Ich muss sagen, dass ich hin- und hergerissen bin:
Einerseits gibt es imho gute Argumente, dass die Behörde auch den genehmigungsfreien Modellflug untersagen durch die AE regeln kann:
Es wird in der AE nur von Flugmodellen gesprochen, die Definition unterscheidet aber beim Flugmodell nicht anhand der Masse, sondern nur die Nutzungserlaubnis (siehe auch Argument von Ingo).
Insbesondere regelt §29LuftVG, dass die zuständige Behörde (=Luftamt) Verfügungen erlassen kann, um die betriebsbedingten Gefahren abzuwende; eine körperliche Beschädigung mangels Sicht spät abends in der Dunkelheit wäre eine solche.
Andererseits, und da schwanke ich zurzeit eher hin gibt es auch gute Argumente, dass der genehmigungsfreie Modellflug von der AE nicht erfasst ist:
- es würde zu dem eigenartigen Ergebnis führen, dass genehmigungsfreier Modellflug auf der Wiese neben dem Fluggelände erlaubt ist, weil nicht erfasst, einen meter daneben, also auf dem Vereinsgelände aber nicht.
- juristisch bestes Argument ist für mich aber, dass die Kompetenz der Behörde sich aus §1 LuftVG ergibt: Die Benutzung des Luftraums ist frei, es sei denn durch Gesetz oder VO eingeschränkt. Diese Aufgabe nimmt §16LuftVO wahr, sprich es schränkt die Nutzung des Luftraums ein. Das zeitlich bedingte Verbot durch die Nebenbestimmung der AE (=Verwaltungsakt) käme aber einer Nutzungseinschränkung gleich, die gemäß §1 nur durch Gesetz, nicht aber "auf Grund des Gesetzes" erlaubt ist. Die Behörde hat demnach gar nicht die Kompetenz/Befugnis, um den genehmigungsfreien Modellflug zu regeln. Es fehlt schlichtweg die Ermächtigungsgrundlage.
Vllt. sollten wir noch die Eingangsfrage beantworten:
Ich zitiere §59 LuftVG:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, ...
sowie §43LuftVO:
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
20.
ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luftraum nutzt, der Vorschrift des § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt oder gegen die Auflage einer ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaubnis verstößt;
Insbesondere der obere Teil sollte auch so in der AE stehen (tut er bei uns).
Und mal noch aus der Praxis: Bei uns sagt die Flugbetriebsordnung "Unabhängig von diesen Zeiten ist der Flugbetrieb mit Flugmodellen aller Art immer 30 min. vor Sonnenuntergang einzustellen". Aber das kann man natürlich abhängig vom Ausgang der obigen Diskussion auch als freiwillige Beschränkung auffassen...
hg