Vereinsplätze ab 8. März wieder offen?

Malmedy

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Unsere Verbände für die Information, wer z.Z. wo wann wie modellfliegen darf, in die Pflicht zu nehmen, halte ich für etwas überzogen. Die Regeln sind in jedem Bundesland verschieden, dazu kommen u.U. noch Allgemeinverfügungen der LK und kreisfreien Städte, die auf die Landesverordnung noch draufsatteln dürfen ... dazu eine bundesweiten (und aktuellen!) Überblick zu erstellen, wäre praktisch unmöglich. Und selbst wenn: Diese Übersicht wäre immer "ohne Gewähr", verantwortlich bleibt der Einzelne!
Die Kritik an solchen Zuständen wäre an anderer Stelle anzusetzen!

Grüße
Michael
 

Gast_10135

User gesperrt
Hallo,
eigentlich braucht's doch nur den Hinweis auf dem Vereinsgelände das die entspr. aktuellen Corona- , Hygien- , und Abstandsvorschriften einzuhalten sind. Dann noch ein Link zum DMFV (z.B. : https://www.dmfv.aero/allgemein/individueller-modellflug-auf-vereinsgelaenden-weiter-moeglich/) und gut ist. Der Betreiber ist seiner Informationspflicht nachgekommen.
Der Betreiber ist nicht verpflichtet den Platz rund um die Uhr auf Regel-Ignoranten zu überwachen.

mfG
Harald
 
Coronaschutzverordnung NRW §9:

"Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist."

Damit ist die Verantwortung klar geregelt. Die Vereine hoffen halt, dass alles gut geht. Da hilft de jure ein Schildchen nicht viel.
Eien Stadt steht hier sofort am Pranger, wenn was nicht klappt und dann macht halt lieber gar nicht erst auf.
 

Malmedy

User
Habakuk: Das interpretierst Du überzogen. Folgte man Deiner Interpretation, müsste der Verein am Zugang zum Gelände Tag und Nacht einen Sicherungsposten aufstellen, alternativ das Gelände mit Zaun und Stacheldraht (Übersteigschutz) einhegen. Nicht verhältnimäßig und auch nicht im Sinne der Verordnung.
OK, wir sind in D und da muss alles 150%ig sein, aber das wäre 500%ig! "Zugang beschränken" bedeutet, klare Hinweise darauf anzubringen, wer die Einrichtung nutzen darf und wie man sich zu verhalten hat (Kontaktbeschränkung, Abstand, Hygiene).
"Unzulässige Nutzung" i.S.d. Verordnung wäre z.B. Nutzung durch Unberechtigte (Vereinsfremde, Zuschauer) oder z.B. Gruppensport (das ist es, was der Verordnungsgeber eigentlich im Sinn hat). Leider ist der §9 praxisfremd formuliert und verleitet zu nicht vorgesehenen Interpretationen, da gebe ich Dir recht, aber man muss nach dem Sinn der Vorschrift fragen.
Weiter gefragt; Was ist denn, wenn man den Zugang nicht im Sinne Deiner Interpretation beschränken kann? Eigentlich müsste dann die Einrichtung abgerissen werden, denn Nicht-Nutzung, also Platz schließen, würde ja nicht die unzulässige Nutzung verhindern!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,
ich schaue in diesem Zusammenhang gerne über den Tellerrand und hier speziell zu den Golfern. Die haben mit Sicherheit eine sehr gute Lobby, da dort die gesellschaftliche und politische "High-Society" vertreten ist ;-)
Ab Montag wird wieder fleißig gespielt. Und natürlich nicht nur mit einem Flight/einer Gruppe auf dem riesigen Gelände, sondern alle 10min oder so startet eine andere Gruppe (entsprechend §4 / https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/171/baymbl-2021-171.pdf ) von Loch 1.
Da auch wir über sehr große Flächen verfügen und das Abstandhalten zwischen den Gruppen oder Einzelpersonen problemlos möglich ist, sollte auch bei uns ein Flugbetrieb mit mehreren Gruppen möglich sein. Leider wird das aber bei dem für uns zuständigen Landratsamt noch anders gesehen. Es darf anscheinend nur eine(!) Gruppe entsprechend §4 das Gelände nutzen :-(
Gruß
Markus
 
Bei uns gilt genau diese Regelung schon seit dem 22.2. : Mehrere 2er Gruppen mit entsprechendem Abstand, genau wie bei den Golfern.
 
Schön, ich würde sie auch so auslegen, einfach loslegen und nicht lange fragen. "Wer viel fragt, geht viel irr" ;-) Habe aber auch Verständnis für unsere Vorstandschaft , die (ebenso wie der zuständige im Landratsamt ;-) ) auf Nummer sicher gehen will. Lieber nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.....
Ich denke aber, dass sich das wie 2020 in den nächsten Wochen zu unseren Gunsten regeln wird. Dann kann man noch genügend fliegen :-)
 
Die "mehrfache" 2er Gruppe brauchten wir gar nicht erst zu diskutieren. Kam so von der Ordnungsbehörde.
Gibt allerdings auch in NRW Bereiche, die nach eurem Modell vorgehen.
 
Bei uns gilt genau diese Regelung schon seit dem 22.2. : Mehrere 2er Gruppen mit entsprechendem Abstand, genau wie bei den Golfern.
Ist bei uns auch so. Kann man auch bequem mit der App Teamup auf dem Handy für die Mitglieder planen.
 
Viele Vereine sind sich sicher sehr unsicher und lassen die Plätze noch immer zu. Im Umkreis bei mir alle Plätze geschlossen, keiner hat bisher irgendwelche Infos veröffentlicht.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
So lange die Zwölfte bayerische Infektionsschutzverordnung nicht veröffentlicht ist, kann man in Bayern nichts dazu sagen.
Das diese nicht vor diesem Wochenende veröffentlicht wurde, war ziemlich klar....

Wir fliegen dann eben an anderer Stelle mit handstartfähigen Modellen. Genau mit den gleichen Regeln, welche wir auch auf unserem Gelände einhalten würden.

Ich hörte gerade ein Wiehern.... ;)
 
Schön, ich würde sie auch so auslegen, einfach loslegen und nicht lange fragen. "Wer viel fragt, geht viel irr" ;-) Habe aber auch Verständnis für unsere Vorstandschaft , die (ebenso wie der zuständige im Landratsamt ;-) ) auf Nummer sicher gehen will. Lieber nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.....
Ich denke aber, dass sich das wie 2020 in den nächsten Wochen zu unseren Gunsten regeln wird. Dann kann man noch genügend fliegen :-)
Glaub ich bei den aktuellen Entwicklungen der 7TI nicht so recht, dass sich etwas zu unseren Gunsten regeln wird.
Amtsschimmel - ja, der wiehert...
 
Zitat Claus: "
So lange die Zwölfte bayerische Infektionsschutzverordnung nicht veröffentlicht ist, kann man in Bayern nichts dazu sagen.
Das diese nicht vor diesem Wochenende veröffentlicht wurde, war ziemlich klar.... "

Siehe meinen Beitrag 26. Das ist sie doch, oder liege ich da falsch?:



Zitat Martin G. :" Glaub ich bei den aktuellen Entwicklungen der 7TI nicht so recht, dass sich etwas zu unseren Gunsten regeln wird. "

§4 Abs.1: Auch bei Inzidenzen über 100 sind Gruppen möglich, oder man stellt sich halt alleine irgendwo hin. Platz ist ja genug da :-)

Das wird schon, positiv denken :-) Dem Hang zum Pessimismus widerstehen, auch wenn es gerade in letzter Zeit schwer fällt ......
Gruß
Markus
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich kann nur für Bayern sprechen aber ich denke, dass die gleichen Regeln in etwa auch in anderen Bundesländern gelten.

Heute nacht wurde die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht ( https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-171/ ). Gemäß § 3, 4 und 10 können wieder alle fliegen. Platzsperren sind bis auf weiteres nicht vorgesehen. Ohne auf die Details einzugehen: bei Inzidenzwert unter 50 dürfen 10, darüber nur 2 Piloten gleichzeitg auf dem Platz sein.

Als stabil wird dabei ein Inzidenzbereich betrachtet, der 3 Tage gleich bleibt. Ist dies der Fall darf 2 Tage später entweder mit 10 oder mit 2 geflogen werden - je nachdem, ob die Inzidenzwerte besser oder schlechter geworden sind.

Gruß
Heinz
 

Samson Zimmermann

Moderator
Teammitglied
So für Bayern ist es doch eindeutig:

§ 4
Kontaktbeschränkung

(1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

  1. 1.in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst,


§ 10
Sport

(1) 1Die Sportausübung ist wie folgt zulässig:

  1. 1.in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt;
  2. 2.in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt;
  3. 3.in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Das ist doch klar und unmissverständlich in der Verordnung beschrieben.
Wenn es Euch interessiert könnt Ihr auf unsere Webseite gehen und sehen wie wir das regeln. Der Kalender ist natürlich Passwortgeschütz.
Den Kalender könnt Ihr auch hier kostenlos beziehen nur wenn Ihr ein Passwort vergeben möchtet müsst Ihr was zahlen, außer Ihr könnt die Seite Passwortschützen. Der Kalender kann in jeder Webseite eingebaut werden. https://kalender.digital/


Gruß
Sammy
 
Die Regeln in Bayern entsprechen ja dem Öffnungskonzept der Bundesregierung. Es gibt aber(siehe oben) Regionen in Deutschland wo offiziell auf Modellflugplätzen geflogen werden darf. Diese Regionen und auch die "lieben" Golfer legen die Regeln also anscheinend etwas anders aus. Darf ich
Dich, Heinz, fragen, woher Du der festen Überzeugung für die Richtigkeit Deiner Aussage bist?
Gruß
Markus
 

Malmedy

User
Nur mal zur Erläuterung: "Gemeinsamer Aufenthalt" bedeutet "ohne Sicherheitsabstand" und "ohne Mund-Nasenbedeckung". Alles andere wäre völlig sinnfrei und würde bedeuten, dass z.B. alle Fußgängerzonen, alle Bürgersteige in Innenstädten, alle Bahnhöfe und alle S-Bahn Stationen geschlossen werden müssten.
 
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