Vermeidbare Irritation

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
In der Rubrik NEWS hat der DAeC bzw. der User DAeC BuKo-Modellflug einen Hinweis auf ein von der EASA veröffentlichtes Interview mit dem Projektleiter für Drohnen, Herrn Natale di Rubbo, gepostet. In diesem Hinweis wird auf zwei Versionen des Interviews verlinkt. Einmal ist es die Seite des DAeC mit der Übersetzung des Originals und dann gibt es noch einen Link zum englischsprachigen pdf-Originaltext des Interviews.

In beiden Versionen wird zur Verdeutlichung ein und dieselbe Grafik benutzt und zwar diese:
Abb. 1a.png

Jeder, auch derjenige der sich nur in Ansätzen mit der Materie auskennt, wird bei sorgfältiger Betrachtung der Abbildung sogleich stutzig. Dieses Männeken, das mit der 120 m-"Antenne" auf dem höchsten Buckel steht, wird, sobald es ins Tal wandert, mindestens die doppelte Höhe zur Verfügung haben. Aber wie soll das denn in der Modellflugpraxis dargestellt werden?

Das funktioniert so natürlich nicht!

Da hat der Grafiker, der die Abbildung erstellt hat, entweder gepennt oder keine Ahnung von den Sachverhalten. Und was noch bedenklicher ist, auch diejenigen, die sich dieser Grafik bedenkenlos bedienen, verstehen die Bildsprache nicht, sind oberflächlich und desinteressiert oder sind ohne jegliche Sachkenntnis.

Die 120 m-Grenze ist nämlich keineswegs eine horizontale, ebene Fläche, die mit 120 m MSL angegeben werden müsste.

Wie heißt es doch auf einer entsprechenden Seite des BMVI:


1. Der Betrieb von Drohnen wird in drei Betriebskategorien unterteilt:
„Offen“:

  • betrifft den Betrieb von Drohnen, die
    • eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben,
    • innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und
    • keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.

Hoppla, sogar hier wird die korrekte Höhenangabe unterschlagen: "120 m Höhe" ist einfach zu wenig, es fehlt die Angabe "AGL" oder "MSL"!

Zumindest auf der Seite der EASA wird die Höhe eindeutig bezeichnet: 120 m über Grund!

Das heißt aber nichts anderes als dass am Ort des "Fernpiloten" nicht höher als 120 m AGL geflogen werden darf. Die Obergrenze des Luftraums folgt demnach der Geländeform, ist also keine horizontale, ebene Fläche.

Weshalb wird das dann auf einer quasi offiziellen Seite so falsch vermittelt?
Ist da niemand, der vor einer Veröffentlichung prüft, was da eigentlich verbreitet wird?
Gehen denn da nur unqualifizierte Laien zu Werke?

Korrekt müsste das Bild nämlich in etwa so aussehen:
Abb. 1b.png

Die Obergrenze folgt dem Geländeverlauf​
Eine etwas gefälliger gestaltete Grafik:

Abb. A.png

Ein weiteres Bild, das verdeutlicht, auf welch kümmerlichen Restluftraum wir durch diese Regelungen beschränkt werden. Die Höhe des unkontrollierten LR G ist exakt propotional zur 120 m-Höhe dargestellt.

Abb. B.png

Da bin ich unversehens wieder bei meinem Lieblingsthema gelandet: Der Anspruch des Gesetzgebers auf der einen Seite und auf der anderen Seite die mangelhafte Information der Luftraumnutzer bzw. der Modellflieger.

Gruß
Eckart
 
Hi,

das wäre für mich klärungsbedürftig.

Fall 1 - der Pilotenstandort definiert den Bezugspunkt für die Höhe über Grund. Das würde dann auch dem entsprechen was für die manntragenden gilt.

Fall 2 - das Modell bestimmt den Bezugspunkt.

Für Fall 1 kann ich als Modellpilot messen. Mein Standort ist 0m AGL. Danach kann ich mich im Flug richten. Die Höhe liefert mir dann ein einfacher barometrischer Sensor. Die Höhe über Grund im Gelände kann ich davon ausgehend nur schätzen. Auch die VSOL bezieht sich natürlich auf diesen Punkt.

Für Fall 2 gibt es keine Messverfahren die ich im Modell sinnvoll einsetzen kann.

Insofern macht aus praktischer Sicht das Bild in dem Interview mehr Sinn.
 

maddyn

User
hi

die vo erklärt das doch schön

in der ebene 120m über grund
und
für den hangflug in den bergen 120m über pilotenstandort

weis niocht was es da zu hinterfragen gibt

die grafik 1 gilt nur für hangflug unter bestimmten vorraussetzungen

steht aber alles in der vo drin
 
Mal ehrlich - was erwartet ihr von einem Land in dem man von "Drohnenverordnung" bzw. Drohnen spricht anstelle von UAS, bzw. Unbemannten Luftfahrzeugen.
Und das bereits im erwiesenermaßen unfähigen zuständigen Ministerium...da reden Blinde von Farben.
Einfach mal wirken lassen.
 
...
die grafik 1 gilt nur für hangflug unter bestimmten vorraussetzungen
...
Hätte im Bild ein Segelflugzeug anstelle des Multikopter seinen Platz gefunden, würde deine Aussage noch halbwegs Sinn machen.
Halbwegs nur deshalb, weil die Beschreibung des Hangfluges mit einem Segelflugzeug, MTOM 10kg, eine Ausnahme nach UAS.OPEN.010 darstellt.
Das gilt nicht allgmein.

Bild 1stellt die Situation einfach falsch dar und wurde ja auch von Eckart richtig korrigiert.

Das letzte maßstabsgetreue Bild mit dem du Eckart es als kümmerlich bezeichnet, was dem Modellflug noch bleibt ist m.M. nach auch nicht vollumfänglich anzusehen. Ja, es ist richtig, daß dies den kleinen Anteil an Luftraum nach EU DVO 2019/947 Open beschreibt.
Aber es gibt ja eben noch Artikel 16 und dazu sind entspr. Aktionen eingeleitet. Hier wird es wieder möglich, den klassischen Modellflug mit eher geringen Einschränkungen für die meisten Modellflugpiloten zu betreiben.
Die Übergangsregelungen erhalten ja auch den status quo bis zum Ablauftermin.

Ich bin sicher, die Verbände werden hier eine gute Arbeit leisten und gute Regelungen für den Großteil von uns erreichen.

Gruß
Christian
 
Hallo Eckart,
Gut erkannt einerseits. Andererseits wieder nicht vollständig. Für Modelle bis 10kg gibt es in der Open die Ausnahme, dass 120m über Pilotenstandort (MSL) geflogen werden darf, im Radius und auch raus ins Tal. Über 10 kg nur 120m über Grund (AGL), also Konturenflug. Man bräuchte also zwei Linien, je nach Gewicht des Modells. Am Hang sind Modelle über 10kg in der offenen Kategorie also kaum mehr (rechts-) sicher zu bewegen, weil man eben nicht ins Tal hinaus darf und ein sicherer Landeanflug in abfallendem Gelände illegal wird. Da gab es in Österreich wohl auch schon Ärger deswegen bei einer Kontrolle dieses Jahr, also nicht ignorieren und Großmodelle besser nur auf zugelassenen Plätzen... Siehe auch die Themen bei IG Hangflug.
PS: Ich finde es ebenfalls bestürzend, wie schwierig es ist, da keine Fehler zu machen...
PPS der Titel ist bisschen allgemein, schlage vor du fügst hinzu "bezüglich Höhenbegrenzung"
 

Malmedy

User
120m über Grund? Hat derjenige, der das "erfunden" hat, schon mal in Wirklichkeit in bergigem Gelände am Hang gestanden und versucht abzuschätzen, wie hoch ein Modell in X x 100m Abstand (am Rande der VLOS) tatsächlich "über Grund" ist? Das kann schlichtweg niemand mit hinreichender Genauigkeit! Ich behaupte, 98% können das gar nicht! Jetzt sage bitte niemand, man habe doch Telemetrie und könne mit dem Blick in die Karte (Höhenlinien) und dem waagerechten Blick in die Szene so in etwa ...
Juristen machen Gesetze und glauben (fest!), dass die Realität dann so ist wie es im Gesetz steht.
Was macht der gemeine Bürger dann mit solchen Gesetzen? ... Rrrrichtig! (s. Frankreich)

Grüße
Michael
 
Hallo Michael, die 120m AGL gelten nur für > 10kg, zwar schlimm genug, unsinnig und gefährlich. Aber wenigstens nicht de facto ein Totalverbot des allgemeinen Modellfliegens außerhalb zugelassener Plätze. Großmodelle werden aber tatsächlich außer in D und der Schweiz vom freien Hangflug wegreglementiert sein. Grundlos, wenn man die Sicherheitsbilanz anschaut.
 
Es wird einem aber mehr als schwierig gemacht das alles nicht zu ignorieren. Allerdings beschäftige ich mich trotzdem mit dem Thema.

Torsten
 

k_wimmer

User
Zit: " Ein weiteres Bild, das verdeutlicht, auf welch kümmerlichen Restluftraum wir durch diese Regelungen beschränkt werden. "

Wie wahr ! habe ich vor fast 2 Jahren schon so gesagt und bin im Thread böse dafür beschimpft worden 🥵

" das kommt nie " " das ist nicht beabsichtigt" hieß es und " Schwarzseher " und was nicht noch alles. Da gibt es richtig " Allwissende" in den entsprechenden Foren mit Tausenden von klugen Beiträgen.

Wir werden ganz klar auf Spielzeuggröße geschrumpft und unseren bisherigen Luftraum bekommen andere. Ich für meinen Teil denke jetzt ganz fest ans Aufhören, es gibt zum Glück noch andere Hobbies. Dennoch finde ich es schade.

Zit.: " Liest das ganze Kram überhaupt noch jemand? Geht fliegen. Paragraphengereite…"
Auch sone Haltung , vegiss es , so wird es nicht laufen. Du hast dann keinen Versicherungschutz mehr und wenn Kontrolle kommt musst du blechen, und zwar deutlich mehr als im Strassenverkehr. Zum Beipiel: Naturschutzgebiet mal übersehen, erwischt worden, mit Anzeige sind das auch mal 5000.- viel Spaß
 

Heinz234

User
… wie wird eigentlich GERICHTSVERWERTBAR die real über Grund geflogene Höhe festgestellt? Über heimlich in der Nähe aufgebaute Radaranlagen? Durch mindestens drei geeichte kamerasysteme und trigonometrie?

Im praktischen Betrieb also garnicht. (Es sei denn man übertreibt es total und wird vom manntragenden unterflogen, dann selber schuld) Schätzen reicht halt nicht. Geht’s vor Gericht wird man aus mangeln an beweisen immer frei hinausspazieren. Womit sich auch obige Bedenken bezüglich Versicherungsschutz erledigt haben. Lustiges gesetz, praktisch nicht zu kontrollieren und damit auch nicht weiter beachtenswert.

Übrigens - fliegen im Naturschutzgebiet war schon immer nicht erlaubt.
 

bendh

User
Die Höhe wird ganz einfach festgestellt.
Bei uns z.B. ist ein Regionalflughafen in der Nähe. Dort wird einmal im Monat die Höhenmesssung durch die DFS " geeicht ".
Dann fliegen die Hubschrauber der DRF exakt bei 1100 Fuß über unseren Platz. Es war auch schon einer 150m entfernt über dem Wald gestanden.
Jetzt rate einmal was die gemacht haben?
 
In der offenen Kategorie wird man sich ab 2023 (?) im U-Space eingliedern (müssen). Das heißt, man wird sein UAS oder Modell mit Transponder ausstatten müssen- noch Fragen?
Ich glaube, es ist noch niemandem so richtig klar, was offene Kategorie bedeutet, auch für einen evtl. Regress der Versicherung...
 
Ist das wirklich bereits Fakt in Deutschland? Könntest du bitte einen Link zum Verordnungstext (möglichst Original) liefern?

Gruß, Karl Hinsch
 

S_a_S

User
Ist das wirklich bereits Fakt in Deutschland? Könntest du bitte einen Link zum Verordnungstext (möglichst Original) liefern?

Gruß, Karl Hinsch
prinzipiell per 2019/947 Artikel 15 1 (d)
den Zugang nur solchen UAS gewähren, die mit bestimmten technischen Merkmalen, insbesondere mit Fernidentifizierungssystemen oder Geo-Sensibilisierungssystemen ausgerüstet sind.

2019/945 beschreibt die dazu erforderlichen Details in
TEIL 6 Anforderungen an das Zusatzgerät für die direkte Fernidentifizierung

Ansonsten ist die LuftVO in §21 h bereits darauf vorbereitet
(4) Über die in Absatz 3 genannten Regelungen hinaus kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Bundesbehörde weitere geografische Gebiete nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festlegen und Einzelheiten zum Betrieb der unbemannten Fluggeräte bestimmen. Satz 1 gilt auch für die Einrichtung von U-Space-Lufträumen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 161).

Grüße Stefan

(noch zur Klarstellung:
(EU) 2021/664
(3) Diese Verordnung gilt nicht
a) für den UAS-Betrieb, sofern der Betrieb im Rahmen eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durchgeführt wird,
b) für den UAS-Betrieb, sofern der Betrieb in der Unterkategorie A1 der Kategorie „offener Betrieb“ mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt wird, das
i) im Falle eines privat hergestellten UAS eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s hat, oder
ii) als ein UAS der Klasse C0 gekennzeichnet ist und die Anforderungen dieser Klasse nach Teil 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 erfüllt
)
 
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