Vereinssatzung

_gm_

User
Hallo,

wir sind eine kleine Gruppe von Fliegern (ca. 12 Mann plus 3 RC-Car'ler) und wollen unseren eigenen Verein gründen anschließend eine Aufstiegsgenehmigung für einen eigenen Flugplatz beantragen (Platz ist laut Gutachter des DMFV bis zu 25 kg sehr gut geeignet).

So nun zur eigentlichen Frage: Was haltet Ihr von nachfolgender Satzung für den Verein?

Viele Grüße
Gerhard

PS: Schon mal vielen Dank für die Anregungen im Voraus!

=========================Schnip=========================
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Modellsportverein Musterstadt”. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name “Modellsportverein Musterstadt e.V.", abgekürzt „ MSV Musterstadt e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Musterstadt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied in einem oder mehreren Fachverbänden.


§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.


§ 3 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung, Wahrung, Pflege und Ausübung des Modellbausports zu Wasser, zu Lande und in der Luft. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zusammenschluss der Freunde des Modellsports, durch Konzeption, Bau, Erprobung Betrieb und Instandhaltung von Boots-, Fahrzeug und Flugmodellen jeder Art und durch Förderung und Ausbildung der Jugend in den Fertigkeiten des Modellbaus und besonders des Modellflugbaus.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen, die der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Marktgemeinde Mähring“, die es für gemeinnützige Zwecke in der Jugendförderung einsetzt.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören ordentliche (aktive) Mitglieder und fördernde Mitglieder an.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.


§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zahlbar und wird entsprechend der Beitragssatzung fällig.
2. Die Höhe des Mitgliederbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Die Höhe dieser Beiträge sind in einer gesonderten Beitragssatzung festzuhalten.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.


§ 8 Organe des Vereins
1. Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Die Wahl zum 1. und 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer setzt Volljährigkeit voraus.
3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.


§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern


§ 11 Befugnisse des Vorstands
Befugnisse des Vorstands sind:
1. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
2. Die allgemeine Geschäftsführung des Vereins
3. Die Aufnahme neuer Mitglieder
4. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
5. Die Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung
6. Erstellung und Vorlage eines Jahresberichts an die Mitgliederversammlung


§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeidenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.


§ 13 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.


§ 14 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.


§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
2. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
I. einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
II. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen zwei Monaten
III. wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und der Gründe für die Dringlichkeit verlangt.
4. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
I. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
II. Entgegennahme des Kassenberichts
III. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt
IV. Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstands
V. Erteilung von Weisungen an den Vorstand
VI. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
VII. Wahl und Abwahl des Vorstands
VIII. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
IX. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
X. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer
XI. Entscheidung über Mitgliedschaft, Wechsel oder Austritt aus Verbänden
5. Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu berufen, dabei ist als schriftlich der öffentliche Gemeindeaushang und zusätzlich ein Pressemeldung in einer lokalen Tageszeitung ausreichend. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlusserfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern über den Aushang bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.


§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zwei zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 17 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wobei dies durch §17 Abs. 2 bis 4 eingeschränkt wird.
2. Zur Beschlusserfassung über die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser erneuten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung nach Abs. 3 zu enthalten.
5. Stimmberechtigt sind ausschließlich alle ordentlichen Mitglieder, fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.


§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend ist der Anteil der Ja Stimmen zu den Nein Stimmen.
5. Zur Änderung der Satzung oder des Zweck des Vereins ist eine Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.


§ 19 Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse
1. Die Satzung in der durch die Mitglieder bestätigten Fassung tritt nach Hinterlegung derselben beim Amtsgericht Musterstadt in Kraft.
2. Sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Kraft, es sei denn, im Beschluss selbst ist etwas anderes bestimmt.


§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit gemäß §17 beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die unter §3 genannte Einrichtung.



Musterstadt, den 01.09.2008


______________________________
Unterschriften (Zeile 1)


______________________________
Unterschriften (Zeile 2)


______________________________
Unterschriften (Zeile 3)



=========================Schnap=========================
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
§ 5, 2 ....Kündigungsfrist von 2 Monaten

Wenn ihr dem DMFV beitretet, bekommt ihr möglicherweise ein Zeitproblem. Der Verband hat die Frakturationsliste (=Mitgliederliste für das Folgejahr) immer früh rausgeschickt, zumindest zu meiner Zeit als Vorstand war das so.
Damit waren die Mitglieder für das Folgejahr gemeldet, die Kosten müssen bezahlt werden und gekündigt hat das Mitglied zum 30.10.
Besser sind 3 Monate.
Vielleicht kann das mal ein aktueller Vorstand bestätigen.
Im Übrigen gibt es bei RCNVV eine Bibliothek mit Satzungen, da könnte man schnüffeln und vergleichen;)
Meine Wenigkeit ist dort Modi;)

Danke für den Link, Udo. Aber man sollte sich nicht unbedingt von unserer Rundreise entmutigen lassen. Ich hoffe, dass es informativ ist.
 

_gm_

User
Hi,

besten Dank für die Infos. Die Aufnahme bei RCNVV habe ich beantragt.

Heute habe ich die Satzung auch noch an das zuständige Amtsgericht in Weiden (i.d.Opf.) zur Prüfung weitergegeben. Darüber hinaus hat ein Arbeitskollege das Teil zwei seiner Bekannten gegeben, die jeweils Anwälte sind. Mal schauen was die von der rechtlichen Seite her sagen. Das Problem dabei ist nur, dass einen von denen keiner Tips wie z.B. mit den Kündigungsfristen geben kann.

@Dieter: Ja wir wollen zum DMFV gehen, da viele befreundete Vereine aus unserer Gegend dort sind bzw. zum DMFV gewechselt sind und die Erfahrungen echt gut sind. Die Kündigungsfrist habe ich in meinem Entwurf gleich mal auf 3 Monate hochgesetzt. Vielen Dank für den Tip.

@Udo: Die Genehmigung läuft aber hoffentlich nicht immer so ab oder?

Zur Aufstiegserlaubnis: Wir sind vom nächsten Gebäude ca. 1100 Meter weg. Bevor die Schreiben von den Ämtern bei den betreffenden Personen (= z.B. Jäger, Gemeinde, usw.) eintreffen (bzw. bevor wir die AE beantragen) wollen wir bereits mit dem Personenkreis über das Vorhaben persönlich sprechen, damit sich keiner überrumpelt fühlt und auch wir verstehen, welche Ängste und Befürchtungen bestehen.

Viele Grüße
Gerhard
 
Tipps Satzung

Tipps Satzung

Ich würde es Gebührenordnung nicht Gebührensatzung nennen. Ist dann leichter mal zu ändern.
"Beitrag
Die Beiträge und Gebühren sind für alle Mitglieder bindend in der Gebührenordnung festgesetzt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. "

Dieter hat recht "Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. September und endet am 31.August " Man kann dann Ende August den Beitrag einziehen, wer nicht zahlt wird beim DMFV abgemeldet.

Zum Vorstand, schwierige Formulierung. Das hieße z. B., dass einer allein noch nicht einmal bei einer DMFV Versammlung stimmberechtigt ist.
Vorschlag "Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Ausgaben von über XXXX Euro ein Beschluss des Vorstandes nötig ist"


Der Rest ist OK, die Satzung immer schön klein halten (Mindestanforderungen nach BGB), die Feinheiten lieber in eine Geschäftsordnung und/oder Vereinsordnung. Man spart sich den bürokratischen Akt (Amtsgericht/beglaubigte Unterschriften) bei Änderungen.

Gruß
Jo
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
cumulonimbus schrieb:
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Ausgaben von über XXXX Euro ein Beschluss des Vorstandes nötig ist"
Gruß
Jo

Jo hat recht, ich vergaß das auch noch zu schreiben.
In einem Verein gingen wir sogar noch einen Schritt weiter. Wir hatten:
"Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Ausgaben von über XXXX Euro ein Beschluss der Mitgliederversammlung nötig ist.

Es soll ja Fälle geben, in denen man einen liderlichen Vorstand hat.
Nehmen wir mal an, ihr habt 5000 Euro in der Kasse und der Vorstand gibt davon 4500 für ein Projekt X aus.
Da würde ich als Mitglied in der JHV beim Kassenbericht etwas sparsam gucken...
Also: Das ist eine eingebaute Sicherung. Man sollte den Betrag natürlich auch ausreichend hoch setzen, damit ein Vorstand auch Handlungsspielraum hat.
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Hallo Gerhard und die anderen,
Nein, die Genehmigung läuft nicht immer so ab. Es gibt auch bundesländerspezifische kleine Unterschiede, das ist mir von RCNVV her bekannt. Welche Leute/Gruppierungen werden gehört....
Für mich das Wichtigste (neben den sonstigen Voraussetzungen nach den NfL) ist Einvernehmen mit dem Gemeinderat/Bürgermeister.
Es geht zwar auch ohne, aber es könnte später im Alltag kompliziert werden;)
 
Hallo,

zum Thema Beiträge, Entgelte, Obolus

Betitelt es als Beitragsordnung oder entsprechend.

Gebühren, Gebührenordnung etc. hat sich in den Köpfen festgesetzt, ist aber für den Vereinsgebrauch falsch, da:

xxxx

( Quelle Wikpedia )

Gruss Andreas
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

_gm_

User
Hi,

zunächst möchte ich mich für die vielen äußerst hilfreichen Antworten bedanken. Ohne diese Tips wären wir ziemlich blöd dagestanden. Bisher habe ich so ziemlich alles aufgenommen. Die alleinige Vertretung durch den 1. oder 2. Vorstand hatte mir ziemlich Kopfschmerzen bereitet, aber da dies monetär begrenzbar ist (danke für den Tip) ist mir jetzt dabei wesentlich wohler.

Zum Thema Beitragsordnung: Ähnliches ist mir schon beim (Vorab-)Besuch des Gutachters des DMFV wegen des Geländes passiert. Auf die Frage wo die Autos abgestellt werden können, hatte ich ihm die Parkplätze gezeigt. Daraufhin hat er mir zunächst mal den Unterschied zwischen Parkplatz und Stellplatz erläutert, so dass ich seither das Wort Parkplatz meide wo es nur geht. Für einen Parkplatz gibt es auflagen ohne Ende - ein Stellplatz ist dagegen einfach eine grüne Fläche.

Dieter Wiegandt schrieb:
§ 5, 2 ....Kündigungsfrist von 2 Monaten

Wenn ihr dem DMFV beitretet, bekommt ihr möglicherweise ein Zeitproblem. Der Verband hat die Frakturationsliste (=Mitgliederliste für das Folgejahr) immer früh rausgeschickt, zumindest zu meiner Zeit als Vorstand war das so.
Damit waren die Mitglieder für das Folgejahr gemeldet, die Kosten müssen bezahlt werden und gekündigt hat das Mitglied zum 30.10.
Besser sind 3 Monate.
Vielleicht kann das mal ein aktueller Vorstand bestätigen.
Zur Meldefrist für den Verband (DMFV) würde mich noch interessieren, ob jemand genau weiß bis zu welchem Stichtag das jährlich erledigt sein muss? Soweit möglich möchte ich das Geschäftsjahr schon im Winter haben, da im Sommer viel weniger Zeit für Verwaltungstätigkeiten ist.

Nochmals vielen Dank für die Infos.

Grüße
Gerhard
 

udogigahertz

User gesperrt
_gm_ schrieb:
@Udo: Die Genehmigung läuft aber hoffentlich nicht immer so ab oder?
Viele Grüße
Gerhard
Nein, natürlich nicht. Das von mir verlinkte Beispiel ist nur als Beispiel zu verstehen und als Lehrstück im Hinblick auf eventuelle Fehler, die man selbst machen kann, bzw. ein Hinweis auf allerlei missliebige Mitbürger, die einem das Leben schon schwer machen können.

Daher: Bitte das verlinkte Beispiel genau durchlesen und die wenigen Fehler, die damals gemacht wurden eben nicht machen. Dann wirds schon klappen. Außerdem war das seinerzeit eine der ersten AEs nach dem neuen Recht, da musste man schon mal mit Anfangsschwierigkeiten rechnen.

Grüße
Udo
 

udogigahertz

User gesperrt
Werner Wöhlecke schrieb:
Hallo Gerhard,
30.09. Wer später kündigt, muß zahlen.
Grüße von
Werner
Bei uns ist das so: Wer bis 15.09. nicht bezahlt hat, der gilt für das nächste Jahr automatisch als gekündigt, bzw. dieses Nichtbezahlen wird als Kündigung angesehen. (Ich habe schon bezahlt:) )

So eine Regelung mag zwar brutal klingen, erspart dem Kassenwart und dem Vorstand aber das Hinterhergerenne nach säumigen Zahlern.

Grüße
Udo
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
auch eine Möglichkeit:
Wir arbeiten nur noch mit Einzugsermächtigung für den Schatzmeister.
Die Aufnahme wird an diese Bedingung geknüpft.
 

_gm_

User
Dieter Wiegandt schrieb:
auch eine Möglichkeit:
Wir arbeiten nur noch mit Einzugsermächtigung für den Schatzmeister.
Die Aufnahme wird an diese Bedingung geknüpft.

... so hätten wir das auch geplant gehabt, da es die anderen Vereine am Ort auch so machen ...

Werner Wöhlecke schrieb:
30.09. Wer später kündigt, muß zahlen.

Grüße von
Werner
Na super, dann lohnt es sich doch das Geschäftsjahr des Vereins vom Kalenderjahr abweichen zu lassen.

Gruß
Gerhard
 

_gm_

User
Hi,

eben ist noch eine Frage aufgetaucht: Weiß jemand auf die Schnelle, ob alle Vereinsmitglieder auch Mitglied im DMFV sein müssen? Das Problem ist, dass wir einige Fördermitglieder haben würden, die aber maximal 10 Euro pro Jahr zahlen würden, aber der DMFV-Beitrag für Passive schon 21 Euro kostet. Des weiteren suche ich derzeit nach einer Lösung für unsere RC-Car-Fraktion. Wie und wo versichere ich die am Besten - oder sage ich das sind auch Fluggeräte?!?

Gruß
Gerhard
 
Hallo Gerhard,
keiner ist zur DMFV Mitgliedschaft gezwungen.
Letztlich ist die H-Versicherung wichtig.

Aber, ist ein Rechtsstreit über den DMFV Rechtsschutz erforderlich, zahlt der DMFV nur mit dem Prozentanteil von allen Vereinsmitgliedern, die auch im DMFV sind, also auch eingezahlt haben. Sind also 40 % nicht im DMFV, werden auch nur 60 % der Rechtskosten erstattet.

Da hier generelle Interessen tangiert werden, macht der Verein auch die Spielregeln, nach denen in diesem zu verfahre ist. An der stelle, würde ich mir auch nicht das Heft aus der Hand nehmen lassen.

Gruß
Eberhard
 

udogigahertz

User gesperrt
_gm_ schrieb:
Des weiteren suche ich derzeit nach einer Lösung für unsere RC-Car-Fraktion. Wie und wo versichere ich die am Besten - oder sage ich das sind auch Fluggeräte?!?
Gruß
Gerhard
RC-Car-Fraktion? Meiner Meinung nach passt das nicht recht zusammen: RC-Cars in einem Flugmodellclub? Wie soll das gehen? (Unterbrecht mal euer Rennen, ich muss landen?)

Es wäre vorteilhafter, die RC-Car-Fahrer gründen einen eigenen Verein. Jeder kann ja Mitglied in mehreren Vereinen sein.

Grüße
Udo
 

_gm_

User
Hi Udo,

udogigahertz schrieb:
RC-Car-Fraktion? Meiner Meinung nach passt das nicht recht zusammen: RC-Cars in einem Flugmodellclub? Wie soll das gehen? (Unterbrecht mal euer Rennen, ich muss landen?)

Es wäre vorteilhafter, die RC-Car-Fahrer gründen einen eigenen Verein. Jeder kann ja Mitglied in mehreren Vereinen sein.
Grüße
Udo
Die RC-Car'ler haben einen eigenen kleinen Bereich auf dem Gelände und nutzen aber z.T. auch die Start- und Ladebahn. Beim Landen läuft das dann in der Tat so ab, dass die kurz an die Seite fahren und nach der Landung gehts wieder voll weiter... Bisher gab es damit keine Probleme. Leben und Leben lassen eben.

Gruß
Gerhard
 
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