...dann vergessen Sie die Sache einfach" und beinahe hätte ich es auch vergessen, wenn nicht heute folgendes ins Haus geflattert wäre:
Fortsetzung folgt...Durchführung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BimSchV); hier: Abgasmessung
Sehr geehrter Herr Ückert,
hiermit wird die für das Kalenderjahr 2002 notwendige wiederkehrende Messung an Ihrer gasbeheizten Feuerungsanlage im Hause Gliesmaroder Str. XX festgesetzt auf
Montag, 4. November 2002, 11.00 Uhr
Sollten Sie die o. a. Arbeiten an diesem Tage verweigern oder schuldhaft verhindern, wird Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR angedroht. (werde ich dann gezwungen, 100,- EUR zu bekommen? Her damit! )
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens haben Sie zu tragen. (ich soll für eine verfahrene Verwaltung bezahlen? Mache ich doch sowieso jeden Monat!)
Begründung:
Gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV -) vom 15. Juli 1988 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 1059) haben Betreiber einer Gasfeuerungsanlage die Einhaltungen der Anforderungen des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 7 der o.a. Verordnung einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende Messungen feststellen zu lassen.
Zu diesem Zweck ist dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen gemäß § 1 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634) Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. (immer hereinspaziert, bei mir ist bis auf die GEZ jeder willkommen! )
Wie mir der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister Franke mitteilte, konnte die für das Kalenderjahr 2002 erforderliche Messung an der von Ihnen betriebenen Feuerungsanlage nicht durchgeführt werden, da Sie dem Bezirksschornsteinfegermeister trotz dessen ortsüblicher Anmeldung den Zutritt zur Feuerungsanlage nicht ermöglichten. (er lügt! Ich habe sogar extra für ihn das Bad gewischt)
Gemäß § 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der derzeit geltenden Fassung kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchsetzung erforderlichen Anordnungen treffen. (ich bin wohl jetzt ein Einzelfall? )
Die nunmehr amtlicherseits vorgenommene Festsetzung des Messtermines war daher im Interesse der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften unumgänglich, zumal Sie auch von der Möglichkeit des von mir mit Schreiben vom 19. August 2002 gewährten rechtlichen Gehörs keinen Gebrauch gemacht haben. (Die "hören" wohl nur auf juristisch einwandfrei formulierte Briefe, oder was? Was war denn mit meinem Anruf? )
Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf den §§ 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 Abs. 1 und 70 Abs. 1,2,3 und 5 des Nieders. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101). Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag die Ersatzzwangshaft anordnen. Diese beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen (§ 68 Abs. 1 NGefAG). (Leute, jetzt macht aber mal halblang! Kommt doch am besten gleich mit der GSG-9! )
Abschließend verweise ich auf die Vorschriften hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten (§ 22 Ziffer 6 der 1. BImSchV). Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 der 1. BImSchV eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden. Die für diesen Bescheid zu entrichtende Verwaltungsgebühr wird Ihnen durch gesonderten Bescheid mitgeteilt. (kriege ich dann eine Spendenbescheinigung? )
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Braunschweig, Postfach XXXX schriftlich oder bei der Stadt Braunschweig, Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz, Abteilung Umweltschutz, Petritorwall 6, 38118 Braunschweig, zur Niederschrift einzulegen.
Bei bevorstehendem Fristablauf bitte den Nachtbriefkasten am Rathaus-Altbau, Langer Hof 1, benutzen. (<<wohl eher Lange Leitung 1)
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Bezirksregierung Braunschweig, 38100 Braunschweig, Bohlweg 38, gewahrt. (Klasse, das ist 200m näher dran! )
Hochachtungsvoll
I.A. (arbeitet dort ein Esel? )
Müller-Schulze (Name geändert)