Schöne Grüße an den Mitarbeiter der Behörde.
Der Lärmpass, wenn in der AE gefordert, gilt natürlich nicht für erlaubnisfreie Modelle, es sei denn, dass eure Flugplatzordnung dies fordert.
Michael
Ich glaube, jetzt drehen wir uns wieder im Kreis und damit ist dann wie bei den vorherigen Threads gleichen Themas wieder der Punkt erreicht, wo man vllt schließen sollte.
Es sind doch eigentlich alle Argumente ausgetauscht. Solange es niemand auf eine Klage ankommen läßt und ein rechtskräftiges Urteil in den Händen hält, gibt es Argumente für beide Seiten - so ist die Juristerei nunmal.
Im Sinne eines Gemeinschaftsdenkens wäre aber zumindest zu überlegen, ob es sich lohnt, auf dem Ast zu sägen auf dem man sitzt.
hg
Hallo Michael,Schöne Grüße an den Mitarbeiter der Behörde.
Der Lärmpass, wenn in der AE gefordert, gilt natürlich nicht für erlaubnisfreie Modelle, es sei denn, dass eure Flugplatzordnung dies fordert.
Dennoch gibt es AE bis 5 kg, ohne Verbrenner, z.B. um sein Flugelände zu schützen, als Vorstufe einer erweiterten AE und anderen Gründen.
Diesen Eindruck habe ich schon lange. Hat man einmal ein Thema bis zum Erbrechen durchdiskutiert, so dauert es nicht lange, bis genau dieses Thema wieder hochkommt .... mit genau den gleichen, längst widerlegten "Fakten".Außerdem kann man hier schreiben was man will, Argumente ziehen leider nicht.
hg
Frank, wie kannst Du es wagen, hier der fundierten Meinung eines Forennutzers zu widersprechen?Zitat Zitat von hänschen Beitrag anzeigen
Dennoch gibt es AE bis 5 kg, ohne Verbrenner, z.B. um sein Flugelände zu schützen, als Vorstufe einer erweiterten AE und anderen Gründen.
Nö, gibts nicht. Frag mal bei RP Tübingen an, die erzählen was anderes.
Gruß
Frank
Wraum fragst du nicht: Warum sollte ich das nicht dürfen, und auf welcher Rechtsgrundlage könnnte mir das jemand verbieten?
Nö, gibts nicht. Frag mal bei RP Tübingen an, die erzählen was anderes.
gültige AE nach den NfL schrieb:Gemäß § 16 Abs. 4 und 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) LV.m. § 29 Abs.1 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) in der jeweils gültigen Fassung, wird folgende Erlaubnis erteilt:
Erlaubnisinhaber:
.........
1. Aufstieg von Flugmodellen ohne Verbrennungsmotoren bis
maximal 25 kg Gesamtmasse
2. Aufstieg von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren bis
maximal 25 kg Gesamtmasse
- die einen Schallpegel von 72 dB(A)/25 m nicht überschreiten,
wenn sie durch einen Kolbenmotor angetrieben werden und
- die einen Schallpegel von 84 dB(A)/25 m nicht überschreiten,
wenn sie durch ein Turbinenstrahltriebwerk angetrieben werden.
Aufstiegszeiten:
Werktage von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, längstens jedoch bis
Sonnenuntergang
Sonn- und
Feiertage
von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und
von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr, längstens jedoch bis
Sonnenuntergang....
Und genau hier bin ich nicht mit dir einig.Wir sind uns einig, dass hier auch in den erlaubnisfreien Modellflug regelnd eingegriffen wird
§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1.
der Aufstieg von Flugmodellen
a)
mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
...
Gemäß § 16 Abs. 4 und 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) LV.m. § 29 Abs.1 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) in der jeweils gültigen Fassung, wird folgende Erlaubnis erteilt:
Wir sind uns einig, dass hier auch in den erlaubnisfreien Modellflug regelnd eingegriffen wird
A. Formelle Rechtmäßigkeit
I. Zuständigkeit
II. Verfahren
III. Form
B.Materielle Rechtmäßgkeit
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Richtiger Adressat
III. Allgemeine Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen (zb Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit)
IV. Keine Ermessensfehler (ie -nichtgebrauch, -überschreitung, - fehlgebrauch).
1) Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage (nachfolgend EGL)
2) Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage
a) In Betracht kommende Vorschrift
b) Qualifizierung der Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß eines solchen VA
3) Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage (Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; Grundrechte etc)
4) Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage
Meine lieben Freunde der Rechtsfragen, ihr dreht euch im Kreis. Wie hier schon mehrfach angemerkt, Klärung könnte ein Urteil bringen.
Ich bin auch der Meinung, dass nicht etwas einschränkend geregelt werden kann, was übergeordnet als erlaubnisfrei deklariert ist. Dafür kann ich mir aber nichts kaufen - ihr auch nicht
Man kann als Behörde schon Dinge weiter regeln, fraglich wie so etwas im Falle der Nichtbeachtung ausgehen würde. Ich stelle euch mal Teile unserer AE ein. Wir sind uns einig, dass hier auch in den erlaubnisfreien Modellflug regelnd eingegriffen wird - Fettmarkierung durch mich.
Was hier in dem Zitat nicht richtig rüberkommt, ist, dass die Aufstiegszeiten separat ausgewiesen sind. Sie stehen also nicht textlich in Zusammenhang mit den Verbrennern. Falls mir einer jetzt schreiben möchte, dass die Regelung der Aufstiegszeiten nur für Verbrenner getroffen wurde.....